Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.03.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §74 Abs1Rechtssatz
Wenn der Verteidiger des Beschwerdeführers vorbringt, dass - wenn gemäß § 22 Abs 4 Volksgruppengesetz eine Partei (ein Beteiligter) in einem gerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Notar vertreten oder verteidigt wird - das Honorar dieses Rechtsanwaltes, Verteidigers oder Notars für das letzte Drittel solcher Verhandlungen (Tagsatzungen), die auch in der Sprache einer Volksgruppe durchgeführt werden, der Bund trägt, so ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß § 74 Abs 1 AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.Wenn der Verteidiger des Beschwerdeführers vorbringt, dass - wenn gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Volksgruppengesetz eine Partei (ein Beteiligter) in einem gerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Notar vertreten oder verteidigt wird - das Honorar dieses Rechtsanwaltes, Verteidigers oder Notars für das letzte Drittel solcher Verhandlungen (Tagsatzungen), die auch in der Sprache einer Volksgruppe durchgeführt werden, der Bund trägt, so ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.
Weder das Verwaltungsstrafgesetz 1991 noch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sehen einen wie vom Beschwerdeführer begehrten Ersatz von Vertretungskosten in Verwaltungsstrafverfahren vor. Ferner ist der Grundsatz der Selbsttragung für sämtliche Parteienkosten maßgeblich (vgl auch Rz 11; Bachmann, AnwBl 1991, 692; Mannlicher/Quell AVG § 74 Anm 2; Walter/Thienel AVG § 74 Anm 2), also etwa für Anwaltskosten. (VwGH 2. 5. 2006, 2004/07/0089; vgl auch Rz 10 f; VwSlg 13.777 A/1993 verst Sen; VwGH 17. 6. 1993, 92/06/0228; 29. 6. 2005, 2004/04/0173; VfSlg 15.190/1998)Weder das Verwaltungsstrafgesetz 1991 noch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sehen einen wie vom Beschwerdeführer begehrten Ersatz von Vertretungskosten in Verwaltungsstrafverfahren vor. Ferner ist der Grundsatz der Selbsttragung für sämtliche Parteienkosten maßgeblich vergleiche auch Rz 11; Bachmann, AnwBl 1991, 692; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 74, Anmerkung 2; Walter/Thienel AVG Paragraph 74, Anmerkung 2), also etwa für Anwaltskosten. (VwGH 2. 5. 2006, 2004/07/0089; vergleiche auch Rz 10 f; VwSlg 13.777 A/1993 verst Sen; VwGH 17. 6. 1993, 92/06/0228; 29. 6. 2005, 2004/04/0173; VfSlg 15.190 aus 1998,)
Ebenso wenig sieht das VwGVG einen Kostenersatz für Vertretungskosten in Beschwerdeverfahren vor den Landesverwaltungsgerichten gegen Bescheide von Behörden in Verfahren nach dem VStG vor. Ausdrücklich normiert ist lediglich ein Ersatz von Kosten in § 35 VwGVG.Ebenso wenig sieht das VwGVG einen Kostenersatz für Vertretungskosten in Beschwerdeverfahren vor den Landesverwaltungsgerichten gegen Bescheide von Behörden in Verfahren nach dem VStG vor. Ausdrücklich normiert ist lediglich ein Ersatz von Kosten in Paragraph 35, VwGVG.
Schlagworte
Volksgruppe, Selbsttragung, Kosten, Vertretungskosten, Verwaltungsstrafverfahren, BundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.100.14.2016Zuletzt aktualisiert am
18.10.2016