TE Lvwg Erkenntnis 2020/12/28 KLVwG-2098/7/2020

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Veröffentlicht am 28.12.2020
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Entscheidungsdatum

28.12.2020

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten

Norm

BAO §2a
BAO §4
BAO §26
BAO §114
BAO §274
BAO §278
BAO §279
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §2
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §3
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §4
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §5
  1. BAO § 2a heute
  2. BAO § 2a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 2a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 114 heute
  2. BAO § 114 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. BAO § 114 gültig von 13.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. BAO § 114 gültig von 26.03.2009 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 114 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 114 gültig von 01.01.1962 bis 19.12.2003
  1. BAO § 274 heute
  2. BAO § 274 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 274 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BAO § 274 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 274 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 274 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 274 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 278 heute
  2. BAO § 278 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 278 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 278 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 278 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 278 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx über die Beschwerde der XXX, XXX, vertreten durch XXX Rechtsanwälte OG, XXX, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 24.04.2017, Zahl: MD/RM-34/331/2017, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 16.02.2017 (Zweitwohnsitzabgabe für den Abgabengegenstand XXX für den Zeitraum 01.01.2016 bis 11.02.2016 in der Höhe von EUR 88,--) abgewiesen wurde, gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO), folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx über die Beschwerde der römisch 30 , römisch 30 , vertreten durch römisch 30 Rechtsanwälte OG, römisch 30 , gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 24.04.2017, Zahl: MD/RM-34/331/2017, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 16.02.2017 (Zweitwohnsitzabgabe für den Abgabengegenstand römisch 30 für den Zeitraum 01.01.2016 bis 11.02.2016 in der Höhe von EUR 88,--) abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO), folgendermaßen

zu Recht e r k a n n t :

I.römisch eins.
Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n .
F o l g e g e g e b e n . ,

Der angefochtene Bescheid wird

a u f g e h o b e n .

II.römisch zwei.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche RevisionGegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.römisch eins.
Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

1. Vorauszuschicken ist, dass die erkennende Richterin unter GZ KLVwG-522/2016, KLVwG/869/2016 und KLVwG-523/2016, am 13.9.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführte, in welcher Rechtsmittel betreffend die Vorschreibungen der Zweitwohnsitzabgabe, der pauschalierten Ortstaxe und der pauschalierten Nächtigungstaxe, betreffend die Wohnung XXX, im Ausmaß von mehr als 90 m² Wohnnutzfläche, einliegend in EZ XXX, KG XXX (im Folgenden als „Wohnung“ bezeichnet), jeweils für den Abgabenzeitraum 2010 bis 2014 behandelt wurden. An dieser Verhandlung nahm der Rechtsvertreter Mag. XXX, von der Kanzlei Rechtsanwälte, sowie die BF teil. Zweck der öffentlichen mündlichen Verhandlung war die Klärung des Sachverhalts und die Einräumung von Parteigehör zu diesem, sodass die erkennende Richterin auf dem in der Verhandlung zu dem Abgabenzeitraum 2010 bis 2014 gemachten Vorbringen aufbauend dies für den Abgabenzeitraum 1.1.2016 bis 11.2.2016 verwertet.1. Vorauszuschicken ist, dass die erkennende Richterin unter GZ KLVwG-522/2016, KLVwG/869/2016 und KLVwG-523/2016, am 13.9.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführte, in welcher Rechtsmittel betreffend die Vorschreibungen der Zweitwohnsitzabgabe, der pauschalierten Ortstaxe und der pauschalierten Nächtigungstaxe, betreffend die Wohnung römisch 30 , im Ausmaß von mehr als 90 m² Wohnnutzfläche, einliegend in EZ römisch 30 , KG römisch 30 (im Folgenden als „Wohnung“ bezeichnet), jeweils für den Abgabenzeitraum 2010 bis 2014 behandelt wurden. An dieser Verhandlung nahm der Rechtsvertreter Mag. römisch 30 , von der Kanzlei Rechtsanwälte, sowie die BF teil. Zweck der öffentlichen mündlichen Verhandlung war die Klärung des Sachverhalts und die Einräumung von Parteigehör zu diesem, sodass die erkennende Richterin auf dem in der Verhandlung zu dem Abgabenzeitraum 2010 bis 2014 gemachten Vorbringen aufbauend dies für den Abgabenzeitraum 1.1.2016 bis 11.2.2016 verwertet.

2. Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 16.2.2017, Zahl: XXX, wurde betreffend die Wohnung der Abgabenpflichtigen XXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder „BF“) für die Zeit vom 1.1.2016 bis 11.2.2016 nach dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz 2006 (K-ZWAG) die Zweitwohnsitzabgabe insgesamt in Höhe von EUR 88,-- vorgeschrieben.2. Mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 16.2.2017, Zahl: römisch 30 , wurde betreffend die Wohnung der Abgabenpflichtigen römisch 30 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder „BF“) für die Zeit vom 1.1.2016 bis 11.2.2016 nach dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz 2006 (K-ZWAG) die Zweitwohnsitzabgabe insgesamt in Höhe von EUR 88,-- vorgeschrieben.

3. Infolge der Berufung vom 10.3.2017 wurde mit Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 24.4.2017, Zahl: XXX, über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Vorschreibung der Zeitwohnsitzabgabe in Höhe von EUR 88,-- erkannt und der Berufung keine Folge gegeben. 3. Infolge der Berufung vom 10.3.2017 wurde mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 24.4.2017, Zahl: römisch 30 , über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Vorschreibung der Zeitwohnsitzabgabe in Höhe von EUR 88,-- erkannt und der Berufung keine Folge gegeben.

4. Dagegen brachte der Rechtsvertreter der BF mit Schriftsatz vom 29.5.2017 das begründete Rechtsmittel der Beschwerde – unter anderem mit dem Antrag, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge in der Sache selbst mit Erkenntnis entscheiden – ein.

5. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 17.10.2018, KLVwG-1009/10/2017, wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

6. Dagegen brachte die BF mit Schriftsatz vom 30.11.2018 die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ein.

7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.11.2020, Ra 2018/13/0105-9, wurde unter anderem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 17.10.2018, KLVwG-1009/10/2017, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben und begründet, dass der Revisionsfall in Sachverhalt und Rechtsfrage die Beurteilung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Wohnung oder Unterkunft im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich ist (§ 3 Abs. 1 lit. b Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz) betrifft. 7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.11.2020, Ra 2018/13/0105-9, wurde unter anderem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 17.10.2018, KLVwG-1009/10/2017, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben und begründet, dass der Revisionsfall in Sachverhalt und Rechtsfrage die Beurteilung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Wohnung oder Unterkunft im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich ist (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz) betrifft.

Der Verwaltungsgerichtshof verweist gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG darauf, dass er sich damit im Erkenntnis vom 12.6.2019, Ra 2018/13/0050 – damit auseinandergesetzte und in diesem Erkenntnis u.a. darlegt, dass im Gesetz „eine Grundlage für die Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes, die Bewirtschaftung, für die es der Wohnung bedürfe, müsse ‚intensiv‘ sein“ (Rn. 36) fehlt. Im bekämpften Erkenntnis werde – hier ausgehend davon, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege – die Annahme der Nichterfüllung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Wohnung oder Unterkunft der im Gesetz umschriebenen Art wesentlich darauf gestützt, dass die Bewirtschaftung nicht intensiv genug gewesen sei und „Pflegerückstände“ vorgelegen seien. Die nach dem K-ZWAG zu prüfende Frage, ob die Wohnung für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist – also etwa ob und wie der land- und forstwirtschaftliche Betrieb auch ohne die strittige Unterkunft zu führen gewesen wäre – wird in den Rechtsausführungen des Landesverwaltungsgerichts nicht näher behandelt, so das Höchstgericht.Der Verwaltungsgerichtshof verweist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG darauf, dass er sich damit im Erkenntnis vom 12.6.2019, Ra 2018/13/0050 – damit auseinandergesetzte und in diesem Erkenntnis u.a. darlegt, dass im Gesetz „eine Grundlage für die Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes, die Bewirtschaftung, für die es der Wohnung bedürfe, müsse ‚intensiv‘ sein“ (Rn. 36) fehlt. Im bekämpften Erkenntnis werde – hier ausgehend davon, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege – die Annahme der Nichterfüllung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Wohnung oder Unterkunft der im Gesetz umschriebenen Art wesentlich darauf gestützt, dass die Bewirtschaftung nicht intensiv genug gewesen sei und „Pflegerückstände“ vorgelegen seien. Die nach dem K-ZWAG zu prüfende Frage, ob die Wohnung für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist – also etwa ob und wie der land- und forstwirtschaftliche Betrieb auch ohne die strittige Unterkunft zu führen gewesen wäre – wird in den Rechtsausführungen des Landesverwaltungsgerichts nicht näher behandelt, so das Höchstgericht.

Daher wurde das angefochtene gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufgehoben und war daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht fortzusetzen.Daher wurde das angefochtene gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufgehoben und war daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht fortzusetzen.

8. Mit Erledigung vom 7.12.2020 wurde der Bauakt betreffend die auf der Liegenschaft EZ XXX der Katastralgemeinde XXX befindlichen baulichen Anlagen angefordert.8. Mit Erledigung vom 7.12.2020 wurde der Bauakt betreffend die auf der Liegenschaft EZ römisch 30 der Katastralgemeinde römisch 30 befindlichen baulichen Anlagen angefordert.

9. Mit Erledigungen vom 10.12.2020 und vom 22.12.2020 wurden die diese Grundbuchseinlagezahl betreffenden Bauakte XXX übermittelt.9. Mit Erledigungen vom 10.12.2020 und vom 22.12.2020 wurden die diese Grundbuchseinlagezahl betreffenden Bauakte römisch 30 übermittelt.

II.römisch zwei.
Das Landesverwaltungsgericht für Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.
Die BF hat seit 11.2.2016 ihren Hauptwohnsitz in XXX inne. Von XXX.2002 bis zum XXX.2016 hatte die BF an dieser Adresse den Nebenwohnsitz inne.Die BF hat seit 11.2.2016 ihren Hauptwohnsitz in römisch 30 inne. Von römisch 30 .2002 bis zum römisch 30 .2016 hatte die BF an dieser Adresse den Nebenwohnsitz inne.

1.2.
An der Adresse XXX befindet sich eine Wohnung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, sodass diese eine gemäß § 3 Abs 1 lit b) K-ZWAG eine Ausnahme von der Abgabepflicht bildet. An der Adresse römisch 30 befindet sich eine Wohnung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, sodass diese eine gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,) K-ZWAG eine Ausnahme von der Abgabepflicht bildet.

1.3.
Die mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebene Abgabe ist daher nicht zu entrichten.

2.
Beweiswürdigung:

2.1.    Die unter II.1.1. getroffene Feststellung fußt auf dem unbedenklichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und auf dem im Fremdakt der Abgabenbehörde einliegenden Schreiben der BF vom 28.11.2007, worin sie mitteilt, der Bauernhof an der Adresse XXX stelle nicht das Zentrum ihrer Lebensinteressen dar und benötige sie diesen Zweitwohnsitz für den Betrieb der Landwirtschaft. Dieses Schreiben vom 28.11.2007 verfasste die BF in einem Zeitpunkt, in welchem sie laut unbedenklichem Zentralen Melderegister den Hauptwohnsitz in der Bundeshauptstadt Wien innehatte, denn laut ZMR war der Hauptwohnsitz der BF vom XXX.1986 bis XXX.2016 dort gemeldet.2.1. Die unter römisch zwei.1.1. getroffene Feststellung fußt auf dem unbedenklichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und auf dem im Fremdakt der Abgabenbehörde einliegenden Schreiben der BF vom 28.11.2007, worin sie mitteilt, der Bauernhof an der Adresse römisch 30 stelle nicht das Zentrum ihrer Lebensinteressen dar und benötige sie diesen Zweitwohnsitz für den Betrieb der Landwirtschaft. Dieses Schreiben vom 28.11.2007 verfasste die BF in einem Zeitpunkt, in welchem sie laut unbedenklichem Zentralen Melderegister den Hauptwohnsitz in der Bundeshauptstadt Wien innehatte, denn laut ZMR war der Hauptwohnsitz der BF vom römisch 30 .1986 bis römisch 30 .2016 dort gemeldet.

2.2.
Die unter II.1.2. getroffene Feststellung war aus folgenden Gründen zu treffen: Die unter römisch zwei.1.2. getroffene Feststellung war aus folgenden Gründen zu treffen:

2.2.1. Bei Einsichtnahme in das unbedenkliche Zentrale Melderegister ist ersichtlich, dass die im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt an der Adresse XXX befindliche Wohnung im Abgabenzeitraum von der BF als Zweitwohnsitz benutzt wurde (Nebenwohnsitz). Weil es bestritten wurde, dass diese ein steuerbarer Gegenstand iSd K-ZWAG ist, war dies zu prüfen. 2.2.1. Bei Einsichtnahme in das unbedenkliche Zentrale Melderegister ist ersichtlich, dass die im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt an der Adresse römisch 30 befindliche Wohnung im Abgabenzeitraum von der BF als Zweitwohnsitz benutzt wurde (Nebenwohnsitz). Weil es bestritten wurde, dass diese ein steuerbarer Gegenstand iSd K-ZWAG ist, war dies zu prüfen.

Die Aufzählung der Ausnahmen von der Abgabepflicht im § 3 Abs 1 lit b) K-ZWAG umfasst „Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes“. § 7 Abs 3 Kärntner Landwirtschaftsgesetz, LGBl 6/1997, nennt als besondere Funktionen der Landwirtschaft insbesondere Funktionen, die der überwiegenden Erhaltung, Pflege und Gestaltung der traditionellen Kulturlandschaft einschließlich der Flächen zum Zwecke der Erholung (Reproduktion) dienen. Die Aufzählung der Ausnahmen von der Abgabepflicht im Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,) K-ZWAG umfasst „Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes“. Paragraph 7, Absatz 3, Kärntner Landwirtschaftsgesetz, Landesgesetzblatt 6 aus 1997,, nennt als besondere Funktionen der Landwirtschaft insbesondere Funktionen, die der überwiegenden Erhaltung, Pflege und Gestaltung der traditionellen Kulturlandschaft einschließlich der Flächen zum Zwecke der Erholung (Reproduktion) dienen.

Das vom VwGH in seiner Entscheidung vom 6.11.2020 zitierte Erkenntnis des VwGH vom 12.6.2019, Ra 2018/13/0050, merkt in Rz 37 [Anm: welche in der Begründung von VwGH 6.11.2020, Ra 2018/13/0105-9, nicht zitiert wird] an, „dass § 3 Abs 1 lit b) K-ZWAG von einem ‚Betrieb‘ und ‚Betriebszwecken‘ spricht, was eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige, wenn auch allenfalls nur nebenberufliche Tätigkeit voraussetzt“. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts, das gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) in der Sache selbst zu entscheiden hat, gibt der Kärntner Landesgesetzgeber bei der Definition der „Wohnungen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke erforderlich sind“, keine wirtschaftlichen Kriterien oder etwa Kriterien zur Höhe des Einheitswertes – woran sich die wirtschaftliche Kraft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bemisst – des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes vor. Das vom VwGH in seiner Entscheidung vom 6.11.2020 zitierte Erkenntnis des VwGH vom 12.6.2019, Ra 2018/13/0050, merkt in Rz 37 [Anm: welche in der Begründung von VwGH 6.11.2020, Ra 2018/13/0105-9, nicht zitiert wird] an, „dass Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,) K-ZWAG von einem ‚Betrieb‘ und ‚Betriebszwecken‘ spricht, was eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige, wenn auch allenfalls nur nebenberufliche Tätigkeit voraussetzt“. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts, das gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) in der Sache selbst zu entscheiden hat, gibt der Kärntner Landesgesetzgeber bei der Definition der „Wohnungen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke erforderlich sind“, keine wirtschaftlichen Kriterien oder etwa Kriterien zur Höhe des Einheitswertes – woran sich die wirtschaftliche Kraft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bemisst – des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes vor.

An der Adresse XXX sind bauliche Anlagen, welche für landwirtschaftliche Zwecke errichtet wurden, befindlich.An der Adresse römisch 30 sind bauliche Anlagen, welche für landwirtschaftliche Zwecke errichtet wurden, befindlich.

Für an der betroffenen Adresse bestehende bauliche Anlagen und Gebäude war Rechtsvorgänger im Eigentum zunächst laut eingeholtem baubehördlichen Akt XXX, dem mit Bescheid vom 30.9.1998, XXX die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses erteilt wurde. Vor Errichtung des Wohnhauses war als Voraussetzung das „landwirtschaftliche Objekt Hühnermastbetrieb“ zu errichten, da die landwirtschaftliche Nutzung die Voraussetzung für die baurechtliche Bewilligung des Wohnhauses bildete. Diese Ausführungen stammen aus einem Schreiben des staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers DI XXX vom 14.8.1991 an die Baubehörde der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee. Dieses Schreiben liegt im baubehördlichen Akt XXX ein und ist bei der Würdigung dieses Urkundenbeweises zu beachten, dass dieses aus der Feder dieses aus der Feder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person stammt und dessen Inhalt Deckung findet in der öffentlichen Urkunde „Bestätigung der Baubewilligung, Ausführungsplakette nach
§ 25a Kärntner Bauordnung idF der Novelle 1979“, welche aus der Feder der zuständigen Baubehörde stammte. Der Hühnermastbetrieb wurde laut „Bestätigung der Baubewilligung der Baubehörde“ – einliegend im Bauakt XXX, durch „Umbau des bestehenden Wohnhauses zu einem Hühnermastbetrieb“ errichtet.
Für an der betroffenen Adresse bestehende bauliche Anlagen und Gebäude war Rechtsvorgänger im Eigentum zunächst laut eingeholtem baubehördlichen Akt römisch 30 , dem mit Bescheid vom 30.9.1998, römisch 30 die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses erteilt wurde. Vor Errichtung des Wohnhauses war als Voraussetzung das „landwirtschaftliche Objekt Hühnermastbetrieb“ zu errichten, da die landwirtschaftliche Nutzung die Voraussetzung für die baurechtliche Bewilligung des Wohnhauses bildete. Diese Ausführungen stammen aus einem Schreiben des staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers DI römisch 30 vom 14.8.1991 an die Baubehörde der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee. Dieses Schreiben liegt im baubehördlichen Akt römisch 30 ein und ist bei der Würdigung dieses Urkundenbeweises zu beachten, dass dieses aus der Feder dieses aus der Feder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person stammt und dessen Inhalt Deckung findet in der öffentlichen Urkunde „Bestätigung der Baubewilligung, Ausführungsplakette nach , Paragraph 25 a, Kärntner Bauordnung in der Fassung der Novelle 1979“, welche aus der Feder der zuständigen Baubehörde stammte. Der Hühnermastbetrieb wurde laut „Bestätigung der Baubewilligung der Baubehörde“ – einliegend im Bauakt römisch 30 , durch „Umbau des bestehenden Wohnhauses zu einem Hühnermastbetrieb“ errichtet.

Rechtsvorgänger im Eigentum an den an der betroffenen Adresse bestehenden baulichen Anlagen und Gebäude waren weiters Dr. XXX und XXX, von welchen die BF die Liegenschaft käuflich erwarb. Im eingeholten baubehördlichen Akt XXX liegt der naturschutzrechtliche Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 4.4.1995, XXX, ein, womit einer Vergrößerung des mit naturschutzrechtlichem Bescheid vom 29.9.1993, XXX, bewilligten Pferdestalls mit Mistgrube die Bewilligung erteilt wurde. Laut Gutachten des allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Ingenieurkonsulent für Landwirtschaft DI XXX vom 28.11.1992, GZ XXX, welches im baubehördlichen Akt XXX einliegt und zum Bestandteil der Begründung des Bescheids der Baubehörde II. Instanz Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 21.4.1993, XXX, erklärt wurde, ist die Liegenschaft EZ XXX, KG XXX, eine Hofstelle mit Vulgarnamen „XXX“ und ist diese Liegenschaft ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb (Punkt 6.4. des Gutachtens: „[…] muss eindeutig mit JA beantwortet werden)“. Dass es sich dabei im betroffenen Abgabenzeitraum nicht etwa um einen verpachteten und somit der BF zurechenbaren landwirtschaftlichen Betrieb handelte, geht aus den nachstehenden Ausführungen unter II.2.2.2. hervor.Rechtsvorgänger im Eigentum an den an der betroffenen Adresse bestehenden baulichen Anlagen und Gebäude waren weiters Dr. römisch 30 und römisch 30 , von welchen die BF die Liegenschaft käuflich erwarb. Im eingeholten baubehördlichen Akt römisch 30 liegt der naturschutzrechtliche Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 4.4.1995, römisch 30 , ein, womit einer Vergrößerung des mit naturschutzrechtlichem Bescheid vom 29.9.1993, römisch 30 , bewilligten Pferdestalls mit Mistgrube die Bewilligung erteilt wurde. Laut Gutachten des allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Ingenieurkonsulent für Landwirtschaft DI römisch 30 vom 28.11.1992, GZ römisch 30 , welches im baubehördlichen Akt römisch 30 einliegt und zum Bestandteil der Begründung des Bescheids der Baubehörde römisch zwei. Instanz Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 21.4.1993, römisch 30 , erklärt wurde, ist die Liegenschaft EZ römisch 30 , KG römisch 30 , eine Hofstelle mit Vulgarnamen „XXX“ und ist diese Liegenschaft ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb (Punkt 6.4. des Gutachtens: „[…] muss eindeutig mit JA beantwortet werden)“. Dass es sich dabei im betroffenen Abgabenzeitraum nicht etwa um einen verpachteten und somit der BF zurechenbaren landwirtschaftlichen Betrieb handelte, geht aus den nachstehenden Ausführungen unter römisch zwei.2.2.2. hervor.

2.2.2. Es ist im Fremdakt der Abgabenbehörde ein dies belegendes Beweismittel einliegend: der von der BF vorgelegte Bescheid des Finanzamtes vom 24.10.2013 zu Abgabenkontonummer XXX, worin die Bundesabgabenbehörde Finanzamt Klagenfurt der Abgabenpflichtigen XXX den „Betrag an Beiträge/Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben“, den „Beitrag von land- u. forstwirtschaftlichen Bettrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe“, „Beiträge zur Unfallversicherung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ und „Landwirtschaftskammerumlage“ vorschreibt. 2.2.2. Es ist im Fremdakt der Abgabenbehörde ein dies belegendes Beweismittel einliegend: der von der BF vorgelegte Bescheid des Finanzamtes vom 24.10.2013 zu Abgabenkontonummer römisch 30 , worin die Bundesabgabenbehörde Finanzamt Klagenfurt der Abgabenpflichtigen römisch 30 den „Betrag an Beiträge/Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben“, den „Beitrag von land- u. forstwirtschaftlichen Bettrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe“, „Beiträge zur Unfallversicherung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ und „Landwirtschaftskammerumlage“ vorschreibt.

Die BF entrichtet an das für den Ortsteil XXX sachlich und örtliche Finanzamt Klagenfurt solche Abgaben, welche Eigentümern von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben auferlegt werden. Die Vorschreibung durch das örtlich zuständige Finanzamt Klagenfurt lässt darauf schließen, dass die Vorschreibung der oben genannten Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Klagenfurt zu entrichten sind und kam im Ermittlungsverfahren nicht zu Tage, dass die BF im Bezirk Klagenfurt-Land einen von dem landwirtschaftlichen Betrieb in XXX verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieb betreibe. Zur Entrichtung einer solchen Abgabe sind gemäß § 1 Abs 1 des Bundesgesetz vom 14. Juli 1960 über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (AbglufBG), BGBl 166/1960 idgF, die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe verpflichtet und zur Entrichtung des Grundbetrag Landwirtschaftskammerumlage werden in der maßgeblichen Rechtsgrundlage § 32 Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 (K-LWKG), LGBl 127/1991 idgF, die im § 4 Abs 1 lit a) bis c) K-LWKG Genannten verpflichtet.Die BF entrichtet an das für den Ortsteil römisch 30 sachlich und örtliche Finanzamt Klagenfurt solche Abgaben, welche Eigentümern von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben auferlegt werden. Die Vorschreibung durch das örtlich zuständige Finanzamt Klagenfurt lässt darauf schließen, dass die Vorschreibung der oben genannten Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Klagenfurt zu entrichten sind und kam im Ermittlungsverfahren nicht zu Tage, dass die BF im Bezirk Klagenfurt-Land einen von dem landwirtschaftlichen Betrieb in römisch 30 verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieb betreibe. Zur Entrichtung einer solchen Abgabe sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetz vom 14. Juli 1960 über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (AbglufBG), Bundesgesetzblatt 166 aus 1960, idgF, die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe verpflichtet und zur Entrichtung des Grundbetrag Landwirtschaftskammerumlage werden in der maßgeblichen Rechtsgrundlage Paragraph 32, Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 (K-LWKG), Landesgesetzblatt 127 aus 1991, idgF, die im Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,) bis c) K-LWKG Genannten verpflichtet.

Die BF entrichtet auch Beiträge zur bäuerlichen Unfallversicherung. Die Rechtsgrundlage Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG), BGBl 559/1978, sieht im § 3 zur Unfallversicherung vor, dass diese von „Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird“ zu entrichten sind.Die BF entrichtet auch Beiträge zur bäuerlichen Unfallversicherung. Die Rechtsgrundlage Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG), Bundesgesetzblatt 559 aus 1978,, sieht im Paragraph 3, zur Unfallversicherung vor, dass diese von „Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird“ zu entrichten sind.

Daraus folgt, dass die BF im in Rede stehenden Abgabenzeitraum in XXX einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betrieb.Daraus folgt, dass die BF im in Rede stehenden Abgabenzeitraum in römisch 30 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betrieb.

2.3.    Die unter II.1.3. getroffene Feststellung gründet auf Folgendem:2.3. Die unter römisch zwei.1.3. getroffene Feststellung gründet auf Folgendem:

Der Landesgesetzgeber beabsichtigte ungeachtet der allgemeinen Formulierung im § 3 Abs 1 lit b) K-ZWAG eine Ausnahme von der Abgabepflicht für Wohnungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nur in einem solchen Fall, dass diese Wohnungen unbedingt für die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen erforderlich sind (Wegscheider/Burgstaller, Kommentar zum Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz – K-ZWAG, in Heinrich/Krenn (Hrsg.), Kärntner Landes- und Gemeindeabgabenrecht2, 2019, Rz 19 zu § 3).Der Landesgesetzgeber beabsichtigte ungeachtet der allgemeinen Formulierung im Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,) K-ZWAG eine Ausnahme von der Abgabepflicht für Wohnungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nur in einem solchen Fall, dass diese Wohnungen unbedingt für die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen erforderlich sind (Wegscheider/Burgstaller, Kommentar zum Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz – K-ZWAG, in Heinrich/Krenn (Hrsg.), Kärntner Landes- und Gemeindeabgabenrecht2, 2019, Rz 19 zu Paragraph 3,).

Im Ermittlungsverfahren, welches dem aufgehobenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten voranging, befasste das Gericht einen Amtssachverständigen für Forstwirtschaft. Laut diesem gab es auf der Waldfläche des Betriebs (Gesamtausmaß 1,4270 Hektar) im Zeitpunkt der Befundaufnahme am 12.9.2016 Schneebruchschäden aus April 2016 und Pflegerückstände und gab die BF in der betreffend die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe für den Zeitraum 2010 bis 2014 durchgeführten Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor der erkennenden Richterin zu Protokoll (KLVwG-522/2016), dass die Grünflächen (Heuernte) durch ihren Ehemann zwei- bis dreimal im Jahr gemäht werden und es hierfür ihres Wissens keine Zahlungen durch die Agrarmarkt Austria gäbe. Aus dem Gutachten und aus den Angaben der BF ergab sich in Zusammenschau zur Bewirtschaftung der zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vulgo XXX gehörigen Flächen, dass diese nicht eine Kulturpflege in intensiverer Weise (vgl. Wegscheider/Burgstaller, Kommentar zum Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz – K-ZWAG, in Heinrich/Krenn (Hrsg.), Kärntner Landes- und Gemeindeabgabenrecht2, 2019, Rz 20 zu § 3) darstellen. Die höchstgerichtliche Entscheidung vom 6.11.2020, Ra 2018/13/0105-9, weist in der Begründung auf die Rz 36 der Entscheidung des VwGH vom 12.6.2019, Ra 2018/13/0050, hin, wonach im K-ZWAG auch eine Grundlage dafür, dass die Bewirtschaftung, für welche es der Wohnung bedürfe, "intensiv" sein müsse, fehle. Im Ermittlungsverfahren, welches dem aufgehobenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten voranging, befasste das Gericht einen Amtssachverständigen für Forstwirtschaft. Laut diesem gab es auf der Waldfläche des Betriebs (Gesamtausmaß 1,4270 Hektar) im Zeitpunkt der Befundaufnahme am 12.9.2016 Schneebruchschäden aus April 2016 und Pflegerückstände und gab die BF in der betreffend die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe für den Zeitraum 2010 bis 2014 durchgeführten Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor der erkennenden Richterin zu Protokoll (KLVwG-522/2016), dass die Grünflächen (Heuernte) durch ihren Ehemann zwei- bis dreimal im Jahr gemäht werden und es hierfür ihres Wissens keine Zahlungen durch die Agrarmarkt Austria gäbe. Aus dem Gutachten und aus den Angaben der BF ergab sich in Zusammenschau zur Bewirtschaftung der zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vulgo römisch 30 gehörigen Flächen, dass diese nicht eine Kulturpflege in intensiverer Weise vergleiche , Wegscheider/Burgstaller, Kommentar zum Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz – K-ZWAG, in Heinrich/Krenn (Hrsg.), Kärntner Landes- und Gemeindeabgabenrecht2, 2019, Rz 20 zu Paragraph 3,) darstellen. Die höchstgerichtliche Entscheidung vom 6.11.2020, Ra 2018/13/0105-9, weist in der Begründung auf die Rz 36 der Entscheidung des VwGH vom 12.6.2019, Ra 2018/13/0050, hin, wonach im K-ZWAG auch eine Grundlage dafür, dass die Bewirtschaftung, für welche es der Wohnung bedürfe, "intensiv" sein müsse, fehle.

Die höchstgerichtliche Entscheidung vom 6.11.2020, Ra 2018/13/0105-9, begründet die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses damit, dass die nach dem anzuwendenden Gesetz zu prüfende Frage, ob die Wohnung für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist – also etwa ob und wie der land- und forstwirtschaftliche Betrieb auch ohne die strittige Unterkunft zu führen gewesen wäre – in den Rechtsausführungen des Landesverwaltungsgerichts nicht näher behandelt wurde.

Im betroffenen Abgabenzeitraum war der Hauptwohnsitz der BF in der Bundeshauptstadt Wien im XXX befindlich, nämlich vom XXX.1986 bis zum XXX.2016. Im betroffenen Abgabenzeitraum war der Hauptwohnsitz der BF in der Bundeshauptstadt Wien im römisch 30 befindlich, nämlich vom römisch 30 .1986 bis zum römisch 30 .2016.

Vor der erkennenden Richterin gab die BF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.9.2016 an, dass die Kulturflächen von dem Ehemann gepflegt werden (Verhandlungsschrift vom 13.9.2016, KLVwG-522/4/2016, KLVwG 869/4/2016, KLVwG 523/4/2016, S. 4), dessen Hauptwohnsitz im betroffenen Abgabenzeitraum laut unbedenklichem Zentralen Melderegister ebenso in der Bundeshauptstadt Wien am Hauptwohnsitz der BF situiert war.

Die Adresse des landwirtschaftlichen Betriebs vulgo XXX in XXX in Kärnten war von dem Hauptwohnsitz der BF – welchen sie im betroffenen Abgabenzeitraum 1.1.2016 bis 11.2.2016 in der Bundeshauptstadt Wien in XXX, innehatte –
305 Straßenkilometer entfernt (Quelle: www.XXX.at).
Die Adresse des landwirtschaftlichen Betriebs vulgo römisch 30 in römisch 30 in Kärnten war von dem Hauptwohnsitz der BF – welchen sie im betroffenen Abgabenzeitraum 1.1.2016 bis 11.2.2016 in der Bundeshauptstadt Wien in römisch 30 , innehatte – , 305 Straßenkilometer entfernt (Quelle: www.XXX.at).

Für den Ehemann und die Kinder der BF wurde laut im abgabenrechtlichen Fremdakt einliegender Auskunft der BF vom 28.11.2007 an der Adresse XXX ein Zweitwohnsitz begründet. Bei der laut Verwaltungsgerichtshof stattzufinden habenden Prüfung, „ob und wie der land- und forstwirtschaftliche Betrieb auch ohne die Unterkunft in XXX zu führen gewesen wäre“ ist aufgrund dessen, dass die Pflege der Kulturflächen der BF laut ihren Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten im September 2016 von dem in der Bundeshauptstadt Wien ansässigen Mitglied des Familienverbandes durchgeführt wurde unter Zugrundelegung der Entfernung von 305 Straßenkilometer zu sagen, dass eine An- und Abreise an einem Tag unter der Berücksichtigung, dass während der Tageszeit land- und forstwirtschaftliche Arbeit verrichtet werden, aus der allgemeinen Lebenserfahrung aus dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut heraus betrachtet, nicht zumutbar ist. Dies wird auch durch eine Fahrplanabfrage auf der Website der Österreichischen Bundesbahnen bestätigt [Anm: Zugriff am 28.12.2020]: die Eingabe der Adresse des Hauptwohnsitzes in der Bundeshauptstadt und die Eingabe der Adresse der Wohnung in XXX ergab bei Benützung der Wiener Linien, der ÖBB und einer Busverbindung in Kärnten eine Reisezeit zwischen 5 Stunden und 4 Minuten und 6 Stunden und 17 Minuten pro Fahrtrichtung. Die früheste Anreise aus Wien wäre unter Zugrundelegung des aktuellen Fahrplans mit Abfahrtszeit 5.28 Uhr möglich, Ankunft um 11.18 Uhr. Die letzte Rückfahrmöglichkeit wäre unter Zugrundelegung des aktuellen Fahrplans um 18.01 Uhr gegeben. Für die Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes war daher im betroffenen Abgabenzeitraum die Wohnung in XXX erforderlich, um die Beherbergung der die landwirtschaftlichen Arbeiten ausführenden Familienmitglieder zu bewerkstelligen. Daher war die Wohnung in dem in den eingeholten baubehördlichen Akten XXX und XXX als „Wohnhaus XXX“ bezeichneten Wohnhaus auf der Hofstelle des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs von ihrer sachlichen Zweckbestimmung / von ihrer Funktion her im abgabenrelevanten Zeitraum als unmittelbar dem Betriebszweck dienend anzusehen und wäre dieser landwirtschaftliche Betrieb ohne die Unterkunft in der Wohnung in XXX nicht zu führen gewesen. Es war daher im Abgabenzeitraum 1.1.2016 bis 11.2.2016 die Wohnung als eine nach § 3 Abs 1 lit b) K-ZWAG von der Pflicht zur Entrichtung der Zweitwohnsitzabgabe befreite Wohnung anzusehen. Für den Ehemann und die Kinder der BF wurde laut im abgabenrechtlichen Fremdakt einliegender Auskunft der BF vom 28.11.2007 an der Adresse römisch 30 ein Zweitwohnsitz begründet. Bei der laut Verwaltungsgerichtshof stattzufinden habenden Prüfung, „ob und wie der land- und forstwirtschaftliche Betrieb auch ohne die Unterkunft in römisch 30 zu führen gewesen wäre“ ist aufgrund dessen, dass die Pflege der Kulturflächen der BF laut ihren Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten im September 2016 von dem in der Bundeshauptstadt Wien ansässigen Mitglied des Familienverbandes durchgeführt wurde unter Zugrundelegung der Entfernung von 305 Straßenkilometer zu sagen, dass eine An- und Abreise an einem Tag unter der Berücksichtigung, dass während der Tageszeit land- und forstwirtschaftliche Arbeit verrichtet werden, aus der allgemeinen Lebenserfahrung aus dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut heraus betrachtet, nicht zumutbar ist. Dies wird auch durch eine Fahrplanabfrage auf der Website der Österreichischen Bundesbahnen bestätigt [Anm: Zugriff am 28.12.2020]: die Eingabe der Adresse des Hauptwohnsitzes in der Bundeshauptstadt und die Eingabe der Adresse der Wohnung in römisch 30 ergab bei Benützung der Wiener Linien, der ÖBB und einer Busverbindung in Kärnten eine Reisezeit zwischen 5 Stunden und 4 Minuten und 6 Stunden und 17 Minuten pro Fahrtrichtung. Die früheste Anreise aus Wien wäre unter Zugrundelegung des aktuellen Fahrplans mit Abfahrtszeit 5.28 Uhr möglich, Ankunft um 11.18 Uhr. Die letzte Rückfahrmöglichkeit wäre unter Zugrundelegung des aktuellen Fahrplans um 18.01 Uhr gegeben. Für die Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes war daher im betroffenen Abgabenzeitraum die Wohnung in römisch 30 erforderlich, um die Beherbergung der die landwirtschaftlichen Arbeiten ausführenden Familienmitglieder zu bewerkstelligen. Daher war die Wohnung in dem in den eingeholten baubehördlichen Akten römisch 30 und römisch 30 als „Wohnhaus XXX“ bezeichneten Wohnhaus auf der Hofstelle des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs von ihrer sachlichen Zweckbestimmung / von ihrer Funktion her im abgabenrelevanten Zeitraum als unmittelbar dem Betriebszweck dienend anzusehen und wäre dieser landwirtschaftliche Betrieb ohne die Unterkunft in der Wohnung in römisch 30 nicht zu führen gewesen. Es war daher im Abgabenzeitraum 1.1.2016 bis 11.2.2016 die Wohnung als eine nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,) K-ZWAG von der Pflicht zur Entrichtung der Zweitwohnsitzabgabe befreite Wohnung anzusehen.

Zu dem Abstellen auf die allgemeine Lebenserfahrung ist zu sagen, dass es dem Verwaltungsgericht laut Judikatur nicht verwehrt ist, im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH 16.3.1978, 2715/77, 747/78).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtsgrundlagen:

Es sind auf das gegenständliche Verfahren gemäß Art 136 Abs. 3 B-VG und § 17 VwGVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt: Es sind auf das gegenständliche Verfahren gemäß Artikel 136, Absatz 3, B-VG und Paragraph 17, VwGVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt:

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

A. Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4, (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere

      a) bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer

         1. für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht;

         2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht; 2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Ziffer eins, schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht;

         3. für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte;

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,)

      c) bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird.

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.

A. Grundsätzliche Anordnungen.

§ 114.Paragraph 114,

 (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.

(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.

(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.

(4) Abgabenbehörden dürfen personenbezogene und nicht personenbezogene Daten für Zwecke des automationsunterstützten Risikomanagements und der Betrugsbekämpfung verarbeiten, soweit dies nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet, erforderlich und angemessen ist.

§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,Paragraph 274, (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1.       wenn es beantragt wird

         a)       in der Beschwerde,

         b)       im Vorlageantrag (§ 264), b) im Vorlageantrag (Paragraph 264,),

         c)       in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder c) in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder

          d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit
         Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines
wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit , Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines

         Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oderMonates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder

2.       Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

Erkenntnisse und Beschlüsse
§ 278.Paragraph 278,
  1. (1)Absatz eins,Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
    1. a)Litera a
      weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) nochweder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch
    2. b)Litera b
      als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandslos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären,
    so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
  2. (2)Absatz 2,Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
  3. (3)Absatz 3,Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Einhebung von Abgaben der Gebietskörperschaften darf nur aufgrund einer Rechtsgrundlage erfolgen und ist die materielle Rechtsgrundlage in der gegenständlichen Abgabenangelegenheit das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz 2005 (K-ZWAG 2005), LGBl 84/2005 zuletzt geändert durch LGBl 85/2013.Die Einhebung von Abgaben der Gebietskörperschaften darf nur aufgrund einer Rechtsgrundlage erfolgen und ist die materielle Rechtsgrundlage in der gegenständlichen Abgabenangelegenheit das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz 2005 (K-ZWAG 2005), Landesgesetzblatt 84 aus 2005, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 85 aus 2013,.

Der Abgabengegenstand des K-ZWAG wird im § 2 definiert:Der Abgabengegenstand des K-ZWAG wird im Paragraph 2, definiert:

(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art. 6 Abs 3 Bundes-Verfassungsgesetz, , zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes ).(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Artikel 6, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2005,).

(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, , zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes ).(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (Paragraph 26, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1964,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,).

(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.

§ 26 BAO auf welchen im § 2 Abs 3 K-ZWAG Bezug genommen wird, normiert wie folgt:Paragraph 26, BAO auf welchen im Paragraph 2, Absatz 3, K-ZWAG Bezug genommen wird, normiert wie folgt:

(1) Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(2) Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben.

Sowohl die Rechtsprechung des VwGH (23.05.1990, 89/13/0015; 24.01.1996, 95/13/0150) als auch die Lehre sind sich einig, dass aus steuerrechtlicher Sicht das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung der „Innehabung“ zu knüpfen ist. „Innehaben“ ist die rechtliche und faktische Möglichkeit, über eine Sache zu verfügen und sie jederzeit benützen zu können (VwGH 30.01.1990, 89/14/0045; 03.07.2003, 99/15/0104; 03.11.2005, 2002/15/0102). Innehaben einer Wohnung bedeutet, diese jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können. Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen auch familienrechtliche Ansprüche, zB des Ehegatten, in Betracht. Die polizeiliche Anmeldung ist nicht entscheidend (VwGH 07.09.2006, 2004/16/0001).

Auf die Rechtsform kommt es nicht an, weshalb es ohne Belang ist, ob die Innehabung auf einem Bestandsverhältnis oder Eigentum fußt. Eine kurzzeitige Unterbrechung der vollen Verfügungsgewalt des Inhabers (zB Überlassung an Gäste), ändert am Bestehen der Innehabung nichts (VwGH 04.11.1980, 3235/79).

Als weitere Voraussetzung tritt zur Innehabung das Kriterium der Beibehaltung hinzu: es müssen Umstände vorliegen, welche darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benützt wird. Ob die Wohnung tatsächlich benutzt wird, ist nicht von Belang. Entscheidend ist nur, ob Umstände dafür sprechen, dass die Wohnung ständig durch den Inhaber benutzt werden kann. Um dies festzustellen, ist auf die äußeren Umstände Bedacht zu nehmen!

Im § 3 K-ZWAG werden die Ausnahmen von der Abgabepflicht demonstrativ normiert: Im Paragraph 3, K-ZWAG werden die Ausnahmen von der Abgabepflicht demonstrativ normiert:

(1) Nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere

         a)       Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von
                 Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden,
a) Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von , Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden,

         b)       Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen
                 Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie
                 etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich
                 sind, sowie Jagd- und Fischerhütten,
b) Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen , Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie , etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich , sind, sowie Jagd- und Fischerhütten,

         c)       Wohnungen, die für Zwecke des Schulbesuches, der Berufsausbildung
                 oder der Berufsausübung erforderlich sind,
c) Wohnungen, die für Zwecke des Schulbesuches, der Berufsausbildung , oder der Berufsausübung erforderlich sind,

         d)       Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich
                 sind,
d) Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich , sind,

         e)       Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz verwendet werden,

         f)       Wohnungen, die vom Inhaber aus gesundheitlichen oder
                 altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet
                 werden können,
f) Wohnungen, die vom Inhaber aus gesundheitlichen oder , altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet , werden können,

         g)       Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des § 1 des Kleingartengesetzes,
                 BGBl Nr 6/1959, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr
                 98/2001, und
g) Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des Paragraph eins, des Kleingartengesetzes, , Bundesgesetzblatt Nr 6 aus 1959,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr , 98 aus 2001,, und

         h)       Wohnwägen.

(2) Verfügungsrechte über Wohnungen nach Abs 1 lit a, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Abs 1 lit c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.(2) Verfügungsrechte über Wohnungen nach Absatz eins, Litera a,, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Absatz eins, Litera c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.

Als Abgabenschuldner werden nach § 4 K-ZWAG definiert:Als Abgabenschuldner werden nach Paragraph 4, K-ZWAG definiert:

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.

(2) Wird die Wohnung länger als ein Jahr zur Verwendung als Zweitwohnsitz vermietet, verpachtet oder sonst entgeltlich überlassen, ist Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer u. dgl.) der Wohnung.

(3) Im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung oder deren sonstigen entgeltlichen Überlassung als Zweitwohnsitz (Abs. 2) haftet der Eigentümer (Miteigentümer) der Wohnung für die Abgabenschulden des letzten vorangegangenen Kalenderjahres. Die Geltendmachung der Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung hat durch die Abgabenbehörde mit Bescheid zu erfolgen.(3) Im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung oder deren sonstigen entgeltlichen Überlassung als Zweitwohnsitz (Absatz 2,) haftet der Eigentümer (Miteigentümer) der Wohnung für die Abgabenschulden des letzten vorangegangenen Kalenderjahres. Die Geltendmachung der Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung hat durch die Abgabenbehörde mit Bescheid zu erfolgen.

(4) Die Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung nach Abs. 3 tritt nicht ein, wenn er der Gemeinde den Beginn und die Beendigung der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen entgeltlichen Überlassung der Wohnung zur Verwendung als Zweitwohnsitz innerhalb eines Monats nach dem Eintritt dieser Umstände nachweislich bekannt gibt.(4) Die Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung nach Absatz 3, tritt nicht ein, wenn er der Gemeinde den Beginn und die Beendigung der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen entgeltlichen Überlassung der Wohnung zur Verwendung als Zweitwohnsitz innerhalb eines Monats nach dem Eintritt dieser Umstände nachweislich bekannt gibt.

§ 5 K-ZWAG normiert betreffend Abgabenzeitraum und Entstehung der Abgabepflicht wie folgt:Paragraph 5, K-ZWAG normiert betreffend Abgabenzeitraum und Entstehung der Abgabepflicht wie folgt:

(1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.

(2) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.

(3) Ändert sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners, hat jeder Abgabenschuldner die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten. Ändert sich während des Kalendermonats die Person des Abgabenschuldners, ist die Abgabe für diesen Monat allein vom neuen Abgabenschuldner zu entrichten, wenn dieser innerhalb dieses Monats mehr als zwei Wochen die Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden kann, anderenfalls hat der alte Abgabenschuldner für diesen Monat allein die Abgabe zu entrichten.

(4) Ändert sich während des Kalenderjahres die Art der Verwendung der Wohnung, ist die Abgabe für die Dauer der Verwendung als Zweitwohnsitz anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten.

(5) Für die Neuerrichtung oder die Änderung einer Wohnung, die als Zweitwohnsitz verwendet wird, gilt Abs 4 sinngemäß.(5) Für die Neuerrichtung oder die Änderung einer Wohnung, die als Zweitwohnsitz verwendet wird, gilt Absatz 4, sinngemäß.

Mit der Klagenfurter Zweitwohnsitzabgabenverordnung vom 21.12.2006, AG34-1003/06, wurde die Zweitwohnsitzabgabe für Zweitwohnsitze im Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee ausgeschrieben. Diese Verordnung ist in Kraft seit 01.01.2007 und normiert in dessen § 2 folgende monatliche Höhe der Zweitwohnsitzabgabe.Mit der Klagenfurter Zweitwohnsitzabgabenverordnung vom 21.12.2006, AG34-1003/06, wurde die Zweitwohnsitzabgabe für Zweitwohnsitze im Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee ausgeschrieben. Diese Verordnung ist in Kraft seit 01.01.2007 und normiert in dessen Paragraph 2, folgende monatliche Höhe der Zweitwohnsitzabgabe.

Aufgrund der durchgeführten Beweiswürdigung ist für die Wohnung der BF in XXX nicht die Zweitwohnsitzabgabe für den Abgabenzeitraum 1.1.2016 bis 11.2.2016 zu entrichten.Aufgrund der durchgeführten Beweiswürdigung ist für die Wohnung der BF in römisch 30 nicht die Zweitwohnsitzabgabe für den Abgabenzeitraum 1.1.2016 bis 11.2.2016 zu entrichten.

4. Der Vollständigkeit halber wird zu dem im Beschwerdeschrift vom 29.5.2017 enthaltenen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe gemäß § 212a BAO ausgeführt, dass hierfür das Gericht unzuständig wäre. Die Entscheidung über einen solchen Antrag fällt in den Kompetenzbereich der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee. 4. Der Vollständigkeit halber wird zu dem im Beschwerdeschrift vom 29.5.2017 enthaltenen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe gemäß Paragraph 212 a, BAO ausgeführt, dass hierfür das Gericht unzuständig wäre. Die Entscheidung über einen solchen Antrag fällt in den Kompetenzbereich der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee.

5. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Im Hinblick auf die seit 1.1.2014 bestehende Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Instanz ist die Entscheidung, ob eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt wird, anhand der Bestimmungen des § 274 BAO zu treffen. Im Hinblick auf die seit 1.1.2014 bestehende Verwaltungsgerichtsbarkeit römisch eins. Instanz ist die Entscheidung, ob eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt wird, anhand der Bestimmungen des Paragraph 274, BAO zu treffen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3.5.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 18.7.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Aus Art 47 Abs 2 GRC kann ein absoluter Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht abgeleitet werden: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl VfSlg 18.994/201019.632/2012).Aus Artikel 47, Absatz 2, GRC kann ein absoluter Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht abgeleitet werden: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, 19.632 aus 2012,).

Die öffentliche mündliche Verhandlung, in welcher beide Parteien in Rede und Gegenrede ihre Argumente vorbringen konnten, wurde am 25.9.2018 – auf welcher das vom VwGH aufgehobene Erkenntnis vom 17.10.2018 fußte – durchgeführt und konnte sich die erkennende Richterin in dem von ihr geführten Verfahren KLVwG-522/2016 durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im September 2016 durch Befragung der Parteien ein Bild über den Sachverhalt bilden, sodass es einer neuerlichen Verhandlung aus Sicht der erkennenden Richterin nicht bedurfte.

Ad Spruchpunkt II - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Ad Spruchpunkt römisch zwei - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Kärntner Zweitwohnsitzabgabe, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Innehabung, Wohnhaus unmittelbar dem Betriebszweck dienend, Ausnahme von der Abgabepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.2098.7.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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