Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.02.2016Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG §12 Abs1Rechtssatz
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefahren der in § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefahren der in Paragraph 12, Absatz eins, WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt lediglich voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist.
Im gegenständlichen Beschwerdefall ist auf Grund des massiven Alkoholkonsums des Beschwerdeführers eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer nicht auszuschließen, weshalb gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 WaffG erlassen wurde.Im gegenständlichen Beschwerdefall ist auf Grund des massiven Alkoholkonsums des Beschwerdeführers eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer nicht auszuschließen, weshalb gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG erlassen wurde.
Schlagworte
Waffenverbot, Alkohol, Gefährdungsprognose, WaffenmissbrauchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2178.4.2015Zuletzt aktualisiert am
31.03.2017