RS Lvwg 2016/3/31 KLVwG-S4-2505/4/2015

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Veröffentlicht am 31.03.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.03.2016

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation

Rechtssatz

Die Agrarbehörde ist nicht zuständig, über die Befreiung von der Grunderwerbssteuer abzusprechen. Gemäß § 19 AVOG werden Angelegenheiten der Grunderwerbssteuer in unmittelbarer Bundesverwaltung von den Finanzbehörden vollzogen.Die Agrarbehörde ist nicht zuständig, über die Befreiung von der Grunderwerbssteuer abzusprechen. Gemäß Paragraph 19, AVOG werden Angelegenheiten der Grunderwerbssteuer in unmittelbarer Bundesverwaltung von den Finanzbehörden vollzogen.

Schlagworte

Grunderwerbssteuer, Finanzbehörden, Unzuständigkeit, unmittelbare Bundesverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S4.2505.4.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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