TE Lvwg Beschluss 2020/7/23 KLVwG-874/6/2020

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Veröffentlicht am 23.07.2020
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Entscheidungsdatum

23.07.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs3 S2
WRG 1959 §5
WRG 1959 §12
WRG 1959 §38
WRG 1959 §41
WRG 1959 §102
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, geb. am xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.03.1998, Zahl: xxx, mit welchem ua. die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Uferschutzmaßnahmen am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, an xxx, xxx, xxx, erteilt wurde, den

B E S C H L U S S :

I.       Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird

s t a t t g e g e b e n ,

der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.03.1998, Zahl: xxx, wird

a u f g e h o b e n

und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft xxxund die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft xxx

z u r ü c k v e r w i e s e n .

II.römisch zwei.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.03.1998, Zahl: xxx, wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Uferschutzmaßnahmen im xxxbach im Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, sowie zur bachseitigen Einfriedung, auf der Grundlage des vom Baumeister xxx, Hoch- und Tiefbau, xxx, vom Mai 1997 erstellten Projektes, welches einen wesentlichen Bestandteil des Spruches dieses Bescheides darstellt, sowie nach Maßgabe bestimmter Bedingungen und Auflagen erteilt.

Nach der Baubeschreibung erfolgt die Steinschlichtung auf einer Länge von 30 lfm. An der höchstens Stelle beträgt der Höhenunterschied von Bachsohle zur Böschungsoberkante ca. 2,5 m. Der Durchmesser der verwendeten Steine beträgt ca. 0,7 bis 1 m. Im Bereich der Bachsohle wurde der Querschnitt der Niederwasserrinnen nicht verändert. Da die Steinschlichtung eine etwas steilere Böschungsneigung als die ursprüngliche Naturböschung aufweist, wird der Gesamtquerschnitt leicht reduziert. Die Wurzelstöcke des ursprünglichen Erlenbestandes wurden stehen gelassen. Die Lage und Höhe der Baumaßnahme ist aus der Lageaufnahme vom April 1997 zu erkennen. Die bachseitige Einfriedung ist auf Eigengrund zu errichten. Der Abstand zur Grundstücksgrenze soll mindestens einen halben Meter betragen. Der geplante Zaun soll einen Betonsockel in einer Höhe von ca. 20 cm aufweisen mit einer Lattenhöhe von durchschnittlich 1,1 m. Die einzelnen Zaunfelder sind abnehmbar und flexibel zu gestalten. Als Bedingungen und Auflagen wurden festgelegt, dass die Maßnahmen plan- und projektgemäß auszuführen sind. Die Uferschutzmaßnahmen müssen entsprechend dem Stand der Technik gebaut werden. Für die bestehende Steinschlichtung ist ein Standsicherungsnachweis zu erbringen. Die bachseitige Einfriedung ist auf Eigengrund zu errichten. Die bachseitige Einfriedung ist in einem Abstand von mindestens einem halben Meter zur Grundstücksgrenze zu errichten. Der geplante Zaun soll einen Betonsockel in einer Höhe von ca. 20 cm und einer Lattenhöhe von durchschnittlich 1,1 m aufweisen. Für den Fall einer Instandhaltungsmaßnahme ist eine ungehinderte Zufahrt zum Bach zu gewährleisten.

Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei bereits im Jahr 1989 eine Uferschutzmaßnahme im Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, gebaut habe und im Jahre 1997 nachträglich um wasserrechtliche Genehmigung für die Uferschutzmaßnahme und die bauseitige Einfriedung angesucht habe. Hierüber sei nach durchgeführter Vorprüfung am 04.03.1998 eine örtliche mündliche wasserrechtliche Verhandlung durchgeführt worden. Im Zuge des bei dieser Verhandlung durchgeführten Ortsaugenscheines sei festzustellen gewesen, dass das öffentliche Wassergut von der geplanten Uferschutzmaßnahme nicht betroffen sei und dass durch diese Maßnahme eine Beeinträchtigung des Seitenliegers nur in einer vernachlässigbaren Größenordnung gegeben sei. Der der Verhandlung beigezogene Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx – xxx, xxx, habe ausgeführt, dass eine andere Lösung zwar zielführender gewesen wäre, jedoch unter dem Gesichtspunkt, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Seitenlieger- bzw. Unterlieger nicht gegeben sei, dem Bauvorhaben zugestimmt werden könne. Aus der Sicht des gewässerökologischen Sachverständigen widerspreche die Steinschlichtung nicht grundsätzlich den natürlichen Gegebenheiten und könne daher als nachträglich bewilligungsfähig angesehen werden. In rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass es sich bei dem gebauten Uferschutz um eine Regulierungsbaumaßnahme im Sinne des § 41 WRG handle. Demnach bedürfen Schutz- und Regulierungswasserbauten einer wasserrechtlichen Bewilligung. Bei dieser Bewilligung sei zu beachten, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden werde. Zur bachseitigen Einfriedung wird auf den § 38 Abs. 1 WRG hingewiesen. Das Verfahren habe insgesamt ergeben, dass bei Einhaltung der in diesem Bescheid enthaltenen Auflagen die öffentlichen Interessen gewährleistet bleiben und fremde Rechte gewahrt werden. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei bereits im Jahr 1989 eine Uferschutzmaßnahme im Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, gebaut habe und im Jahre 1997 nachträglich um wasserrechtliche Genehmigung für die Uferschutzmaßnahme und die bauseitige Einfriedung angesucht habe. Hierüber sei nach durchgeführter Vorprüfung am 04.03.1998 eine örtliche mündliche wasserrechtliche Verhandlung durchgeführt worden. Im Zuge des bei dieser Verhandlung durchgeführten Ortsaugenscheines sei festzustellen gewesen, dass das öffentliche Wassergut von der geplanten Uferschutzmaßnahme nicht betroffen sei und dass durch diese Maßnahme eine Beeinträchtigung des Seitenliegers nur in einer vernachlässigbaren Größenordnung gegeben sei. Der der Verhandlung beigezogene Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx – xxx, xxx, habe ausgeführt, dass eine andere Lösung zwar zielführender gewesen wäre, jedoch unter dem Gesichtspunkt, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Seitenlieger- bzw. Unterlieger nicht gegeben sei, dem Bauvorhaben zugestimmt werden könne. Aus der Sicht des gewässerökologischen Sachverständigen widerspreche die Steinschlichtung nicht grundsätzlich den natürlichen Gegebenheiten und könne daher als nachträglich bewilligungsfähig angesehen werden. In rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass es sich bei dem gebauten Uferschutz um eine Regulierungsbaumaßnahme im Sinne des Paragraph 41, WRG handle. Demnach bedürfen Schutz- und Regulierungswasserbauten einer wasserrechtlichen Bewilligung. Bei dieser Bewilligung sei zu beachten, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden werde. Zur bachseitigen Einfriedung wird auf den Paragraph 38, Absatz eins, WRG hingewiesen. Das Verfahren habe insgesamt ergeben, dass bei Einhaltung der in diesem Bescheid enthaltenen Auflagen die öffentlichen Interessen gewährleistet bleiben und fremde Rechte gewahrt werden.

Der Beschwerdeführerin wurde dieser Bescheid zunächst nicht zugestellt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 05.06.2020, Zahl: KLVwG-2228/5/2019, wurde der Beschwerdeführerin Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren zur Zahl: xxx betreffend die wasserrechtliche Bewilligung von Ufersicherungen auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx, zuerkannt. Gleichzeitig wurde die Behörde verpflichtet, den Bescheid vom 27.03.1998, Zahl: xxx, der Beschwerdeführerin zuzustellen und die der Beschwerdeführerin zukommenden Parteienrechte im Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz zu gewähren.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.03.1998, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin am 06.04.2020 unter der Zahl: xxx zugestellt und erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der EZ xxx, KG xxx, sei und sich darin die Grundstücke xxx und xxx befinden. Sie habe diese Liegenschaften von ihrer Mutter geerbt. Die mitbeteiligte Partei habe gemeinsam mit weiteren Nachbarn 1989 entlang des linken Ufers des xxxbaches eine massive Steinschlichtung bzw. Uferbefestigung errichtet, wobei hievon die Grundstücke Nr. xxx,xxx und xxx umfasst seien. Alle Linkslieger haben den jeweiligen Befestigungsabschnitt ohne vorheriges Einholen einer wasserrechtlichen Bewilligung errichtet. Diese Uferbefestigungsmaßnahmen seien größtenteils im öffentlichen Wassergut, nämlich im Bachbett des xxxbaches gelegen. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin habe gegen die Uferbaumaßnahmen der Linkslieger am 03.06.1996 bei der belangten Behörde Beschwerde eingebracht. Im Zuge dieser Beschwerde habe die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, die belangte Behörde möge den Linksliegenden auftragen, die ungesetzlichen Anschüttungen und Befestigungen am xxxbach zu entfernen. Infolge dieser Beschwerde habe die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung für den 28.08.1996 geladen. Bei dieser Verhandlung habe die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben. Die Sachverständigen haben in der Verhandlung festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen zur Gänze auf öffentlichen Wassergut errichtet worden seien. Vom Sachverständigen sei auch ausgeführt worden, dass es bei Hochwasserabfluss zu einer geringfügig früheren Ausuferung rechtsufrig kommen könne. In dieser mündlichen Verhandlung sei angeregt worden, um die wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen, woraufhin ein Einreichprojekt des Baumeister xxx im Mai 1997 seitens der mitbeteiligten Partei vorgelegt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Gutachten ein Gegengutachten von xxx am 26.05.2020 vorgelegt. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, welches nur dann keinen Einwand gegen das Vorhaben habe, wenn die Auflagen der sachlich in Betracht kommenden Sachverständigen berücksichtigt werden. Weiters verweist sie auf die Auskunft der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung - xxx, wonach nur dann kein Einwand gegen die nachträgliche Bewilligung für den bereits errichteten Uferschutz im xxxbach auf öffentlichem Wassergut erhoben werde, wenn diese den Vorstellungen des Amtssachverständigen für Wasserbau entspreche. Sollte der Uferschutz nicht dem Stand der Technik entsprechen, sei dieser wieder aus dem öffentlichen Wassergut zu entfernen. Zudem fehle eine Stellungnahme der Abteilung xxx zum neuen Projekt von Baumeister xxx. Es habe eine weitere mündliche Verhandlung am 04.03.1998 stattgefunden, zu welcher jedoch weder die Beschwerdeführerin noch ihre Rechtsvorgängerin geladen worden seien. Auf die Aussagen der Sachverständigen in dieser mündlichen Verhandlung wird in der Beschwerde hingewiesen. Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 27.03.1998 widerspreche klar dem Akteninhalt. Die Steinschlichtung liege ausschließlich im öffentlichen Wassergut. Zudem gehe aus der Niederschrift zur Verhandlung hervor, dass der Sachverständige eine wesentliche Beeinträchtigung der Seitenlieger bzw. Unterlieger sehe. Tatsächlich seien die Uferschutzmaßnahmen in einem wesentlich größeren Umfang ausgeführt worden, als im Einreichprojekt angegeben. Es liege keine plan- und projektgemäße Ausführung vor. Zudem entsprechen die Uferschutzmaßnahmen nicht dem Stand der Technik und es fehle der Standsicherheitsnachweis. Zudem werden von der mitbeteiligten Partei laufend Ausbesserungs- und/oder Erweiterungsarbeiten mit kleinerem Steinmaterial vorgenommen und entsprechen diese Ausbesserungsarbeiten nicht dem Stand der Technik. Weiters seien die Auflagen 4. und 5. des Bescheides nicht erfüllt worden. Anlagen wie die gegenständliche in einem schmalen Bachbett wie jene des xxxbaches führen zu einer Erosion der gegenüberliegenden Ufer. Durch die steile Bruchsteinschlichtung und die wahrscheinlich vorgenommenen Anschüttungen komme es mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle eines Hochwassers zu großflächigen Überschwemmungen des Grundstücks xxx der Beschwerdeführerin als im ursprünglichen Zustand ohne Bruchsteinschlichtung. Es sei ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass durch die Bruchsteinschlichtung und wahrscheinlich vorgenommene Anschüttungen nun die Abflussverhältnisse zu Ungunsten der Beschwerdeführerin verändert worden seien und es im rechten Vorland auf Grundstück xxx zu erhöhten Abflüssen und zu erhöhten Erosionen komme, insbesondere bei HQ 30 und/oder HQ 100. Aufgrund der Einengung des Abflussquerschnittes und die einseitige linksufrige Ufersicherung sei eine Veränderung des Bachbettes nach rechtsufrig und ein Verlust an nutzbarem Grund für die Beschwerdeführerin möglich. Der Altbestand der Steinschlichtung sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht wasserrechtlich genehmigungsfähig. Eine dem Stand der Technik entsprechende Ermittlung der Auswirkungen auf das Grundstück xxx der Beschwerdeführerin seien nicht durchgeführt worden und es habe diese Nichtbeachtung somit die oben beschriebenen negativen Auswirkungen auf das Grundstück xxx. Eine dem Stand der Technik entsprechende Ermittlung der Auswirkungen auf das Grundstück xxx könnte nur bei Kenntnis des Geländes vor 1989 durchgeführt werden. Wesentliche Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin sei nicht nur plausibel möglich und sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben. Die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten aus ihren Grundeigentum verletzt. Eine wasserrechtliche Bewilligung dürfe erst dann erteilt werden, wenn feststehe, dass das geltend gemachte Recht nicht beeinträchtigt werde. Im Bescheid fehle auch eine Begründung und konkrete Aussagen zu den Rechten der Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs. 2 WRG. Eine rechtliche Beurteilung der projektbedingten nachteiligen Auswirkungen der mit dem bekämpften Bescheid bewilligten Anlagen sei mangels entsprechender Erhebungen nicht möglich gewesen. Die Verweigerung der Parteistellung der Beschwerdeführerin sei rechtswidrig gewesen. Bei der Steinschlichtung handle es sich zudem um eine Vergrößerung der bebaubaren Grundfläche sowie um die Anhebung des Geländeniveaus durch Anschüttungen. Es sei daher kein Regulierungswasserbau, sondern eine Bewilligung nach § 38 WRG zu prüfen gewesen. Die wasserbauliche Anlage habe nachweislich und unzweifelhaft nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin und sei es auch daher nicht bewilligungsfähig gewesen. Zudem sei gemäß § 12a Abs. 3 WRG bei allen dem WRG unterliegenden Anlagen der Stand der Technik einzuhalten. Auch diese Voraussetzung fehle. Zudem hätte die Behörde nicht nach § 138 Abs. 2 WRG vorgehen dürfen, da ein Antrag der Beschwerdeführerin nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG vorgelegen sei über welchen die Behörde noch nicht entschieden habe. Zudem fehle auch die Zustimmung der Beschwerdeführerin und des Verwalters des öffentlichen Wassergutes zur Errichtung der Anlage. Es fehle auch die Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei und sei daher ihr Antrag gemäß § 42 WRG abzuweisen gewesen. Schließlich wird noch auf die Widersprüche in der Stellungnahme der beigezogenen Amtssachverständigen hingewiesen. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.03.1998, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin am 06.04.2020 unter der Zahl: xxx zugestellt und erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der EZ xxx, KG xxx, sei und sich darin die Grundstücke xxx und xxx befinden. Sie habe diese Liegenschaften von ihrer Mutter geerbt. Die mitbeteiligte Partei habe gemeinsam mit weiteren Nachbarn 1989 entlang des linken Ufers des xxxbaches eine massive Steinschlichtung bzw. Uferbefestigung errichtet, wobei hievon die Grundstücke Nr. xxx,xxx und xxx umfasst seien. Alle Linkslieger haben den jeweiligen Befestigungsabschnitt ohne vorheriges Einholen einer wasserrechtlichen Bewilligung errichtet. Diese Uferbefestigungsmaßnahmen seien größtenteils im öffentlichen Wassergut, nämlich im Bachbett des xxxbaches gelegen. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin habe gegen die Uferbaumaßnahmen der Linkslieger am 03.06.1996 bei der belangten Behörde Beschwerde eingebracht. Im Zuge dieser Beschwerde habe die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, die belangte Behörde möge den Linksliegenden auftragen, die ungesetzlichen Anschüttungen und Befestigungen am xxxbach zu entfernen. Infolge dieser Beschwerde habe die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung für den 28.08.1996 geladen. Bei dieser Verhandlung habe die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben. Die Sachverständigen haben in der Verhandlung festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen zur Gänze auf öffentlichen Wassergut errichtet worden seien. Vom Sachverständigen sei auch ausgeführt worden, dass es bei Hochwasserabfluss zu einer geringfügig früheren Ausuferung rechtsufrig kommen könne. In dieser mündlichen Verhandlung sei angeregt worden, um die wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen, woraufhin ein Einreichprojekt des Baumeister xxx im Mai 1997 seitens der mitbeteiligten Partei vorgelegt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Gutachten ein Gegengutachten von xxx am 26.05.2020 vorgelegt. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, welches nur dann keinen Einwand gegen das Vorhaben habe, wenn die Auflagen der sachlich in Betracht kommenden Sachverständigen berücksichtigt werden. Weiters verweist sie auf die Auskunft der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung - xxx, wonach nur dann kein Einwand gegen die nachträgliche Bewilligung für den bereits errichteten Uferschutz im xxxbach auf öffentlichem Wassergut erhoben werde, wenn diese den Vorstellungen des Amtssachverständigen für Wasserbau entspreche. Sollte der Uferschutz nicht dem Stand der Technik entsprechen, sei dieser wieder aus dem öffentlichen Wassergut zu entfernen. Zudem fehle eine Stellungnahme der Abteilung xxx zum neuen Projekt von Baumeister xxx. Es habe eine weitere mündliche Verhandlung am 04.03.1998 stattgefunden, zu welcher jedoch weder die Beschwerdeführerin noch ihre Rechtsvorgängerin geladen worden seien. Auf die Aussagen der Sachverständigen in dieser mündlichen Verhandlung wird in der Beschwerde hingewiesen. Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 27.03.1998 widerspreche klar dem Akteninhalt. Die Steinschlichtung liege ausschließlich im öffentlichen Wassergut. Zudem gehe aus der Niederschrift zur Verhandlung hervor, dass der Sachverständige eine wesentliche Beeinträchtigung der Seitenlieger bzw. Unterlieger sehe. Tatsächlich seien die Uferschutzmaßnahmen in einem wesentlich größeren Umfang ausgeführt worden, als im Einreichprojekt angegeben. Es liege keine plan- und projektgemäße Ausführung vor. Zudem entsprechen die Uferschutzmaßnahmen nicht dem Stand der Technik und es fehle der Standsicherheitsnachweis. Zudem werden von der mitbeteiligten Partei laufend Ausbesserungs- und/oder Erweiterungsarbeiten mit kleinerem Steinmaterial vorgenommen und entsprechen diese Ausbesserungsarbeiten nicht dem Stand der Technik. Weiters seien die Auflagen 4. und 5. des Bescheides nicht erfüllt worden. Anlagen wie die gegenständliche in einem schmalen Bachbett wie jene des xxxbaches führen zu einer Erosion der gegenüberliegenden Ufer. Durch die steile Bruchsteinschlichtung und die wahrscheinlich vorgenommenen Anschüttungen komme es mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle eines Hochwassers zu großflächigen Überschwemmungen des Grundstücks xxx der Beschwerdeführerin als im ursprünglichen Zustand ohne Bruchsteinschlichtung. Es sei ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass durch die Bruchsteinschlichtung und wahrscheinlich vorgenommene Anschüttungen nun die Abflussverhältnisse zu Ungunsten der Beschwerdeführerin verändert worden seien und es im rechten Vorland auf Grundstück xxx zu erhöhten Abflüssen und zu erhöhten Erosionen komme, insbesondere bei HQ 30 und/oder HQ 100. Aufgrund der Einengung des Abflussquerschnittes und die einseitige linksufrige Ufersicherung sei eine Veränderung des Bachbettes nach rechtsufrig und ein Verlust an nutzbarem Grund für die Beschwerdeführerin möglich. Der Altbestand der Steinschlichtung sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht wasserrechtlich genehmigungsfähig. Eine dem Stand der Technik entsprechende Ermittlung der Auswirkungen auf das Grundstück xxx der Beschwerdeführerin seien nicht durchgeführt worden und es habe diese Nichtbeachtung somit die oben beschriebenen negativen Auswirkungen auf das Grundstück xxx. Eine dem Stand der Technik entsprechende Ermittlung der Auswirkungen auf das Grundstück xxx könnte nur bei Kenntnis des Geländes vor 1989 durchgeführt werden. Wesentliche Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin sei nicht nur plausibel möglich und sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben. Die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten aus ihren Grundeigentum verletzt. Eine wasserrechtliche Bewilligung dürfe erst dann erteilt werden, wenn feststehe, dass das geltend gemachte Recht nicht beeinträchtigt werde. Im Bescheid fehle auch eine Begründung und konkrete Aussagen zu den Rechten der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG. Eine rechtliche Beurteilung der projektbedingten nachteiligen Auswirkungen der mit dem bekämpften Bescheid bewilligten Anlagen sei mangels entsprechender Erhebungen nicht möglich gewesen. Die Verweigerung der Parteistellung der Beschwerdeführerin sei rechtswidrig gewesen. Bei der Steinschlichtung handle es sich zudem um eine Vergrößerung der bebaubaren Grundfläche sowie um die Anhebung des Geländeniveaus durch Anschüttungen. Es sei daher kein Regulierungswasserbau, sondern eine Bewilligung nach Paragraph 38, WRG zu prüfen gewesen. Die wasserbauliche Anlage habe nachweislich und unzweifelhaft nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin und sei es auch daher nicht bewilligungsfähig gewesen. Zudem sei gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, WRG bei allen dem WRG unterliegenden Anlagen der Stand der Technik einzuhalten. Auch diese Voraussetzung fehle. Zudem hätte die Behörde nicht nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG vorgehen dürfen, da ein Antrag der Beschwerdeführerin nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG vorgelegen sei über welchen die Behörde noch nicht entschieden habe. Zudem fehle auch die Zustimmung der Beschwerdeführerin und des Verwalters des öffentlichen Wassergutes zur Errichtung der Anlage. Es fehle auch die Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei und sei daher ihr Antrag gemäß Paragraph 42, WRG abzuweisen gewesen. Schließlich wird noch auf die Widersprüche in der Stellungnahme der beigezogenen Amtssachverständigen hingewiesen.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor.

Der mitbeteiligten Partei wurde die Beschwerde zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt und teilte diese im Wesentlichen mit, dass die Beschwerde inhaltlich nicht den Tatsachen entspreche und dass es zu keinem Nachteil geschweige denn zu einem Schaden am Grundstück der Beschwerdeführerin gekommen sei.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist seit 28.07.1999 Eigentümer der Grundstücke xxx und xxx, KG xxx. Davor war die Mutter der Beschwerdeführerin, die am 24.02.1999 verstorben ist, Eigentümerin dieser Grundstücke. Beide Grundstücke liegen am xxxbach; das Grundstück xxx am linken Ufer, das Grundstück xxx am rechten Ufer. An das Grundstück xxx schließen die Grundstücke xxx, xxx und xxx an und liegen auf der gegenüberliegenden Bachseite des Grundstückes der Beschwerdeführerin xxx.

Mit Schreiben vom 03.06.1996 teilte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beschwerdeführerin, der belangten Behörde mit, dass die Grundstückseigentümer der Grundstücke xxx und xxx sowie xxx im Zeitraum von 1992 bis 1994 im südlichen Bereich des Grundstückes xxx am linken Ufer auf einer Länge von ca. 70 m als Uferbefestigung eine grobe Steinschlichtung errichtet haben. Aus den beigelegten Fotos sei ersichtlich, dass die Nachbarn die Steinschlichtung so angelegt haben, dass der xxxbach sein Bachbett über das rechte Ufer hinaus auf das Grundstück xxx verlagert habe, sodass der Bach mittlerweile schon ca. 1 m Breite des Grundstückes xxx auf eine Länge von ca. 70 m abgetreten habe. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer ersuchte in diesem Schreiben, eine Überprüfung und Beurteilung der Sachlage vorzunehmen und beantragte, dass die ungesetzlichen Anschüttungen und Befestigungen am xxxbach entfernt und der ursprüngliche Grenzverlauf bei ihrem Grundstück wiederhergestellt werde.

In weiterer Folge wurde eine mündliche Verhandlung für den 28.08.1996 anberaumt, zu welcher auch die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin als auch alle anderen betroffenen Grundstückseigentümer geladen wurden.

In einem Schreiben vom 20.08.1996 teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass der Bachverlauf des xxxbaches entlang der Liegenschaften xxx,xxx und xxx sich nie verändert habe; hievon zeuge der Erlenbestand des Baches. Die Liegenschaft auf Grundstück xxx sei nie überflutet worden; auch nicht heuer im Jahr des Jahrhunderthochwassers in den Gemeinden xxx und xxx. Der Liegenschaftseigentümer des Grundstückes xxx und xxx habe keinerlei Uferbefestigungsarbeiten vorgenommen.

In der mündlichen Verhandlung am 28.08.1996 gab der Sachverständige xxx, Amt für xxx, Folgendes zu Protokoll:

„Beim Ortsaugenschein wurde festgestellt, dass die errichtete Steinschlichtung bei der Liegenschaft xxx, linksufrig des xxxbaches, eindeutig auf öffentlichem Wassergut errichtet wurde. Demnach bedarf die Errichtung einer wasserrechtlichen Bewilligung. Es konnte festgestellt werden, dass infolge der Bruchsteinschlichtung eine Querschnittseinengung von ca. 0,5 m² bis zur Ausuferung vorliegt. Bei einer angenommenen Fließgeschwindigkeit von 2 – 3 m/Sek. entspricht dies etwa einer Durchflussverminderung von 1 – 2 m³/Sek., wodurch es bei Hochwasserabfluss zu einer geringfügig früheren Ausuferung rechtsufrig kommen kann. Weiters wurde im Zuge des Ortsaugenscheines festgestellt, dass ab dieser Bruchsteinsicherung rechtsufrig, als auch linksufrig, ein Zaun errichtet wurde, der dem Anschein nach ebenfalls auf öffentlichem Wassergut steht und ein Abflusshindernis bzw. eine Verklausungsgefahr (zum Teil) darstellt. Die Frist wurde einvernehmlich mit der Beschwerdeführerin mit 30.09.1996 festgelegt. Eine Verbesserung linksufrig des öffentlichen Wassergutes im Bereich der Parzelle xxx hat gezeigt, dass die linksufrige Grenze des öffentlichen Wassergutes landseitig der Böschungsoberkante läuft und somit eben zum Ausdruck gebracht werden kann, dass die Bruchsteinsicherung im Bereich des öffentlichen Wassergutes liegt. Die Breite des öffentlichen Wassergutes kann aus dem Vermessungsplan bzw. Lageplan entnommen werden. Sie beträgt ca. 6 m bis zu dem Bereich bachabwärts ca. 5 m.“

In dieser mündlichen Verhandlung gab xxx von der Abteilung xxx des Amtes der Landesregierung Folgendes zu Protokoll:

„Grundsätzlich schließe ich mich der Stellungnahme des xxx an, ferner wird festgestellt, dass bei der heutigen Verhandlung anhand der Maßerstellung des xxx ersichtlich war, dass die gesetzten Maßnahmen zur Gänze auf öffentlichem Wassergut errichtet wurden. Für die Steinschlichtung im Bereich der Parzelle xxx ist um eine wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen, der im übrigen auf Parzelle xxx, KG xxx, errichtete Zaun ist zur Gänze zu beseitigen, und zwar aus dem öffentlichen Wassergut.“

Die Beschwerdeführerin als Vertreterin ihrer Rechtsvorgängerin führt in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie verlange, dass das Niveau der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei den ihren angeglichen wird.

Mit Schriftsatz vom 03.09.1996 forderte die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei gemäß § 138 Abs. 2 WRG auf, die Uferschutzmaßnahme, welche noch nicht bewilligt ist, bis zum 30.09.1996 zu beseitigen, oder um eine Bewilligung dafür bei der Bezirkshauptmannschaft xxx anzusuchen.Mit Schriftsatz vom 03.09.1996 forderte die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG auf, die Uferschutzmaßnahme, welche noch nicht bewilligt ist, bis zum 30.09.1996 zu beseitigen, oder um eine Bewilligung dafür bei der Bezirkshauptmannschaft xxx anzusuchen.

Mit Schreiben vom 13.09.1996 stellte die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die vorgenommene Uferschutzmaßnahme und für den bachseitigen Teil der bestehenden Einfriedung. Aus dem nachgereichten Einreichprojekt des Baumeisters xxx vom Mai 1997 geht hervor, dass die Steinschlichtung auf eine Länge von 30 lfm erfolgt. An der höchsten Stelle beträgt der Höhenunterschied von Bachsohle zu Böschungsoberkante ca. 2,5 m. Der Durchmesser der verwendeten Steine beträgt ca. 0,7 bis 1,0 m. Im Bereich der Bachsohle wurde der Querschnitt der Niederwasserrinne nicht verändert. Da die Steinschlichtung eine etwas steilere Böschungsneigung als die ursprüngliche Naturböschung aufweist, wird der Gesamtquerschnitt leicht reduziert. Die Wurzelstöcke des ursprünglichen Erlenbestandes wurden stehengelassen. Die Lage und Höhe der Baumaßnahme ist aus dem beigelegten Lageaufnahme vom April 1997 zu ersehen. In den Querprofilen ist die ursprüngliche Böschung schwarz, die neue rot eingetragen. Für die hydraulische Berechnung wurde ein Sohlgefälle von 10 Promille, vom Maueranfang bis ca. 100 m bachabwärts gemessen.

Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan teilte mit, dass es gegen das Vorhaben keinen Einwand hat, wenn die Auflagen der sachlich in Betracht kommenden Sachverständigen berücksichtigt werden.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige xxx teilte in einem Schreiben vom 28.07.1997 mit, dass aufgrund der beigebrachten hydraulischen Berechnungen hervorgeht, dass durch die Steinschlichtung zwar der Querschnitt geringfügig eingeengt wurde, aber dass es durch diesen Umstand zu keiner wesentlichen Änderung der Spiegellage bzw. zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Seitenliegers kommt.

Für den Landeshauptmann wird von Seiten der Abteilung xxx - xxx im Schreiben vom 26.02.1998 mitgeteilt, dass gegen die Erteilung der nachträglichen Bewilligung für den bereits errichteten Uferschutz im xxxbach auf öffentlichem Wassergut nur dann kein Einwand erhoben wird, wenn dieser den Vorstellungen des Amtssachverständigen für Wasserbau entspricht. Sollte der Uferschutz nicht dem Stand der Technik entsprechen, ist dieser wieder aus dem öffentlichen Wassergut zu entfernen. Der Errichtung der bachseitigen Einfriedung wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass diese zur Gänze auf Eigengrund zu stehen kommt.

In weiterer Folge wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 04.03.1998 an Ort und Stelle anberaumt, zu welcher die mitbeteiligte Partei, nicht aber die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin geladen wurden. In dieser Verhandlung wurde vom Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx – xxx, xxx, Folgendes zu Protokoll gegeben:

„Im nachgereichten Projekt des Baumeisters xxx, in welchem die linksufrige Steinschlichtung auf eine Länge von 30 lfm dargestellt, lage- und höhenmäßig fixiert wurde und eine hydraulische Berechnung durchgeführt wurde, geht hervor, dass durch diese Maßnahme eine Beeinträchtigung des Seitenliegers nur in einer vernachlässigbaren Größenordnung gegeben ist. Nachdem es sich bei der gegenständlichen Ufersicherungsmaßnahme um einen Altbestand handelt, aus wasserbautechnischer Sicht jedenfalls eine andere Lösung eher zielführend gewesen wäre, wird unter dem Gesichtspunkt, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Seitenlieger bzw. Unterlieger gegeben ist, zugestimmt. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass ein Standsicherheitsnachweis für die bestehende Steinschlichtung nicht vorhanden ist, sodass keine Aussage darüber getroffen werden kann, ob im Falle eines Hochwassers die Standsicherheit gewährleistet wird. Bezüglich der bachseitigen geplanten Einfriedung wird bemerkt, dass diese auf Eigengrund zu errichten ist, als auch einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens einem halben Meter haben muss. Der geplante Zaun soll einen Betonsockel in einer Höhe von ca. 20 cm aufweisen und eine Lattenhöhe von durchschnittlich 1,10 m haben. In diesen Zusammenhang wird sowohl vom Amtssachverständigen für Wasserbau als auch vom WLV gefordert, dass die einzelnen Zaunfelder abnehmbar bzw. flexibel sind, um im Falle einer Instandhaltungsmaßnahme eine ungehinderte Zufahrt zum Bach zu gewährleisten.“

Der gewässerökologische Amtssachverständige xxx gab in dieser mündlichen Verhandlung Folgendes zu Protokoll:

„Aufgrund der natürlichen Gegebenheiten des xxxbaches, wobei auch anstehender Fels bzw. steinig- bis grobblockiges Material vorhanden ist, widerspricht die Steinschlichtung nicht grundsätzlich diesen natürlichen Gegebenheiten und kann daher als nachträglich bewilligungsfähig angesehen werden. Sie entspricht aber, wie bereits in der vorangegangenen Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen angeführt, nicht nur dem wasserbautechnischen Stand der Technik, sondern auch nicht dem aktuellen ökologischen Stand der Technik. Im Falle einer Wiederherstellung der Uferverbauung nach erfolgtem Hochwasserschaden müsste demnach Rücksprache mit dem wasserbautechnischen, WLV und gewässerökologischen Amtssachverständigen getroffen werden.“

In weiterer Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20.03.2020, Zahl: KLVwG-2228/5/2019, wurde die Parteistellung der Beschwerdeführerin als Seiten- und Unterlieger betreffend die wasserrechtlich bewilligte Uferschutzmaßnahme (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.03.1998, Zahl: xxx) festgestellt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Bescheid vom 27.03.1998, Zahl: xxx, innerhalb einer Frist von drei Wochen, gerechnet ab Einlangen des Verwaltungsaktes bei der belangten Behörde, zuzustellen und die der Beschwerdeführerin zukommenden Parteienrechte im Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz zu gewähren hat. Aus der Begründung dieses gekürzten Erkenntnisses ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als übergangene Partei anzusehen ist und diese das Recht hat, von der Behörde die nachträgliche Zustellung des betreffenden Bescheides zu verlangen.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung

Das Beweisverfahren hat unzweifelhaft ergeben, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin von Grundstücken am xxxbach ist und dass im Nahbereich ihrer Grundstücke am Grundstück der mitbeteiligten Partei eine Uferverbauung in Form von Steinschlichtungen vorgenommen wurde und zwar zunächst ohne wasserrechtliche Bewilligung. Aus dem Verwaltungsakt geht auch klar hervor, dass die Beschwerdeführerin diesen Umstand der Behörde angezeigt hat und auch begehrt hat, die ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtete Uferbefestigung zu beseitigen. Bei einer Verhandlung an Ort und Stelle im Jahr 1996 wurde auch klar festgestellt, dass eine Steinschlichtung linksufrig des xxxbaches eindeutig auf öffentlichem Wassergut errichtet wurde und dass eine entsprechende wasserrechtliche Bewilligung dafür fehle. Der Sachverständige aus dem Bereich Wasserwirtschaft hat dabei auch dargelegt, dass bei einer angenommenen Fließgeschwindigkeit von 2 – 3 m/Sek. es bei Hochwasserabfluss zu einer geringfügig früheren Ausuferung rechtsufrig (am Grundstück der Beschwerdeführerin) kommen könne. Ersichtlich ist auch, dass die Behörde der mitbeteiligten Partei in weiterer Folge die Möglichkeit eingeräumt hat, den Bau zu beseitigen oder eine nachträgliche Bewilligung zu begehren. Die mitbeteiligte Partei hat in weiterer Folge auch um die nachträgliche Bewilligung angesucht. Diesem weiteren Bewilligungsverfahren wurde aber die Beschwerdeführerin nicht mehr beigezogen und wurde nunmehr vom Sachverständigen ausgeführt, dass durch die begehrte Maßnahme eine Beeinträchtigung des Seitenliegers nur in einer vernachlässigbaren Größenordnung gegeben sei. Festzuhalten ist auch, dass nach den Ausführungen der Amtssachverständigen das zur Bewilligung begehrte Projekt nicht dem Stand der Technik und auch nicht dem ökologischen Stand der Technik entspricht. Dass eine Zustimmung des Eigentümers des öffentlichen Wassergutes vorliegen würde, ist dem Akt nicht zu entnehmen, insbesondere da von diesem die Einhaltung des Standes der Technik verlangt wurde. Nicht beurteilt wurde im gesamten Verfahren, inwieweit das Grundstück der Beschwerdeführerin durch das begehrte Projekt beeinflusst sein könnte; es wird nur vage angedeutet, dass es zu Auswirkungen kommen kann. Von der Beschwerdeführerin wird aber laufend und immer wieder betont, dass durch die Maßnahme sie an Grund bereits verloren habe.

Unzweifelhaft ist und wurde dies bereits durch eine Vorentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes geklärt, dass die Beschwerdeführerin Parteistellung im Bewilligungsverfahren hat und zwar nunmehr als Rechtsnachfolgerin der damaligen Grundstückseigentümerin.

IV.römisch vier.
Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes – WRG, BGBl. 215/1959, idF BGBl. I 73/2018, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes – WRG, Bundesgesetzblatt 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2018,, lauten wie folgt:

„§5

Von der Benutzung der Gewässer

Benutzungsberechtigung

(1) Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (§ 8) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich. (1) Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.

§ 12 Paragraph 12,

Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.

§38

Von der Abwehr und Pflege der Gewässer

Besondere bauliche Herstellungen

(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

§41

Schutz- und Regulierungswasserbauten

(1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.(1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.

(3) Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muss aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.

(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.

§ 102Paragraph 102

Parteien und Beteiligte

(1) Parteien sind:

b)

diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen;

ferner“

V.römisch fünf.
Rechtliche Beurteilung:

1. Parteistellung durch die Rechtsnachfolge:

Der Beschwerdeführerin wurde die Parteistellung durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2020, Zahl: KLVwG-2228/5/2019, zuerkannt und ist diese Entscheidung auch in Rechtskraft erwachsen und daher auch für die hier zu treffende Entscheidung bindend.

Festzuhalten ist, dass durch die dingliche Wirkung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der mitbeteiligten Partei es so ist, dass auch in Bezug auf die Parteistellung der Rechtsnachfolger als Eigentümer angrenzender Grundstücke in die Rechte seines Rechtsvorgängers eintritt. Wurde der Rechtsvorgänger übergangen, so kann der nunmehrige Eigentümer alle aus der Stellung einer übergangenen Partei erfließenden Rechte geltend machen (VwGH 07.06.1971, 2005/70).

Es ist auch darauf zu achten, dass die Frage der Parteistellung des Übergangenen nach der im Zeitpunkt der Erlassung des letzten an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Rechtslage zu bestimmen ist (VwGH 23.05.2002, 2002/05/0025).

Es ist daher bei der Beurteilung, welche Rechte die Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin geltend machen kann, auf die Rechtslage zur damaligen im Jahr 1998 geltenden Bestimmung zu achten. Festzustellen ist, dass sich in Bezug auf die Parteistellung der Beschwerdeführerin als Nachbarin die maßgeblichen Bestimmungen im § 102 Abs. 1 lit. b, § 12 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 WRG seit 1998 nicht geändert haben. Es ist daher bei der Beurteilung, welche Rechte die Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin geltend machen kann, auf die Rechtslage zur damaligen im Jahr 1998 geltenden Bestimmung zu achten. Festzustellen ist, dass sich in Bezug auf die Parteistellung der Beschwerdeführerin als Nachbarin die maßgeblichen Bestimmungen im Paragraph 102, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz 2, WRG seit 1998 nicht geändert haben.

Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG sind Partei diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden. In § 12 Abs. 2 WRG wird bestimmt, dass als bestehende Rechte das Grundeigentum anzusehen ist.Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG sind Partei diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden. In Paragraph 12, Absatz 2, WRG wird bestimmt, dass als bestehende Rechte das Grundeigentum anzusehen ist.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass geschützte subjektive Rechte und Parteistellung miteinander verbunden sind, wobei letztere von einem möglichen bzw. beabsichtigten Eingriff in geschützte Rechtspositionen abhängt. Daher kommt Parteistellung nach dem WRG den Inhabern der in § 12 Abs. 2 WRG genannten Rechte dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen („denkmöglich“) ist; ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteistellung (VwGH 29.01.2009, 2008/07/0040). Die Bezugnahme auf die projektgemäße Ausübung bedeutet nicht, dass Parteistellung nicht besteht, wenn durch Auflagen im Bewilligungsbescheid eine Beeinträchtigung von Rechten verhindert werden kann. Eine solche Auffassung verbietet sich schon deshalb, weil es damit den Inhaber von Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG unmöglich gemacht würde, die Einhaltung dieser Auflagen geltend zu machen. Parteistellung besteht immer dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass von zur Bewilligung eingereichtem Projekt im Falle seiner Bewilligung und Verwirklichung ohne entsprechende Auflagen Beeinträchtigungen von Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG ausgingen (VwGH 02.10.1997, 97/02/0072; 24.07.2008, 2007/07/0064).Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass geschützte subjektive Rechte und Parteistellung miteinander verbunden sind, wobei letztere von einem möglichen bzw. beabsichtigten Eingriff in geschützte Rechtspositionen abhängt. Daher kommt Parteistellung nach dem WRG den Inhabern der in Paragraph 12, Absatz 2, WRG genannten Rechte dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen („denkmöglich“) ist; ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteistellung (VwGH 29.01.2009, 2008/07/0040). Die Bezugnahme auf die projektgemäße Ausübung bedeutet nicht, dass Parteistellung nicht besteht, wenn durch Auflagen im Bewilligungsbescheid eine Beeinträchtigung von Rechten verhindert werden kann. Eine solche Auffassung verbietet sich schon deshalb, weil es damit den Inhaber von Rechten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG unmöglich gemacht würde, die Einhaltung dieser Auflagen geltend zu machen. Parteistellung besteht immer dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass von zur Bewilligung eingereichtem Projekt im Falle seiner Bewilligung und Verwirklichung ohne entsprechende Auflagen Beeinträchtigungen von Rechten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG ausgingen (VwGH 02.10.1997, 97/02/0072; 24.07.2008, 2007/07/0064).

Dadurch, dass der Beschwerdeführerin die Parteistellung zuerkannt wurde, ist davon auszugehen, dass eine Berührung ihrer Rechte durch die Uferschutzmaßnahme nicht auszuschließen ist. Im Bewilligungsverfahren ist zu klären, ob eine Berührung der Rechte tatsächlich stattfindet. Im angefochtenen Bescheid vom 27.03.1998 wird der Amtssachverständige zitiert wonach die Maßnahme „keine wesentliche Beeinträchtigung der Seiten- und Unterlieger“ darstelle. Eine nähere Beurteilung, ob eine Berührung der Rechte der Beschwerdeführerin durch die Uferschutzmaßnahme gegeben ist, wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgenommen; die Beschwerdeführerin wurde nicht als Partei anerkannt und damit auch nicht die Auswirkungen der begehrten Maßnahme auf das Grundstück der Beschwerdeführerin im Konkreten untersucht.

2. Zur erteilten Bewilligung:

Nach § 5 Abs. 1 WRG ist die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich bei Benutzung der öffentlichen Gewässer, die über den Gemeingebrauch hinausgeht (diese Bestimmung war auch bereits im Jahr 1989 so in Kraft).Nach Paragraph 5, Absatz eins, WRG ist die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich bei Benutzung der öffentlichen Gewässer, die über den Gemeingebrauch hinausgeht (diese Bestimmung war auch bereits im Jahr 1989 so in Kraft).

Aus den Ausführungen der Sachverständigen ist zu entnehmen, dass es sich beim xxxbach um ein öffentliches Gewässer handelt und dass die zur Bewilligung beantragte Steinschlichtung nicht auf Eigengrund der mitbeteiligten Partei errichtet werden sollte, sondern im öffentlichen Wassergut. Der Grundeigentümer des öffentlichen Wassergutes hat aber nur für den Fall zugestimmt, dass das Projekt dem Stand der Technik entspricht. Wie dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist, entspricht das eingereichte Projekt aber nicht dem Stand der Technik und scheint es daher auch keine Zustimmung des Grundeigentümers zu geben. Ohne Zustimmung des Grundeigentümers darf aber eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden (VwGH 13.10.2011, 2011/07/0174; 08.04.1986, 85/07/0329).

Zudem ist nicht klar, wie ein Projekt, welches nicht dem Stand der Technik entspricht, überhaupt bewilligungsfähig sein kann, auch dazu fehlen entsprechende Ausführungen. Irreführend ist dabei auch, dass als Auflage im Bescheid festgehalten wird, dass dieses Projekt dem Stand der Technik entsprechen muss. Hier liegt ein offener Widerspruch zu den Ausführungen der Sachverständigen vor, nämlich dass das eingereichte Projekt eben nicht dem Stand der Technik entspricht.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach § 138 Abs. 2 WRG (und das auch bereits im Jahr 1989) seitens der Behörde nur dann vorgegangen werden kann, wenn eben kein Betroffener die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes begehrt. Im vorliegenden Fall geht aber aus dem Verwaltungsakt klar hervor, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Beseitigung der ohne Bewilligung errichteten Uferschutzmaßnahmen begehrt. Damit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG – bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 WRG - nicht mehr möglich.Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG (und das auch bereits im Jahr 1989) seitens der Behörde nur dann vorgegangen werden kann, wenn eben kein Betroffener die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes begehrt. Im vorliegenden Fall geht aber aus dem Verwaltungsakt klar hervor, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Beseitigung der ohne Bewilligung errichteten Uferschutzmaßnahmen begehrt. Damit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG – bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 138, Absatz eins, WRG - nicht mehr möglich.

3. Zurückverweisung:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist.

Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 24.04.2020, Ro 2019/20/004).Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 24.04.2020, Ro 2019/20/004).

Im vorliegenden Fall liegen besonders gravierende Ermittlungslücken vor. Die Parteienrechte der Beschwerdeführerin wurden gänzlich außer Acht gelassen und damit auch nicht geprüft, ob eine Beeinträchtigung des Grundstückes der Beschwerdeführerin durch die Uferschutzmaßnahme besteht.

In diesem Zusammenhang wurde auch in keiner Weise der Antrag auf Beseitigung der ohne Bewilligung errichteten Uferschutzmaßnahmen der Beschwerdeführerin beachtet. Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG konnte bereits im Jahr 1998 der Betroffene verlangen, dass derjenige, der die Bestimmungen des WRG übertreten hat von der Wasserrechtsbehörde verhalten wird, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen. Ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG ist nur dann denkbar, wenn weder öffentlichen Interessen einen Auftrag erforderlich machen noch ein Betroffener einen solchen verlangt. Ein Vorgehen nach § 138 Abs. 2 WRG bedingt, dass geprüft wird, ob die Beschwerdeführerin von der ohne Bewilligung gesetzten Maßnahme betroffen ist. Als Betroffener sind gemäß § 138 Abs. 6 WRG ua. die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG) anzusehen. Nur dann, wenn die Beschwerdeführerin nicht als Betroffene iSd § 138 Abs. 6 WRG einzustufen ist, ist ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG möglich (VwGH 25.11.1999, 96/07/0186). In diesem Zusammenhang wurde auch in keiner Weise der Antrag auf Beseitigung der ohne Bewilligung errichteten Uferschutzmaßnahmen der Beschwerdeführerin beachtet. Gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG konnte bereits im Jahr 1998 der Betroffene verlangen, dass derjenige, der die Bestimmungen des WRG übertreten hat von der Wasserrechtsbehörde verhalten wird, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen. Ein Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG ist nur dann denkbar, wenn weder öffentlichen Interessen einen Auftrag erforderlich machen noch ein Betroffener einen solchen verlangt. Ein Vorgehen nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG bedingt, dass geprüft wird, ob die Beschwerdeführerin von der ohne Bewilligung gesetzten Maßnahme betroffen ist. Als Betroffener sind gemäß Paragraph 138, Absatz 6, WRG ua. die Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2, WRG) anzusehen. Nur dann, wenn die Beschwerdeführerin nicht als Betroffene iSd Paragraph 138, Absatz 6, WRG einzustufen ist, ist ein Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG möglich (VwGH 25.11.1999, 96/07/0186).

Da die Behörde ohne zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Betroffene ist, ob in Ihre bestehenden Rechte eingegriffen wird, den Rechtsweg nach § 138 Abs. 2 WRG eingeschlagen hat und in weiterer Folge – ohne die Beschwerdeführerin an diesem Verfahren beizuziehen – eine wasserrechtliche Bewilligung mit zahlreichen weiteren Mängeln erlassen hat und in der Zwischenzeit mehr als zwanzig Jahre vergangen sind und die Situation nunmehr nach den heutigen rechtlichen und fachlichen Gegebenheiten zu beurteilen ist, dh alle im Akt befindlichen Aussagen von Sachverständigen neu zu bewerten wären, lieg kein Ermittlungsergebnis vor und war daher der Beschwerde Folge zu geben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.Da die Behörde ohne zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Betroffene ist, ob in Ihre bestehenden Rechte eingegriffen wird, den Rechtsweg nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG eingeschlagen hat und in weiterer Folge – ohne die Beschwerdeführerin an diesem Verfahren beizuziehen – eine wasserrechtliche Bewilligung mit zahlreichen weiteren Mängeln erlassen hat und in der Zwischenzeit mehr als zwanzig Jahre vergangen sind und die Situation nunmehr nach den heutigen rechtlichen und fachlichen Gegebenheiten zu beurteilen ist, dh alle im Akt befindlichen Aussagen von Sachverständigen neu zu bewerten wären, lieg kein Ermittlungsergebnis vor und war daher der Beschwerde Folge zu geben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2020).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2020,).

Schlagworte

Wasserrechtliche Bewilligung, Zurückverweisung, Gravierende Ermittlungslücken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.874.6.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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