Entscheidungsdatum
07.11.2024Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, SLOWAKEI, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.09.2024, Zahl: xxx, wegen Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des freien Gewerbes der Personenbetreuung und Untersagung der Ausübung dieses Gewerbes gemäß §§ 13 Abs. 3 und 340 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 nach
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, SLOWAKEI, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.09.2024, Zahl: xxx, wegen Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des freien Gewerbes der Personenbetreuung und Untersagung der Ausübung dieses Gewerbes gemäß Paragraphen 13, Absatz 3 und 340 Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 nach, Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:
a b g e w i e s e n .
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
a. Verfahrensgang
Mit E-Mail vom 14.08.2024 meldete xxx (fortan: Beschwerdeführerin) das freie Gewerbe der Personenbetreuung an. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die Bezirkshauptmannschaft xxx (fortan: belangte Behörde) den Bescheid vom 18.09.2024, Zahl: xxx, mit dem sie feststellte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung dieses Gewerbes nicht vorliegen, und dessen Ausübung untersagte. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung ein Ausschlussgrund vorliegen würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 08.10.2024, in der die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – vorbringt, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) hätte die angestrebte Ratenzahlungsvereinbarung für die noch nicht beglichenen Sozialversicherungsbeiträge zu Unrecht abgelehnt. Sie habe auf die negative Stellungnahme der SVS lange warten müssen, weil die Postsendungen an eine falsche Adresse geschickt worden wären. Die Schulden bei der SVS wären nicht durch ihr persönliches Verschulden entstanden, sondern wären diese „aus objektiven Gründen unbeabsichtigt verursacht“ worden.
b. Feststellungen
1.
Mit Schriftsatz vom 15.01.2024 brachte die SVS beim Landesgericht (LG) xxx den Antrag ein, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin zu eröffnen, weil Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden waren. Mit Beschluss vom 19.06.2024, Zahl: xxx, wies das LG xxx diesen Antrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Verfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens ab; das Insolvenzverfahren wurde nicht eröffnet. Zudem enthält der Beschluss den Hinweis, dass die Beschwerdeführerin zahlungsunfähig ist. Der insolvenzgerichtliche Beschluss ist am 03.07.2024 in Rechtskraft erwachsen, in der Insolvenzdatei wird (nach wie vor) Einsicht in den Insolvenzfall gewährt.
2.
Mit 03.07.2024 endigte die zuvor von der Beschwerdeführerin ausgeübte Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe der Personenbetreuung wegen rechtskräftiger Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 85 Z 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994. Über die von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.08.2024 (erneut) erstattete Anmeldung dieses Gewerbes erging der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2024, Zahl: xxx, mit dem festgestellt wurde, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Gewerbes nicht vorliegen, und dessen Ausübung untersagt wurde. Mit 03.07.2024 endigte die zuvor von der Beschwerdeführerin ausgeübte Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe der Personenbetreuung wegen rechtskräftiger Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens gemäß Paragraph 85, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994. Über die von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.08.2024 (erneut) erstattete Anmeldung dieses Gewerbes erging der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2024, Zahl: xxx, mit dem festgestellt wurde, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Gewerbes nicht vorliegen, und dessen Ausübung untersagt wurde.
Mit Schriftsatz vom 16.09.2024 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund gemäß § 26 [richtig:] Abs. 2 GewO 1994; diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 08.10.2024, Zahl: xxx, ab. Mit Schriftsatz vom 16.09.2024 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund gemäß Paragraph 26, [richtig:] Absatz 2, GewO 1994; diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 08.10.2024, Zahl: xxx, ab.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt gründet widerspruchsfrei auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde, die Einsichtnahme in den insolvenzgerichtlichen Akt des LG xxx zur Zahl xxx, dem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria – GISA vom 16.10.2024 über die Beschwerdeführerin sowie einer Einsichtnahme in die offene Insolvenzdatei. Die Beschwerdeführerin bestreitet selbst nicht, dass ein rechtskräftiger insolvenzgerichtlicher Beschluss über die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung vorliegt, sondern stützt ihre Beschwerde (lediglich) auf die aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Ablehnung einer Ratenzahlungsvereinbarung durch die SVS und deren Verhalten im Zuge des (gewerberechtlichen und insolvenzgerichtlichen) Verfahrens.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
a. Rechtsgrundlagen
§ 13 Abs. 3 GewO 1994 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 lautet:
Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wennRechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (Paragraph 38, Absatz 2,) ausgeschlossen, wenn
[…]
Nach § 85 Z 2 GewO 1994 endigt die Gewerbeberechtigung mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 oder § 13 Abs. 5 erster Satz.Nach Paragraph 85, Ziffer 2, GewO 1994 endigt die Gewerbeberechtigung mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz.
Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde aufgrund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht einen in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. […]Gemäß Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde aufgrund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht einen in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. […]
§ 340 Abs. 3 GewO 1994 lautet:Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 lautet:
Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde – unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 – dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde – unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, – dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
b. Erwägungen
1.
Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
Fallbezogen liegt dieser Ausschlussgrund vor: Mit Beschluss des LG xxx vom 19.06.2024, Zahl: xxx, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels eines zur Deckung der Kosten dieses Verfahrens hinreichenden Vermögens nicht eröffnet und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zahlungsunfähig ist; in der Insolvenzdatei wird nach wie vor Einsicht in diesen Insolvenzfall gewährt. Aus diesem Grund endete auch die zuvor bereits bestehende (gleichlautende) Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin gemäß § 85 Z 2 GewO 1994 ex lege.Fallbezogen liegt dieser Ausschlussgrund vor: Mit Beschluss des LG xxx vom 19.06.2024, Zahl: xxx, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels eines zur Deckung der Kosten dieses Verfahrens hinreichenden Vermögens nicht eröffnet und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zahlungsunfähig ist; in der Insolvenzdatei wird nach wie vor Einsicht in diesen Insolvenzfall gewährt. Aus diesem Grund endete auch die zuvor bereits bestehende (gleichlautende) Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 85, Ziffer 2, GewO 1994 ex lege.
Die Behörde hat bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 13 Abs. 3 GewO 1994 nicht zu überprüfen, ob die diesbezügliche Entscheidung des Gerichts der Rechtslage entsprach und ist in diesem Zusammenhang auch ohne Belang, ob kostendeckendes Vermögen tatsächlich vorhanden gewesen wäre (VwGH 02.02.2012, 2011/04/0210). Es besteht eine Bindung der Gewerbebehörde an die Beschlüsse des Insolvenzgerichts (VwGH 24.06.2015, Ro 2014/04/0038). Es kommt daher – entgegen des Beschwerdevorbringens – gar nicht darauf an, ob oder weshalb eine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der SVS nicht zustande gekommen ist. Die Behörde hat bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des, Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 nicht zu überprüfen, ob die diesbezügliche Entscheidung des Gerichts der Rechtslage entsprach und ist in diesem Zusammenhang auch ohne Belang, ob kostendeckendes Vermögen tatsächlich vorhanden gewesen wäre (VwGH 02.02.2012, 2011/04/0210). Es besteht eine Bindung der Gewerbebehörde an die Beschlüsse des Insolvenzgerichts (VwGH 24.06.2015, Ro 2014/04/0038). Es kommt daher – entgegen des Beschwerdevorbringens – gar nicht darauf an, ob oder weshalb eine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der SVS nicht zustande gekommen ist.
Eine nachträgliche Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ohne eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäre im Rahmen eines Nachsichtsverfahrens nach
§ 26 Abs. 2 GewO 1994 zu prüfen (VwGH 17.04.2012, 2011/04/0201). Dies stellt jedoch ein eigenständiges gewerbebehördliches Verfahren dar, und ist weder Gegenstand des angefochtenen Bescheids vom 18.09.2024, Zahl: xxx, noch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die belangte Behörde hat vielmehr über Antrag der Beschwerdeführerin ein Nachsichtsverfahren eingeleitet und mit Bescheid vom 08.10.2024, Zahl: xxx erledigt. Eine nachträgliche Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ohne eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäre im Rahmen eines Nachsichtsverfahrens nach, Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 zu prüfen (VwGH 17.04.2012, 2011/04/0201). Dies stellt jedoch ein eigenständiges gewerbebehördliches Verfahren dar, und ist weder Gegenstand des angefochtenen Bescheids vom 18.09.2024, Zahl: xxx, noch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die belangte Behörde hat vielmehr über Antrag der Beschwerdeführerin ein Nachsichtsverfahren eingeleitet und mit Bescheid vom 08.10.2024, Zahl: xxx erledigt.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht wegen des Vorliegens des Ausschlussgrundes des § 13 Abs. 3 GewO 1994 festgestellt, dass die in
§ 340 Abs. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes der Personenbetreuung nicht vorliegen, und die Ausübung des Gewerbes gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 untersagt (vgl. VwGH 01.10.2018, Ro 2017/04/0016). Die belangte Behörde hat daher zu Recht wegen des Vorliegens des Ausschlussgrundes des Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 festgestellt, dass die in, Paragraph 340, Absatz eins, leg. cit. genannten Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes der Personenbetreuung nicht vorliegen, und die Ausübung des Gewerbes gemäß Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 untersagt vergleiche VwGH 01.10.2018, Ro 2017/04/0016).
2.
Eine von der Beschwerdeführerin ohnehin nicht beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Vorliegen einer rechtskräftigen insolvenzgerichtlichen Entscheidung, die gegenüber der Gewerbebehörde (und in weiterer Folge auch dem Verwaltungsgericht) Bindungswirkung entfaltet, von der Beschwerdeführerin selbst nicht bestritten wird. Eine von der Beschwerdeführerin ohnehin nicht beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Vorliegen einer rechtskräftigen insolvenzgerichtlichen Entscheidung, die gegenüber der Gewerbebehörde (und in weiterer Folge auch dem Verwaltungsgericht) Bindungswirkung entfaltet, von der Beschwerdeführerin selbst nicht bestritten wird.
IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gewerberecht, freies Gewerbe, Ausschlussgrund, gesetzliche Voraussetzungen, Nichteröffnung des InsolvenzverfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.1708.6.2024Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026