TE Lvwg Erkenntnis 2022/3/9 KLVwG-413/2/2022

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Veröffentlicht am 09.03.2022
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Entscheidungsdatum

09.03.2022

Index

81/01 Wasserrechtsgeset
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §15
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §117
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Stadt xxx vom 18. Jänner 2022, Zahl: xxx, mit welchem xxx (mitbeteiligte Partei) unter Spruchpunkt 1. die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Ufermauer samt Slipanlage und Schilfschutzzaun auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, erteilt wurde sowie unter Spruchpunkt 2. der beschwerdeführenden Partei eine Fischereientschädigung in der Höhe von € 139,20 (exklusive Mehrwertsteuer) zugesprochen wurde, zu Recht:

I.römisch eins.
Die Beschwerde gegen die Errichtung eines Schilfschutzzaunes mit Bootsanlegepfahl zum Spruchpunkt „Teil I“ wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.römisch zwei.
Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt „Teil II.“ wird mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten als unzulässigDie Beschwerde gegen den Spruchpunkt „Teil römisch zwei.“ wird mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n.

III.römisch drei.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang:

Mit schriftlicher Eingabe vom 21. April 2021, verbessert durch Eingaben vom 01. sowie 06. Oktober 2021, hat xxx (in weiterer Folge: mitbeteiligte Partei), bei der Stadt xxx (in weiterer Folge: belangte Behörde) um die wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Ufermauer samt Slipanlage und Schilfschutzzaun mit Bootsanlegepfahl auf den Grundstücken xxx sowie xxx, beide KG xxx, angesucht.

Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der belangten Behörde der wasserrechtliche Bescheid erlassen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht von Seiten des Fischereiberechtigten (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Auflagen im Bewilligungsbescheid aufgrund der Sensibilität der Gewässerökologie zu unbestimmt seien und dass die von Seiten der belangten Behörde zugesprochene Fischereientschädigung nicht ausreichend konkretisiert worden sei.

Mit Vorlagebericht vom 22. Februar 2022 wurde die Verwaltungsakte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

II. römisch zwei.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:

Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx, sind xxx sowie xxx. Die Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer liegen im Verwaltungsakt auf. Die beantragen Maßnahmen sollten zusätzlich am Grundstück xxx, KG xxx, welches im Eigentum der Republik Österreich, Öffentliches Wassergut, steht, zur Umsetzung gelangen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Ufermauer samt Slipanlage sowie Schilfschutzzaun mit Bootsanlegepfahl erteilt.

Der beschwerdeführenden Partei wurde eine jährliche Fischereientschädigung in der Höhe von € 139,20 (exkl. MwSt), wertgesichert nach dem VPI, zuerkannt.

In der Beschwerde wurde zu „Teil I“ ausschließlich die Errichtung eines Schilfschutzzaunes mit Stellplatz für Boote (Bootsanlegepfahl) in Beschwerde gezogen, weshalb der darüberhinausgehende Genehmigungsumfang zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist.

Die beschwerdeführende Partei ist im Fischereikataster (RevierNr. xxx) am xxx als Fischereiberechtigter eingetragen.

III.    Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen gründen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei.

Die Feststellungen zum Grundeigentum ergeben sich aus der Verwaltungsakte als auch aus der Einsichtnahme in das KAGIS.

Die Feststellung zum Fischereiberechtigten gründet sich auf die Einsichtnahme in den Fischereikataster.

In der Beschwerde wurde ausschließlich der Schilfschutzzaun mit Bootsanlegepfahl gerügt, weshalb die Ufermauer samt Slipanlage nicht vom Beschwerdeumfang umfasst sind.

IV.      Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen:

§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(…)

§ 15 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017Paragraph 15, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,

(1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).(1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,).

(2) Auf Antrag der Fischereiberechtigten oder der nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Landesfischereirat, Fischereirevierausschüsse) sind Wasserstrecken oder Wasserflächen, die zum Laichen der Fische oder zur Entwicklung der jungen Brut besonders geeignet erscheinen, von der Wasserrechtsbehörde nach Anhörung der Parteien und Beteiligten (§ 102) gegen Widerruf als Laichschonstätten zu erklären, wenn nicht Rücksichten von überwiegender Bedeutung entgegenstehen.(2) Auf Antrag der Fischereiberechtigten oder der nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Landesfischereirat, Fischereirevierausschüsse) sind Wasserstrecken oder Wasserflächen, die zum Laichen der Fische oder zur Entwicklung der jungen Brut besonders geeignet erscheinen, von der Wasserrechtsbehörde nach Anhörung der Parteien und Beteiligten (Paragraph 102,) gegen Widerruf als Laichschonstätten zu erklären, wenn nicht Rücksichten von überwiegender Bedeutung entgegenstehen.

(3) Das gleiche gilt für die Erklärung entsprechender Wasserstrecken oder Wasserflächen als Winterlager der Fische.

(4) In den Laichschonstätten ist während der von der Wasserrechtsbehörde zu bestimmenden Zeit jede mit einer Gefährdung des Laichens oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit verboten, insbesondere das Abmähen und Ausreißen der im Wasserbette wurzelnden Pflanzen, die Entnahme von Sand, Schotter und Schlamm, das Fahren mit Wasserfahrzeugen, das Baden, die Errichtung von Uferbauten, das Fällen von Uferholz, das Eintreiben, Einlassen, Schwemmen und Tränken von Haustieren, namentlich von Wassergeflügel. Die von der Wasserrechtsbehörde bestimmten Laichschonstätten kann der Fischereiberechtigte während der Laichzeit einzäunen, um das Einlassen, Schwemmen und Tränken von Haustieren zu verhindern.

(5) In Winterlagern ist verboten, die Eisdecke zu entfernen oder Schlamm, Sand, Kies, Steine und Pflanzen zu entnehmen.

(6) Die Wasserrechtsbehörde kann in einzelnen Fällen Ausnahmen von den in den Abs. 4 und 5 ausgesprochenen Verboten gestatten.(6) Die Wasserrechtsbehörde kann in einzelnen Fällen Ausnahmen von den in den Absatz 4 und 5 ausgesprochenen Verboten gestatten.

(7) Die Fischereiberechtigten haben Laichschonstätten oder Winterlager durch Aufstellung von Zeichen oder durch Aufschriften kenntlich zu machen, jedoch außerhalb des Gewässers auf fremdem Grunde nur dann, wenn sie hiezu berechtigt sind. Die mit der Erklärung als Laichschonstätten oder Winterlager zusammenhängenden Verbote (Abs. 4 und 5) sind von der Wasserrechtsbehörde durch Verfügung eines Anschlages an der Amtstafel der betreffenden Gemeinde kundzumachen.(7) Die Fischereiberechtigten haben Laichschonstätten oder Winterlager durch Aufstellung von Zeichen oder durch Aufschriften kenntlich zu machen, jedoch außerhalb des Gewässers auf fremdem Grunde nur dann, wenn sie hiezu berechtigt sind. Die mit der Erklärung als Laichschonstätten oder Winterlager zusammenhängenden Verbote (Absatz 4 und 5) sind von der Wasserrechtsbehörde durch Verfügung eines Anschlages an der Amtstafel der betreffenden Gemeinde kundzumachen.

§ 117 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013Paragraph 117, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,

(1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.(1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (Paragraph 26,) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

(2) Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) vorangehen.(2) Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Absatz eins, bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (Paragraph 107,) vorangehen.

(3) Eine Partei, der eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt wurde, kann jederzeit – also auch ohne Rücksicht auf im Sinne des Abs. 1 bestimmte Zeiträume – eine Nachprüfung zwecks allfälliger Neufestsetzung der Entschädigung verlangen. Für den Kostenersatz findet in diesem Falle § 123 Abs. 2 Anwendung.(3) Eine Partei, der eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt wurde, kann jederzeit – also auch ohne Rücksicht auf im Sinne des Absatz eins, bestimmte Zeiträume – eine Nachprüfung zwecks allfälliger Neufestsetzung der Entschädigung verlangen. Für den Kostenersatz findet in diesem Falle Paragraph 123, Absatz 2, Anwendung.

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Absatz eins, ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.

(5) Der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte kann das Gericht nicht anrufen, wenn er die wasserrechtsbehördlich festgesetzte Leistung erbracht hat, ohne sich spätestens gleichzeitig ausdrücklich die Anrufung des Gerichtes vorbehalten zu haben.

(6) Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (§§ 31 Abs. 3 und 4 und 138 Abs. 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.(6) Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (Paragraphen 31, Absatz 3 und 4 und 138 Absatz 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.

(7) Soweit Angelegenheiten des Abs. 1 in Übereinkommen (§ 111 Abs. 3) geregelt werden, hat über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht (Abs. 6) zu entscheiden.(7) Soweit Angelegenheiten des Absatz eins, in Übereinkommen (Paragraph 111, Absatz 3,) geregelt werden, hat über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht (Absatz 6,) zu entscheiden.

V.       Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen:

V.I.römisch fünf.I.
Zur Beschwerde hinsichtlich der Unbestimmtheit der Auflagen des Bescheides:

Der beschwerdeführende Fischereiberechtigte ist Partei im gegenständlichen Verfahren, da diesem gem. § 102 Abs. 1 lit. b des WRG 1959 eine Parteistellung zukommt, wenn eine Berührung der Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (vgl VwGH 24.07.2008, 2007/07/0064). Der beschwerdeführende Fischereiberechtigte ist Partei im gegenständlichen Verfahren, da diesem gem. Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, des WRG 1959 eine Parteistellung zukommt, wenn eine Berührung der Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft vergleiche VwGH 24.07.2008, 2007/07/0064).

Durch die geplanten Maßnahmen wird das Fischereirevier der beschwerdeführenden Partei berührt und ist somit eine Verletzung der Fischereirechte nicht auszuschließen.

Die Parteistellung von Fischereiberechtigten ist allerdings eine beschränkte. So haben Fischereirechte zwar im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 15 WRG 1959 Berücksichtigung zu finden, sie stehen jedoch der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen [vgl. dazu WRG-ON – Wasserrechtsgesetz, Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01, § 15 (Stand 1.9.2020, rdb.at) Rz 11 mit Verweis auf VwGH 18.6.1918, Slg 12.164; 20.12.1962, Slg 5864A)]. Die Parteistellung von Fischereiberechtigten ist allerdings eine beschränkte. So haben Fischereirechte zwar im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unter den Voraussetzungen des Paragraph 15, WRG 1959 Berücksichtigung zu finden, sie stehen jedoch der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen [vgl. dazu WRG-ON – Wasserrechtsgesetz, Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01, Paragraph 15, (Stand 1.9.2020, rdb.at) Rz 11 mit Verweis auf VwGH 18.6.1918, Slg 12.164; 20.12.1962, Slg 5864A)].

Auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 hat der Fischereiberechtigte keinen Anspruch auf Versagung der wr Bewilligung, sondern kann lediglich Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren [vgl. dazu WRG-ON – Wasserrechtsgesetz, Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01, § 15 (Stand 1.9.2020, rdb.at) Rz 11]. Auf der Grundlage des Paragraph 15, Absatz eins, hat der Fischereiberechtigte keinen Anspruch auf Versagung der wr Bewilligung, sondern kann lediglich Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren [vgl. dazu WRG-ON – Wasserrechtsgesetz, Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01, Paragraph 15, (Stand 1.9.2020, rdb.at) Rz 11].

Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens sind sie hingegen nicht berufen. Die Verletzung von Rechten der Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn ihrem Begehren nach Maßnahmen zum Schutze der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde (VwGH 26.03.2015, 2013/07/0263).

Der Fischereiberechtigte muss somit im Verfahren selbst konkreten Vorschläge machen, die sich dazu eignen, als Auflage im Bewilligungsbescheid Eingang zu finden.

Als solche Maßnahmen kommen fallbezogen – ua – in Betracht: morphologisch Maßnahmen an Gewässerbett und Ufer, naturnahe Ausgestaltungen von Wasserbauten, - anlagen und Gerinnen, Erhaltung bzw Schaffung von Seitenarmen, Einständen, Laich- und Aufwuchsmöglichkeiten, Wasserstands- und Mindestabflussregelungen, Schwalldämpfung, Aufstiegshilfen (Fischereitreppen), besondere Reinhaltemaßnahmen, Intiationsbesatz, usw. Das Verlangen konkreter Maßnahmen ist Voraussetzung dafür, deren Unterlassung wr zu bekämpfen [vgl. dazu WRG-ON – Wasserrechtsgesetz, Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01, § 15 (Stand 1.9.2020, rdb.at) Rz 13].Als solche Maßnahmen kommen fallbezogen – ua – in Betracht: morphologisch Maßnahmen an Gewässerbett und Ufer, naturnahe Ausgestaltungen von Wasserbauten, - anlagen und Gerinnen, Erhaltung bzw Schaffung von Seitenarmen, Einständen, Laich- und Aufwuchsmöglichkeiten, Wasserstands- und Mindestabflussregelungen, Schwalldämpfung, Aufstiegshilfen (Fischereitreppen), besondere Reinhaltemaßnahmen, Intiationsbesatz, usw. Das Verlangen konkreter Maßnahmen ist Voraussetzung dafür, deren Unterlassung wr zu bekämpfen [vgl. dazu WRG-ON – Wasserrechtsgesetz, Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01, Paragraph 15, (Stand 1.9.2020, rdb.at) Rz 13].

Den im behördlichen Verfahren verfassten Eingaben mit zum Teil fachlichen Vorschlägen vom 11.01.2022, 14.12.2021, 09.12.2021 sowie 19.11.2021 wurde Seitens der Behörde entweder entsprochen (Auflage Nr. 9 und 10) bzw. betrafen die Vorschläge die WRRL, die jedoch von Seiten des Gewässerökologischen Amtssachverständigen einer Beurteilung unterzogen wurden bzw. waren diese nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens (Einleitung von Oberflächenwässer in den xxx).

Verfahrensgegenständlich wurde die Auflage hinsichtlich des Schilfschutzzaunes (Auflage Nr. 10) in Beschwerde gezogen und ausgeführt, dass diese zu „unbestimmt und nicht konkretisiert“ sei.

Nähere Ausführungen dazu wurden nicht getätigt.

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wird dazu festgehalten, dass der in der Auflage Nr. 10 vorgeschriebene Schilfschutzzaun in dem, einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellenden Lageplans vom 26.08.2021 nachvollziehbar dargestellt wird. Eine Beschreibung zur Ausführung des Schilfschutzzaunes findet sich im Genehmigungsbescheid.

Das Landesverwaltungsgericht erkennt somit, dass die Auflage 10 des Bescheides als ausreichend konkretisiert und nachvollziehbar anzusehen ist, da die planliche Darstellung sowie die verbale Beschreibung die Auflage ausreichend nachvollziehbar bzw. bestimmbar macht (vgl. dazu VwGH 21.5.2019, Ra2018/03/0074).Das Landesverwaltungsgericht erkennt somit, dass die Auflage 10 des Bescheides als ausreichend konkretisiert und nachvollziehbar anzusehen ist, da die planliche Darstellung sowie die verbale Beschreibung die Auflage ausreichend nachvollziehbar bzw. bestimmbar macht vergleiche dazu VwGH 21.5.2019, Ra2018/03/0074).

Aufgrund der vagen Ausführungen bzw. der nicht näher dargestellten Ansicht des Beschwerdeführers, warum konkret die Auflage 10 zu unbestimmt sei, ist somit auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht näher einzugehen.

Der in der Beschwerde monierte Widerspruch zu §§ 104, 105 und 111 WRG bzw. die allgemein vorgebrachte Unbestimmtheit der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen stellt keine Verletzung der Rechte des Fischereiberechtigten dar, da, wie bereits ausgeführt, das Beschwerderecht des Fischereiberechtigten sich darauf beschränkt, das einem konkreten Begehren zum Schutz der Fischerei von der Behörde zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde (vgl. [vgl. dazu WRG-ON – Wasserrechtsgesetz, Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01, Rz 18, mit Verweis auf höchstger. Judikatur (Stand 1.9.2020, rdb.at) Rz 11].Der in der Beschwerde monierte Widerspruch zu Paragraphen 104, 105 und 111 WRG bzw. die allgemein vorgebrachte Unbestimmtheit der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen stellt keine Verletzung der Rechte des Fischereiberechtigten dar, da, wie bereits ausgeführt, das Beschwerderecht des Fischereiberechtigten sich darauf beschränkt, das einem konkreten Begehren zum Schutz der Fischerei von der Behörde zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde vergleiche [vgl. dazu WRG-ON – Wasserrechtsgesetz, Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01, Rz 18, mit Verweis auf höchstger. Judikatur (Stand 1.9.2020, rdb.at) Rz 11].

Das pauschale Vorbringen in der Beschwerde, dass das Projekt im Widerspruch zu den §§ 104, 105 und 111 WRG stehen würde, kann nicht als ein konkretes Begehren zum Schutze der Fischerei angesehen werden. Im Übrigen obliegt es der Wasserrechtsbehörde von Amts wegen Versagungsgründe im Verfahren zu prüfen und einen entsprechenden Bescheid mit Auflagen zu formulieren.Das pauschale Vorbringen in der Beschwerde, dass das Projekt im Widerspruch zu den Paragraphen 104, 105 und 111 WRG stehen würde, kann nicht als ein konkretes Begehren zum Schutze der Fischerei angesehen werden. Im Übrigen obliegt es der Wasserrechtsbehörde von Amts wegen Versagungsgründe im Verfahren zu prüfen und einen entsprechenden Bescheid mit Auflagen zu formulieren.

V.II.römisch fünf.II.
Zur Beschwerde hinsichtlich der nicht hinreichenden Konkretisierung der Fischereientschädigung:

Nach § 117 Abs. 1 WRG entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.Nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (Paragraph 26,) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung die in Abs. 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheid festzusetzen. Nach Absatz 2, leg. cit. sind bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung die in Absatz eins, bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheid festzusetzen.

Gemäß § 117 Abs. 4 ist gegen eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1, über eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung, eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Abs. 4 normiert, dass die Entscheidung außer Kraft tritt, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Gemäß Paragraph 117, Absatz 4, ist gegen eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach Absatz eins,, über eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung, eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Absatz 4, normiert, dass die Entscheidung außer Kraft tritt, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird.

Gemäß § 117 Abs. 6 ist jenes Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Gemäß Paragraph 117, Absatz 6, ist jenes Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet.

Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die belangte Behörde im Spruch Teil II des bekämpften Bescheides über eine Fischereientschädigung abgesprochen. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die belangte Behörde im Spruch Teil römisch zwei des bekämpften Bescheides über eine Fischereientschädigung abgesprochen.

Dieser Teil des Spruches fällt eindeutig unter § 117 Abs. 1 iVm § 117 Abs. 4 WRG und ist somit gegen diese Entscheidung der belangten Behörde eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht ex lege nicht zulässig. Dieser Teil des Spruches fällt eindeutig unter Paragraph 117, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 117, Absatz 4, WRG und ist somit gegen diese Entscheidung der belangten Behörde eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht ex lege nicht zulässig.

Die belangte Behörde hat diesen Umstand in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides übersehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausspricht, ist gegen die Entscheidung der Behörde über Grund, Höhe, Art, Form und Frist der Leistung von Entschädigungen eine Berufung (nunmehr Beschwerde) nicht zulässig. Eine allenfalls verfehlte Rechtsmittelbelehrung ändert daran nichts, sondern wäre allenfalls ein Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Frist zur Anrufung des Gerichtes [vgl. dazu WRG-ON – Wasserrechtsgesetz, Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01, § 117 (Stand 1.9.2020, rdb.at) E 32 mit Verweis auf VwGH 23.04.1998, 98/07/0012; 29.10.1998, 98/07/0136; 23.2.2012, 2010/07/0104). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausspricht, ist gegen die Entscheidung der Behörde über Grund, Höhe, Art, Form und Frist der Leistung von Entschädigungen eine Berufung (nunmehr Beschwerde) nicht zulässig. Eine allenfalls verfehlte Rechtsmittelbelehrung ändert daran nichts, sondern wäre allenfalls ein Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Frist zur Anrufung des Gerichtes [vgl. dazu WRG-ON – Wasserrechtsgesetz, Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01, Paragraph 117, (Stand 1.9.2020, rdb.at) E 32 mit Verweis auf VwGH 23.04.1998, 98/07/0012; 29.10.1998, 98/07/0136; 23.2.2012, 2010/07/0104).

Die im gegenständlichen Fall erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers betrifft die Wertsicherungsklausel und somit die Höhe bzw. die periodische Anpassung der Entschädigung des Fischereiberechtigten.

Dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ist es somit mangels Zuständigkeit verwehrt eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der angefochtenen Fischereientschädigung zu treffen, was die Zurückweisung der Beschwerde in diesem Punkt bedingt. (vgl. VwGH 23.3.2012, 2010/07/0104).Dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ist es somit mangels Zuständigkeit verwehrt eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der angefochtenen Fischereientschädigung zu treffen, was die Zurückweisung der Beschwerde in diesem Punkt bedingt. vergleiche VwGH 23.3.2012, 2010/07/0104).

V.III.römisch fünf.III.
Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Entscheidung, ob eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt wird, ist anhand der Bestimmung des § 24 VwGVG zu treffen (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/09/0049). Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz).Die Entscheidung, ob eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt wird, ist anhand der Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG zu treffen (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/09/0049). Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt. Des Weiteren war eine Ergänzung des Sachverhalts nicht notwendig, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war.

VI.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des

Schlagworte

Wasserrecht, Fischereiberechtigter , Auflage , Unbestimmtheit, beschränkte Parteistellung, Schilfschutzzaun, Fischereientschädigung, Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.413.2.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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