Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.01.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22Rechtssatz
Hinsichtlich der Handhabung von Schaublättern muss ebenfalls vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes gesprochen werden und kann daher nicht für jeden Tag eine separate Strafe verhängt werden (vgl. VwGH v. 15.4.2005, Zahl: 2005/02/0015).Hinsichtlich der Handhabung von Schaublättern muss ebenfalls vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes gesprochen werden und kann daher nicht für jeden Tag eine separate Strafe verhängt werden vergleiche VwGH v. 15.4.2005, Zahl: 2005/02/0015).
Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungstatbestände ein erkennbarer zeitlicher Zusammenhang vor. Ebenso ist von einem Gesamtkonzept des Beschwerdeführers auszugehen, zumal er nicht darauf geachtet hat, dass er als Lenker verpflichtet ist, bei der Verwendung von Schaublättern sowie bei der Handhabung des Kontrollgerätes eine Reihe von Bestimmungen zu beachten, welche in der EG-VO 3821/85 normiert sind.
Da der Beschwerdeführer vorliegend wegen gleichartiger Delikte, welche in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu den ihm nunmehr angelasteten Tatbeständen stehen, rechtskräftig bestraft worden ist, kommt eine weitere Bestrafung des Beschwerdeführers nicht mehr in Betracht, da in allen Fällen fortgesetzte Delikte vorliegen.
Schlagworte
Fortgesetztes Delikt, zeitlicher Zusammenhang, Zusammentreffen von strafbaren Handlungen, Gesamtkonzept, SchaublätterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2584.2593.4.2015Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016