Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Aufgaben der Personalvertretung, keine soziale Aktivitäten, SpendenaktionRechtssatz
Für die Organisation und Durchführung sozialer Aktivitäten (wie etwa Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Aktionen zur Beschaffung von Waren, aber auch Spendenaktionen) durch den DA fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Solche Aktivitäten haben mit der Aufgabe der Personalvertretung, die Bediensteten dem Dienstgeber gegenüber zu vertreten, nichts zu tun (Schragel, PVG, § 2 Rz 10). Im Zusammenhang mit Spendenaktionen tritt ein weiterer Aspekt hinzu: Mangels einer gesetzlichen Grundlage und wegen des Fehlens jeder Gebarungskontrolleinrichtung ist es der Personalvertretung ausnahmslos untersagt, Geld einzunehmen, zu verwalten oder auszugeben (Schragel aaO § 2 Rz 11). Naturgemäß steht es jedem Bediensteten – auch wenn er Personalvertreter ist – frei, entsprechende (gut gemeinte und regelmäßig auch von den Bediensteten geschätzte) Aktivitäten zu organisieren und durchzuführen. Dem DA als Organ, der nur im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben tätig sein darf, ist dies hingegen verwehrt.Für die Organisation und Durchführung sozialer Aktivitäten (wie etwa Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Aktionen zur Beschaffung von Waren, aber auch Spendenaktionen) durch den DA fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Solche Aktivitäten haben mit der Aufgabe der Personalvertretung, die Bediensteten dem Dienstgeber gegenüber zu vertreten, nichts zu tun (Schragel, PVG, Paragraph 2, Rz 10). Im Zusammenhang mit Spendenaktionen tritt ein weiterer Aspekt hinzu: Mangels einer gesetzlichen Grundlage und wegen des Fehlens jeder Gebarungskontrolleinrichtung ist es der Personalvertretung ausnahmslos untersagt, Geld einzunehmen, zu verwalten oder auszugeben (Schragel aaO Paragraph 2, Rz 11). Naturgemäß steht es jedem Bediensteten – auch wenn er Personalvertreter ist – frei, entsprechende (gut gemeinte und regelmäßig auch von den Bediensteten geschätzte) Aktivitäten zu organisieren und durchzuführen. Dem DA als Organ, der nur im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben tätig sein darf, ist dies hingegen verwehrt.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2009