Entscheidungsdatum
21.03.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die xxx über die Beschwerde der xxx GmbH in xxx, vertreten durch xxx, über die Säumnisbeschwerde vom xxx, betreffend den Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz vom xxx, gemäß §§ 8 Abs. 1, 16 Abs. 1 und Abs. 2 und 28 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die xxx über die Beschwerde der xxx GmbH in xxx, vertreten durch xxx, über die Säumnisbeschwerde vom xxx, betreffend den Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Vergütung gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz vom xxx, gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, 16, Absatz eins und Absatz 2 und 28 Absatz 7, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, zu Recht:
I. Der Säumnisbeschwerde wird römisch eins. Der Säumnisbeschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und der Bezirkshauptmannschaft xxx aufgetragen, einen Bescheid über den Antrag der xxx GmbH vom xxx auf Festsetzung der Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz ehestbaldig, längstens binnen einer acht Wochen nicht übersteigenden Frist, zu erlassen. und der Bezirkshauptmannschaft xxx aufgetragen, einen Bescheid über den Antrag der xxx GmbH vom xxx auf Festsetzung der Vergütung gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz ehestbaldig, längstens binnen einer acht Wochen nicht übersteigenden Frist, zu erlassen.
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Gemäß § 3 Abs. 1 trat diese Verordnung mit ihrer Kundmachung in den Gemeinden des Bezirkes in Kraft. Angeschlagen wurde diese Verordnung am xxx. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, trat diese Verordnung mit ihrer Kundmachung in den Gemeinden des Bezirkes in Kraft. Angeschlagen wurde diese Verordnung am xxx.
Begründend wurde darin ausgeführt:
„Aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, ZI. xxx wurde die Schließung von Beherbergungsbetrieben (§ 111 Abs 1 Z 1 GeWO 1994) verfügt. „Aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, ZI. xxx wurde die Schließung von Beherbergungsbetrieben (Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GeWO 1994) verfügt.
Die Antragstellerin war deshalb gezwungen ihren Beherbergungsbetrieb „xxx“ am xxx zu schließen.
Rechtsgrundlage der Schließung des Unternehmens der Antragstellerin bildete der § 20 Epidemiegesetz 1950. Rechtsgrundlage der Schließung des Unternehmens der Antragstellerin bildete der Paragraph 20, Epidemiegesetz 1950.
Gemäß § 32 Abs 1 Z 5 Epidemiegesetz 1950 ist natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbers entstandenen Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Die Vergütung ist gemäß § 32 Abs 2 Epidemiegesetz 1950 für jeden Tag zu leisten, der von der in Absatz 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, somit für den Zeitraum vom xxx bis zum außer Kraft treten dieser Verordnung xxx, 24.00 Uhr, in folgenden „Vergütungszeitraum“ genannt. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, Epidemiegesetz 1950 ist natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbers entstandenen Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Die Vergütung ist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Epidemiegesetz 1950 für jeden Tag zu leisten, der von der in Absatz 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, somit für den Zeitraum vom xxx bis zum außer Kraft treten dieser Verordnung xxx, 24.00 Uhr, in folgenden „Vergütungszeitraum“ genannt.
Die Schließung des Betriebes der Antragstellerin wurde während der laufenden Saison angeordnet.
Die Vergütungsansprüche der Antragstellerin betragen wie folgt:
Nach ständiger Rechtsprechung (ua. UVS des Landes Öberösterreich von 10.02.2003, VwSen-590048/2/Gf) und eines Erlasses des BMGF ist zur Berechnung des entgangenen Einkommens folgende Vorgangsweise zu wählen:
Es errechnet sich folgender Anspruch der Antragstellerin:
a) Das Bruttoeinkommen im
Jänner 2020 betrug € xxx
Februar 2020 € xxx
gesamt € xxx
Jänner 2019 € xxx
Februar 2019 € xxx
gesamt € xxx
c) Es ergibt sich daher eine Steigerung im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 von 8 %.
März 2019 € xxx
somit pro Tag € xxx
Tagesumsatz März 2019 € xxx
zzgl. 8 % € xxx
gesamt € xxx
f) Das Einkommen während des Zeitraumes der behördlichen Verfügung xxx bis xxx (16 Tage á € xxx) beträgt somit € xxx.
Im Unternehmen der Antragstellerin waren zurzeit der behördlichen Schließung 37 Personen beschäftigt. Diesen Mitarbeitern wurden während der Zeit der Schließung folgende Entgelte zur Auszahlung gebracht:
Bruttoentgelte für 37 Personen vom xxx bis xxx € xxx
Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung € xxx
gesamt € xxx
Der Anspruch der Mitarbeiter der Antragstellerin auf Vergütung ist gemäß § 32 Abs 3 Epidemiegesetz auf die Antragstellerin übergegangen. Der Anspruch der Mitarbeiter der Antragstellerin auf Vergütung ist gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Epidemiegesetz auf die Antragstellerin übergegangen.
3. Der gesamte Vergütungsanspruch der Antragstellerin beträgt daher (It. Pkt. 1. und 2.) € xxx
2019 und 2020
- Kennzahlen zur KER
- Lohnzettel der Mitarbeiter für den Monat März 2020 +
- Überweisungsbestätigung
Die Antragstellerin bestätigt, dass alle Angaben vollständig, richtig und nachweisbar sind.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den oben errechneten Beträgen um einen Teilbetrag bis zum Datum der AntragsteIlung handelt. Etwaige Leistungen Dritter wird die Antragstellerin noch konkretisieren und in Abzug bringen.
Die Antragstellerin stellt den
ANTRAG
Die Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 in der Höhe von € xxx festzusetzen und darüber bescheidmäßig zu entscheiden.Die Vergütung gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 in der Höhe von € xxx festzusetzen und darüber bescheidmäßig zu entscheiden.
Vorgelegt werden folgende Unterlagen:
Die Lohnzettel der Mitarbeiter und Überweisungsbestätigungen werden noch vorgelegt.“
Diesem Antrag angeschlossen waren Unterlagen der Österreichischen Gesundheitskasse betreffend den Beschäftigungsstand, Kennzahlen zur KER betreffend die Monate Jänner und Februar 2019 und Jänner und Februar 2020.
Im Konkreten wurde ausgeführt:
„Die BH xxx hat mit Verordnung vom xxx, ZI. xxx, gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 die Schließung von Beherbergungsbetrieben (§ 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994) (sowie gemäß § 26 Epidemiegesetz 1950 die Schließung von Seilbahnbetrieben) verfügt. Diese Verordnung ist gem. § 3 Abs 1 mit Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel am xxx, in Kraft getreten. Die Verordnung vom xxx wurde durch Verordnung der BH xxx vom xxx, ZI. xxx, aufgehoben; dies gem. § 2 mit Kundmachung der Verordnung mit xxx. „Die BH xxx hat mit Verordnung vom xxx, ZI. xxx, gemäß Paragraph 20, Epidemiegesetz 1950 die Schließung von Beherbergungsbetrieben (Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994) (sowie gemäß Paragraph 26, Epidemiegesetz 1950 die Schließung von Seilbahnbetrieben) verfügt. Diese Verordnung ist gem. Paragraph 3, Absatz eins, mit Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel am xxx, in Kraft getreten. Die Verordnung vom xxx wurde durch Verordnung der BH xxx vom xxx, ZI. xxx, aufgehoben; dies gem. Paragraph 2, mit Kundmachung der Verordnung mit xxx.
Der ggst. Antrag wurde sohin im Hinblick auf §§ 33 iVm 49 EpiG 1950 fristgerecht eingebracht. Der ggst. Antrag wurde sohin im Hinblick auf Paragraphen 33, in Verbindung mit 49 EpiG 1950 fristgerecht eingebracht.
Im Fall Ihrer Mandantin ist im Hinblick auf § 32 Abs. 1 EpiG die Ziffer 5 der Entschädigungstatbestände einschlägig, zumal diese am Standort xxx, das Gastgewerbe in der Betriebsart „xxx“ mit den Berechtigungen gemäß § 142 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 GewO 1994 betreibt, welcher Betrieb mit obiger Verordnung der BH xxx im Zeitraum xxx bis xxx geschlossen wurde. Im Fall Ihrer Mandantin ist im Hinblick auf Paragraph 32, Absatz eins, EpiG die Ziffer 5 der Entschädigungstatbestände einschlägig, zumal diese am Standort xxx, das Gastgewerbe in der Betriebsart „xxx“ mit den Berechtigungen gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 1 bis 4 GewO 1994 betreibt, welcher Betrieb mit obiger Verordnung der BH xxx im Zeitraum xxx bis xxx geschlossen wurde.
Ein Entschädigungsanspruch steht jedoch ausschließlich für diesen Zeitraum zu, zumal zum einen die am 31.03.2020 in Kraft getretene Verordnung des Landeshauptmannes vom 29. März 2020, GZ. 07-XXX/2020, betreffend das Betretungsverbot bestimmter Einrichtungen, LGBI. Nr. 26/2020, ausdrücklich auf Grund von § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBII Nr. 12/2020, geändert durch BGBI. I Nr. 16/2020, erlassen wurde. Ein Entschädigungsanspruch steht jedoch ausschließlich für diesen Zeitraum zu, zumal zum einen die am 31.03.2020 in Kraft getretene Verordnung des Landeshauptmannes vom 29. März 2020, GZ. 07-XXX/2020, betreffend das Betretungsverbot bestimmter Einrichtungen, LGBI. Nr. 26 aus 2020,, ausdrücklich auf Grund von Paragraph 2, Ziffer 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBII Nr. 12 aus 2020,, geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 16 aus 2020,, erlassen wurde.
Parallel zu den vorgenannten Maßnahmen untersagte mit Inkrafttreten am xxx (in Geltung mit Wirkung für Beherbergungsbetriebe bis Ablauf des xxx; vgl. §§ 7 iVm 13 Abs. 4 der der COVID-19-Lockerungsverordnung - 2. COVID-19-LV-Novelle, in der Fassung BGBL. II Nr. 231/2020) daneben auch § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBI. I Nr. 12/2020, in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBI. II Nr. 96/2020, das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben. Parallel zu den vorgenannten Maßnahmen untersagte mit Inkrafttreten am xxx (in Geltung mit Wirkung für Beherbergungsbetriebe bis Ablauf des xxx; vergleiche Paragraphen 7, in Verbindung mit 13 Absatz 4, der der COVID-19-Lockerungsverordnung - 2. COVID-19-LV-Novelle, in der Fassung BGBL. römisch zwei Nr. 231 aus 2020,) daneben auch Paragraph eins, des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBI. römisch eins Nr. 12 aus 2020,, in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBI. römisch zwei Nr. 96 aus 2020,, das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben.
Das COVID-19-Maßnahmengesetz und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen des Gesundheitsministers sehen im Gegensatz zum Epidemiegesetz 1950 ausdrücklich keinen Ersatzanspruch vor. Für die von einem Betretungsverbot betroffenen Unternehmen wurden jedoch seitens des Bundes andere Unterstützungsmaßnahmen (wie der Härtefallfonds) geschaffen. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang am 14. Juli 2020 ausgesprochen, dass es verfassungskonform ist, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz - anders als das Epidemiegesetz 1950 - keine Entschädigungen für Betriebe vorsieht, die als Folge eines Betretungsverbots geschlossen wurden.
Zwischenzeitig ist am 22.07.2020 die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Grund des § 32 Abs. 6 des Epidemiegesetzes 1950, BGBI. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2020, erlassene Verordnung über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach Epidemiegesetz 1950 (EpG 1950-Berechnungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 329/2020, in Kraft getreten. Zwischenzeitig ist am 22.07.2020 die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Grund des Paragraph 32, Absatz 6, des Epidemiegesetzes 1950, BGBI. Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2020,, erlassene Verordnung über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach Epidemiegesetz 1950 (EpG 1950-Berechnungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2020,, in Kraft getreten.
Diese Verordnung beinhaltet nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs und ist von der BH xxx auch auf den ggst. Antrag anzuwenden.
Die Berechnung der Höhe des Verdienstentgangs hat nach den in Anlage A zur Verordnung angeführten Grundsätzen zu erfolgen und ist gemäß den §§ 3ff. der Verordnung zu berechnen (unter anderem: Vergleich Ist- und Zieleinkommen, Berücksichtigung des Fortschreibungsquotienten, Berücksichtigung von anderweitigen Zuwendungen während der Schließungsperiode). Die Berechnung der Höhe des Verdienstentgangs hat nach den in Anlage A zur Verordnung angeführten Grundsätzen zu erfolgen und ist gemäß den Paragraphen 3 f, f, der Verordnung zu berechnen (unter anderem: Vergleich Ist- und Zieleinkommen, Berücksichtigung des Fortschreibungsquotienten, Berücksichtigung von anderweitigen Zuwendungen während der Schließungsperiode).
Gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung ist für die Berechnung zwingend das unter https://www.sozialministerium.at/lnformationen-zum-Coronavirus/Coronavirus-Rechtliches.html abrufbare amtliche Formular („EPG-Berechnungstool“ - und zwar-das „nicht-barrierefreie“ Excel-File!) zu verwenden und gemäß Abs. 2 leg. cit. die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, der Verordnung ist für die Berechnung zwingend das unter https://www.sozialministerium.at/lnformationen-zum-Coronavirus/Coronavirus-Rechtliches.html abrufbare amtliche Formular („EPG-Berechnungstool“ - und zwar-das „nicht-barrierefreie“ Excel-File!) zu verwenden und gemäß Absatz 2, leg. cit. die Richtigkeit der Berechnung nach den Paragraphen 3 und 4 durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.
Festzuhalten ist nochmals, dass lediglich für den Zeitraum März 2020 ein Vergütungsanspruch in der vorgenannten Form geltend gemacht werden kann.
Eine gesonderte Geltendmachung der Entgeltfortzahlung für das Personal ist nicht zulässig, da derartige Kosten bereits bei der Berechnung des Zieleinkommens zu berücksichtigen sind. Der Antrag wird daher um diesen Punkt einzuschränken sein.
Zusätzlich zu den Angaben im Berechnungstool (welche lediglich die Höhe des Verdienstentgangs betreffen) werden noch nachstehende ergänzende Angaben bzw. Bestätigungen nachzureichen sein, damit die Behörde den Antrag (ohne ansonsten notwendige Beiziehung eines Sachverständigen) zu plausibilisieren und den Vergütungsbetrag zuzusprechen vermag:
Seitens der Behörde wird abschließend nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG leiden (§ 32 Abs. 7 EpiG) und daher auch nach Rechtskraft für nichtig erklärt werden können. Unrichtige Angaben können im Übrigen allenfalls auch strafrechtlich relevant sein. Auch auf die Haftung des Steuerberaters für die Richtigkeit der von diesem bestätigten Angaben ist hinzuweisen. Seitens der Behörde wird abschließend nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG leiden (Paragraph 32, Absatz 7, EpiG) und daher auch nach Rechtskraft für nichtig erklärt werden können. Unrichtige Angaben können im Übrigen allenfalls auch strafrechtlich relevant sein. Auch auf die Haftung des Steuerberaters für die Richtigkeit der von diesem bestätigten Angaben ist hinzuweisen.
Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 58/2018, werden Sie daher aufgefordert, Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, in der geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, werden Sie daher aufgefordert,
binnen 4 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens
Ihren Antrag vom xxx entsprechend der obigen Ausführungen zu ergänzen bzw. anzupassen, widrigenfalls dieser von der BH xxx ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sein wird.
Aufgrund Ihrer Säumnisbeschwerde vom xxx kann im Hinblick auf § 16 Abs. 1 VwGVG leider keine längere Frist gewährt werden.“Aufgrund Ihrer Säumnisbeschwerde vom xxx kann im Hinblick auf Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG leider keine längere Frist gewährt werden.“
„Die xxx GmbH, xxx, vertreten durch xxx, hat ha. am xxx einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 in Höhe von EUR xxx eingebracht, zumal alle Beherbergungsbetriebe im ha. Zuständigkeitsbereich, sohin auch xxx der Antragstellerin, mit Verordnung der BH xxx vom xxx (ZI. xxx) gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum xxx bis xxx geschlossen worden waren.„Die xxx GmbH, xxx, vertreten durch xxx, hat ha. am xxx einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 in Höhe von EUR xxx eingebracht, zumal alle Beherbergungsbetriebe im ha. Zuständigkeitsbereich, sohin auch xxx der Antragstellerin, mit Verordnung der BH xxx vom xxx (ZI. xxx) gemäß Paragraph 20, Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum xxx bis xxx geschlossen worden waren.
Am xxx hat die Antragstellerin durch ihren Vertreter eine Säumnisbeschwerde erhoben, zumal über diesen Antrag zu diesem Zeitpunkt trotz Ablauf) der Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG noch nicht abgesprochen worden ist. Am xxx hat die Antragstellerin durch ihren Vertreter eine Säumnisbeschwerde erhoben, zumal über diesen Antrag zu diesem Zeitpunkt trotz Ablauf) der Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG noch nicht abgesprochen worden ist.
Mit ha. Schreiben vom xxx, GZ.: xxx, wurde die Antragstellerin aufgefordert, ihren Antrag gemäß den Vorgaben der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBI. II Nr. 329/2020, binnen einer Frist von 4 Wochen zu verbessern. Mit ha. Schreiben vom xxx, GZ.: xxx, wurde die Antragstellerin aufgefordert, ihren Antrag gemäß den Vorgaben der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBI. römisch zwei Nr. 329 aus 2020,, binnen einer Frist von 4 Wochen zu verbessern.
Die Antragstellerin ist diesem Verbesserungsauftrag mit Eingaben vom xxx bzw. xxx nachgekommen, hat das amtliche „Berechnungstool“ vollständig ausgefüllt, eine entsprechende Bestätigung eines Steuerberaters dazu eingeholt und hat den Antrag der Höhe nach auf einen Betrag von EUR xxx eingeschränkt.
Die vorgelegten Antragsunterlagen wurden von der Behörde im Sinne der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung einer Plausibilisierung unterzogen, insbesondere wurde die Höhe des Vergütungsanspruches durch Befüllen des „amtlichen Formulars“ (§ 6 der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung), abrufbar auf der Website des BMSGPK (https://www.sozialministerium.at/lnformationen-zum-Coronavirus/Coronavirus Rechtliches.html ), nachgeprüft. Die vorgelegten Antragsunterlagen wurden von der Behörde im Sinne der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung einer Plausibilisierung unterzogen, insbesondere wurde die Höhe des Vergütungsanspruches durch Befüllen des „amtlichen Formulars“ (Paragraph 6, der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung), abrufbar auf der Website des BMSGPK (https://www.sozialministerium.at/lnformationen-zum-Coronavirus/Coronavirus Rechtliches.html ), nachgeprüft.
In der Anlage wird daher nach Ablauf der in § 16 Abs. 1 VwGVG eingeräumten Frist zur Nachholung der Entscheidung der bei der ho. Behörde bisher anhängige gegenständliche Verfahrensakt zur dortigen Verwendung vorgelegt. In der Anlage wird daher nach Ablauf der in Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingeräumten Frist zur Nachholung der Entscheidung der bei der ho. Behörde bisher anhängige gegenständliche Verfahrensakt zur dortigen Verwendung vorgelegt.
Zur Zulässigkeit der ggst. Säumnisbeschwerde wird seitens der BH xxx betont, dass grundsätzlich vollstes Verständnis für das Anliegen der Antragstellerin und deren finanziellen Hintergrund besteht.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es der BH xxx bislang noch nicht möglich ist, das Verfahren durch Zuspruch des beantragten Vergütungsanspruches und dessen nachfolgender Auszahlung an die Antragstellerin zu erledigen, da seitens des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. des Amtes der Kärntner Landesregierung bislang noch keine verbildlichen Vorgaben zu den Modalitäten der Auszahlung der Vergütungsbeträge gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 an die Kärntner Bezirksverwaltungsbehörden ergangen sind und diese daher im Rahmen der laufenden Konferenzen angewiesen worden sind, mit der Bescheiderlassung bis zur Klärung bzw. Vorlage von einheitlichen Musterbescheiden zuzuwarten. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es der BH xxx bislang noch nicht möglich ist, das Verfahren durch Zuspruch des beantragten Vergütungsanspruches und dessen nachfolgender Auszahlung an die Antragstellerin zu erledigen, da seitens des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. des Amtes der Kärntner Landesregierung bislang noch keine verbildlichen Vorgaben zu den Modalitäten der Auszahlung der Vergütungsbeträge gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 an die Kärntner Bezirksverwaltungsbehörden ergangen sind und diese daher im Rahmen der laufenden Konferenzen angewiesen worden sind, mit der Bescheiderlassung bis zur Klärung bzw. Vorlage von einheitlichen Musterbescheiden zuzuwarten.
Derzeit ist vor allem noch nicht klargestellt, ob die Auszahlung bei den Bezirksverwaltungsbehörden, der Finanzabteilung des Landes oder dem Bund erfolgen und über welche Konten dies abgewickelt werden soll.
Diese (unbefriedigende) Situation führt dazu, dass sämtliche in Kärnten seit Mitte März 2020 bei den Bezirksverwaltungsbehörden beantragten Vergütungen für den Verdienstentgang von abgesonderten Dienstnehmern wie auch Selbstständigen (wie im ggst. Fall aufgrund behördlicher Betriebsschließung gemäß § 20 EpiG 1950) derzeit noch unerledigt sind. Es ist also im Bereich der Bezirkshauptmannschaften überhaupt noch zu keinen Auszahlungen aus diesem Titel gekommen, auch wenn - wie im vorliegenden Fall - alle für die antragsgemäße Erledigung notwendigen Unterlagen und Angaben gemäß der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBI. II Nr. 329/2020, vorgelegt wurden, mit einer Bestätigung eines Steuerberaters versehen und plausibilisiert werden konnten. Diese (unbefriedigende) Situation führt dazu, dass sämtliche in Kärnten seit Mitte März 2020 bei den Bezirksverwaltungsbehörden beantragten Vergütungen für den Verdienstentgang von abgesonderten Dienstnehmern wie auch Selbstständigen (wie im ggst. Fall aufgrund behördlicher Betriebsschließung gemäß Paragraph 20, EpiG 1950) derzeit noch unerledigt sind. Es ist also im Bereich der Bezirkshauptmannschaften überhaupt noch zu keinen Auszahlungen aus diesem Titel gekommen, auch wenn - wie im vorliegenden Fall - alle für die antragsgemäße Erledigung notwendigen Unterlagen und Angaben gemäß der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBI. römisch zwei Nr. 329 aus 2020,, vorgelegt wurden, mit einer Bestätigung eines Steuerberaters versehen und plausibilisiert werden konnten.
Dem Vertreter der Antragstellerin wurde mitgeteilt, dass seitens der Abteilung 5 eine finale Regelung im Erlass- oder Weisungsweg im Laufes des Februar 2021 avisiert worden sei und eine positive Erledigung des Antrages (und Auszahlung des zugesprochenen Verdienstentganges nach Rechtskraft des Bescheides) sodann ohne Verzögerung erfolgen werde. Aufgrund Ablaufs der Frist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG und der damit einhergehenden Unzuständigkeit der BH xxx bei gleichzeitigem Aufrechterhalten der Säumnisbeschwerde kann dies nunmehr nicht mehr geschehen. Dem Vertreter der Antragstellerin wurde mitgeteilt, dass seitens der Abteilung 5 eine finale Regelung im Erlass- oder Weisungsweg im Laufes des Februar 2021 avisiert worden sei und eine positive Erledigung des Antrages (und Auszahlung des zugesprochenen Verdienstentganges nach Rechtskraft des Bescheides) sodann ohne Verzögerung erfolgen werde. Aufgrund Ablaufs der Frist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG und der damit einhergehenden Unzuständigkeit der BH xxx bei gleichzeitigem Aufrechterhalten der Säumnisbeschwerde kann dies nunmehr nicht mehr geschehen.
Die BH xxx ist aufgrund der Weisungskette innerhalb der mittelbaren Bundesverwaltung bzw. der durch die COVID-19-Pandemie verbundenen Vielzahl an bislang im Vollzug nicht aufgetretenen Rechtsfragen und Anträgen faktisch nicht in der Lage, den Antrag positiv zu erledigen.
Die Frist zur Erlassung einer Entscheidung gemäß § 73 Abs. 1 AVG ist unstrittigerweise bereits abgelaufen. Die Frist zur Erlassung einer Entscheidung gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist unstrittigerweise bereits abgelaufen.
Jedoch ist aufgrund der zuvor geschilderten Umstände das in § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG geforderte „überwiegende Verschulden der Behörde“ auszuschließen. Jedoch ist aufgrund der zuvor geschilderten Umstände das in Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG geforderte „überwiegende Verschulden der Behörde“ auszuschließen.
Es wird daher zusammenfassend beantragt, die ggst. Säumnisbeschwerde abzuweisen.“
Obiger Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und des Ermittlungsergebnisses zweifelsfrei fest.
Rechtliche Beurteilung:
Im Sinn des § 16 Abs. 2 leg. cit. hat, holt die Behörde den Bescheid nicht nach, diese dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, leg. cit. hat, holt die Behörde den Bescheid nicht nach, diese dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Ausgehend von oben zitierter Rechtslage ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG nicht nachgekommen ist. Ausgehend von oben zitierter Rechtslage ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht im Sinn des Paragraph 73, Absatz eins, AVG nicht nachgekommen ist.
Die Antragstellerin hat in Anwendung des § 8 Abs. 1 VwGVG eine Säumnisbeschwerde eingebracht und erließ die belangte Behörde innerhalb der in § 16 Abs. 1 VwGVG normierten Frist von bis zu drei Monaten keinen den Antrag vom xxx betreffenden Bescheid.Die Antragstellerin hat in Anwendung des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG eine Säumnisbeschwerde eingebracht und erließ die belangte Behörde innerhalb der in Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG normierten Frist von bis zu drei Monaten keinen den Antrag vom xxx betreffenden Bescheid.
Nun hat das Landesverwaltungsgericht anhand der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zu überprüfen, ob die vorliegende Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang wird auf obige Feststellungen verwiesen, wonach zwischen dem xxx, also dem Einlangen des Antrages auf bescheidmäßige Festsetzung der Vergütung gemäß § 32 EpidemieG, und dem xxx, das ist das Datum des Einlangens der Säumnisbeschwerde, keinerlei Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde gesetzt wurden.Nun hat das Landesverwaltungsgericht anhand der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zu überprüfen, ob die vorliegende Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang wird auf obige Feststellungen verwiesen, wonach zwischen dem xxx, also dem Einlangen des Antrages auf bescheidmäßige Festsetzung der Vergütung gemäß Paragraph 32, EpidemieG, und dem xxx, das ist das Datum des Einlangens der Säumnisbeschwerde, keinerlei Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde gesetzt wurden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde vielfach ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insoferne „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde vielfach ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insoferne „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102).
In Auslegung dieses Erkenntnisses ist vorerst festzuhalten, dass gegenständlich nicht von einem Verschulden von Organwaltern der Behörde auszugehen sondern zu klären ist, ob – mangels schuldhaften Verhaltens auf Seiten der Antragstellerin – die belangte Behörde durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war.
Nach der Judikatur wurde beispielsweise ein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinn des § 73 Abs. 2 AVG bzw. § 8 Abs. 1 VwGVG dann angenommen, wenn diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Ein Gleiches gilt etwa für die Abhaltung von Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes. Der Umstand, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, reicht außerdem nicht aus, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen (siehe VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0002).Nach der Judikatur wurde beispielsweise ein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinn des Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG dann angenommen, wenn diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Ein Gleiches gilt etwa für die Abhaltung von Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes. Der Umstand, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, reicht außerdem nicht aus, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer im Sinn des Paragraph 73, Absatz eins, AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen (siehe VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0002).
Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben darauf hingewiesen, dass seitens des Bundesministeriums bzw. der Kärntner Landesregierung noch keine verbindlichen Vorgaben zu den Modalitäten der Auszahlung der Vergütungsbeträge gemäß § 32 EpidemieG an die Bezirksverwaltungsbehörden ergangen seien. Ebenso seien die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der laufenden Konferenzen angewiesen worden, mit der Bescheiderlassung bis zur Klärung bzw. Vorlage einheitlicher Musterbescheide zuzuwarten. Auch sei derzeit noch nicht klargestellt, ob die Auszahlungen bei den Bezirksverwaltungsbehörden, der Finanzabteilung des Landes oder beim Bund und über welche Konten erfolgen sollten.Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben darauf hingewiesen, dass seitens des Bundesministeriums bzw. der Kärntner Landesregierung noch keine verbindlichen Vorgaben zu den Modalitäten der Auszahlung der Vergütungsbeträge gemäß Paragraph 32, EpidemieG an die Bezirksverwaltungsbehörden ergangen seien. Ebenso seien die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der laufenden Konferenzen angewiesen worden, mit der Bescheiderlassung bis zur Klärung bzw. Vorlage einheitlicher Musterbescheide zuzuwarten. Auch sei derzeit noch nicht klargestellt, ob die Auszahlungen bei den Bezirksverwaltungsbehörden, der Finanzabteilung des Landes oder beim Bund und über welche Konten erfolgen sollten.
Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Umstände weisen ein unüberwindliches Hindernis, welches die Behörde an der bescheidmäßigen Erledigung des Antrages vom xxx gehindert hätte, nicht nach. Dies ganz speziell unter dem Aspekt der Formulierung des Antrages auf bescheidmäßige Festsetzung der Vergütung gemäß § 32 EpidemieG. Nach der Judikatur sind Behörden verpflichtet, entsprechend der an sie gerichteten Anträge Entscheidungen zu treffen und sind nicht berechtigt, darüberhinausgehende Interpretationen der Anträge vorzunehmen. Aus der Formulierung des am xxx bei der belangten Behörde eingelangten Antrages ergibt sich ausschließlich das Begehren auf Erlassung eines Bescheides, in welchem die Vergütung nach dem EpidemieG festgesetzt werden soll. Die Antragstellerin begehrte sohin lediglich einen Feststellungsbescheid hinsichtlich der Höhe ihres Anspruches, unterließ aber jegliche Ausführungen hinsichtlich der Modalität der Auszahlung etc. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Gründe, welche zur Verzögerung der Entscheidung geführt hätten, stellen kein unüberwindliches Hindernis dar, zumal diese Überlegungen nicht entscheidungswesentlich waren. Modalitäten der Auszahlung sowie das Vorliegen von Musterbescheiden waren für die (fristgerechte) Erlassung eines Bescheides im antragsgemäßen Sinn nicht wesentlich. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Umstände weisen ein unüberwindliches Hindernis, welches die Behörde an der bescheidmäßigen Erledigung des Antrages vom xxx gehindert hätte, nicht nach. Dies ganz speziell unter dem Aspekt der Formulierung des Antrages auf bescheidmäßige Festsetzung der Vergütung gemäß Paragraph 32, EpidemieG. Nach der Judikatur sind Behörden verpflichtet, entsprechend der an sie gerichteten Anträge Entscheidungen zu treffen und sind nicht berechtigt, darüberhinausgehende Interpretationen der Anträge vorzunehmen. Aus der Formulierung des am xxx bei der belangten Behörde eingelangten Antrages ergibt sich ausschließlich das Begehren auf Erlassung eines Bescheides, in welchem die Vergütung nach dem EpidemieG festgesetzt werden soll. Die Antragstellerin begehrte sohin lediglich einen Feststellungsbescheid hinsichtlich der Höhe ihres Anspruches, unterließ aber jegliche Ausführungen hinsichtlich der Modalität der Auszahlung etc. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Gründe, welche zur Verzögerung der Entscheidung geführt hätten, stellen kein unüberwindliches Hindernis dar, zumal diese Überlegungen nicht entscheidungswesentlich waren. Modalitäten der Auszahlung sowie das Vorliegen von Musterbescheiden waren für die (fristgerechte) Erlassung eines Bescheides im antragsgemäßen Sinn nicht wesentlich.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes war die Säumnisbeschwerde nicht abzuweisen, weshalb in Anwendung des § 28 Abs. 7 VwGVG der belangten Behörde aufgetragen wird, den versäumten Bescheid ehestbaldig, jedenfalls binnen einer acht Wochen nicht übersteigenden Frist zu erlassen.Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes war die Säumnisbeschwerde nicht abzuweisen, weshalb in Anwendung des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG der belangten Behörde aufgetragen wird, den versäumten Bescheid ehestbaldig, jedenfalls binnen einer acht Wochen nicht übersteigenden Frist zu erlassen.
Die belangte Behörde hat nach Prüfung ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, der Antragslegitimation der Antragstellerin und der Ansprüche auf Festsetzung der Vergütung gemäß § 32 EpidemieG über den Anspruch vom xxx bescheidmäßig zu entscheiden.Die belangte Behörde hat nach Prüfung ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, der Antragslegitimation der Antragstellerin und der Ansprüche auf Festsetzung der Vergütung gemäß Paragraph 32, EpidemieG über den Anspruch vom xxx bescheidmäßig zu entscheiden.
Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2020).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2020,).
Schlagworte
Säumnisbeschwerde, Vergütung, EpidemiegesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.251.4.2021Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021