Norm
PVG §2Schlagworte
Zentralausschuss, Mitwirkung bei der Auswahl von Bewerbern, Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten, Einholung von Auskünften durch den FachausschussRechtssatz
Ist bei der Auswahl eines Bewerbers für einen Arbeitsplatz nach dem Personalvertretungsgesetz der Zentralausschuss zur Mitwirkung berufen, besteht keine gesetzliche Mitwirkungspflicht des Fachausschusses. Die Einholung von Informationen über die Bewerber durch den Fachausschuss auf Ersuchen des Zentralausschusses ist eine rein informelle Tätigkeit des Zentralausschusses und damit kein gesetzwidriges Handeln. Die Personalvertretung hat bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der von ihr zu vertretenden Bediensteten und auf das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen. Vielfach stehen Interessen einzelner Bediensteter häufig im Widerspruch. Daraus ergibt sich, dass eine Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten in solchen Fällen der Personalvertretung untersagt ist. Unterlässt der Fachausschuss in derartigen Fällen die Unterstützung eines einzelnen Bediensteten, liegt keine gesetzwidrige Geschäftsführung vor.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2008