TE Lvwg Beschluss 2021/8/4 KLVwG-719/10/2021

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Veröffentlicht am 04.08.2021
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Entscheidungsdatum

04.08.2021

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §271
BAO §78
VwGVG 2014 §54
  1. BAO § 271 heute
  2. BAO § 271 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. BAO § 271 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 271 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. BAO § 271 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 271 gültig von 13.01.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  7. BAO § 271 gültig von 01.01.1962 bis 12.01.1993
  1. BAO § 78 heute
  2. BAO § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 78 gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 78 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 78 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  6. BAO § 78 gültig von 01.01.1995 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  7. BAO § 78 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  8. BAO § 78 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx GmbH in xxx, vertreten durch xxx mbH, xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Stadtrat der Stadtgemeinde xxx vom 29.3.2021, xxx, EDV Nr. xxx, mit welchem die Berufung der xxx GmbH gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx vom 1.2.2021, xxx, mit welchem eine Kommunalsteuernachzahlung iHv EUR 7.992,04 und ein Säumniszuschlag iHv EUR 159,84 vorgeschrieben wurde, als unbegründet abgewiesen wurde, denDas Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx GmbH in xxx, vertreten durch xxx mbH, xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Stadtrat der Stadtgemeinde xxx vom 29.3.2021, xxx, EDV Nr. xxx, mit welchem die Berufung der xxx GmbH gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx vom 1.2.2021, xxx, mit welchem eine Kommunalsteuernachzahlung iHv EUR 7.992,04 und ein Säumniszuschlag iHv EUR 159,84 vorgeschrieben wurde, als unbegründet abgewiesen wurde, den

B E S C H L U S S

I.römisch eins.
Das Verfahren wird wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts in der Abgabenangelegenheit xxx und xxx

a u s g e s e t z t .

II.römisch zwei.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Bisheriger Sachverhalt:römisch eins. Bisheriger Sachverhalt:

1. Anlässlich einer am Sitz der xxx GmbH durchgeführten Außenprüfung der lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2018 wurden dem Prüfer Unterlagen aus der Lohnbuchhaltung, den Bilanzen, den Arbeits- und Reisekostenaufzeichnungen und Belegen sowie eine mit der xxx OG abgeschlossenen Managementvereinbarung vorgelegt.

2. Die Abgabenbehörde II. Instanz vertritt im bekämpften Bescheid die Auffassung, dass die OG mit den gleichen Aufgaben betraut worden sei, welche von den Geschäftsführern für die xxx GmbH zu erbringen wären, wobei die ausführenden Personen ausschließlich eben diese gewesen seien. Die Abgabenbehörde II. Instanz argumentiert im bekämpften Bescheid, dass die OG Umsätze ausschließlich aus den Managementverträgen mit der Beschwerdeführerin und den anderen verbundenen Unternehmen getätigt habe.2. Die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz vertritt im bekämpften Bescheid die Auffassung, dass die OG mit den gleichen Aufgaben betraut worden sei, welche von den Geschäftsführern für die xxx GmbH zu erbringen wären, wobei die ausführenden Personen ausschließlich eben diese gewesen seien. Die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz argumentiert im bekämpften Bescheid, dass die OG Umsätze ausschließlich aus den Managementverträgen mit der Beschwerdeführerin und den anderen verbundenen Unternehmen getätigt habe.

Die Abgabenbehörde II. Instanz gründet den bekämpften Bescheid darauf, dass die Honorare für die Geschäftsführer, welche die Beschwerdeführerin mittels zwischengeschalteter OG ausbezahlt habe, Vergütungen der Geschäftsführer iSd § 22 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) darstellen würden. Für die Bemessung der Kommunalsteuer wurde die von dem Finanzamt vorgenommene Feststellung von Dienstgeberbeitrag DB und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag DZ herangezogen.Die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz gründet den bekämpften Bescheid darauf, dass die Honorare für die Geschäftsführer, welche die Beschwerdeführerin mittels zwischengeschalteter OG ausbezahlt habe, Vergütungen der Geschäftsführer iSd Paragraph 22, Ziffer 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) darstellen würden. Für die Bemessung der Kommunalsteuer wurde die von dem Finanzamt vorgenommene Feststellung von Dienstgeberbeitrag DB und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag DZ herangezogen.

3. Die gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz gerichtete Beschwerde vom 13.4.2021 ist nun Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten.3. Die gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz gerichtete Beschwerde vom 13.4.2021 ist nun Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten.

4. Dem vorgelegten von den Abgabenbehörden der Stadtgemeinde xxx geführten Fremdakt war eine Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes xxx vom 4.7.2018 zur Abgabenkontonummer xxx, zu entnehmen, womit die Beschwerde der xxx GmbH gegen die Festsetzung von DB und DZ für die Jahre 2008 bis 2012 als unbegründet abgewiesen wurde.

5. Da in dem vorgelegten Fremdakt die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 4.7.2018, xxx, betreffend Feststellung des DB und des DZ für die Jahre 2008 bis 2012 einliegt, gegen welche derzeit ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzgericht anhängig ist und dem bekämpften Bescheid zu entnehmen ist wie folgt:

„Zumal für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag dieselbe Bemessungsgrundlage wie für die Kommunalsteuer heranzuziehen ist, war die Entscheidung des Finanzamtes als Grundlage heranzuziehen.“,

erging an die belangte Behörde der Auftrag, dem Landesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob im Bescheid auf Seite 4 damit die „Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 4.7.2018, xxx, betreffend Feststellung des DB und des DZ für die Jahr 2008 bis 2012“ gemeint ist und / oder ob es darüberhinausgehend weitere Entscheidungen des Finanzamtes gibt, welche von der belangten Behörde als Grundlage für den nunmehr mit Beschwerde bekämpften Bescheid herangezogen wurden.

6. Mit Stellungnahme vom 8.6.2021 gab die belangte Behörde dazu an, dass ihr keine aktuelleren Entscheidungen der Finanzverwaltung vorgelegen hätten.

7. Eine verwaltungsgerichtliche Nachfrage beim Bundesfinanzgericht, AST Klagenfurt, vom 25.5.2021 ergab, dass über das Rechtsmittel der xxx GmbH betreffend die Festsetzung von DB und DZ für die Jahre 2010 bis 2012 bis voraussichtlich Ende des Jahres 2021 entschieden wird (E-Mail des xxx vom 31.5.2021).

Steuergegenstand der Kommunalsteuer sind gemäß § 1 Kommunalsteuergesetz (KommStG) die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Bis Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wird das ho. Verfahren ausgesetzt.Steuergegenstand der Kommunalsteuer sind gemäß Paragraph eins, Kommunalsteuergesetz (KommStG) die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Bis Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wird das ho. Verfahren ausgesetzt.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) sind gemäß Art 136 Abs 3 B-VG vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden und lauten diese wie folgt: 1. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) sind gemäß Artikel 136, Absatz 3, B-VG vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden und lauten diese wie folgt:

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

Die maßgebliche Norm für die Aussetzung ist § 271 Bundesabgabenordnung (BAO) Die maßgebliche Norm für die Aussetzung ist Paragraph 271, Bundesabgabenordnung (BAO)

und lautet wie folgt:

(1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerden durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.(1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (Paragraph 78,) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerden durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.

(2) Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen.(2) Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gemäß Absatz eins, gegeben hat, ist das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen.

(3) Von der Abgabenbehörde erlassene Aussetzungsbescheide verlieren ihre Wirksamkeit, sobald die Partei (§ 78) die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beantragt.(3) Von der Abgabenbehörde erlassene Aussetzungsbescheide verlieren ihre Wirksamkeit, sobald die Partei (Paragraph 78,) die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beantragt.

2. Zweck der Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung liegt im Ermessen des Verwaltungsgerichtes. Ein Rechtsanspruch der Partei auf Aussetzung der Entscheidung über die Beschwerde besteht nicht (VwGH 28.4.2011, 2007/15/0031). Die Aussetzung der Entscheidung bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht über die Beschwerde (VwGH 27.09.1994, 94/17/0328; 23.09.2010, 2010/15/0133) und erlischt durch die Aussetzung auch das Recht, über die Beschwerde zu entscheiden.2. Zweck der Aussetzung der Entscheidung gemäß Paragraph 271, BAO ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung liegt im Ermessen des Verwaltungsgerichtes. Ein Rechtsanspruch der Partei auf Aussetzung der Entscheidung über die Beschwerde besteht nicht (VwGH 28.4.2011, 2007/15/0031). Die Aussetzung der Entscheidung bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht über die Beschwerde (VwGH 27.09.1994, 94/17/0328; 23.09.2010, 2010/15/0133) und erlischt durch die Aussetzung auch das Recht, über die Beschwerde zu entscheiden.

Stellt eine Partei iSd § 78 BAO gemäß § 271 Abs 3 BAO den Antrag, das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten fortzusetzen, so ist das Landesverwaltungsgericht nicht gehindert, neuerlich eine Aussetzung der Entscheidung zu verfügen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahren bei der Finanzverwaltungsbehörde anhängigen Verfahrens, welches Anlass zur Aussetzung gegeben hat, wird das ausgesetzte Beschwerdeverfahren gemäß § 271 Abs 2 zweiter Satz BAO von Amts wegen fortgesetzt. Stellt eine Partei iSd Paragraph 78, BAO gemäß Paragraph 271, Absatz 3, BAO den Antrag, das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten fortzusetzen, so ist das Landesverwaltungsgericht nicht gehindert, neuerlich eine Aussetzung der Entscheidung zu verfügen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahren bei der Finanzverwaltungsbehörde anhängigen Verfahrens, welches Anlass zur Aussetzung gegeben hat, wird das ausgesetzte Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 271, Absatz 2, zweiter Satz BAO von Amts wegen fortgesetzt.

Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Ad Spruchpunkt römisch zwei – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abgabenrecht, Kommunalsteuer, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.719.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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