Entscheidungsdatum
19.05.2023Index
E3R E15103030Norm
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art54Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin Dr. xxx über die Beschwerde der xxx in xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwalts GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 20.04.2022, GZ: xxx, nach Durchführung von fortgesetzt öffentlich mündlichen Verhandlungen, folgendermaßen zu Recht:
a b g e w i e s e n .
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Beweiswürdigung:
Obiger Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt, dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und wurde dessen Richtigkeit weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen.
Rechtliche Beurteilung:
Der verfahrensgegenständliche Notifizierungsantrag wurde mit der Begründung abgewiesen, dass Abfälle der SN 17212 nicht deponiefähig seien. Allerdings sei der verfahrensgegenständliche Abfall laut verbaler Beschreibung in Anlage II der DeponieV unter SN 31409 zur Ablagerung auf ua. einer Massenabfalldeponie ohne grundlegende Charakterisierung auf Basis einer chemischen Analyse zugelassen. Eine ordnungsgemäße Beseitigung erfordere daher eine Antragstellung unter Anführung der korrekten SN 31409 im Sinn der Anlage II der DeponieV.Der verfahrensgegenständliche Notifizierungsantrag wurde mit der Begründung abgewiesen, dass Abfälle der SN 17212 nicht deponiefähig seien. Allerdings sei der verfahrensgegenständliche Abfall laut verbaler Beschreibung in Anlage römisch zwei der DeponieV unter SN 31409 zur Ablagerung auf ua. einer Massenabfalldeponie ohne grundlegende Charakterisierung auf Basis einer chemischen Analyse zugelassen. Eine ordnungsgemäße Beseitigung erfordere daher eine Antragstellung unter Anführung der korrekten SN 31409 im Sinn der Anlage römisch zwei der DeponieV.
Aufgrund des sich nunmehr darstellenden Sachverhaltes ist festzuhalten:
Gemäß § 66 Abs. 1 AWG sind für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen die unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere die EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1), anzuwenden.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AWG sind für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen die unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere die EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen, Amtsblatt Nummer L 190 vom 12.07.2006 Seite 1), anzuwenden.
Im Sinn des § 66 Abs. 2 leg. cit. ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Art. 54 der EG-VerbringungsV. Im Sinn des Paragraph 66, Absatz 2, leg. cit. ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Artikel 54, der EG-VerbringungsV.
§ 13 Abs. 1 AVG:Paragraph 13, Absatz eins, AVG:
Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
Sowohl die Verwaltungsvorschriften als auch die Judikatur sehen vor, dass ein Bescheid ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden darf (=antragsbedürftiger (antragsgebundener) Bescheid). In solchen Fällen verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens, sondern er ist gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473, VwGH 26.06.2001, 98/04/0234) und schafft sogleich die materiell-rechtliche Grundlage für die Erlassung des Bescheides (VwGH 18.01.1990, 89/09/0070, VwGH 17.01.2000, 97/09/0014). Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines Antrages den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die (Verwaltungs-) „Sache“.
Die Feststellung des Inhaltes eines Antrags ist für die Sache des Verwaltungsverfahrens und damit für den Umfang der Entscheidungspflicht, bei antragsbedürftigen Bescheiden auch für den Umfang der Entscheidungskompetenz der Behörde von maßgebender Bedeutung (VwGH 19.11.1998, 98/19/0132, 21.04.2004, 2001/08/0077). Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch de Einschreiter bzw. auf „zufällige Verbalformen“, sondern auf den Inhalt der Eingabe an (VwGH 18.09.2002, 2000/07/0086; 06.11.2006, 2006/0970094 u.v.a.m.), also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters (VwGH 22.03.2000, 99/04/0203; 30.01.2002, 99/21/0263 u.v.a.m.). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 06.11.2006, 2006/09/0094; 05.09.2008, 2005/12/0068 u.v.a.m.).
Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind hingegen davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtlos oder gar unzulässig sein mag (VwGH 12.09.1996, 96/20/0530; 06.11.2006, 2006/09/0094 u.v.a.m.).
Wenngleich das Ermittlungsverfahren ergab, dass Abfälle der SN 31409 nunmehr in der Massenabfalldeponie xxx abgelagert werden dürfen, wenn sie mit Abfällen der SN 17212 vergleichbar sind, davon auszugehen ist, dass die beantragten 1.500 t Sägestaub in ihrem Immissionsverhalten vergleichbar sind mit Abfällen der SN 31409 und der xxx GmbH die Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen der SN 31409, somit der zu notifizierenden Abfälle erteilt wurde, so war es dem erkennenden Landesverwaltungsgericht dennoch verwehrt, eine positive Sachentscheidung zu treffen, hat doch die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Notifizierung der Abfälle der SN 31409 nicht gestellt.
Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, ausgehend von der sich derzeit darstellenden Sach- und Rechtslage einen neuerlichen Notifizierungsantrag zu stellen.
Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2021,).
Schlagworte
Abfallwirtschaftsrecht, Notifizierungsantrag, grenzüberschreitende Abfallverbringung, Sägestaub, Parteiwille, Nicht gefährliche AbfälleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.932.16.2022Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024