Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.01.2016Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §353Rechtssatz
Das Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die im § 353 GewO genannten Unterlagen zugrunde zu legen sind (vgl. VwGH v. 03.09.1996, 95/04/0189). Bei der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage haben Anlagen außer Betracht zu bleiben, die nicht den Gegenstand des Genehmigungsansuchens bilden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie möglicherweise tatsächlich dem eingereichten Projekt technisch zuzurechnen sind. Nur dann, wenn solche Anlagen einen notwendigen Anteil des Projektes bilden, ohne den die projektierte Anlage nicht betriebsfähig ist, müsste dies aus dem Grund der Mangelhaftigkeit der Projektsunterlagen zur Abweisung des Genehmigungsantrages führen (vgl. VwGH v. 31.03.1992, 91/04/0267). Daher sind im gewerbebehördlichen Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nur jene Immissionen rechtserheblich und festzustellen, die vom Verfahrensgegenstand erfasst werden. Auch die Feststellung der Staubemissionen obliegt der Gewerbebehörde nur soweit, als diese unmittelbar von Anlagen herrühren, die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sind (vgl. VwGH v. 28.01.1976, Zahl: 1130/73).Das Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die im Paragraph 353, GewO genannten Unterlagen zugrunde zu legen sind vergleiche VwGH v. 03.09.1996, 95/04/0189). Bei der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage haben Anlagen außer Betracht zu bleiben, die nicht den Gegenstand des Genehmigungsansuchens bilden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie möglicherweise tatsächlich dem eingereichten Projekt technisch zuzurechnen sind. Nur dann, wenn solche Anlagen einen notwendigen Anteil des Projektes bilden, ohne den die projektierte Anlage nicht betriebsfähig ist, müsste dies aus dem Grund der Mangelhaftigkeit der Projektsunterlagen zur Abweisung des Genehmigungsantrages führen vergleiche VwGH v. 31.03.1992, 91/04/0267). Daher sind im gewerbebehördlichen Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nur jene Immissionen rechtserheblich und festzustellen, die vom Verfahrensgegenstand erfasst werden. Auch die Feststellung der Staubemissionen obliegt der Gewerbebehörde nur soweit, als diese unmittelbar von Anlagen herrühren, die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sind vergleiche VwGH v. 28.01.1976, Zahl: 1130/73).
Schlagworte
gewerbliche Betriebsanlage, Staubemissionen, Projektsverfahren, GenehmigungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1947.1954.9.2015Zuletzt aktualisiert am
20.04.2016