RS Lvwg 2016/1/14 KLVwG-2584-2593/4/2015

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Veröffentlicht am 14.01.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.01.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Hinsichtlich der Handhabung von Schaublättern muss ebenfalls vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes gesprochen werden und kann daher nicht für jeden Tag eine separate Strafe verhängt werden (vgl. VwGH v. 15.4.2005, Zahl: 2005/02/0015).Hinsichtlich der Handhabung von Schaublättern muss ebenfalls vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes gesprochen werden und kann daher nicht für jeden Tag eine separate Strafe verhängt werden vergleiche VwGH v. 15.4.2005, Zahl: 2005/02/0015).

Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungstatbestände ein erkennbarer zeitlicher Zusammenhang vor. Ebenso ist von einem Gesamtkonzept des Beschwerdeführers auszugehen, zumal er nicht darauf geachtet hat, dass er als Lenker verpflichtet ist, bei der Verwendung von Schaublättern sowie bei der Handhabung des Kontrollgerätes eine Reihe von Bestimmungen zu beachten, welche in der EG-VO 3821/85 normiert sind.

Da der Beschwerdeführer vorliegend wegen gleichartiger Delikte, welche in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu den ihm nunmehr angelasteten Tatbeständen stehen, rechtskräftig bestraft worden ist, kommt eine weitere Bestrafung des Beschwerdeführers nicht mehr in Betracht, da in allen Fällen fortgesetzte Delikte vorliegen.

Schlagworte

Fortgesetztes Delikt, zeitlicher Zusammenhang, Zusammentreffen von strafbaren Handlungen, Gesamtkonzept, Schaublätter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2584.2593.4.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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