Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.12.2015Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Aus der Regelung des § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 GewO ist eine Wertung dahingehend zu entnehmen, dass strafgerichtliche Verurteilungen unter dem dort genannten Maßstab geringfügig zu werten, in einem darüber hinausgehenden Maß jedoch von Gewicht sind. Bei der Beurteilung des aus der Straftat ersichtlichen Persönlichkeitsbildes des Verurteilten ist auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in welchem die über ihn verhängte Strafe die im § 13 Abs. 1 genannte Grenze übersteigt (vgl. VwGH v.03.03.1999, 98/04/0223).Aus der Regelung des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO ist eine Wertung dahingehend zu entnehmen, dass strafgerichtliche Verurteilungen unter dem dort genannten Maßstab geringfügig zu werten, in einem darüber hinausgehenden Maß jedoch von Gewicht sind. Bei der Beurteilung des aus der Straftat ersichtlichen Persönlichkeitsbildes des Verurteilten ist auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in welchem die über ihn verhängte Strafe die im Paragraph 13, Absatz eins, genannte Grenze übersteigt vergleiche VwGH v.03.03.1999, 98/04/0223).
Im gegenständlichen Beschwerdefall ist gegen den Prokuristen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt worden. Eine drei Monate übersteigende Freiheitsstrafe stellt bereits einen Gewerbeausschließungsgrund im Sinn des § 13 Abs 3 GewO dar. Dieses Strafmaß lässt in gewerberechtlicher Hinsicht auf ein Persönlichkeitsbild des Prokuristen schließen, welches einen Gewerbeausschluss jedenfalls rechtfertigt.Im gegenständlichen Beschwerdefall ist gegen den Prokuristen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt worden. Eine drei Monate übersteigende Freiheitsstrafe stellt bereits einen Gewerbeausschließungsgrund im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, GewO dar. Dieses Strafmaß lässt in gewerberechtlicher Hinsicht auf ein Persönlichkeitsbild des Prokuristen schließen, welches einen Gewerbeausschluss jedenfalls rechtfertigt.
Schlagworte
Gewerbeberechtigung, Gewerbeausübung, Gewerbeausschluss, Persönlichkeitsbild,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1267.16.2015Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016