Norm
PVG §9Schlagworte
Auflassung, Zusammenlegung und Ausgliederung von Dienststellen, Mitwirkung der Personalvertretung bei Aufgaben, die nicht in § 9 angeführt sindRechtssatz
Die Aufzählung der Mitwirkung der Personalvertretung in § 9 Personalvertretungsgesetz ist eine demonstrative, wobei nicht aufgezählte Aufgaben insoweit in den Aufgabenkreis der Personalvertretung fallen, als sie den ausdrücklich aufgezählten Aufgaben gleichartig oder ähnlich und auch gleich bedeutsam sind.Die Aufzählung der Mitwirkung der Personalvertretung in Paragraph 9, Personalvertretungsgesetz ist eine demonstrative, wobei nicht aufgezählte Aufgaben insoweit in den Aufgabenkreis der Personalvertretung fallen, als sie den ausdrücklich aufgezählten Aufgaben gleichartig oder ähnlich und auch gleich bedeutsam sind.
Die Einrichtung neuer Organisationseinheiten, die nur mit Personal bereits bestehender Organisationseinheiten in Funktion gesetzt werden können, ist in § 9 Personalvertretungsgesetz nicht angeführt. § 9 sieht bei der beabsichtigten Ausgliederung, Auflassung oder Zusammenlegung von Dienststellen das Recht der Personalvertretung auf schriftliche Mitteilung vor.Die Einrichtung neuer Organisationseinheiten, die nur mit Personal bereits bestehender Organisationseinheiten in Funktion gesetzt werden können, ist in Paragraph 9, Personalvertretungsgesetz nicht angeführt. Paragraph 9, sieht bei der beabsichtigten Ausgliederung, Auflassung oder Zusammenlegung von Dienststellen das Recht der Personalvertretung auf schriftliche Mitteilung vor.
Wenn die Errichtung einer neuen Organisationseinheit keine Auswirkungen auf die Personal- und Planstellensituation anderer Organisationseinheiten hat, besteht kein Mitwirkungsrecht des Zentralausschusses bei der Einrichtung der neuen Organisationseinheit. Die Folgemaßnahmen - wie etwa Fragen der Bewertung der Arbeitsplätze in der neuen Organisationseinheit - sind jedoch mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan zu verhandeln.
Dokumentnummer
G3_PVAK_00_01