Entscheidungsdatum
21.05.2019Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §3 Abs1 litaText
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.10.2017, Zahl: xxx, auf Grund seines Vorlageantrages im Zusammenhang mit der Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.02.2019, Zahl: xxx, wegen Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Nutzwasserentnahme aus dem xxx (mitbeteiligte Partei: xxx) nachstehenden
B E S C H L U S S :
z u r ü c k g e w i e s e n .
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Sachverhalt und Verfahrensverlauf:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.10.2017, Zahl: xxx, wurde der mitbeteiligten Partei antragsgemäß die wasserrechtliche Bewilligung für die Nutzwasserentnahme aus dem xxx für die Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, erteilt. Die Anlage befindet sich auf den Grundstücken der Mitbeteiligten Nr. xxx und xxx, KG xxx. Die Nutzwasserentnahme erfolgt über zwei Entnahmestellen:
Die Entnahmestelle 1 befindet sich auf Grundstück Nr. xxx. Diese Wasserentnahme dient zur Ergänzung des Nutzwasserbedarfes des Wohnobjektes Niedermüller sowie zur zusätzlichen Speisung der bestehenden Mühle (Wasserrad) der Mitbeteiligten auf dem Grundstück Nr. .xxx.
Die Entnahmestelle 2 befindet sich auf Grundstück Nr. xxx. Die Entnahme erfolgt zur Speisung eines Nutzwasserbehälters mit ca. 28 m3 Nl, welcher zur Feldbewässerung der darunterliegenden Parzellen der Mitbeteiligten dient. Das Wasser wird mittels Güllerohre auf die umliegenden Felder aufgebracht. Der Behälter besteht seit 1959 und wurde seitdem für Bewässerungszwecke genutzt.
Das Maß der Wasserbenutzung ist hinsichtlich beider Entnahmestellen jeweils mit 0,5 l/s festgelegt. Festgelegt ist auch eine Pflichtwassermenge von 0,5 l/s (NNQ-NQT). Die Bewilligung wurde befristet bis 31.12.2027 erteilt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auf Antrag am 14.11.2018 zugestellt.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.12.2018 rechtzeitig Beschwerde erhoben, welche er im Wesentlichen damit begründete, dass ihn der angefochtene Bescheid in seinen bestehenden Wasserrechten beeinträchtige. Er leite seit der in den 80-er Jahren erfolgten Errichtung des Hochbehälters auf seinem Grundstück Nr. xxx - über welches der xxx verläuft, bevor er auf die Grundstücke der Mitbeteiligten gelangt - mittels einer offenen Schlauchleitung Wasser aus dem xxx in seinen Hochbehälter. Die Wasserversorgungsanlage sei zur Zahl Bau xxx durch das Amt der Kärntner Landesregierung am 26.03.1991 kollaudiert worden. Darüber hinaus habe er bereits mit Eingabe vom 05.08.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft xxx zur Zahl: xxx um die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzwasserentnahme aus dem xxx auf Grundstück Nr. xxx angesucht und lägen sohin widerstreitende Anträge vor.
Weiters behauptete der Beschwerdeführer, dass er Partei des gegenständlichen Verfahrens iSd § 102 WRG sei, da seine Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG) durch den angefochtenen Bescheid berührt würden. Er sei zwar zur Wasserrechtsverhandlung vom 16.09.2014 geladen worden, der Bescheid sei ihm aber erstmals am 14.11.2018 zugestellt worden. Seine Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs. 3 VwGVG bestehe auch dann, wenn seine Parteistellung im Verwaltungsverfahren strittig war und er diesem nicht beigezogen wurde. Die Beschwerdelegitimation leite sich auch aus seinem Recht als Nachbar ab. Er grenze mit seinen Parzellen direkt an die Parzellen Nr. xxx und xxx der Mitbeteiligten an. Durch die offenbar auf Grundlage des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Wasserentnahmen sei es zu Immissionen (massiven Wassereintritten) im Bereich seiner talwärts der Entnahmestellen liegenden Grundstücke gekommen. Dem angefochtenen Bescheid stünden seine älteren Rechte entgegen, weil Wasser zum Zwecke der Bewässerung seit jeher zur Bewässerung seiner Grundstücke entnommen worden sei. Außerdem sei sein widerstreitender Antrag vom 05.08.2013 auf Nutzwasserentnahme aus dem xxx völlig unberücksichtigt geblieben. Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerde ist eine Fotodokumentation angeschlossen.Weiters behauptete der Beschwerdeführer, dass er Partei des gegenständlichen Verfahrens iSd Paragraph 102, WRG sei, da seine Rechte (Paragraph 12, Absatz 2, WRG) durch den angefochtenen Bescheid berührt würden. Er sei zwar zur Wasserrechtsverhandlung vom 16.09.2014 geladen worden, der Bescheid sei ihm aber erstmals am 14.11.2018 zugestellt worden. Seine Beschwerdelegitimation nach Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG bestehe auch dann, wenn seine Parteistellung im Verwaltungsverfahren strittig war und er diesem nicht beigezogen wurde. Die Beschwerdelegitimation leite sich auch aus seinem Recht als Nachbar ab. Er grenze mit seinen Parzellen direkt an die Parzellen Nr. xxx und xxx der Mitbeteiligten an. Durch die offenbar auf Grundlage des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Wasserentnahmen sei es zu Immissionen (massiven Wassereintritten) im Bereich seiner talwärts der Entnahmestellen liegenden Grundstücke gekommen. Dem angefochtenen Bescheid stünden seine älteren Rechte entgegen, weil Wasser zum Zwecke der Bewässerung seit jeher zur Bewässerung seiner Grundstücke entnommen worden sei. Außerdem sei sein widerstreitender Antrag vom 05.08.2013 auf Nutzwasserentnahme aus dem xxx völlig unberücksichtigt geblieben. Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerde ist eine Fotodokumentation angeschlossen.
Mit Bescheid vom 01.02.2019, Zahl: xxx, wies die belangte Behörde die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung zurück. Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das im Jahre 1936 unter PZ xxx ins Wasserbuch eingetragene Wasserbenutzungsrecht der Mitbeteiligten zum Betrieb einer Hausmühle auf Grundstück Nr. xxx nicht erloschen sei und die Mühle sporadisch zu Schauzwecken bzw. hobbymäßig noch genutzt werde. Ein Erlöschenstatbestand des § 27 WRG liege hinsichtlich dieses Wasserrechtes nicht vor. Über eine natürlich ausgebildete Abflussmulde werde Wasser aus dem xxx der wasserrechtlich bewilligten Mühle am xxx zugeleitet. Aus wasserrechtlicher Sicht sei diese Zuleitung aus der Abflussmulde aus dem xxx in den Wasserbucheintrag der Hausmühle involviert. Die Entnahmestelle befinde sich unmittelbar oberhalb der Wasserausleitung für die Mühle der Mitbeteiligten und würden durch die angefochtene Bewilligung weder wasserrechtlich bewilligte noch ins Wasserbuch eingetragene Wasserrechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt, sodass ihm in diesem Wasserrechtsverfahren keine Parteistellung zukomme. Sein Ansuchen auf wasserrechtliche Bewilligung vom 05.08.2013 sei bewilligungsunfähig. Mit Bescheid vom 01.02.2019, Zahl: xxx, wies die belangte Behörde die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung zurück. Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das im Jahre 1936 unter PZ xxx ins Wasserbuch eingetragene Wasserbenutzungsrecht der Mitbeteiligten zum Betrieb einer Hausmühle auf Grundstück Nr. xxx nicht erloschen sei und die Mühle sporadisch zu Schauzwecken bzw. hobbymäßig noch genutzt werde. Ein Erlöschenstatbestand des Paragraph 27, WRG liege hinsichtlich dieses Wasserrechtes nicht vor. Über eine natürlich ausgebildete Abflussmulde werde Wasser aus dem xxx der wasserrechtlich bewilligten Mühle am xxx zugeleitet. Aus wasserrechtlicher Sicht sei diese Zuleitung aus der Abflussmulde aus dem xxx in den Wasserbucheintrag der Hausmühle involviert. Die Entnahmestelle befinde sich unmittelbar oberhalb der Wasserausleitung für die Mühle der Mitbeteiligten und würden durch die angefochtene Bewilligung weder wasserrechtlich bewilligte noch ins Wasserbuch eingetragene Wasserrechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt, sodass ihm in diesem Wasserrechtsverfahren keine Parteistellung zukomme. Sein Ansuchen auf wasserrechtliche Bewilligung vom 05.08.2013 sei bewilligungsunfähig.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer einen mit 13.02.2019 datierten Vorlageantrag mit dem Vorbringen, dass von seiner Parteistellung auszugehen sei, welche schon auf Grund des Umstandes vorliege, dass er Nachbar sei und durch die mit dem angefochtenen Bescheid seiner Nachbarin erteilte wasserrechtliche Bewilligung ein Eingriff in die Substanz seines Grundeigentums dadurch vorgenommen worden sei, dass es durch die Wasserentnahmen der Mitbeteiligten offenbar zu massiven Wassereintritten im Bereich seiner benachbarten Grundstücke gekommen sei. Außerdem sei er in seinen bestehenden Wasserrechten bzw. Nutzungsbefugnissen gemäß § 12 Abs. 2 WRG beeinträchtigt. Es sei nicht Voraussetzung, dass diese bestehenden Rechte wasserrechtlich bewilligt oder im Wasserbuch eingetragen seien.In der Folge stellte der Beschwerdeführer einen mit 13.02.2019 datierten Vorlageantrag mit dem Vorbringen, dass von seiner Parteistellung auszugehen sei, welche schon auf Grund des Umstandes vorliege, dass er Nachbar sei und durch die mit dem angefochtenen Bescheid seiner Nachbarin erteilte wasserrechtliche Bewilligung ein Eingriff in die Substanz seines Grundeigentums dadurch vorgenommen worden sei, dass es durch die Wasserentnahmen der Mitbeteiligten offenbar zu massiven Wassereintritten im Bereich seiner benachbarten Grundstücke gekommen sei. Außerdem sei er in seinen bestehenden Wasserrechten bzw. Nutzungsbefugnissen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG beeinträchtigt. Es sei nicht Voraussetzung, dass diese bestehenden Rechte wasserrechtlich bewilligt oder im Wasserbuch eingetragen seien.
In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 20.02.2019 die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde von keiner Partei beantragt.
In weiterer Folge übermittelte die belangte Behörde auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtes den Bescheid vom 30.04.2019, Zahl: xxx, mit welchem sie das Ansuchen des Beschwerdeführers auf wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzwasserentnahme aus dem xxx und Ableitung in seine bestehende Trinkwasserversorgungsanlage abwies. Ihre Entscheidung begründete sie im Wesentlichen damit, dass sich die geplante Entnahmestelle unmittelbar oberhalb der Wasserausleitung für die wasserrechtlich bewilligte Mühle der Mitbeteiligten befinde und durch die beabsichtigte Wasserentnahme das Wasserrecht der Mitbeteiligten beeinträchtigt würde. Da die wasserberechtigte Mitbeteiligte dem Ansuchen nicht zugestimmt habe, sei der Antrag bewilligungsunfähig und daher abzuweisen gewesen.
In ihrer Beschwerdebeantwortung vom 30.04.2019 teilte die Mitbeteiligte mit, dass es unrichtig sei, dass es bedingt durch ihre Wasserentnahmen aus dem xxx zu Immissionen im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers gekommen sei. Die auf seinen Lichtbildaufnahmen ersichtliche Vernässung seiner Grundstücke sei auf das am Vortag vorherrschende starke Unwetter zurückzuführen. Die Entnahmestelle befinde sich nämlich unmittelbar oberhalb der Wasserausleitung für die Mühle am xxx. Außerdem verwies die Mitbeteiligte auf das Urteil des Bezirksgerichtes xxx vom 22.09.1998, xxx, mit welchem festgestellt worden sei, dass ihre Rechtsvorgänger berechtigt seien, Wasser aus dem xxx zu beziehen. Die Mühle werde zu Schauzwecken bzw. hobbymäßig genützt und zum Haferschrotten eingesetzt. Der Beschwerdeführer beziehe außerdem Wasser für die Feldbewässerung aus dem xxx und nicht aus dem xxx. Widerstreitverfahren liege keines vor. Die Mitbeteiligte beantragte daher die Zurückweisung, in eventu die unbegründete Abweisung der Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx (Wald), KG xxx, auf welchem die Quelle entspringt, aus welcher der xxx hervorgeht. Der xxx verläuft über das Grundstück Nr. xxx und in der Folge über die Grundstücke der Mitbeteiligten Nr. xxx und xxx.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 31.07.2013 die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Nutzwasserentnahme aus dem xxx im Bereich seines Grundstückes Nr. xxx und die Ableitung des Bachwassers in seine seit Mitte der 80-er Jahre dort bestehende Trinkwasserversorgungsanlage. Die geplante Entnahmestelle befindet sich unmittelbar oberhalb einer bestehenden Wasserausleitung auf dem Grundstück der Mitbeteiligten Nr. xxx über eine seit jeher bestehende natürlich ausgebildete Abflussmulde, mittels welcher Wasser aus dem xxx zu ihrer Hausmühle am xxx (auch xxx genannt) auf Grundstück Nr. xxx zugeleitet wurde und wird. Die Mühle ist seit dem Jahr 1936 unter PZ xxx im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft xxx eingetragen und wird als Schaumühle und zum Haferschrotten (immer noch) genützt. Die Ableitung aus dem xxx ist Bestandteil des unter PZ xxx im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes.
Aus dem Urteil des Bezirksgerichtes xxx vom 22.09.1988, Zahl: xxx, geht hervor, dass das Klagebegehren des Beschwerdeführers, die Nutzung des aus dem Grundstück Nr. xxx hervorquellenden Privatgewässers durch die Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten zu unterlassen, abgewiesen wurde. Das Gericht stellte in seinen Entscheidungsgründen fest, dass es sich bei dem auf Grundstück Nr. xxx hervorquellenden und auf die Grundstücke der Mitbeteiligten abfließenden Wasser um Privatgewässer gemäß § 3 Abs. 1 lit. a WRG handle und nach § 3 Abs. 1 lit. e WRG die Abflüsse aus den nach lit. a genannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Wasser ebenfalls Privatgewässer seien. Nach § 5 Abs. 2 WRG stehe die Benützung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besonderen Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Da die Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten als Unterlieger den Beschwerdeführer als Oberlieger durch die von ihnen genützte Wasserableitung nicht hätten beeinträchtigen können, sei die Klage abzuweisen gewesen. Aus dem Urteil des Bezirksgerichtes xxx vom 22.09.1988, Zahl: xxx, geht hervor, dass das Klagebegehren des Beschwerdeführers, die Nutzung des aus dem Grundstück Nr. xxx hervorquellenden Privatgewässers durch die Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten zu unterlassen, abgewiesen wurde. Das Gericht stellte in seinen Entscheidungsgründen fest, dass es sich bei dem auf Grundstück Nr. xxx hervorquellenden und auf die Grundstücke der Mitbeteiligten abfließenden Wasser um Privatgewässer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG handle und nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, WRG die Abflüsse aus den nach Litera a, genannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Wasser ebenfalls Privatgewässer seien. Nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG stehe die Benützung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besonderen Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Da die Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten als Unterlieger den Beschwerdeführer als Oberlieger durch die von ihnen genützte Wasserableitung nicht hätten beeinträchtigen können, sei die Klage abzuweisen gewesen.
Mit Schriftsatz vom 19.08.2013 beantragte die Mitbeteiligte die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserentnahme aus dem xxx wie oben bereits beschrieben. Mit Kundmachung vom 14.08.2014, welche auch an den Beschwerdeführer ergangen ist, ordnete die belangte Behörde eine Wasserrechtsverhandlung in der gegenständlichen Angelegenheit für 17.09.2014 an. Der Beschwerdeführer nahm an der Wasserrechtsverhandlung teil und gab folgende Stellungnahme ab: „Meiner Meinung nach ist die Mühle schon mindestens über drei Jahre nicht funktionstüchtig“. Die Mitbeteiligte gab in der Verhandlung an, dass das Mühlenrand in den 70-er Jahren durch eine Katastrophe zerstört und daraufhin erneuert worden sei. Bis in die 80-er Jahr sei die Mühle in Betrieb gewesen und seither zeitweise in Betrieb gewesen.
Nach Ergänzung der Projektunterlagen durch Wassermessungsergebnisse führte der dem Wasserrechtsverfahren beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 18.05.2016, Zahl: xxx, im Wesentlichen aus, dass sich daraus ein Niederwasserabfluss von NNQ ca. 0,3 l/s ergebe und in niederschlagsreichen Zeiten die Wasserführung des xxx auf mehrere Liter pro Sekunde ansteige. Der xxx sei als Privatgewässer nach dem Wasserrechtsgesetz anzusehen. Fremdgrundstücke seien nicht betroffen. Unmittelbar nach den Entnahmestellen werde der xxx über einen Rohrkanal zum nächstgelegenen Vorfluter (xxx) geleitet, wobei diese Verrohrung bereits seit Jahrzehnten bestehe. Nach den Projektangaben sei vorgesehen, eine Entnahme im Bedarfsfalle mittels oberflächig verlegten Rohrleitungen herzustellen. Bauliche Vorkehrungen im Gerinnebereich seien nicht geplant. Es seien laut Projektangaben somit keine andauernd bestehend bleibenden Einbauteile im Gerinnebereich vorgesehen und erfolge die Entnahme lediglich im Bedarfsfalle über oberflächlich verlegte Leitungen.
In seinem Gutachten vom 30.06.2016, Zahl: xxx, führte der gewässerökologische Amtssachverständige aus, dass grundsätzlich kein Einwand gegen die von der Mitbeteiligten beantragte Wasserentnahme aus dem xxx bestehe, wenn im derzeit trockenen Bachbett zwischen den zwei Entnahmestellen (Abstand ca. 40 m) eine Wassermenge von 0,5 l/s (NNQ-NQT) belassen werde (vorausgesetzt, dass genügend Wasserführung vorhanden ist). Sollte kein Nutzwasserbedarf beim Wohnobjekt bestehen und der für die Feldbewässerung vorhandene Nutzwasserbehälter von 28 m3 gefüllt worden sein bzw. kein zusätzliches Wasser für den Mühlenbetrieb benötigt werden, so sei die gesamte Wasserführung des xxx, wie zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins in den xxx einzuleiten. Die Fotodokumentation des Gutachtens zeigt den xxx oberhalb der Entnahmestelle 1, die Entnahmestelle 1 und das im Anschluss trocken gefallene Bachbett, den Sammelbehälter für die Feldbewässerung, die bestehende Mühle am xxx (bzw. xxx), den xxx vor Einleitung in den Rohrkanal sowie die Rückleitung der gesamten Wassermenge des xxx in den xxx.
In der Folge erteilte die belangte Behörde der Mitbeteiligten mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.10.2017 die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzwasserentnahme aus dem xxx, wie beantragt, mit einigen Auflagen. Eine Versendung des Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte nicht und scheint sein Name im Verteiler des Bescheides auch nicht auf.
Mit Schriftsatz vom 08.11.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 13.10.2017, welcher ihm am 13.11.2018 übermittelt und am 14.11.2018 zugestellt wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2019, Zahl: xxx, mangels Parteistellung zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 30.04.2019, xxx, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Nutzwasserentnahme aus dem xxx ab.
Dass eine Beeinträchtigung der (unterliegenden) Grundstücke des Beschwerdeführers durch Immissionen auf Grund der der Mitbeteiligten bewilligten Wasserentnahmen vorliege, kann nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützten sich auf den Verwaltungsakt. Der den Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt ist großteils unbestritten.
Dass es offenbar durch die der Mitbeteiligten bewilligten Wasserentnahmen zu Immissionen (massiven Wassereintritten) im Bereich der talwärts der Entnahmestellen liegenden Grundstücke des Beschwerdeführers komme, ist für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und wird auch seitens der mitbeteiligten Partei bestritten. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 18.05.2016 ausgeführt, dass durch die Wasserentnahmen Fremdgrundstücke nicht betroffen sind und hat der Beschwerdeführer seine gegenteilige Behauptung nicht mittels einer auf der selben fachlichen Qualifikation beruhenden Aussage nachgewiesen. Im Übrigen ist laut bewilligter Projektunterlagen davon auszugehen, dass die Wasserentnahmen nur im Bedarfsfalle mittels oberflächig verlegten Rohrleitungen hergestellt, und außerhalb der Trockenperioden demnach vollständig aus dem Gerinnebereich entfernt werden. Bei projektgemäßem Betrieb der Wasserversorgungsanlage ist eine Beeinträchtigung der unterliegenden Grundstücke somit gar nicht möglich. Betreffend die vom Beschwerdeführer behaupteten Immissionen war daher der plausiblen und nachvollziehbaren Beurteilung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu folgen, dass Fremdgrundstücke nicht betroffen sind.
Dass die Ableitung der Mitbeteiligten aus dem xxx zur Mühle Bestandteil der Wasserbucheintragung der Hausmühle ist - wie das die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung festgestellt hat -, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, idgF BGBl. I Nr. 73/2018, sind diejenigen Parteien des Wasserrechtsverfahrens, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtete werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten iSd Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen. Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, sind diejenigen Parteien des Wasserrechtsverfahrens, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtete werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten iSd Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen.
Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
Gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte iSd Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen. Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 sind als bestehende Rechte iSd Absatz eins, rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Beschwerde, im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren iSd § 102 WRG Parteistellung zu haben, weil seine Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG durch den angefochtenen Bescheid berührt würden. Er sei zur Wasserrechtsverhandlung am 16.09.2014 geladen worden und sei ihm der Bescheid (erstmals) am 14.11.2018 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer behauptete weiters, seit jeher aus dem über sein Grundstück Nr. xxx verlaufenden xxx Wasser zur Feldbewässerung und Hausbewässerung seiner Liegenschaft abzuleiten und werde das Wasser mittels offener Schlauchleitung in den Hochbehälter seiner Mitte der 80-er Jahre errichteten und vom Amt der Kärntner Landesregierung am 26.03.2018 zu Zahl: xxx, kollaudierten Wasserversorgungsanlage eingeleitet. Außerdem habe er mit Eingabe vom 05.08.2013 um wasserrechtliche Bewilligung der Nutzwasserentnahme aus dem xxx auf seinem Grundstück Nr. xxx angesucht und lägen sohin widerstreitende Anträge vor. Über eine wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme aus dem xxx verfügt der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Beschwerde, im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren iSd Paragraph 102, WRG Parteistellung zu haben, weil seine Rechte gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG durch den angefochtenen Bescheid berührt würden. Er sei zur Wasserrechtsverhandlung am 16.09.2014 geladen worden und sei ihm der Bescheid (erstmals) am 14.11.2018 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer behauptete weiters, seit jeher aus dem über sein Grundstück Nr. xxx verlaufenden xxx Wasser zur Feldbewässerung und Hausbewässerung seiner Liegenschaft abzuleiten und werde das Wasser mittels offener Schlauchleitung in den Hochbehälter seiner Mitte der 80-er Jahre errichteten und vom Amt der Kärntner Landesregierung am 26.03.2018 zu Zahl: xxx, kollaudierten Wasserversorgungsanlage eingeleitet. Außerdem habe er mit Eingabe vom 05.08.2013 um wasserrechtliche Bewilligung der Nutzwasserentnahme aus dem xxx auf seinem Grundstück Nr. xxx angesucht und lägen sohin widerstreitende Anträge vor. Über eine wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme aus dem xxx verfügt der Beschwerdeführer nicht.
Zunächst ist anzumerken, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) bloße „Grundnachbarschaft“ nicht als bestehendes Recht iSd § 12 Abs. 2 WRG anzusehen ist. Zunächst ist anzumerken, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) bloße „Grundnachbarschaft“ nicht als bestehendes Recht iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG anzusehen ist.
Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, müsste nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) diese einen projektgemäß vorgesehen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben. Ein Grundeigentümer, der eine projektbedingte Beeinträchtigung seines Grundeigentums behauptet, hat darzutun, worin diese gelegen sein soll (VwGH 07.05.1991, 87/07/0128). Das heißt, dass zur Begründung der Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG die bloße Behauptung, (Eigentums-) Rechte würden möglicherweise beeinträchtigt, nicht genügt. Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, müsste nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) diese einen projektgemäß vorgesehen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben. Ein Grundeigentümer, der eine projektbedingte Beeinträchtigung seines Grundeigentums behauptet, hat darzutun, worin diese gelegen sein soll (VwGH 07.05.1991, 87/07/0128). Das heißt, dass zur Begründung der Parteistellung nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG die bloße Behauptung, (Eigentums-) Rechte würden möglicherweise beeinträchtigt, nicht genügt.
Dass es zu Immissionen (massiven Wassereintritten) bedingt durch die der Mitbeteiligten wasserrechtlich bewilligten Wasserentnahmen komme, konnte – wie oben bereits ausführlich dargelegt – nicht festgestellt werden. Ein diesbezügliches Fachgutachten hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Aus dem Titel des Grundeigentums ist für den Beschwerdeführer somit keine Parteistellung abzuleiten.
Angemerkt sei außerdem, dass ein Anspruch auf Versagung einer Entnahmebewilligung wegen Immissionen nur dann besteht, wenn das Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bliebe.
Gemäß § 5 Abs. 2 WRG steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WRG steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.
Wie bereits das Bezirksgericht xxx in seinem Urteil vom 22.09.1988, Zahl xxx, zutreffend festgestellt hat, kann der Wasserbezug eines Oberliegers durch den Wasserbezug eines Unterliegers nicht beeinträchtigt werden. Auch dem Unterlieger steht die Nutzung eines Privatgewässers durch Ableitung laut Urteil zu.
Soweit der Beschwerdeführer seine Nutzwasserentnahme aus dem xxx als Grundlage seiner Parteistellung ins Treffen führt, ist anzumerken, dass ihm in Anbetracht des Umstandes, dass er über keine wasserrechtliche Bewilligung verfügt, kein nach § 12 Abs. 2 WRG wasserrechtlich geschütztes bestehendes Recht auf Grund einer rechtmäßig geübten Wassernutzung oder einer Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG zukommt. Soweit der Beschwerdeführer seine Nutzwasserentnahme aus dem xxx als Grundlage seiner Parteistellung ins Treffen führt, ist anzumerken, dass ihm in Anbetracht des Umstandes, dass er über keine wasserrechtliche Bewilligung verfügt, kein nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG wasserrechtlich geschütztes bestehendes Recht auf Grund einer rechtmäßig geübten Wassernutzung oder einer Nutzungsbefugnis nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG zukommt.
Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG können eine wasserrechtliche Bewilligung nicht ersetzen. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) setzen Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG ein Privatgewässer und einen zu dessen Benützung bestehenden Rechtstitel voraus. Gesetzliche Beschränkungen der Nutzungsbefugnis an Privatgewässern finden sich insbesondere u.a. in § 9 Abs. 2 WRG. Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG können eine wasserrechtliche Bewilligung nicht ersetzen. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) setzen Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG ein Privatgewässer und einen zu dessen Benützung bestehenden Rechtstitel voraus. Gesetzliche Beschränkungen der Nutzungsbefugnis an Privatgewässern finden sich insbesondere u.a. in Paragraph 9, Absatz 2, WRG.
Gemäß § 9 Abs. 2 WRG bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hierzu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hierdurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt wird. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WRG bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hierzu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hierdurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt wird.
Durch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wasserausleitung aus dem xxx kann Einfluss auf den Lauf und die Beschaffenheit dieses privaten Fließgewässers sowie auf die Höhe des Wasserstandes geübt werden, weshalb die Ausleitung einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf.
Die Verfügungsmacht des Eigentümers eines fließenden Privatgewässers ist dadurch beschränkt, dass er ohne wasserrechtliche Bewilligung auf den Lauf und die Beschaffenheit des Gewässers nicht Einfluss nehmen und den natürlichen Ablauf nicht willkürlich zum Nachteil eines anderen Grundstückes (auf dem sich eine wasserrechtlich bewilligte Anlage befindet) ändern darf (OGH 11.12.1985, 1 Ob 23/85 SZ 58/2003). Die Verfügungsmacht des Eigentümers eines fließenden Privatgewässers ist dadurch beschränkt, dass er ohne wasserrechtliche Bewilligung auf den Lauf und die Beschaffenheit des Gewässers nicht Einfluss nehmen und den natürlichen Ablauf nicht willkürlich zum Nachteil eines anderen Grundstückes (auf dem sich eine wasserrechtlich bewilligte Anlage befindet) ändern darf (OGH 11.12.1985, 1 Ob 23/85 SZ 58 aus 2003,).
Der Eigentümer einer Quelle kann über Wasser, das dieser entströmt, somit nicht beliebig verfügen kann. Im Bewilligungsvorbehalt des § 9 Abs. 2 WRG liegt eine Einschränkung des in § 5 Abs. 2 WRG anerkannten Grundsatzes des beliebigen Gebrauchs- und Verbrauchsrechtes desjenigen, dem ein Privatgewässer gehört. Diese Beschränkung der Benutzungsrechte des Besitzers eines Privatgewässers besteht darin, dass er zur Ableitung des seiner Quelle entspringenden Wassers die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde einholen muss, wenn dadurch auf fremde Rechte oder die im Gesetz näher bezeichneten Verhältnisse der Gewässer Einfluss geübt werden kann. Daraus muss notwendigerweise gefolgert werden, dass jede über diese Grenze hinausreichende Verfügung des Eigentümers über das sein Eigentum bildende Privatgewässer nicht mehr ein Recht dieses Eigentümers ist, dass er vielmehr die Befugnis hierzu nur durch eine behördliche Bewilligung erhalten kann, welche aber – sofern dadurch fremde Rechte benachteiligt werden sollten – nach § 12 Abs. 2 und 3 WRG mangels Zustimmung des Betroffenen nur nach Einräumung eines Zwangsrechtes und gegen entsprechende Schadloshaltung des Besitzers des fremden Rechtes erteilt werden kann (VwGH 29.04.1980, 2184/78 ZfVB 1981/247). Der Eigentümer einer Quelle kann über Wasser, das dieser entströmt, somit nicht beliebig verfügen kann. Im Bewilligungsvorbehalt des Paragraph 9, Absatz 2, WRG liegt eine Einschränkung des in Paragraph 5, Absatz 2, WRG anerkannten Grundsatzes des beliebigen Gebrauchs- und Verbrauchsrechtes desjenigen, dem ein Privatgewässer gehört. Diese Beschränkung der Benutzungsrechte des Besitzers eines Privatgewässers besteht darin, dass er zur Ableitung des seiner Quelle entspringenden Wassers die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde einholen muss, wenn dadurch auf fremde Rechte oder die im Gesetz näher bezeichneten Verhältnisse der Gewässer Einfluss geübt werden kann. Daraus muss notwendigerweise gefolgert werden, dass jede über diese Grenze hinausreichende Verfügung des Eigentümers über das sein Eigentum bildende Privatgewässer nicht mehr ein Recht dieses Eigentümers ist, dass er vielmehr die Befugnis hierzu nur durch eine behördliche Bewilligung erhalten kann, welche aber – sofern dadurch fremde Rechte benachteiligt werden sollten – nach Paragraph 12, Absatz 2 und 3 WRG mangels Zustimmung des Betroffenen nur nach Einräumung eines Zwangsrechtes und gegen entsprechende Schadloshaltung des Besitzers des fremden Rechtes erteilt werden kann (VwGH 29.04.1980, 2184/78 ZfVB 1981/247).
Zu den Beschränkungen durch „besondere Rechtstitel“ gehören u.a. wasserrechtliche Bewilligungen, die Dritten ein Recht einräumen. Im Hinblick darauf, dass – wie die Behörde unbestrittenerweise festgestellt hat - ein Teil der mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Wasserentnahme bereits Bestandteil eines 1936 ins Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes der Mitbeteiligten war, steht dem Beschwerdeführer die Wasserbenutzung aus dem xxx auch auf Grund der Beschränkung durch das Wasserrecht der Mitbeteiligten nicht zu.
Nachdem der Beschwerdeführer über keine wasserrechtliche Bewilligung verfügt und in sein Grundeigentum nicht eingegriffen wird, sind auch keine Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG erkennbar, die durch den angefochtenen Bescheid berührt sein könnten.Nachdem der Beschwerdeführer über keine wasserrechtliche Bewilligung verfügt und in sein Grundeigentum nicht eingegriffen wird, sind auch keine Rechte gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG erkennbar, die durch den angefochtenen Bescheid berührt sein könnten.
Zum geltend gemachten Widerstreit ist anzumerken, dass mit dem Vorliegen konkurrierender Anträge noch kein Widerstreitverfahren eingeleitet ist. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf wasserrechtliche Bewilligung mangels Zustimmung der Mitbeteiligten (als betroffene Wasserberechtigte) von der belangten Behörde bereits abgewiesen wurde, und die Einleitung von Bachwasser bzw. Oberflächenwasser in eine Trinkwasserversorgungsanlage grundsätzlich bewilligungsunfähig ist, kommt ein Widerstreit im Sinne der §§ 17 und 109 WRG betreffend die Wasserentnahmen aus dem xxx gegenständlich auch nicht in Betracht (VwGH 08.05.1990, 86/07/0246). Zum geltend gemachten Widerstreit ist anzumerken, dass mit dem Vorliegen konkurrierender Anträge noch kein Widerstreitverfahren eingeleitet ist. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf wasserrechtliche Bewilligung mangels Zustimmung der Mitbeteiligten (als betroffene Wasserberechtigte) von der belangten Behörde bereits abgewiesen wurde, und die Einleitung von Bachwasser bzw. Oberflächenwasser in eine Trinkwasserversorgungsanlage grundsätzlich bewilligungsunfähig ist, kommt ein Widerstreit im Sinne der Paragraphen 17 und 109 WRG betreffend die Wasserentnahmen aus dem xxx gegenständlich auch nicht in Betracht (VwGH 08.05.1990, 86/07/0246).
Der Beschwerdeführer wird durch die bekämpfte wasserrechtliche Bewilligung weder zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, noch können durch die der Mitbeteiligten erteilte wasserrechtliche Bewilligung seine Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG berührt sein. Ein Anhaltspunkt dafür, dass sich eine Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren aus anderen in § 102 Abs. 1 lit. b WRG aufgezählten Berechtigungen (Fischereirecht, Nutzungsrecht iSd Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten oder das Recht zum Widerstreit) ergeben könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch aus den sonstigen Bestimmungen des § 102 Abs. 1 WRG ist für den Beschwerdeführer keine Parteistellung abzuleiten. Aus der Zustellung eines Bescheides ergibt sich noch keine Parteistellung gemäß § 102 WRG. Der Beschwerdeführer wird durch die bekämpfte wasserrechtliche Bewilligung weder zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, noch können durch die der Mitbeteiligten erteilte wasserrechtliche Bewilligung seine Rechte gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG berührt sein. Ein Anhaltspunkt dafür, dass sich eine Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren aus anderen in Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG aufgezählten Berechtigungen (Fischereirecht, Nutzungsrecht iSd Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten oder das Recht zum Widerstreit) ergeben könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch aus den sonstigen Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz eins, WRG ist für den Beschwerdeführer keine Parteistellung abzuleiten. Aus der Zustellung eines Bescheides ergibt sich noch keine Parteistellung gemäß Paragraph 102, WRG.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn der Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung gehabt hätte – was vom Verwaltungsgericht verfahrensgegenständlich jedoch verneint wird –, er seine Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG wegen Präklusion hinsichtlich seines gesamten Beschwerdevorbringens verloren hätte. Da der Beschwerdeführer in der Wasserrechtsverhandlung lediglich vorgebracht hat, dass seiner Meinung nach die Mühle schon mindestens über drei Jahre nicht funktionstüchtig sei, war es ihm nicht gestattet, darüber hinaus nach der Verhandlung weitere, neue Einwendungen zu erheben (VwGH 21.03.2002, 2001/07/0170 u.a.). Außerdem ist sein in der Wasserrechtsverhandlung erhobener Einwand unzulässig und auch aus diesem Grund Präklusion der Parteistellung eingetreten. Eine Einwendung ist nämlich nur dann zulässig, wenn mit ihr die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes, eines Rechtes oder rechtlichen Interesses, das dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist, behauptet wird. Das konkrete subjektive öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, d.h. welcher Art dieses Recht ist, muss laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein. Mit seiner in der Wasserrechtsverhandlung erhobenen Einwendung hat der Beschwerdeführer jedoch kein subjektives öffentliches Recht geltend gemacht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn der Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung gehabt hätte – was vom Verwaltungsgericht verfahrensgegenständlich jedoch verneint wird –, er seine Parteistellung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG wegen Präklusion hinsichtlich seines gesamten Beschwerdevorbringens verloren hätte. Da der Beschwerdeführer in der Wasserrechtsverhandlung lediglich vorgebracht hat, dass seiner Meinung nach die Mühle schon mindestens über drei Jahre nicht funktionstüchtig sei, war es ihm nicht gestattet, darüber hinaus nach der Verhandlung weitere, neue Einwendungen zu erheben (VwGH 21.03.2002, 2001/07/0170 u.a.). Außerdem ist sein in der Wasserrechtsverhandlung erhobener Einwand unzulässig und auch aus diesem Grund Präklusion der Parteistellung eingetreten. Eine Einwendung ist nämlich nur dann zulässig, wenn mit ihr die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes, eines Rechtes oder rechtlichen Interesses, das dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist, behauptet wird. Das konkrete subjektive öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, d.h. welcher Art dieses Recht ist, muss laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein. Mit seiner in der Wasserrechtsverhandlung erhobenen Einwendung hat der Beschwerdeführer jedoch kein subjektives öffentliches Recht geltend gemacht.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass, da durch das mit dem angefochtenen Bescheid der Mitbeteiligten verliehene Wasserrecht ein wasserrechtlich geschütztes subjektives öffentliches Recht des Beschwerdeführers nicht betroffen ist, ihm im verfahrensgegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auch keine Parteistellung zukam.
Das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels steht grundsätzlich nur demjenigen zu, der im Verwaltungsverfahren die Stellung als (vom Bescheid betroffene) Partei innehat. Da dies verfahrensgegenständlich auf den Beschwerdeführer jedoch nicht zutrifft, war seine Beschwerde mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren als unzulässig und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen. Das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels steht grundsätzlich nur demjenigen zu, der im Verwaltungsverfahren die Stellung als (vom Bescheid betroffene) Partei innehat. Da dies verfahrensgegenständlich auf den Beschwerdeführer jedoch nicht zutrifft, war seine Beschwerde mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren als unzulässig und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung, die von keiner Partei beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG entfallen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung, die von keiner Partei beantragt wurde, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG entfallen.
4. Zur Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung.
Schlagworte
Wasserrecht, Parteistellung, PräklusionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.333.6.2019Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021