RS Vwgh 2004/7/7 99/13/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/13/0216

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0114 E 28. Mai 1998 RS 3

Stammrechtssatz

Soweit sich ein Nichtgesellschafter - insbesondere aufgrund seiner Einflußmöglichkeit auf die Gesellschaft - gegen den Willen der Gesellschaft und zu deren Lasten widerrechtlich bereichert, liegen in der Regel Betriebsausgaben der Gesellschaft vor. Der zu aktivierende Rückforderungsanspruch der Gesellschaft gegenüber dem Nichtgesellschafter wirkt sich in diesem Zusammenhang allerdings aufwandsneutralisierend aus (Hinweis E 20.2.1991, 86/13/0195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130215.X03

Im RIS seit

31.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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