Entscheidungsdatum
21.07.2020Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs1Anmerkung
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2023, Ra 2020/04/0137-3 wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 21.07.2020, KLVwG-582/7/2020 zurückgewiesen.Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde der xxx GmbH & Co KG, xxx Straße xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte OG, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.01.2020, Zahl: xxx, wegen der Verfügung von Maßnahmen gemäß § 360 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.07.2020 gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde der xxx GmbH & Co KG, xxx Straße xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte OG, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.01.2020, Zahl: xxx, wegen der Verfügung von Maßnahmen gemäß Paragraph 360, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.07.2020 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:
i n s o w e i t F o l g e g e g e b e n ,
u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n ,
als die Aufzählung zwischen der Wortfolge „Der ohne gewerbebehördliche (Änderungs-)Genehmigung erfolgende Betrieb“ und der Wortfolge „ist unverzüglich einzustellen und zu unterlassen.“ im Spruch des angefochtenen Bescheids wie folgt zu lauten hat:
lit. a) der hinzugenommenen Zeltlagerhalle im Freibereich auf Gst.Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von 40 m x 12 m zur Lagerung von Kunststoffgranulaten in Big Bags, Kartons, Säcken und Gitterboxen;
lit. b) des hinzugenommenen Freilagers für drei Container, Gitterboxen und Paletten im restlichen Freibereich auf Gst.Nr. xxx, KG xxx;
lit. c) des durch Errichtung einer Trennwand im Labor geschaffenen
Coloristikraums;des durch Errichtung einer Trennwand im Labor geschaffenen, Coloristikraums;
lit. d) des im Labor hinzugenommenen Wärmeofens;
lit. e) der hinzugenommenen Fräse in der Werkstatt;
lit. f) des im Raum Versorgung (Technikraum) hinzugenommenen
IBC-Containers mit Reinigungsmittel;des im Raum Versorgung (Technikraum) hinzugenommenen , IBC-Containers mit Reinigungsmittel;
lit. g) des im Raum Versorgung (Technikraum) hinzugenommenen zweiten Kompressors der Type Kaeser;
lit. h) des hinzugenommenen Lagerbereichs für Lösungsmittel, Altöle,
Getriebe- und Hydrauliköle in Fässern und Kanistern auf
Auffangwannen im Raum Versorgung (Technikraum);des hinzugenommenen Lagerbereichs für Lösungsmittel, Altöle,, Getriebe- und Hydrauliköle in Fässern und Kanistern auf, Auffangwannen im Raum Versorgung (Technikraum);
lit. j) des in der Halle 1 hinzugenommenen Trockners der Type Simar mit der
Bezeichnung KTX 600;des in der Halle 1 hinzugenommenen Trockners der Type Simar mit der, Bezeichnung KTX 600;
lit. m) des jeweils in der Lagerhalle hinzugenommenen Brechers und des
hinzugenommenen Mischsilos.des jeweils in der Lagerhalle hinzugenommenen Brechers und des, hinzugenommenen Mischsilos.
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
a. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 30.01.2020, Zahl: xxx, verfügte die Bezirkshauptmannschaft xxx gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 die folgende Maßnahme gegenüber der xxx GmbH & Co KG (fortan: Beschwerdeführerin):Mit Bescheid vom 30.01.2020, Zahl: xxx, verfügte die Bezirkshauptmannschaft xxx gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 die folgende Maßnahme gegenüber der xxx GmbH & Co KG (fortan: Beschwerdeführerin):
„Es wird für die Betriebsanlage einer Produktionshalle für die Kunststoffverarbeitung samt Bürogebäude im Standort xxx Straße xxx, xxx, auf den Gst.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, Stadtgemeinde xxx, folgende Maßnahme verfügt:
Der ohne gewerbebehördliche (Änderungs-)Genehmigung erfolgende Betrieb
e) des im Bereich der Achsen C1 01 errichteten Heizraums und des darin situierten Gasbrenners,
f) der hinzugenommenen Ständerbohrmaschine, der Bandschleifmaschine und der Fräse in der Werkstatt,
g) des im Raum Versorgung hinzugenommenen IBC-Containers mit Reinigungsmittel,
h) des im Raum Versorgung hinzugenommenen zweiten Kompressors,
i) des hinzugenommenen Lagerbereichs für Lösungsmittel, Altöle, Getriebe- und Hydrauliköle in Fässern und Kanistern auf Auffangwannen entlang der Achse E'1 und E'2,
j) der in der Halle 1 auf den Achsen G2 und G3 hinzugenommenen zwei Mischer für Granulat und des Waschplatzes für Behältnisse,
k) des in der Halle 1 hinzugenommenen zweiten Trockners,
I) der in der Halle 2 hinzugenommenen zwei Horizontalmischer, römisch eins) der in der Halle 2 hinzugenommenen zwei Horizontalmischer,
m) der zwei hinzugenommenen Elektro-Stapler der Marke Linde,
n) der installierten Wärmerückgewinnungsanlage im Erdgeschoss samt Pufferspeicher auf der Abstellfläche im Obergeschoss Achse G2 für die Wärmerückgewinnung aus der (genehmigten) Kälteanlage und
o) des in der Lagerhalle hinzugenommenen Brechers und des hinzugenommenen Mischsilos
ist unverzüglich einzustellen und zu unterlassen.“
Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx erhob die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.02.2020 Beschwerde. In dieser führt sie – zusammengefasst – aus, es habe lediglich eine Überprüfung der Betriebsanlage anhand der Auflagen eines Bescheids stattgefunden und sei anlässlich der Überprüfungsverhandlung weder von der Behörde noch von Amtssachverständigen festgestellt worden, dass die angeführten Änderungen der Anlage der Genehmigungspflicht des § 81 Abs. 1 GewO 1994 unterliegen würden. Sämtliche im Zuge der Überprüfung vorgefundenen Maschinen und Geräte sowie auch Manipulationen und Fahrbewegungen im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit im Freien würden innerhalb des von der belangten Behörde genehmigten Emissionsrahmens liegen. Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung im Zuge des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens vom 22.06.2006 folge nämlich, dass die Betriebsanlage im Ausmaß ihrer höchstmöglichen Emissionen bewilligt worden wäre. Da keine nachteilige Beeinflussung des Emissionsverhaltens der Anlage vorliege, würde gemäß § 81 Abs. 2 GewO 1994 auch eine Genehmigungspflicht der (allenfalls) vorgenommenen Änderungen nicht bestehen. Zudem hätte die belangte Behörde den eine Voraussetzung für die Erlassung von Zwangsmaßnahmen nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 bildenden Verdacht einer Übertretung von § 366 Abs. 1 Z 3 leg. cit. nicht ausreichend substantiiert dargelegt. In weiterer Folge führt die Beschwerdeführerin zu den einzelnen von der belangten Behörde verfügten Maßnahmen detailliert aus, inwiefern ihrer Rechtsansicht zufolge keine Änderung der Anlage bzw. keine genehmigungspflichtige Änderung der Anlage vorliegen würde. Darüber hinaus liege eine Zertifizierung nach ISO 14001:2015 vor und unterliege die Betriebsanlage daher von vornherein nicht der Bestimmung des § 81 Abs. 1 GewO 1994, weshalb sie zumindest bis zum 14.09.2021 auch nicht einem gewerbebehördlichen Änderungsverfahren zu unterziehen wäre. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx erhob die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.02.2020 Beschwerde. In dieser führt sie – zusammengefasst – aus, es habe lediglich eine Überprüfung der Betriebsanlage anhand der Auflagen eines Bescheids stattgefunden und sei anlässlich der Überprüfungsverhandlung weder von der Behörde noch von Amtssachverständigen festgestellt worden, dass die angeführten Änderungen der Anlage der Genehmigungspflicht des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 unterliegen würden. Sämtliche im Zuge der Überprüfung vorgefundenen Maschinen und Geräte sowie auch Manipulationen und Fahrbewegungen im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit im Freien würden innerhalb des von der belangten Behörde genehmigten Emissionsrahmens liegen. Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung im Zuge des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens vom 22.06.2006 folge nämlich, dass die Betriebsanlage im Ausmaß ihrer höchstmöglichen Emissionen bewilligt worden wäre. Da keine nachteilige Beeinflussung des Emissionsverhaltens der Anlage vorliege, würde gemäß Paragraph 81, Absatz 2, GewO 1994 auch eine Genehmigungspflicht der (allenfalls) vorgenommenen Änderungen nicht bestehen. Zudem hätte die belangte Behörde den eine Voraussetzung für die Erlassung von Zwangsmaßnahmen nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 bildenden Verdacht einer Übertretung von Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. nicht ausreichend substantiiert dargelegt. In weiterer Folge führt die Beschwerdeführerin zu den einzelnen von der belangten Behörde verfügten Maßnahmen detailliert aus, inwiefern ihrer Rechtsansicht zufolge keine Änderung der Anlage bzw. keine genehmigungspflichtige Änderung der Anlage vorliegen würde. Darüber hinaus liege eine Zertifizierung nach ISO 14001:2015 vor und unterliege die Betriebsanlage daher von vornherein nicht der Bestimmung des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994, weshalb sie zumindest bis zum 14.09.2021 auch nicht einem gewerbebehördlichen Änderungsverfahren zu unterziehen wäre.
Am 07.07.2020 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die persönlich anwesende Vertreterin der Beschwerdeführerin und die Vertreterin der belangten Behörde befragt sowie die Zeugen Ing. xxx (technischer Amtssachverständiger der Bezirkshauptmannschaft xxx) und xxx (Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin; im Zuge der gewerbebehördlichen Überprüfungen anwesend) einvernommen wurden. Mit E-Mail vom 08.07.2020 teilte der Zeuge xxx mit, dass der Wärmeofen im Labor laut Typenschild maximal 350 Grad Celsius erreichen kann.
b. Feststellungen
1.
Die Betriebsanlage der Beschwerdeführerin wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2006, Zahl: xxx, gewerbebehördlich genehmigt. Diese Genehmigung umfasst dem Grunde nach die Errichtung und den Betrieb einer Produktionshalle (bestehend aus mehreren Hallenbereichen) für die Kunststoffverarbeitung und eines Bürogebäudes einschließlich einer mit Erdgas betriebenen zentralen Feuerungsanlage (Heizleistung: 314 kW) und im Detail – soweit für das Beschwerdeverfahren relevant – folgende Betriebsbereiche, Maschinen und Geräte:
Die mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2006, Zahl: xxx erteilte gewerbebehördliche Genehmigung für die Betriebsanlage umfasst – soweit für das Beschwerdeverfahren relevant – folgende Betriebsbereiche, Maschinen und Geräte nicht:
Die dem Genehmigungsbescheid zugrundeliegenden Projektsunterlagen befinden sich in einem DIN-A4-Ordner und verfügen auf ihrer ersten Seite über einen Genehmigungsvermerk der belangten Behörde. Sie umfassen neben allgemeinen Angaben samt einer Beschreibung der innerbetrieblichen Produktions- und Arbeitsabläufe auch ein Arbeitsmittel- bzw. Maschinenverzeichnis ortsfester Anlagen sowie – unter dem Punkt XV. Schallschutz – eine Maschinenliste. Dort ist auch der Aufstellungsort der jeweiligen Maschine bzw. des jeweiligen Geräts verzeichnet. Außerdem umfassen die Projektsunterlagen (soweit fallbezogen relevant) ein Abfallwirtschaftskonzept, einen (mit einem eigenständigen Genehmigungsvermerk versehenen) technischen Bericht der xxx GmbH, datiert mit 08.05.2006, sowie den Lageplan der Architekten xxx vom 02.05.2005, geändert am 15.03.2006, und den Plan der Architekten xxx mit der Bezeichnung „Grundriss, Schnitt, Geländeschnitte“ vom 02.05.2005, geändert am 02.12.2005. Im Ordner mit den Projektsunterlagen findet sich zudem ein Einreichplan der xxx GmbH zur Gasheizung, datiert mit 21.06.2006. Dieser Einreichplan wurde der belangten Behörde zu Beginn der am 22.06.2006 im Zuge des betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchgeführten Verhandlung – gemeinsam mit dem technischen Bericht der xxx GmbH vom 08.05.2006 – vorgelegt. Die dem Genehmigungsbescheid zugrundeliegenden Projektsunterlagen befinden sich in einem DIN-A4-Ordner und verfügen auf ihrer ersten Seite über einen Genehmigungsvermerk der belangten Behörde. Sie umfassen neben allgemeinen Angaben samt einer Beschreibung der innerbetrieblichen Produktions- und Arbeitsabläufe auch ein Arbeitsmittel- bzw. Maschinenverzeichnis ortsfester Anlagen sowie – unter dem Punkt römisch fünfzehn. Schallschutz – eine Maschinenliste. Dort ist auch der Aufstellungsort der jeweiligen Maschine bzw. des jeweiligen Geräts verzeichnet. Außerdem umfassen die Projektsunterlagen (soweit fallbezogen relevant) ein Abfallwirtschaftskonzept, einen (mit einem eigenständigen Genehmigungsvermerk versehenen) technischen Bericht der xxx GmbH, datiert mit 08.05.2006, sowie den Lageplan der Architekten xxx vom 02.05.2005, geändert am 15.03.2006, und den Plan der Architekten xxx mit der Bezeichnung „Grundriss, Schnitt, Geländeschnitte“ vom 02.05.2005, geändert am 02.12.2005. Im Ordner mit den Projektsunterlagen findet sich zudem ein Einreichplan der xxx GmbH zur Gasheizung, datiert mit 21.06.2006. Dieser Einreichplan wurde der belangten Behörde zu Beginn der am 22.06.2006 im Zuge des betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchgeführten Verhandlung – gemeinsam mit dem technischen Bericht der xxx GmbH vom 08.05.2006 – vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 30.04.2009 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde Atteste und zeigte ihr die Fertigstellung der Betriebsanlage an.
Ausgehend von seit dem Kalenderjahr 2016 wiederholt auftretenden Geruchsbeschwerden aus der Nachbarschaft beraumte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 07.03.2019, Zahl: xxx, eine kommissionelle Überprüfung der Betriebsanlage an. Diese Überprüfung fand am 07.05.2019 statt und hatte sowohl die bescheid- und projektsgemäße Errichtung und den bescheid- und projektsgemäßen Betrieb der Betriebsanlage einschließlich der Frage der Einhaltung von vorgeschriebenen Auflagen zum Gegenstand, als auch die zuvor wiederholt angezeigten Geruchsbelästigungen.
2.
Folgende Betriebsbereiche, Maschinen und Geräte standen – soweit fallbezogen relevant – am 07.05.2019 in Betrieb:
Die angeführten Betriebsbereiche, Maschinen und Geräte standen auch im Zuge von im Auftrag der belangten Behörde vom Zeugen xxx am 22.10.2019 und am 25.11.2019 durchgeführten Überprüfungen in Betrieb. Bei diesen Überprüfungen wurde der Zeuge xxx vom Zeugen xxx begleitet. Beide Überprüfungen fanden nach Erlassung der Verfahrensanordnung gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 vom 17.05.2019, Zahl: xxx, statt, die die belangte Behörde infolge der Ergebnisse der kommissionellen Überprüfung am 07.05.2019 erlassen hatte. Die angeführten Betriebsbereiche, Maschinen und Geräte standen auch im Zuge von im Auftrag der belangten Behörde vom Zeugen xxx am 22.10.2019 und am 25.11.2019 durchgeführten Überprüfungen in Betrieb. Bei diesen Überprüfungen wurde der Zeuge xxx vom Zeugen xxx begleitet. Beide Überprüfungen fanden nach Erlassung der Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 vom 17.05.2019, Zahl: xxx, statt, die die belangte Behörde infolge der Ergebnisse der kommissionellen Überprüfung am 07.05.2019 erlassen hatte.
3.
Weder wurde im Zeitraum zwischen der gewerbebehördlichen Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Betriebsanlage mit Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, und der kommissionellen Überprüfung am 07.05.2019 bzw. der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheids vom 30.01.2020, Zahl: xxx eine gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 erteilt, noch seitens der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Ansuchen an die belangte Behörde gerichtet. Es wurde(n) auch keine Anzeige(n) gemäß § 81 Abs. 2 leg. cit. an die belangte Behörde erstattet. Weder wurde im Zeitraum zwischen der gewerbebehördlichen Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Betriebsanlage mit Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, und der kommissionellen Überprüfung am 07.05.2019 bzw. der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheids vom 30.01.2020, Zahl: xxx eine gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 erteilt, noch seitens der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Ansuchen an die belangte Behörde gerichtet. Es wurde(n) auch keine Anzeige(n) gemäß Paragraph 81, Absatz 2, leg. cit. an die belangte Behörde erstattet.
Mit Schriftsatz vom 03.03.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die gewerbebehördliche Genehmigung für eine Vielzahl von Änderungen ihrer Betriebsanlage; unter einem wurden mehrere Eventualanträge gestellt. Die Projektsunterlagen umfassen – soweit fallbezogen relevant – eine „Änderungs- und Bestandsbeschreibung“, eine nach Räumen und Freibereichen differenzierende Maschinen- und Anlagenliste sowie planliche Darstellungen, insbesondere die Pläne „Lageplan und Schaubilder“ vom 02.03.2020 und „Grundrisse, Schnitte, Ansichten“ vom 27.02.2020, jeweils des Baumeisters (BM) xxx. In diesen Projektsunterlagen werden unter anderem folgende Betriebsbereiche, Maschinen und Geräte als „neu“ und zum Teil mit näherer Bezeichnung angeführt (Die folgenden Nummern stammen aus der Maschinen- und Anlagenliste bzw. den darauf Bezug nehmenden Plänen):
Das Änderungsverfahren ist bei der belangten Behörde anhängig; die Projektsunterlagen sind unvollständig und für eine fachliche Beurteilung (noch) nicht ausreichend.
4.
Die Betriebsanlage verfügt im Zeitraum vom 15.09.2018 bis zum 14.09.2021 über eine gültige Zertifizierung nach ISO 14001:2015, sie ist aber im beim Umweltbundesamt geführten UMG-Register nicht eingetragen.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere dem Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, samt den diesem zugrundeliegenden Projektsunterlagen, der Verhandlungsschrift vom 07.05.2019, Zahl: xxx, dem Überprüfungsbericht des Zeugen xxx vom 18.12.2019 und dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.03.2020 um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung samt den mit diesem Antrag vorgelegten Projektsunterlagen, dem Beschwerdevorbringen sowie dem Ergebnis der am 07.07.2020 stattgefundenen mündlichen Verhandlung (Befragungen der Vertreterin der Beschwerdeführerin und der Vertreterin der belangten Behörde; Einvernahme der Zeugen xxx und xxx; Beilage ./A: UMG-Register).
Dass die im Spruch des angefochtenen Bescheids der belangten Behörde vom 30.01.2020, Zahl: xxx, genannten Maschinen, Geräte und Betriebsbereiche nach der ursprünglich erteilten Genehmigung für Errichtung und Betrieb der Betriebsanlage neu hinzugenommen wurden, erschließt sich widerspruchsfrei aus den diesem Genehmigungsbescheid vom 18.07.2006 zugrundeliegenden Projektsunterlagen. Zum selben Ergebnis führt ein Vergleich mit den dem nunmehr bei der belangten Behörde anhängigen Betriebsanlageänderungsverfahren zugrundeliegenden Projektsunterlagen, insbesondere der Änderungsbeschreibung und den planlichen Darstellungen des BM xxx. Damit im Einklang stehen zudem die schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen des Zeugen xxx im Zuge der mündlichen Verhandlung am 07.07.2020. Ausgenommen hievon sind – insoweit nunmehr unstrittig, vergleiche den vorbereitenden Schriftsatz der belangten Behörde vom 24.06.2020 – lediglich die Ständerbohrmaschine und die Bandschleifmaschine in der Werkstatt sowie die drei Stück Elektro-Gabelstapler der Marke Linde.
Das diesem Beweisergebnis zum Teil entgegenstehende Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheint wenig nachvollziehbar, zumal es sich mitunter erheblich vom Inhalt der genehmigten Projektsunterlagen entfernt (etwa im Hinblick auf die Betriebsbereiche nördlich der Produktionshalle). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz wiederholt die Genehmigungspflicht der im Spruch des Bescheids der belangten Behörde vom 30.01.2020 angeführten Maschinen, Geräte und Betriebsbereiche in Zweifel zieht, ist festzuhalten, dass es sich hiebei um eine Rechtsfrage handelt.
Sowohl aus der Betriebsbeschreibung und den planlichen Darstellungen, die dem Genehmigungsbescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, zugrundeliegen, kann – entgegen des Beschwerdevorbringens – geschlossen werden, dass die nunmehr auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichteten Betriebsanlagenteile (Lagerzelt; Freilagerfläche) nicht von der ursprünglichen gewerbebehördlichen Genehmigung umfasst waren. Dafür sprechen insbesondere die nördlich der Produktionshalle in den planlichen Darstellungen aufscheinenden Bezeichnungen „spätere Erweiterung“ und „Feuerwehrumfahrt“. In der Betriebsbeschreibung findet diese Fläche überhaupt keine Erwähnung. Damit im Einklang steht im Übrigen auch die Aussage der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten selbst, wonach ursprünglich nur ein Teil des Betriebsgrundstück gekauft worden war, und erst mehrere Jahre später dann ein zweiter Teil, auf dem nach Durchführung eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens mit der Errichtung der Zeltlagerhalle begonnen wurde.
Der Heizraum ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Kärnten am von der Behörde im Zuge ihrer Überprüfung am 07.05.2019 vorgefundenen Ort unmittelbar nördlich des Labors als genehmigt anzusehen. Dies ergibt sich aus dem Einreichplan der xxx GmbH vom 21.06.2006 und dem damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden technischen Bericht der xxx GmbH vom 08.05.2006. Beide Dokumenten wurden von der Beschwerdeführerin zu Beginn der mündlichen Verhandlung im Zuge des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens am 22.06.2006 vorgelegt und lagen diese somit auch der dann erfolgten Beurteilung durch die Amtssachverständigen im Zuge dieses Genehmigungsverfahrens zugrunde. Zudem befinden sich beide Dokumente im DIN-A4-Ordner, der auf der ersten Seite seines Inhalts den Genehmigungsvermerk der belangten Behörde enthält. Dafür, dass technischer Bericht und Einreichplan der xxx GmbH einen Teil der Projektsunterlagen bilden, spricht zudem, dass der technische Bericht explizit im Spruch des Genehmigungsbescheids vom 18.07.2006, Zahl: xxx, angeführt ist und auch selbst über einen eigenständigen Genehmigungsvermerk verfügt. Dass dies beim Einreichplan nicht der Fall ist, bleibt bereits deshalb irrelevant, weil – soweit ersichtlich gerade bis auf den technischen Bericht der xxx GmbH vom 08.05.2006 – auch sämtliche anderen Projektsunterlagen, die sich im selben DIN-A4-Ordner befinden, über keinen eigenständigen Genehmigungsvermerk verfügen. Von untergeordneter Bedeutung in diesem Zusammenhang bleibt, dass der Plan „Grundriss, Schnitt, Geländeschnitte“ der Architekten xxx vom 02.05.2005, geändert am 02.12.2005, den Heizraum noch an anderer Stelle – nämlich unmittelbar nördlich der Werkstatt – ausweist, weil es sich hiebei um einen zeitlich früheren Plan handelt (der Einreichplan der xxx GmbH stammt vom 21.06.2006 und ist damit aktueller) und es sich beim Einreichplan der xxx GmbH mit dem Titel „Gas Einreichung“ um den spezielleren Detailplan handelt. Abgesehen davon ist im Plan der Architekten xxx im Heizraum (noch) eine Holzheizungsanlage mit 225 kW ausgewiesen, was ebenfalls für einen (bereits damals) insoweit überholten Stand des Projekts spricht.
Aufgrund der Aussage des Zeugen xxx, die insoweit im Einklang mit dem technischen Bericht der xxx GmbH vom 08.05.2006 steht, ist auch davon auszugehen, dass der ursprünglich genehmigte Gasbrennwertkessel der Type Viessmann Vitocrossal 300 nach wie vor in Betrieb steht.
Die Aussagen der Zeugen xxx und xxx im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten waren schlüssig, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Beide Zeugen hinterließen beim Verwaltungsgericht einen glaubwürdigen und kompetenten persönlichen Eindruck. Es gibt keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen zu zweifeln, auch nicht im Hinblick darauf, dass das Dienstverhältnis mit dem Zeugen xxx seitens der Beschwerdeführerin mit 30.08.2020 gekündigt wurde. Auch das E-Mail des Zeugen xxx vom 08.07.2020, mit dem er dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine von seiner am Tag zuvor (insoweit unzweifelhaft irrtümlich) gemachten Aussage zugunsten der Beschwerdeführerin abweichende Information übermittelte, spricht für seine Glaubwürdigkeit, unabhängig davon es für die rechtliche Schlussfolgerung aber irrelevant bleibt, ob der Wärmeofen im Labor eine Temperatur von maximal 350 Grad Celsius (wie am 08.07.2020 per E-Mail bekanntgegeben) oder 1000 Grad Celsius (wie am 07.07.2020 ausgesagt) erreichen kann.
Die Feststellungen zur Zertifizierung der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin nach ISO 14001:2015 ergeben sich aus dem dem Beschwerdeschriftsatz beigelegten Zertifikat und – zur nicht erfolgten Eintragung in das UMG-Register – aus einer Einsichtnahme in das UMG-Register (vgl. Beilage ./A); die nicht erfolgte Eintragung wurde von der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten auch bestätigt. Die Feststellungen zur Zertifizierung der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin nach ISO 14001:2015 ergeben sich aus dem dem Beschwerdeschriftsatz beigelegten Zertifikat und – zur nicht erfolgten Eintragung in das UMG-Register – aus einer Einsichtnahme in das UMG-Register vergleiche Beilage ./A); die nicht erfolgte Eintragung wurde von der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten auch bestätigt.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
a. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
§ 74 Abs. 2 GewO 1994 lautet:Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 lautet:
Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
Nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. […]Nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist. […]
§ 81 Abs. 2 GewO 1994 lautet:Paragraph 81, Absatz 2, GewO 1994 lautet:
Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:Eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
[…]
[…]
[…]
[…]
Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, besteht; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen. Gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3, besteht; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß Paragraph 79 c, oder Paragraph 82, Absatz 3, anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
Nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.Nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.
Gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 Umweltmanagementgesetz – UMG bedürfen Änderungen von Anlagen, die nach bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen genehmigungspflichtig sind, keiner Genehmigung nach diesen und dabei mitzuvollziehenden Vorschriften, wenn die die Anlage betreibende Organisation in ein Register gemäß § 15 eingetragen ist. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Umweltmanagementgesetz – UMG bedürfen Änderungen von Anlagen, die nach bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen genehmigungspflichtig sind, keiner Genehmigung nach diesen und dabei mitzuvollziehenden Vorschriften, wenn die die Anlage betreibende Organisation in ein Register gemäß Paragraph 15, eingetragen ist.
b. Erwägungen
1.
Dem gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (VwGH 07.07.2015, Ra 2015/04/0049). Die Behörde hat im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage allein vom beantragten Projekt und der vorgelegten Betriebsbeschreibung auszugehen und darf nicht auf einen allfälligen tatsächlichen Betrieb der Anlage abstellen; die Betriebsbeschreibung bildet daher die Beurteilungsgrundlage für die zu erwartenden Emissionen und bestimmt die normative Tragweite des Genehmigungsbescheids. Der Umstand, dass die Betriebsanlage bereits konsenslos betrieben wird, kann daran nichts ändern (VwGH 29.03.2006, 2005/04/0118). Die Klärung des Umfangs der bestehenden Betriebsanlagenbewilligung durch Auslegung der diesbezüglichen Bescheide einschließlich der zu ihren Bestandteilen erklärten Schriftstücke stellt in aller Regel eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, die einem Zeugenbeweis nicht zugänglich und auch nicht revisibel ist (VwGH 01.02.2017, Ra 2016/04/0151).
Gegenstand jedes betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist ein konkretes Projekt. Entgegen des Beschwerdevorbringens sieht die Gewerbeordnung 1994 nicht vor, dass eine gewerbliche Betriebsanlage abstrakt „im Ausmaß ihrer höchstmöglichen Emissionen“ genehmigt wird und dann innerhalb eines wie auch immer gearteten „Gesamtemissionsverhaltens“ betrieben werden dürfte.
Die Betriebsanlage der Beschwerdeführerin wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2006, Zahl: xxx, genehmigt. Aus diesem Bescheid und den diesem Bescheid zugrundeliegenden Projektsunterlagen, insbesondere den allgemeinen Angaben, der Betriebsbeschreibung, der Maschinenliste und den planlichen Darstellungen, die im mit dem amtlichen Genehmigungsvermerk versehenen DIN-A4-Ordner enthalten sind, ergibt sich der Umfang der erteilten gewerbebehördlichen Genehmigung, zumal in weiterer Folge (jedenfalls bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheids) keine Änderungsgenehmigung erteilt worden ist.
Die Gewerbebehörde hat im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage allein vom beantragten Projekt auszugehen und darf nicht auf einen allfälligen tatsächlichen Betrieb der Anlage, der unter Umständen von den Projektsunterlagen abweicht, abstellen. Nichts anderes hat die belangte Behörde im Zuge des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens im Jahr 2006 aber auch – entgegen des Beschwerdevorbringens – gemacht, wie insbesondere aus der im Zuge der mündlichen Verhandlung am 22.06.2006 abgegebenen Stellungnahme des gewerbetechnischen (schalltechnischen) Amtssachverständigen geschlossen werden kann, weil er von einem Dauerschallpegel in der Produktionshalle von maximal 85 dB „bei Vollausstattung der Produktionsstätten mit Maschinen und Anlagen“ ausgeht und darunter die „Vollbestückung im Sinne der Einreichunterlagen“ versteht. Dementsprechend kann aber in weiterer Folge auch aus Auflage Punkt 8. (unter der Rubrik „Auflagen des Arbeitsinspektorates Kärnten“) nicht geschlossen werden, dass bei der Einhaltung eines Dauerschallpegels von 85 dB in den Produktionshallen der Betrieb jeder Maschine und jeglichen Geräts zulässig ist, soweit eben nur dieser Schallpegel nicht überschritten wird; am Rande sei angemerkt, dass diese Auflage dem ArbeitnehmerInnenschutz dient.
Aus den dem Genehmigungsbescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, zugrundeliegenden Projektsunterlagen ist auch zu schließen, dass im Außenbereich der Betriebsanlage nördlich der Produktionshalle weder ein Freilagerbereich noch eine Zeltlagerhalle von der erteilten Genehmigung umfasst sind. Weder diese Betriebsbereiche noch daran anknüpfende oder damit im Zusammenhang stehende Manipulationsflächen lagen auch der Beurteilung durch die Amtssachverständigen im Zuge des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens im Jahr 2006 zugrunde, wie wiederum aus dem Gutachten des gewerbetechnischen (schalltechnischen) Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 22.06.2006 geschlossen werden kann, zumal als im Außenbereich situierte Schallemissionsquellen lediglich die Lüftungsanlage, Entstaubungsanlagen und die Verflüssigeranlage aufgezählt werden. Die Aussage des gewerbetechnischen (schalltechnischen) Amtssachverständigen, wonach „die LKW Zu- und Abfahrten bzw. die PKW Zu- und Abfahrten [nicht] von lärmtechnischer Relevanz wären“, bezieht sich unzweifelhaft auf die dem Genehmigungsbescheid zugrundeliegenden und den Gegenstand der Verhandlung am 22.06.2006 bildenden Projektsunterlagen, wonach eben nördlich der Produktionshalle keine Lager- und/oder Manipulationsflächen ausgewiesen waren.
Ausgehend vom Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 18.07.2006, Zahl: xxx, und den mit diesem genehmigten Projektsunterlagen liegen daher im Umfang der im Spruch dieses Erkenntnisses unter den litterae a) bis m) angeführten Betriebsbereiche, Maschinen und Geräte Änderungen der Betriebsanlage vor. Demgegenüber ergibt sich aus diesen Dokumenten, dass die Situierung des Heizraums, der verwendete Gasbrennwertkessel, die Anzahl der in Betrieb stehenden Elektro-Gabelstapler der Marke Linde sowie die Geräte Ständerbohrmaschine und Bandschleifmaschine in der Werkstatt nach erteilter Genehmigung nicht geändert bzw. neu hinzugenommen worden sind, sondern von der ursprünglichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst waren, weswegen der Beschwerde insoweit Folge zu geben ist.
2.
Nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf nur eine solche Änderung der Betriebsanlage einer Genehmigung, die geeignet ist, die in § 74 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, wobei diese Eignung schon dann zu bejahen ist, wenn die im Gesetz näher bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen auf bestimmte Personen iSd § 74 Abs. 2 Z 1 und Z 2 leg. cit. oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche iSd § 74 Abs. 2 Z 3 bis Z 5 GewO 1994 nicht auszuschließen sind (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0100). Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0275). Als Vergleichsmaßstab ist die bereits genehmigte Betriebsanlage heranzuziehen; maßgeblich für die Beurteilung von Änderungen ist der Vergleich mit dem bestehenden rechtlichen Konsens und nicht mit der tatsächlichen Betriebsweise (VwGH 21.11.2018, Ra 2016/04/0102).Nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedarf nur eine solche Änderung der Betriebsanlage einer Genehmigung, die geeignet ist, die in Paragraph 74, Absatz 2, leg. cit. umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, wobei diese Eignung schon dann zu bejahen ist, wenn die im Gesetz näher bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen auf bestimmte Personen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, leg. cit. oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis Ziffer 5, GewO 1994 nicht auszuschließen sind (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0100). Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0275). Als Vergleichsmaßstab ist die bereits genehmigte Betriebsanlage heranzuziehen; maßgeblich für die Beurteilung von Änderungen ist der Vergleich mit dem bestehenden rechtlichen Konsens und nicht mit der tatsächlichen Betriebsweise (VwGH 21.11.2018, Ra 2016/04/0102).
Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie von einer grundsätzlichen Eignung der im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Betriebsbereiche, Maschinen und Geräte ausgeht, Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen iSv § 74 Abs. 2 GewO 1994 hervorzurufen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie von einer grundsätzlichen Eignung der im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Betriebsbereiche, Maschinen und Geräte ausgeht, Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen iSv Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 hervorzurufen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
2.1.
Zur Zeltlagerhalle und zum Freilager jeweils auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx: Fahrbewegungen mit LKW oder Staplerfahrzeugen für Zu- und Abtransporte bzw. Manipulationen mit dem Lagergut führen zu zusätzlichen Emissionen an Schall, die die Eignung aufweisen, Nachbarn durch Lärm zu belästigen oder in ihrer Gesundheit zu gefährden. Im Hinblick auf die Zeltlagerhalle besteht eine Eignung für die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Gewerbetreibenden oder von Kunden (auch Lieferanten), weil Fluchtwege im Brandfall gewährleistet sein müssen. Im Hinblick auf die Freilagerfläche ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es zu Geruchsemissionen der im Freien gelagerten Kunststoffe und einer daraus resultierenden Belästigung von Nachbarn kommt, zumal Geruchsbeschwerden auch den Ausgangspunkt für die Anberaumung der gewerbebehördlichen Überprüfung am 07.05.2019 gebildet hatten.
Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ein Kundenverkehr in der Betriebsanlage im mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2006, Zahl: xxx genehmigten Projekt vorgesehen ist (vgl. etwa die im Lageplan dargestellten PKW-Abstellplätze für Kunden).Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ein Kundenverkehr in der Betriebsanlage im mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2006, Zahl: xxx genehmigten Projekt vorgesehen ist vergleiche etwa die im Lageplan dargestellten PKW-Abstellplätze für Kunden).
2.2.
Zum Coloristikraum: Der Coloristikraum wurde baulich abgetrennt dort im Labor errichtet, wo sich ursprünglich der genehmigte Fluchtweg (aus dem Labor) befand; daraus ergibt sich eine Eignung, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden oder von Kunden (auch Lieferanten) zu gefährden.
2.3.
Zu den im Spruch dieses Erkenntnisses unter den litterae d), e), g) und i) bis m) angeführten Maschinen und Geräten: Es ist nicht ausgeschlossen, dass aus dem Betrieb dieser Maschinen und Geräte eine Brandgefahr und/oder Explosionsgefahr resultiert und sich daraus folgend die Eignung der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Gewerbetreibenden oder von Kunden (auch Lieferanten) und schlussendlich auch von Nachbarn ergeben kann. Zudem weisen die meisten der angeführten Maschinen und Geräte die Eignung auf, durch ihren Betrieb zusätzliche Schallemissionen hervorzurufen und dadurch Nachbarn durch Lärm zu belästigen oder in ihrer Gesundheit zu gefährden.
2.4.
Die Lagerung von Reinigungsmitteln im IBC-Container, der 1000 Liter umfasst, und die Lagerung von Lösungsmitteln, Altölen, Getriebe- und Hydraulikölen weist die Eignung auf, Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit des Gewerbetreibenden oder von Kunden (auch Lieferanten) hervorzurufen, zumal es sich zumindest zum Teil um brennbare Flüssigkeiten handelt, für die besondere Lagervorschriften bestehen und die Lagerung in dieser Menge besondere brandschutztechnische Anforderungen nach sich ziehen kann. Zudem besteht die Eignung, dass eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeigeführt wird.
3.
Ausgehend davon, dass die oben unter Punkt 2. angeführten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen durch die Änderungen der Betriebsanlage nicht ausgeschlossen werden können, ist – nach allgemeinem menschlichen Erfahrungsgut – festzuhalten, dass es sich um genehmigungspflichtige Änderungen der Betriebsanlage handelt.
Nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 reicht bereits der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 leg. cit. aus, um den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands aufzufordern und in weiterer Folge – gegebenenfalls – die jeweils notwendigen Maßnahmen anzuordnen. Ein entsprechender Verdacht liegt unzweifelhaft vor, zumal die Änderungen der Betriebsanlage auch nicht über eine Genehmigung verfügen.Nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 reicht bereits der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. aus, um den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands aufzufordern und in weiterer Folge – gegebenenfalls – die jeweils notwendigen Maßnahmen anzuordnen. Ein entsprechender Verdacht liegt unzweifelhaft vor, zumal die Änderungen der Betriebsanlage auch nicht über eine Genehmigung verfügen.
Ob die verfahrensgegenständlichen Änderungen tatsächlich zu einer Gefährdung, Belästigung oder Beeinträchtigung führen (oder nicht), wird in weiterer Folge im Zuge des bei der belangten Behörde anhängigen Betriebsanlagenänderungsverfahren zu prüfen sein. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass ein anhängiges Verfahren, das auf die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes abzielt, im Fall der Fortsetzung des genehmigungslosen Betriebes die Vorschreibung einer Maßnahme nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 nicht hindert (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0079).Ob die verfahrensgegenständlichen Änderungen tatsächlich zu einer Gefährdung, Belästigung oder Beeinträchtigung führen (oder nicht), wird in weiterer Folge im Zuge des bei der belangten Behörde anhängigen Betriebsanlagenänderungsverfahren zu prüfen sein. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass ein anhängiges Verfahren, das auf die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes abzielt, im Fall der Fortsetzung des genehmigungslosen Betriebes die Vorschreibung einer Maßnahme nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 nicht hindert (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0079).
Die Beschwerdeführerin ist zwar im Recht, wenn sie im Hinblick auf § 81 Abs. 1 und Abs. 2 GewO 1994 auf ein Regel-Ausnahme-Verhältnis hinweist: § 81 Abs. 1 leg. cit. normiert als allgemeine Regel die Genehmigungspflicht von Änderungen einer gewerblichen Betriebsanlage, § 81 Abs. 2 leg. cit. nennt Ausnahmen von dieser Regel. Nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage bedarf einer Genehmigung nach § 81 Abs. 1 GewO 1994, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die in § 74 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Diese Genehmigungspflicht ist aber bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen und Auswirkungen im Sinne dieser Bestimmung (Gefährdungen, Belästigungen, usw.) nicht auszuschließen sind. Daher sind Änderungen, die nicht geeignet sind, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebene Interessen zu beeinträchtigen, bereits nach der allgemeinen Regel des § 81 Abs. 1 leg. cit. nicht genehmigungspflichtig, und können solche Änderungen einer Betriebsanlage auch nicht unter die Ausnahmeregel des § 81 Abs. 2 GewO 1994 fallen (VwGH 18.03.2015, Ro 2015/04/0002).Die Beschwerdeführerin ist zwar im Recht, wenn sie im Hinblick auf Paragraph 81, Absatz eins und Absatz 2, GewO 1994 auf ein Regel-Ausnahme-Verhältnis hinweist: Paragraph 81, Absatz eins, leg. cit. normiert als allgemeine Regel die Genehmigungspflicht von Änderungen einer gewerblichen Betriebsanlage, Paragraph 81, Absatz 2, leg. cit. nennt Ausnahmen von dieser Regel. Nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage bedarf einer Genehmigung nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die in Paragraph 74, Absatz 2, leg. cit. umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Diese Genehmigungspflicht ist aber bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen und Auswirkungen im Sinne dieser Bestimmung (Gefährdungen, Belästigungen, usw.) nicht auszuschließen sind. Daher sind Änderungen, die nicht geeignet sind, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebene Interessen zu beeinträchtigen, bereits nach der allgemeinen Regel des Paragraph 81, Absatz eins, leg. cit. nicht genehmigungspflichtig, und können solche Änderungen einer Betriebsanlage auch nicht unter die Ausnahmeregel des Paragraph 81, Absatz 2, GewO 1994 fallen (VwGH 18.03.2015, Ro 2015/04/0002).
Die Frage, ob es sich im Einzelfall um Änderungen der Betriebsanlage handelt, die unter die Ausnahme des § 81 Abs. 2 GewO 1994 fallen, ist aber im Zuge des Änderungsgenehmigungsverfahrens zu klären, und nicht im gewerbepolizeilichen Verfahren des § 360 Abs. 1 GewO 1994, in dem der (bloße) Verdacht einer genehmigungspflichtigen Änderung der Betriebsanlage ohne zuvor erteilte Genehmigung für die Verfügung einer der dort angeführten Maßnahmen ausreicht. Unabhängig davon sei festgehalten, dass sich das im Beschwerdeschriftsatz auf den Seiten 5 und 6 wiedergegebene Zitat in den Materialien zur GewO-Novelle nicht finden lässt, und zwar weder in der Regierungsvorlage (RV 1475 BlgNR 25. GP), noch im Ministerialentwurf (269/ME 25. GP). Die Frage, ob es sich im Einzelfall um Änderungen der Betriebsanlage handelt, die unter die Ausnahme des Paragraph 81, Absatz 2, GewO 1994 fallen, ist aber im Zuge des Änderungsgenehmigungsverfahrens zu klären, und nicht im gewerbepolizeilichen Verfahren des Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994, in dem der (bloße) Verdacht einer genehmigungspflichtigen Änderung der Betriebsanlage ohne zuvor erteilte Genehmigung für die Verfügung einer der dort angeführten Maßnahmen ausreicht. Unabhängig davon sei festgehalten, dass sich das im Beschwerdeschriftsatz auf den Seiten 5 und 6 wiedergegebene Zitat in den Materialien zur GewO-Novelle nicht finden lässt, und zwar weder in der Regierungsvorlage Regierungsvorlage 1475 BlgNR 25. GP), noch im Ministerialentwurf (269/ME 25. Gesetzgebungsperiode
Kein anderes Ergebnis kann infolge des von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 18.11.2019, Zahl: VGW-122/043/6978/2019-18 u.a., erzielt werden, zumal es sich dort gerade nicht um ein gewerbepolizeiliches Verfahren nach § 360 GewO 1994 handelte, sondern um ein Betriebsanlageänderungsverfahren nach § 81 leg. cit. und mit einer Anzeige gemäß § 81 Abs. 3 GewO 1994 auch ein Gutachten eines (Privat-)Sachverständigen beigebracht worden war. Kein anderes Ergebnis kann infolge des von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 18.11.2019, Zahl: VGW-122/043/6978/2019-18 u.a., erzielt werden, zumal es sich dort gerade nicht um ein gewerbepolizeiliches Verfahren nach Paragraph 360, GewO 1994 handelte, sondern um ein Betriebsanlageänderungsverfahren nach Paragraph 81, leg. cit. und mit einer Anzeige gemäß Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 auch ein Gutachten eines (Privat-)Sachverständigen beigebracht worden war.
4.
§ 21 Abs. 1 UMG sieht vor, dass Änderungen von Anlagen, die nach bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen genehmigungspflichtig sind, keiner Genehmigung nach diesen und der dabei mitzuvollziehenden Vorschriften bedürfen, wenn die die Anlage betreibende Organisation in ein Register gemäß § 15 UMG eingetragen ist. Die Beschwerdeführerin ist in das Bezug habende, beim Umweltbundesamt geführte UMG-Register nicht eingetragen. Da aber explizit die Eintragung in das Register die Voraussetzung für die in § 21 Abs. 1 angesprochenen materienspezifischen Erleichterungen darstellt und nicht die bloße Zertifizierung nach einschlägigen Betriebsprüfungssystemen (hier etwa ISO 14001:2015) ausreicht, liegt die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ausnahme von § 81 Abs. 1 GewO 1994 von vornherein nicht vor. Paragraph 21, Absatz eins, UMG sieht vor, dass Änderungen von Anlagen, die nach bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen genehmigungspflichtig sind, keiner Genehmigung nach diesen und der dabei mitzuvollziehenden Vorschriften bedürfen, wenn die die Anlage betreibende Organisation in ein Register gemäß Paragraph 15, UMG eingetragen ist. Die Beschwerdeführerin ist in das Bezug habende, beim Umweltbundesamt geführte UMG-Register nicht eingetragen. Da aber explizit die Eintragung in das Register die Voraussetzung für die in Paragraph 21, Absatz eins, angesprochenen materienspezifischen Erleichterungen darstellt und nicht die bloße Zertifizierung nach einschlägigen Betriebsprüfungssystemen (hier etwa ISO 14001:2015) ausreicht, liegt die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ausnahme von Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 von vornherein nicht vor.
5.
Sämtliche Voraussetzungen für die Verfügung von Zwangsmaßnahmen gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 liegen im Ergebnis vor:Sämtliche Voraussetzungen für die Verfügung von Zwangsmaßnahmen gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 liegen im Ergebnis vor:
Seitens der belangten Behörde bestand aufgrund der Ergebnisse ihrer Überprüfung am 07.05.2019 der substantiierte Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 im Hinblick auf die im Spruch dieses Erkenntnisses in den litterae a) bis m) aufgezählten Betriebsbereiche, Maschinen und Geräte, weshalb sie mit Verfahrensanordnung vom 17.05.2019, Zahl: xxx, die Beschwerdeführerin zunächst zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes auffordern durfte. Die Maßnahmen waren „unverzüglich“ umzusetzen und ist damit auch eine „angemessene“ Frist iSd § 360 Abs. 1 GewO 1994 gegeben, zumal der Begriff „unverzüglich“ nicht das völlige Fehlen einer Frist in dem Sinn in sich einschließt, dass dem Verpflichteten keine Zeit zur Erfüllung bliebe, sondern die zur Durchführung der aufgetragenen Leistung notwendige Zeit jedenfalls zur Verfügung steht (VwGH 08.11.2000, 2000/04/0156). Seitens der belangten Behörde bestand aufgrund der Ergebnisse ihrer Überprüfung am 07.05.2019 der substantiierte Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 im Hinblick auf die im Spruch dieses Erkenntnisses in den litterae a) bis m) aufgezählten Betriebsbereiche, Maschinen und Geräte, weshalb sie mit Verfahrensanordnung vom 17.05.2019, Zahl: xxx, die Beschwerdeführerin zunächst zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes auffordern durfte. Die Maßnahmen waren „unverzüglich“ umzusetzen und ist damit auch eine „angemessene“ Frist iSd Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 gegeben, zumal der Begriff „unverzüglich“ nicht das völlige Fehlen einer Frist in dem Sinn in sich einschließt, dass dem Verpflichteten keine Zeit zur Erfüllung bliebe, sondern die zur Durchführung der aufgetragenen Leistung notwendige Zeit jedenfalls zur Verfügung steht (VwGH 08.11.2000, 2000/04/0156).
Die Beschwerdeführerin ist dieser Aufforderung in weiterer Folge nicht nachgekommen, was sich für die belangte Behörde aufgrund der in ihrem Auftrag durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft xxx am 22.10.2019 und am 25.11.2019 durchgeführten Überprüfungen zeigte. Zwangsläufige Folge war dann die Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheids vom 30.01.2020, Zahl: xxx.
Entgegen des Beschwerdevorbringens kommt in der Begründung dieses Bescheids auch klar zum Ausdruck, dass für die verfügten Maßnahmen schlussendlich ausschließlich der Verdacht einer Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 relevant war, und nicht (auch) infolge der (vermeintlichen) Nichteinhaltung von Auflagenpunkten der Verdacht von Übertretungen nach § 367 Z 25 leg. cit. Gegenteiliges kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass die Behörde in ihrer Verfahrensanordnung vom 17.05.2019 noch – zusätzlich – auf verschiedene nicht eingehaltene Auflagenpunkte Bezug genommen hat. Entgegen des Beschwerdevorbringens kommt in der Begründung dieses Bescheids auch klar zum Ausdruck, dass für die verfügten Maßnahmen schlussendlich ausschließlich der Verdacht einer Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 relevant war, und nicht (auch) infolge der (vermeintlichen) Nichteinhaltung von Auflagenpunkten der Verdacht von Übertretungen nach Paragraph 367, Ziffer 25, leg. cit. Gegenteiliges kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass die Behörde in ihrer Verfahrensanordnung vom 17.05.2019 noch – zusätzlich – auf verschiedene nicht eingehaltene Auflagenpunkte Bezug genommen hat.
6.
Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass über ihre mit Schriftsatz vom 20.05.2019 gestellten Anträge von der belangten Behörde noch nicht abgesprochen bzw. diesen noch nicht entsprochen wurde, ist einerseits auf den Schriftsatz der belangten Behörde vom 09.07.2019, Zahl: xxx, zu verweisen und andererseits darauf, dass die Säumnis einer Verwaltungsbehörde nicht wie hier mit einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG geltend zu machen ist, sondern mit einer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass über ihre mit Schriftsatz vom 20.05.2019 gestellten Anträge von der belangten Behörde noch nicht abgesprochen bzw. diesen noch nicht entsprochen wurde, ist einerseits auf den Schriftsatz der belangten Behörde vom 09.07.2019, Zahl: xxx, zu verweisen und andererseits darauf, dass die Säumnis einer Verwaltungsbehörde nicht wie hier mit einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG geltend zu machen ist, sondern mit einer Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG.
IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gewerberecht, Betriebsanlage, genehmigungspflichtige Änderungen, Zwangsmaßnahmen, rechtmäßiger Zustand, Verdacht einer Übertretung, angemessene Frist, Verfahrensanordnung, UMG-RegisterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.582.7.2020Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023