Norm
PVG §9Schlagworte
BMG-Novelle, Auflassung eines Bundesministeriums, Weitergeltung der Geschäftsordnung, Mitbefassung der PersonalvertretungRechtssatz
Mit der zum 1.4.2000 erfolgten Auflassung des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie durch die BMG-Novelle 2000 ist die Geschäftsordnung dieses Ressorts außer Kraft getreten und es gilt auf Grund der Übernahme der beiden Sektionen Jugend und Familie in das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen (vormals Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) die Geschäftsordnung dieses Ressorts auch für diese Bereiche. Da eine ausdrückliche Inkraftsetzung dieser Geschäftsordnung für die Sektionen Jugend und Familie rechtlich nicht notwendig und durch den Dienstgeber auch nicht erfolgt ist, kann kein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung verletzt worden sein. Nach § 16 Z 5 und 6 Bundesministeriengesetz erstreckt sich der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der BMG-Novelle beim abgebenden Bundesministerium eingerichtet sind, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode weiter auf die in ein anderes Bundesministerium übernommenen Bediensteten. Dieses Personalvertretungsorgan ist daher für die nach der Übernahme neu aufgenommenen Bediensteten nicht zuständig.Mit der zum 1.4.2000 erfolgten Auflassung des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie durch die BMG-Novelle 2000 ist die Geschäftsordnung dieses Ressorts außer Kraft getreten und es gilt auf Grund der Übernahme der beiden Sektionen Jugend und Familie in das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen (vormals Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) die Geschäftsordnung dieses Ressorts auch für diese Bereiche. Da eine ausdrückliche Inkraftsetzung dieser Geschäftsordnung für die Sektionen Jugend und Familie rechtlich nicht notwendig und durch den Dienstgeber auch nicht erfolgt ist, kann kein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung verletzt worden sein. Nach Paragraph 16, Ziffer 5 und 6 Bundesministeriengesetz erstreckt sich der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der BMG-Novelle beim abgebenden Bundesministerium eingerichtet sind, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode weiter auf die in ein anderes Bundesministerium übernommenen Bediensteten. Dieses Personalvertretungsorgan ist daher für die nach der Übernahme neu aufgenommenen Bediensteten nicht zuständig.
Dokumentnummer
A42_PVAK_01_01_01