Entscheidungsdatum
28.02.2019Index
94/01 SchiffsverkehrNorm
SchFG 1997 §42 Abs1Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.11.2018, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz iVm. § 102 Abs. 1 Seen- und Fluss-Verkehrsordnung 1990, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.11.2018, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 42, Absatz eins, Schifffahrtsgesetz in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Seen- und Fluss-Verkehrsordnung 1990, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Sie haben als Schiffsführer des Motorbootes mit dem Kennzeichen xxx nachstehende Verwaltungsübertretung(en) wie folgt zu verantworten:
Sie sind mit einem Motorfahrzeug auf einem See, und zwar dem xxx, weder zum An- oder Ablegen oder zum Stilllegen, näher als 200 m an das Ufer oder einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel herangefahren, obwohl Motorfahrzeuge auf Seen, ausgenommen zum An- oder Ablegen oder zum Stilllegen, nicht näher als 200 m an das Ufer oder einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren dürfen (Uferzone). Es wurde festgestellt, dass der Schiffsführer mit dem Motorboot 15 bis 20 Meter vom Ufer entfernt war.
Tatzeit: Datum: 29.08.2018 Uhrzeit: 17:07 Uhr
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 42 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz iVm. § 102 Abs. 1 Seen- und Fluss-Verkehrsordnung 1990 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 42 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I, Nr. 62/1967 idgF. iVm. § 20 VStG eine Geldstrafe von Euro 50,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden, verhängt wurde.Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 42, Absatz eins, Schifffahrtsgesetz in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Seen- und Fluss-Verkehrsordnung 1990 verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 62 aus 1967, idgF. in Verbindung mit Paragraph 20, VStG eine Geldstrafe von Euro 50,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden, verhängt wurde.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass aus den Lichtbildern eindeutig erkennbar sei, dass er mit dem Boot in etwa 90 Grad vom Ufer weggefahren sei. Er verstehe nicht wie die Bilder beweisen sollten, dass dem nicht so sei. Er ersuchte, die Bilder nochmals anzusehen. Tatsächlich habe er am Nachbarsteg angelegt. Der Aussage der Beamten entnehme er, dass sie die Geschehnisse nicht gesehen und nicht beobachtet haben. Er lebe gerne in einem Rechtsstaat und hoffe er, dass dies auch so bleibe.
Mit Ladungsbeschluss vom 04.12.2018 hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten für Mittwoch den 09. Jänner 2019, mit dem Beginn um 11.00 Uhr, am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, hinsichtlich der von ihm in seinen Schriftstücken angeführten Zeugen, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ladungsfähige Anschriften bekannt zu geben.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 (E-Mail) brachte der Beschwerdeführer vor, dass er über die Ladung zu einem Verfahren einigermaßen entsetzt sei. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen dahingehend aufgeklärt worden, dass er auf die Durchführung einer Verhandlung schriftlich verzichten könne. Dies habe er auch getan.
Es gäbe auch Beweismittel, welche von der Polizei selbst eingebracht worden seien und nach denen entschieden werden sollte. Weitere Beweismittel werde er nicht einbringen. Beweismittel sei sein korrektes Verhalten und habe er dem nichts hinzuzufügen.
Seines Erachtens mache der Sachbearbeiter der belangten Behörde aus einer Fliege einen Elefanten.
Er werde voraussichtlich bis 15. Mai im Ausland sein und werde er daher der Ladung zum 09.01.2019 nicht Folge leisten. Er hoffe, dass das Erkenntnis ohne ihn gefällt werden könne, da er keine weiteren Beweise einbringen werde. Ansonsten sei er erst nach dem 15. Mai verfügbar.
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung am 09.01.2019, welche in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, gab der Zeuge GI xxx an, dass er gegenständlich mit seinem Kollegen wegen einer anderen Amtshandlung vor Ort gewesen sei. Sein Kollege und er haben das Boot des Beschwerdeführers wahrgenommen als es parallel zum Ufer in der Ausrichtung Parkhotel in Richtung der Position der Meldungsleger gefahren sei.
Das Boot sei durch das Bojenfeld der Segelboote gefahren. Die Bojen seien am Tatort mit einem Abstand von 60 – 90 Meter vom Ufer entfernt. Die Abstandsschätzung erfolgte vom Ende der Steganlage aus und resultiere daraus ein Wert von ca. 15 – 20 Meter. Die Steganlage rage ca. 15 – 20 Meter in den See hinein.
Zur Verantwortung des Beschwerdeführers, dass dieser ein Landemanöver durchführen wollte, gab der Zeuge an, dass diese Verantwortung nicht richtig sei. Er habe eindeutig wahrgenommen, dass der Beschwerdeführer parallel zum Ufer gefahren sei. Dies werde auch durch die Lichtbildbeilage dokumentiert. Der Beschwerdeführer sei auf Höhe des Steges und dann Richtung Seemitte abgebogen. Zu einer Anhaltung des Beschwerdeführers sei es nicht gekommen, da er mit einem Streifenwagen unterwegs gewesen sei.
GI xxx (Verfasser der Anzeige vom 29.08.2018) bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen in der Anzeige vom 29.08.2018.
Weiters gab er an, dass er das gegenständliche Fahrmanöver gemeinsam mit seinem Kollegen vom Land aus beobachtet habe. Das Elektromotorboot des Beschwerdeführers sein im knappen Abstand zum Ufer bzw. Landesteg gefahren und zwar über eine längere Wegstrecke. Auf Höhe des Steges (xxx) sei das Boot dann in Richtung Seemitte hin abgedreht. Ein Anlandemanöver, wie dies der Beschwerdeführer behauptet hat, habe nicht stattgefunden. Aufgrund dieser Wahrnehmungen habe er dann die Anzeige erstattet.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat als erwiesen festgestellt.
Der Beschwerdeführer führte am 29.08.2018 um 17.07 Uhr in der Marktgemeinde xxx, Uferbereich am xxx zwischen xxx und dem Strandbad xx Nr. xxx, als Schiffführer das Elektromotorboot mit dem Kennzeichen xxx. Im Zuge dieser Fahrt hat der Beschwerdeführer mit dem genannten Fahrzeug den xxx in einer Entfernung von weniger als 200 Meter zum Ufer befahren, ohne dass ein An- bzw. Ablegemanöver stattgefunden hat.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers konnten keine Feststellungen getroffen werden, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung dazu (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 02.10.2018, Zahl: xxx) keine Angaben gemacht hat.
Der Beschwerdeführer weist eine nicht einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung nach der StVO auf.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsstrafakt, das Parteienvorbringen sowie das durchgeführte Beweisverfahren.
Beweiswürdigend ist auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten im entscheidungsrelevanten Sachverhalt (Abstand des Motorbootes zum Ufer bzw. Nichtdurchführung eines Anlandemanövers) den Ausführungen der einschreitenden Meldungsleger folgte, welche anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten den Sachverhalt schlüssig und nachvollziehbar darlegten. Insbesondere war zu berücksichtigen, dass die Meldungsleger übereinstimmend aussagten, dass der Beschwerdeführer kein Anlandemanöver durchgeführt hat und dass er über längere Zeit parallel zum Ufer gefahren sei.
Dementsprechend war der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers nicht zu folgen.
Rechtliche Beurteilung:
§ 42 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz lautet:Paragraph 42, Absatz eins, Schifffahrtsgesetz lautet:
„Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.“
§ 102 Abs. 1 See- und Fluss-Verkehrsordnung lautet:Paragraph 102, Absatz eins, See- und Fluss-Verkehrsordnung lautet:
„Motorfahrzeuge dürfen auf Seen, ausgenommen zum An- oder Ablegen oder zum Stilliegen, nicht näher als 200 m an das Ufer oder einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren (Uferzone). Mit Ausnahme der Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, müssen sie dabei den kürzesten Weg nehmen und dürfen nicht schneller als 10 km/h fahren. Berühren oder überschneiden einander die Uferzonen, darf nur in der Mitte des Gewässers und nicht schneller als 25 km/h gefahren werden; soweit Untiefen dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand vom Ufer einzuhalten.“„Motorfahrzeuge dürfen auf Seen, ausgenommen zum An- oder Ablegen oder zum Stilliegen, nicht näher als 200 m an das Ufer oder einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren (Uferzone). Mit Ausnahme der Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß Paragraph 48, führen, müssen sie dabei den kürzesten Weg nehmen und dürfen nicht schneller als 10 km/h fahren. Berühren oder überschneiden einander die Uferzonen, darf nur in der Mitte des Gewässers und nicht schneller als 25 km/h gefahren werden; soweit Untiefen dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand vom Ufer einzuhalten.“
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers erwiesen.
Zur Strafbemessung:
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idgF, - VStG lautet:Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgF, - VStG lautet:
Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen.
Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der General- und Spezial-prävention nicht zu vernachlässigen.
Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich zumal durch das unzulässige Befahren des Uferbereiches in einem Bereich von unter 200 Metern durch Motorfahrzeuge eine Gefährdung für z. B. Schwimmer mit sich bringen kann.
Auch das Verschulden des Beschwerdeführers ist nicht gering, da von einem geprüften Bootsführer zu erwarten ist, dass er die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beachtet und sich entsprechend verhält.
Im gegenständlichen Fall hat die Behörde unter Berücksichtigung des § 20 VStG über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe auf Euro 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden) verhängt.Im gegenständlichen Fall hat die Behörde unter Berücksichtigung des Paragraph 20, VStG über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe auf Euro 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden) verhängt.
Eine weitere Reduzierung der verhängten Strafe von Euro 36,-- (50 Prozent der gesetzlichen Mindeststrafe) kommt im Hinblick auf den objektiven und subjektiven Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht in Betracht.
Ebenso konnte gegenständlich von der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Ausspruch einer Ermahnung) kein Gebrauch gemacht werden, da Voraussetzung dafür ist, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers gering sind.Ebenso konnte gegenständlich von der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG (Ausspruch einer Ermahnung) kein Gebrauch gemacht werden, da Voraussetzung dafür ist, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers gering sind.
Diese Voraussetzungen liegen jedoch gegenständlich nicht vor.
Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG konnte die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt werden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG konnte die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt werden.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der bestätigenden Entscheidung und stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Abstand, Motorboot, UferEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.2738.5.2018Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019