Entscheidungsdatum
27.11.2020Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §279 Abs1Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, xxx, über die Beschwerde des xxx, wohnhaft xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 26.06.2020, Zahl: xxx, betreffend die Vorschreibung der pauschalierten Ortstaxe für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2019 für das Objekt Ferienwohnung Almhütte auf der Parzelle xxx, KG xxx, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 07.11.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach den anzuwendenden Bestimmungen der Abgabenvorschriften für seine im Gebiet der xxxalm gelegene Almhütte für den Bemessungszeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 die Nächtigungstaxe mit € 0, die pauschalierte Ortstaxe mit € 0,-- und die Zweitwohnsitzabgabe mit € 0,-- selbst berechne. Weiters führt er aus, dass er die gegenständliche Hütte im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes für die Bewirtschaftung benötige und diese durch ihn und seine Angehörigen im Rahmen der Landwirtschaft als erforderliche Unterkunft genützt werde.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 23.12.2019, Zahl: xxx, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die pauschalierte Ortstaxe für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2019 für die Almhütte des Beschwerdeführers auf der Parzelle xxx, KG xxx mit € 40,-- festgelegt. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die gegenständliche Almhütte baurechtlich dem Beschwerdeführer genehmigt wurde, wobei die baurechtliche Genehmigung ausschließlich für die Verwendung als Freizeitwohnsitz erteilt wurde. Die gegenständliche Baufläche sei im Flächenwidmungsplan als „Bauland-Kurgebiet – Sonderwidmung sonstiger Freizeitwohnsitz“ ausgewiesen. Die Höhe der pauschalierten Ortstaxe würde sich aus der Wohnnutzfläche der Ferienwohnung von 30 – 60 m2 und der angenommenen Nächtigungszahl von 100 ergeben.
Mit Schreiben vom 20.01.2020 erhob dagegen der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung. Inhaltlich führt er im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche Almhütte für seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb benötigt werde. Sein landwirtschaftlicher Betrieb xxx vlg. xxx mit dem Betriebssitz in xxx würde als Mutterkuhhaltungsbetrieb mit Jungrindern und Direktvermarktung im Nebenerwerb geführt werden. Neben den allgemeinen Anforderungen, wie beispielsweise jedes Jahr ein gesundes Kalb aufzubringen, würde betriebsintern in Hinblick auf die Direktvermarktung der Jungrinder das Ziel definiert, vorwiegend junge Tiere (8 – 12 Monate) mit Lebendmassen bis zu 500 kg und einer durchschnittlichen Tageszunahme zwischen 1100 und 1300 g für den speziellen Absatz zu produzieren. Während der Sommermonate (Mitte Juni bis Anfang September) würde ein Teil der Mutterkuhherde mit den Jungtieren auf die xxx Alm zur Sommerweise aufgetrieben werden. Im Wirtschaftsjahr 2019 wären vom Betrieb xxx vlg. xxx LFB. Nr. xxx, insgesamt 7 Mutterkühe und 3 Jungrinder auf die xxx Alm aufgetrieben worden. Um die gewünschte Tageszunahme zu erreichen, wäre es unbedingt notwendig gewesen, den Jungtieren auch während der Almweideperiode eine entsprechende Ration als Kraftfutter zukommen zu lassen. Durch den vermehrten Kontakt im Zuge der Fütterung der Jungtiere könne auch eine Abnahme der Verfremdung der Mutterkuhherde zu den Bezugspersonen konstatiert werden. Neben der Betriebsführerin wären auch die Familienmitglieder zur Erfüllung dieser betriebsinternen Aufgaben mit einbezogen worden und würden sie die im Almgebiet gelegene Almhütte als Unterkunft nützen. Somit würde durch die beschriebene Verwendung der Almhütte im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes der abgabenfreie Tatbestand erfüllt werden und die Abgabenpflicht zur Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe, der Orts- und der Nächtigungstaxe wäre nicht mehr gegeben. Der Verweis der Abgabenbehörde auf die Flächenwidmung wäre aus Sicht des Beschwerdeführers nicht ausreichend, zumal diese rechtliche Würdigung in den Bestimmungen zu den Ausnahmen von der Abgabepflicht gemäß § 3 Abs. 6 K-ONTG bzw. § 3 K-ZWAG keine Deckung finden würde, da diese Bestimmungen ausschließlich das Erfordernis einer Unterkunft für einen Betriebszweck vorsehen und nicht auf die Widmung des Gebäudes abstellen. Zugleich stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe. Mit Schreiben vom 20.01.2020 erhob dagegen der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung. Inhaltlich führt er im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche Almhütte für seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb benötigt werde. Sein landwirtschaftlicher Betrieb xxx vlg. xxx mit dem Betriebssitz in xxx würde als Mutterkuhhaltungsbetrieb mit Jungrindern und Direktvermarktung im Nebenerwerb geführt werden. Neben den allgemeinen Anforderungen, wie beispielsweise jedes Jahr ein gesundes Kalb aufzubringen, würde betriebsintern in Hinblick auf die Direktvermarktung der Jungrinder das Ziel definiert, vorwiegend junge Tiere (8 – 12 Monate) mit Lebendmassen bis zu 500 kg und einer durchschnittlichen Tageszunahme zwischen 1100 und 1300 g für den speziellen Absatz zu produzieren. Während der Sommermonate (Mitte Juni bis Anfang September) würde ein Teil der Mutterkuhherde mit den Jungtieren auf die xxx Alm zur Sommerweise aufgetrieben werden. Im Wirtschaftsjahr 2019 wären vom Betrieb xxx vlg. xxx LFB. Nr. xxx, insgesamt 7 Mutterkühe und 3 Jungrinder auf die xxx Alm aufgetrieben worden. Um die gewünschte Tageszunahme zu erreichen, wäre es unbedingt notwendig gewesen, den Jungtieren auch während der Almweideperiode eine entsprechende Ration als Kraftfutter zukommen zu lassen. Durch den vermehrten Kontakt im Zuge der Fütterung der Jungtiere könne auch eine Abnahme der Verfremdung der Mutterkuhherde zu den Bezugspersonen konstatiert werden. Neben der Betriebsführerin wären auch die Familienmitglieder zur Erfüllung dieser betriebsinternen Aufgaben mit einbezogen worden und würden sie die im Almgebiet gelegene Almhütte als Unterkunft nützen. Somit würde durch die beschriebene Verwendung der Almhütte im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes der abgabenfreie Tatbestand erfüllt werden und die Abgabenpflicht zur Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe, der Orts- und der Nächtigungstaxe wäre nicht mehr gegeben. Der Verweis der Abgabenbehörde auf die Flächenwidmung wäre aus Sicht des Beschwerdeführers nicht ausreichend, zumal diese rechtliche Würdigung in den Bestimmungen zu den Ausnahmen von der Abgabepflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 6, K-ONTG bzw. Paragraph 3, K-ZWAG keine Deckung finden würde, da diese Bestimmungen ausschließlich das Erfordernis einer Unterkunft für einen Betriebszweck vorsehen und nicht auf die Widmung des Gebäudes abstellen. Zugleich stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe.
Mit Berufungsentscheidung vom 26.06.2020, Zahl: xxx, wurde die Beschwerde gegen den Abgabenbescheid vom 23.12.2019, Zahl: xxx, betreffend die pauschalierte Ortstaxe als unbegründet abgewiesen.
Der Begründung der Berufung ist zu entnehmen, dass aus Sicht der belangten Behörde die gegenständliche Hütte nicht für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers erforderlich sei. Auf Grund der räumlichen Nähe des Almgebietes zum Wohnort des Beschwerdeführers wäre für die Erfüllung des landwirtschaftlichen Zweckes die gegenständliche Unterkunft in Form einer Almhütte nicht notwendig. Das weidende Vieh des landwirtschaftlichen Betriebes xxx vlg. xxx, LFB Nr. xxx, würde jährlich auf die Alm der Agrargemeinschaft xxx aufgetrieben werden. Diese Almwirtschaftsflächen sowie das weidende Vieh würden durch zwei Almhirten der Agrargemeinschaft xxx beaufsichtigt werden. Für diese beiden Hirten, welche für die ordnungsgemäße Durchführung des Almweidebetriebes zuständig sind, würden in der Schutzhütte xxx zwei Zimmer als Unterkunft während der Almperiode bereitgestellt werden.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens der Almhütte sei der Beschwerdeführer als Bauwerber von der Baubehörde darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Baugenehmigung nur auf Basis des vorliegenden Flächenwidmungsplanes erteilt werden könne. Im gegenständlichen Fall sei die Baufläche im Flächenwidmungsplan als „Bauland-Kurgebiet – Sonderwidmung sonstiger Freizeitwohnsitz“ ausgewiesen. Jegliche Anträge auf Errichtung für landwirtschaftlich genutzte Almhütten würden dem geltenden Flächenwidmungsplan widersprechen und hätten abgelehnt werden müssen.
Weiters würde auf die Stellungnahme der Abteilung xxx – xxx beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 17.06.2004, xxx, verwiesen, die im Zuge der Bauverhandlung für die gegenständliche Almhütte abgegeben wurde. Darin wurde festgehalten, dass die Zustimmung zur Errichtung der Almhütte nur unter der Voraussetzung erteilt werde, dass das gegenständliche Bauvorhaben in keinem Widerspruch zum rechtskräftigen Flächenwidmungsplan stehe. Da es sich dabei um einen Bau handle, der vorwiegend der privaten und touristischen Nutzung diene, sei dieser nicht als landwirtschaftlicher Zweckbau zu betrachten.
Für den Weidebetrieb auf der xxx Alm würden dem Beschwerdeführer als Anteilsberechtigtem eine Bewirtschaftungshütte und ein Stahlgebäude, welche durch die Agrargemeinschaft xxx bewirtschaftet werden, zur Verfügung stehen, worüber dieser auch Kenntnis habe.
Ein Verfahren auf Abänderung des geltenden Flächenwidmungsplanes im Bereich der xxx Alm könnte nur auf Antragstellung der Agrargemeinschaft xxx eingeleitet werden. Die Widmungskategorie der bebauten Almflächen sei im Flächenwidmungsplan als „Bauland-Kurgebiet – Sonderwidmung sonstiger Freizeitwohnsitz“ ausgewiesen und als solche im Gemeinderat beschlossen wie auch von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden. Eine Verwendung der gegenständlichen Almhütte für land- und forstwirtschaftliche Zwecke wie sie der Beschwerdeführer behauptet, sei daher widmungswidrig und rechtlich untersagt.
Ein Abgabenbefreiungstatbestand sei daher aus den dargelegten Gründen nicht gegeben.
Mit Schreiben vom 22.07.2020 brachte der Beschwerdeführer an das nunmehr entscheidende Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. In dieser Beschwerde rügt er die Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsermittlung und die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung. Er rügt, dass eine fachliche Auseinandersetzung zum begründeten Vorbringen der erforderlichen landwirtschaftlichen Nutzung der gegenständlichen Almhütte völlig unterlassen worden sei. Eine etwaige geringe Entfernung der sonstigen Wohnräumlichkeiten zur Alm sei nicht als maßgebliches Kriterium heranzuziehen, zumal weder die Judikatur noch die Literatur darauf eingehen würde. Allein die zeitliche Komponente in Verbindung mit entsprechenden Kostenkalkulationen hinsichtlich der erforderlichen Betriebsmittel begründen unabhängig von ökologischen Überlegungen das Erfordernis der Almhütte zur Erreichung des Betriebszweckes. Die von der Agrargemeinschaft xxx angestellten Hirten, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Almbetriebes zuständig sind, könnten aus Sicht des Beschwerdeführers jedenfalls nicht für eine im Sinn des Grundauftrages und ihres Arbeitsverhältnisses außerbetriebliche Tätigkeit zu Gunsten eines Mitgliedes, wie es die Zufütterung darstelle, herangezogen werden. Zum Vorliegen einer Bewirtschaftungshütte und eines Stallgebäudes führt er aus, dass gemäß einem Beschluss der Agrargemeinschaft xxx die Unterkunftsmöglichkeiten in der Bewirtschaftungshütte der Agrargemeinschaft ausschließlich jenen Mitgliedern zur Verfügung stehen, die selbst keine Almhütte im Bereich der xxx Alm besitzen. Die Nutzung eines Stallgebäudes als dauerhafte Unterbringungsmöglichkeit sei jedenfalls unzumutbar und nicht zeitgemäß. Die Flächenwidmung sei irrelevant hinsichtlich des Ausnahmetatbestandes betreffend die Abgabenvorschreibung. Dies würde durch die Rechtsauskunft des Amtes der Kärntner Landesregierung xxx – xxx, vom 24.01.2020 bestätigt werden.
Mit Schreiben vom 17.08.2020, eingelangt am 19.08.2020, wurde der gegenständliche Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.
Mit Schreiben vom 25.08.2020 wurde die belangte Behörde ersucht, den entsprechenden Bauakt der gegenständlichen Almhütte auf der xxx Alm zu übermitteln.
Dieser Bauakt wurde mit Schreiben vom 27.08.2020 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 09.09.2020 wurde der Beschwerdeführer ersucht, Beweismittel zur Untermauerung seiner Ausführungen, dass die Almhütte auf der xxx Alm, Parz. Nr. xxx, KG xxx, für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genützt werde, vorzulegen.
Mit Schreiben vom 29.09.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass im Wirtschaftsjahr 2019 von seinem Betrieb insgesamt 7 Mutterkühe und 3 Jungrinder auf die Gemeinschaftsweide der Agrargemeinschaft xxx aufgetrieben wurden. Zur Erfüllung der betriebsinternen Aufgabe des Verabreichens einer entsprechenden Menge an Kraftfutter an die aufgetriebenen Jungrinder hätten neben seiner Gattin auch ihre drei Töchter sowie seine Mutter und sein Bruder mitgewirkt. Zum Beleg dafür, dass Zufüttern mit Kraftfutter notwendig sei, legte der Beschwerdeführer einen Artikel aus der Zeitung xxx vor, ebenso legte er die Alm-/Weidemeldung Rinder für das Jahr 2019 vor, welche belegt, dass gesamt 10 Rinder seines Betriebes beim Bewirtschafter der Alm, der Agrargemeinschaft xxx, xxx, xxx, Obmann xxx, im Jahr 2019 auf der xxx Alm aufgetrieben waren.
Mit Schreiben vom 06.10.2020 wurde der Obmann der Agrargemeinschaft xxx, xxx, ersucht, anher bekanntzugeben, ob er bzw. die Agrargemeinschaft xxx bzw. die von der Behörde genannten Almhirten die Rinder des Beschwerdeführers auf der Alm im Jahr 2019 versorgt haben. Weiters wurde der Obmann ersucht zu berichten, ob die vom Beschwerdeführer genannten Personen in die Versorgung und Pflege der Rinder bzw. der Almwirtschaft, miteingebunden waren. Bejahendenfalls wurde er ersucht anzugeben, in welchem Ausmaß (Wochenstunden, Tage).
Mit Schreiben vom 31.10.2020, eingelangt 06.11.2020, gab die Nachbarschaft-Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch den Obmann xxx, bekannt, dass das gesamte auf den Flächen der Gemeinschaftsalm xxx aufgetriebene Weidevieh von den Almhirten gehütet werde. Neben der Prüfung des Gesundheitszustandes und Vollzähligkeit würden die Weidetiere von den Almhirten auch mit Viehsalz oder Salzlecksteinen versorgt werden. Es sei durchaus üblich, dem Weidevieh zur Kontaktpflege sowie Gewöhnung an den Viehhalter Handgaben zu verabreichen. Eine regelmäßige Versorgung der Jungrinder mit Kraftfutter in freiem Gelände sei wegen der Vermischung mit dem restlichen Weidevieh bzw. anderen Tierkategorien (Pferde, etc.) jedoch nicht möglich. Eine ordnungsgemäße Kraftfutterversorgung könne nur getrennt vom restlichen Weidevieh im Stall erfolgen. Eine regelmäßige Versorgung der Jungrinder des Beschwerdeführers mit Kraftfutter hätte es im freien Gelände oder im Stallgebäude nicht gegeben.
Mit Schreiben vom 09.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Stellungnahme der Nachbarschaft-Agrargemeinschaft xxx übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis 20.11.2020 eine Stellungnahme dazu einzubringen.
Dieser führt daraufhin mit Schreiben vom 18.11.2020 aus, dass er die substanzlosen Aussagen des Obmannes der Nachbarschaft-Agrargemeinschaft xxx entschieden zurückweise, wonach eine regelmäßige und ordnungsgemäße Versorgung der Jungrinder im freien Gelände nicht möglich sei bzw. es eine regelmäßige Versorgung seiner Jungrinder im freien Gelände nicht gegeben hätte. Die erforderliche Kraftfutterversorgung der Jungrinder würde immer im freien Gelände erfolgen, je nach dem wo die Herde angetroffen werden könnte. Eine Kraftfuttergabe im Gemeinschaftsstall der Agrargemeinschaft sei weder behauptet noch vorgenommen worden. Wie bereits in der Beschwerde und ergänzenden Stellungnahme vorgebracht, wäre diese Tätigkeit vom Beschwerdeführer und den namentlich genannten Mitgliedern der Familie besorgt worden.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Almhütte auf der Parzelle xxx, KG xxx. Diese Hütte steht auf der „xxx Alm“ in einem Bereich, wo insgesamt auf österreichischer Seite 28 Hütten errichtet sind.
Die gegenständliche Almhütte befindet sich in einem Bereich der Parzelle xxx, KG xxx, welche als „Bauland-Kurgebiet – Sonderwidmung Freizeitwohnsitz“ gewidmet ist. Die Umwidmung erfolgte mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 25.09.2003.
Die Eigentümerin der Parzelle xxx, KG xxx ist die Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx. Diese hat dem Beschwerdeführer im Rahmen des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens die Zustimmung zur Errichtung der Hütte erteilt.
Dem durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholten Bauakt ist zu entnehmen, dass die Almhütte des Beschwerdeführers den Standplatz Nr. xxx auf der Parzelle xxx, hat. Die Hütte ist 6,34 m breit und 9,55 m lang. Es handelt sich um eine Rundholzhütte mit Satteldach. Im Innenraum weist sie einen Wohnraum samt Küche, ein Bad und einen Schlafraum im Erdgeschoss sowie eine Treppe in den Dachboden auf. Die Hütte hat einen Kamin. Im Süden hat die Hütte eine überdachte Terrasse.
Bei der baurechtlichen Bewilligungsverhandlung am 02.02.2004 war der Beschwerdeführer anwesend. Der ebenfalls teilnehmende Amtssachverständige aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft gab zu Protokoll, dass es sich bei der Almhütte um einen Bau handelt, der vorwiegend der privaten oder touristischen Nutzung dient. Es handelt sich nicht um einen landwirtschaftlichen Zweckbau. Daher ist auch mit keiner Förderung des Bauvorhabens aus Mitteln der landwirtschaftlichen Investitionsförderung zu rechnen.
Die Grundeigentümerin Agrargemeinschaft xxx gab unter Anderem zu Protokoll, dass die Bauplätze der einzelnen Bauwerber sowohl für das weidende Vieh als auch für die auf der Alm befindlichen Personen und Besucher abgesichert werden müssen. Auch hält er fest, dass die auf der Alm befindlichen Almhirten berechtigt sind, die Gemeinde zu verständigen, wenn Baumaßnahmen der Baubewilligung widersprechen.
Ebenfalls befindet sich eine Bestätigung, datiert mit 26. Jänner 2004 im Akt, welcher zu entnehmen ist, dass gemäß der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Agrargemeinschaft xxx hinsichtlich der Sicherstellung der widmungsgemäßen Errichtung einer Almhütte am 26.01.2004 am Gemeindeamt ein jederzeit behebbares Sparbuch der xxx mit der Kontonummer xxxx in der Höhe von € 3.000,-- hinterlegt wurde. Behebungen aus diesem Sparbuch dürfen nur im Sinne der Bestimmungen der Vereinbarung erfolgen.
Am 28.06.2004 wurde eine weitere Vereinbarung zwischen der Gemeinde xxx und dem Beschwerdeführer abgeschlossen. Dieser Vereinbarung ist zu entnehmen, dass der gegenständliche Vertrag eine privatwirtschaftliche Maßnahme zur Sicherstellung der widmungsgemäßen Verwendung von unbebauten Baugrundstücken darstellt. Die Gemeinde xxx hat mit dem Beschluss des Gemeinderates vom 25.09.2003 eine Teilfläche von rund 10.000 m2 von dem als Grünland-Landwirtschaft/Alm gewidmeten Grundstück xxx, Baufläche/Gebäude/Alpe der KG xxx der Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx in „Bauland-Kurgebiet Sonderwidmung sonstiger Freizeitwohnsitz“ umgewidmet und gleichzeitig weitere Bebauungsbedingungen laut dem Bebauungsplan „xxx Alm“ vom 25.09.2003 für den oben genannten Bereich festgelegt. Der genannte Beschluss ist mit dem Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 04.12.2003, xxx, nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 genehmigt worden.
Die Agrargemeinschaft xxx hat dem Beschwerdeführer das Recht zur Errichtung und Erhaltung einer Almhütte auf einem ausgewiesenen Teilstück der umgewidmeten Teilfläche des vorgenannten Grundstückes eingeräumt. Dies ist auf einem dem Vertrag angeschlossenen Plan ersichtlich.
Der Beschwerdeführer verpflichtet sich in dieser Vereinbarung - unabhängig von den mit der Agrargemeinschaft xxx als Grundeigentümerin getroffenen Vereinbarungen - gegenüber der Gemeinde xxx, die vorangeführte Grundfläche innerhalb von zwei Jahren ab der rechtskräftigen Erteilung der zur Errichtung der Almhütte erforderlichen baubehördlichen Bewilligung widmungsgemäß unter Einhaltung aller im Baubescheid erteilten Auflagen zu bebauen. Diese Verpflichtung gilt dann als erfüllt, wenn die Ausführung des widmungsgemäßen Bauvorhabens innerhalb der genannten Frist iSd Kärntner Bauordnung vollendet worden ist.
Zur Sicherstellung der vorstehenden Verpflichtung hat der Beschwerdeführer vor Zustellung des Baubescheides der Gemeinde xxx eine Kaution in der Höhe von € 5.000,-- in Form eines Sparbuches bei einem inländischen Geldinstitut zu hinterlegen. Dieses Sparbuch ist so anzulegen, dass die Gemeinde xxx über das bestehende Guthaben jederzeit ohne weiteres Mitwirken des Erlegers verfügen kann. Es ist dem Erleger nach fristgerechter Bauvollendung wieder auszufolgen. Bei Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtungen verfällt die gesamte Kaution zu Gunsten der Gemeinde xxx.
Unabhängig von dieser Vereinbarung bleibt die Ausführungspflicht gemäß § 37 der Kärntner Bauordnung und gemäß Bebauungsplan für die Errichtung von Freizeitwohnsitzen auf der xxx Alm laut Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx, Zahl: xxx, vom 25. September 2003 des Bauwerbes unverändert aufrecht. Unabhängig von dieser Vereinbarung bleibt die Ausführungspflicht gemäß Paragraph 37, der Kärntner Bauordnung und gemäß Bebauungsplan für die Errichtung von Freizeitwohnsitzen auf der xxx Alm laut Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx, Zahl: xxx, vom 25. September 2003 des Bauwerbes unverändert aufrecht.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2004, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Almhütte auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt. In diesem Bescheid wird unter „Auflagen Baubehörde“, Auflage Nr. 15, vorgeschrieben, dass vor Baubeginn der Bauwerber zur Sicherung der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes eine Kaution in der Höhe von € 5.000,-- bei der Baubehörde zu hinterlegen hat.
Mit Bestätigung vom 12.04.2005 wurde durch die Firma xxx GmbH gemäß § 39 Abs. 2 der Kärntner Bauordnung bestätigt, dass die gegenständliche Almhütte des Beschwerdeführers entsprechend der Baubewilligung und der zugrundeliegenden Pläne ausgeführt wurde. Die xxx GmbH legte eine weitere derartige Bestätigung am 18.04.2005 vor. Mit Bestätigung vom 12.04.2005 wurde durch die Firma xxx GmbH gemäß Paragraph 39, Absatz 2, der Kärntner Bauordnung bestätigt, dass die gegenständliche Almhütte des Beschwerdeführers entsprechend der Baubewilligung und der zugrundeliegenden Pläne ausgeführt wurde. Die xxx GmbH legte eine weitere derartige Bestätigung am 18.04.2005 vor.
Es kann somit unter der Betrachtung des vorliegenden Abgabenaktes und des beigeholten Bauaktes festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf der genannten Parzelle eine Almhütte für Freizeitzwecke baurechtlich beantragt und bewilligt bekommen hat. Er hat diese Hütte im Sinne der baurechtlichen Bewilligung errichtet.
Im Sinne der Kärntner Bauordnung ist ein für Freizeitwohnzwecke bewilligtes Bauobjekt auch ausschließlich für diesen Zweck zu nutzen, ansonsten würde (je nach Flächenwidmung) eine Nutzungsänderung vorliegen, welche erneut einer baurechtlichen Bewilligung bedarf.
Unabhängig dieser baurechtlichen Aspekte ist im Bereich des hier gegenständlichen Abgabenrechtes im Rahmen der Vorschreibung einer pauschalierten Ortstaxe, wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, nach § 3 des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes (K-ONTG) zu prüfen, ob eine Ferienwohnung im Sinne des Gesetzes vorliegt oder ob ein Ausnahmetatbestand nach § 3 Abs. 6 K-ONTG durch den Beschwerdeführer nachgewiesen werden kann. Unabhängig dieser baurechtlichen Aspekte ist im Bereich des hier gegenständlichen Abgabenrechtes im Rahmen der Vorschreibung einer pauschalierten Ortstaxe, wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, nach Paragraph 3, des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes (K-ONTG) zu prüfen, ob eine Ferienwohnung im Sinne des Gesetzes vorliegt oder ob ein Ausnahmetatbestand nach Paragraph 3, Absatz 6, K-ONTG durch den Beschwerdeführer nachgewiesen werden kann.
So sind Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen erforderlich sind, von der Abgabenpflicht ausgenommen.
Im hier vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich die Almhütte des Beschwerdeführers grundsätzlich auf Grund ihrer Ausgestaltung als Ferienwohnung eignet.
Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb führt.
Der landwirtschaftliche Betrieb xxx vlg. xxx mit dem Betriebssitz in xxx wird als Mutterkuhhaltungsbetrieb mit Jungrind-Direktvermarktung geführt. Der Betrieb des Beschwerdeführers mit der Adresse xxx ist rund 30 Fahrminuten von seiner Almhütte bzw. der Bewirtschaftung „Almwirtschaft xxx Alm“ entfernt.
Die wesentlichen Grundflächen auf der xxx Alm gehören der Agrargemeinschaft xxx und werden von dieser im Namen ihrer Mitglieder bewirtschaftet.
Der Beschwerdeführer hatte im hier gegenständlichen Abgabenjahr 2019 gesamt 10 Rinder auf der xxx Alm, welche durch die Agrargemeinschaft xxx versorgen wurden.
Die Agrargemeinschaft xxx hat zu diesem Zweck zwei Almhirten beschäftigt, welche in der Schutzhütte xxx zwei Zimmer als Unterkunft zur Verfügung haben.
Die Rinder des Beschwerdeführers wurden im gegenständlichen Abgabenjahr im Wesentlichen durch die beiden Hirten der Agrargemeinschaft beaufsichtigt und versorgt.
Auf Grund dieser Tatsache und der Nähe des Betriebes des Beschwerdeführers zur xxx Alm, wo sich 10 seiner Rinder im Jahr 2019 befunden haben, kann festgehalten werden, dass die gegenständliche Almhütte für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers nicht erforderlich ist.
Dies wird auch dadurch untermauert, dass der im Bauverfahren beigezogene Amtssachverständige der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Verhandlung festgehalten hat, dass es sich bei diesem Bau um ein Vorhaben handelt, das vorwiegend der privaten oder touristischen Nutzung dient und es nicht als landwirtschaftlicher Zweckbau zu betrachten ist.
Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, den vorgelegten Bauakt sowie den eingeholten Ausführungen des Obmannes der Agrargemeinschaft xxx.
III. Rechtslage: römisch drei. Rechtslage:
Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG), auszugsweise:
1. Abschnitt
Gemeindeabgabe
§ 1 AllgemeinesParagraph eins, Allgemeines
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für den Aufenthalt in ihrem Gebiet Ortstaxen zu erheben; diese dürfen in Kurorten auch als Kurtaxen bezeichnet werden.
(2) Die der Gemeinde nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 3 AbgabenschuldnerParagraph 3, Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Abs. 7) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.(1) Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Absatz 5,) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Absatz 7,) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.
(2) Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabepflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.
(3) Von der Abgabepflicht - ausgenommen die pauschalierte Ortstaxe - sind befreit:
5) Personen, die in alpinen Schutzhütten nächtigen;
(4) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß Abs. 3 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat in den Fällen des (4) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß Absatz 3, geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat in den Fällen des
a) Abs. 3 Z 7 vorletzter Halbsatz (Schul- und schulbezogene Veranstaltungen) durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung unda) Absatz 3, Ziffer 7, vorletzter Halbsatz (Schul- und schulbezogene Veranstaltungen) durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung und
b) Abs. 3 Z 8 durch Vorlage eines von einer staatlichen Behörde ausgestellten Ausweisesb) Absatz 3, Ziffer 8, durch Vorlage eines von einer staatlichen Behörde ausgestellten Ausweises
zu erfolgen.
(5) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
(6) Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 5 sind insbesondere nicht (6) Ferienwohnungen im Sinne des Absatz 5, sind insbesondere nicht
a) Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind;
c) für die Berufsausbildung und Berufsausübung erforderliche Zweitwohnungen;
(7) Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die gemäß der Platzordnung (§ 13 K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.(7) Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die gemäß der Platzordnung (Paragraph 13, K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.
§ 5 FälligkeitParagraph 5, Fälligkeit
(1) Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstage fällig.
(2) Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und für Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen ist jeweils am 1. Dezember fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stellfläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig.
§ 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO)
(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.(1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
IV. Rechtlich wurde dazu erwogen: römisch vier. Rechtlich wurde dazu erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 K-ONTG sind Gemeinden ermächtigt, für den Aufenthalt in ihrem Gebiet Ortstaxen zu erheben. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, K-ONTG sind Gemeinden ermächtigt, für den Aufenthalt in ihrem Gebiet Ortstaxen zu erheben.
Die Pflicht zur Entrichtung der Nächtigungstaxe richtet sich nach § 3 K-ONTG.Die Pflicht zur Entrichtung der Nächtigungstaxe richtet sich nach Paragraph 3, K-ONTG.
Im hier gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer Almhütte auf der Parzelle xxx, KG xxx ist. Diese Almhütte steht in einem Bereich, der die Flächenwidmung „Bauland-Kurgebiet – Sonderwidmung sonstiger Freizeitwohnsitz“ aufweist und wurde die Hütte baurechtlich für diesen Nutzungszweck genehmigt.
Die gegenständliche Almhütte ist unzweifelhaft iSd K-ONTG für die Nutzung als Ferienwohnung geeignet und weist eine entsprechende Ausstattung auf.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die Almhütte nicht als Ferienwohnung, sondern als Wohnung bzw. Unterkunft im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nützt und dass diese Almhütte für den land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweck erforderlich ist. Es würde somit aus seiner Sicht eine Ausnahme von der Entrichtung der Ortstaxe vorliegen.
Es war somit zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 6 K-ONTG vorliegt. Es war somit zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall der Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Absatz 6, K-ONTG vorliegt.
Dabei ist nicht nur darauf Bedacht zu nehmen, ob anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind, sondern gleichermaßen auch darauf, ob anspruchsvermindernde Tatumstände (hier zB die Frage der Erforderlichkeit des Objektes für die Bewirtschaftung einer Land- und Forstwirtschaft) relevant sind.
Der Begriff „land- und forstwirtschaftlicher Betrieb“ ist als Überbegriff für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche (usw.) Betriebe zu verstehen, also für alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen.
Der Landesgesetzgeber wollte allerdings nur eine Ausnahme von der Abgabepflicht für Wohnungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes schaffen, die auch unbedingt für die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen erforderlich sind. Ansonsten würden auch bereits Alm- oder Forsthütten, die eine unwesentliche Erleichterung der Mahd bzw. der Forstarbeit bringen, jedoch auf Grund der Ausstattung offensichtlich auch als Zweitwohnsitz bzw. Ferienwohnung genutzt und allenfalls auch gelegentlich gegen Entgelt vermietet werden, nicht dem K-ONTG bzw. K-ZWAG unterliegen. Dies stünde im Widerspruch zu den Tatbestandsmerkmal des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, für den ein land- und forstwirtschaftlicher Hauptzweck erforderlich ist.
Auch wenn eine ausschließliche Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes dem Gesetzeswortlaut nach nicht maßgeblich ist, so muss jedoch die land- und forstwirtschaftliche Nutzung bzw. Kulturpflege in intensiver Weise, nicht nur sporadisch, gegeben sein.
Keine landwirtschaftliche Erforderlichkeit wird demnach dann vorliegen, wenn der Freizeitwohn- und Erholungswert der Liegenschaft im Vordergrund steht (zB schöne Lage, Zweitwohnsitz, Ferienwohnung, extensive Bewirtschaftung nur am Wochenende oder im Urlaub).
Ein Wohnobjekt wird auch dann nicht der Bewirtschaftung einer Landwirtschaft dienen, wenn keinerlei land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden, keine land- oder forstwirtschaftlichen Geräte vorhanden sind und der Eigentümer seinen Lebensunterhalt zB ausschließlich aus anderen Tätigkeiten bestreitet.
Zusammenfassend ist somit auszuführen, dass für Almhütten, die lediglich die Bewirtschaftung erleichtern und auf Grund der Ausstattung auch als Zweitwohnsitz bzw. Ferienwohnung genützt werde, die Abgaben nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz bzw. Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz zu entrichten sind.
Im hier gegenständlich vorliegenden Fall werden ausdrücklich keine almwirtschaftlichen Flächen durch den Beschwerdeführer selbst bewirtschaftet. Die umliegenden Almflächen stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft xxx und werden durch diese bewirtschaftet. Ebenso hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die von den Mitgliedern der Agrargemeinschaft aufgetriebenen Rinder durch zwei Hirten, die von der Agrargemeinschaft angestellt sind, gehütet und versorgt werden.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass auch die im Jahr 2019 durch den Beschwerdeführer aufgetriebenen Rinder im Rahmen der Bewirtschaftung durch die Agrargemeinschaft xxx und die angestellten Hirten versorgt und gehütet wurden.
Der Hof des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers liegt außerdem in einer geringen Entfernung zu den gegenständlichen Flächen auf der xxx Alm und können diese theoretisch in rund 30 Minuten Fahrzeit mit dem Auto leicht erreicht werden. Die gegenständliche Almhütte war auch im Rahmen des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens aus Sicht des beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers nicht erforderlich.
Auch würde dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine Unterkunftsmöglichkeit in einer Hütte der Agrargemeinschaft zur Verfügung stehen.
Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass eine Ausnahme iSd § 3 Abs. 6 K-ONTG nicht vorliegt. Die Almhütte des Beschwerdeführers unterliegt somit dem Abgabenregime des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes bzw. des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes. Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass eine Ausnahme iSd Paragraph 3, Absatz 6, K-ONTG nicht vorliegt. Die Almhütte des Beschwerdeführers unterliegt somit dem Abgabenregime des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes bzw. des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes.
Zumal im gegenständlichen Verfahren weder die von der belangten Behörde angenommene Größe der Ferienwohnung bzw. des Zweitwohnsitzes noch die Höhe der Abgabe strittig waren, kann ausgeführt werden, dass die Vorschreibung zu Recht erfolgte.
Auf Grund der schlüssig vorliegenden Unterlagen und Beweise wurde auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten auch unter Berücksichtigung der gegenständlichen Covid-19-Situation verzichtet.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Ortstaxe, Vorschreibung, FerienwohnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.1311.8.2020Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021