RS Lvwg 2016/1/26 KLVwG-1947-1954/9/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.01.2016

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §353
  1. GewO 1994 § 353 heute
  2. GewO 1994 § 353 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 353 gültig von 06.06.2024 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2024
  4. GewO 1994 § 353 gültig von 18.07.2017 bis 05.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  5. GewO 1994 § 353 gültig von 01.12.2004 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  6. GewO 1994 § 353 gültig von 02.11.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 353 gültig von 01.08.2002 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  8. GewO 1994 § 353 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 353 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Das Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die im § 353 GewO genannten Unterlagen zugrunde zu legen sind (vgl. VwGH v. 03.09.1996, 95/04/0189). Bei der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage haben Anlagen außer Betracht zu bleiben, die nicht den Gegenstand des Genehmigungsansuchens bilden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie möglicherweise tatsächlich dem eingereichten Projekt technisch zuzurechnen sind. Nur dann, wenn solche Anlagen einen notwendigen Anteil des Projektes bilden, ohne den die projektierte Anlage nicht betriebsfähig ist, müsste dies aus dem Grund der Mangelhaftigkeit der Projektsunterlagen zur Abweisung des Genehmigungsantrages führen (vgl. VwGH v. 31.03.1992, 91/04/0267). Daher sind im gewerbebehördlichen Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nur jene Immissionen rechtserheblich und festzustellen, die vom Verfahrensgegenstand erfasst werden. Auch die Feststellung der Staubemissionen obliegt der Gewerbebehörde nur soweit, als diese unmittelbar von Anlagen herrühren, die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sind (vgl. VwGH v. 28.01.1976, Zahl: 1130/73).Das Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die im Paragraph 353, GewO genannten Unterlagen zugrunde zu legen sind vergleiche VwGH v. 03.09.1996, 95/04/0189). Bei der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage haben Anlagen außer Betracht zu bleiben, die nicht den Gegenstand des Genehmigungsansuchens bilden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie möglicherweise tatsächlich dem eingereichten Projekt technisch zuzurechnen sind. Nur dann, wenn solche Anlagen einen notwendigen Anteil des Projektes bilden, ohne den die projektierte Anlage nicht betriebsfähig ist, müsste dies aus dem Grund der Mangelhaftigkeit der Projektsunterlagen zur Abweisung des Genehmigungsantrages führen vergleiche VwGH v. 31.03.1992, 91/04/0267). Daher sind im gewerbebehördlichen Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nur jene Immissionen rechtserheblich und festzustellen, die vom Verfahrensgegenstand erfasst werden. Auch die Feststellung der Staubemissionen obliegt der Gewerbebehörde nur soweit, als diese unmittelbar von Anlagen herrühren, die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sind vergleiche VwGH v. 28.01.1976, Zahl: 1130/73).

Schlagworte

gewerbliche Betriebsanlage, Staubemissionen, Projektsverfahren, Genehmigungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1947.1954.9.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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