Norm
PVG §2Schlagworte
Besetzung einer Planstelle, Maßstab des unzuständigen Fachausschusses bei der Mitwirkung, sachliche Auseinandersetzung mit den Kriterien aller BewerberRechtssatz
Befasst sich der Fachausschuss mit einem Besetzungsvorgang, obwohl der Zentralausschuss zuständig ist, so hat er dieselbe Sorgfalt an den Tag zu legen, als wäre er als zuständiges Organ im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkung tätig geworden, da seiner Entscheidung – ungeachtet der fehlenden Zuständigkeit – in vergleichbaren Fällen regelmäßig eine gewisse Bedeutung für die Entscheidung des Zentralausschusses zukommt.
Im hier zu beurteilenden Fall sind die Entscheidung der beiden Personalvertretungsorgane als gesetzwidrig zu beurteilen. Der Beschwerdeführer war bei der Entscheidung über die Besetzung der hier in Rede stehenden Funktion kein Thema. Dementsprechend fehlt jeder Hinweis darauf, dass sich FA und ZA mit den für (aber auch gegen) den Beschwerdeführer sprechenden Argumenten auseinandergesetzt und sie mit den für oder gegen die Mitbewerber sprechenden Argumenten verglichen haben. Die für XX. ins Treffen geführten Argumente mögen zutreffen; dies reicht aber naturgemäß nicht aus, eine sachliche Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer aufgezählten Kriterien zu ersetzen. In Wahrheit ergibt sich nach dem festgestellten Sachverhalt das Bild, dass die Person, die Laufbahn und die Fähigkeiten des Beschwerdeführers für die Entscheidung der beiden Personalvertretungsorgane keine Rolle gespielt haben. Diese Vorgangsweise von ZA und FA, die für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände nicht zu prüfen oder auch nur zu erörtern und ihn bei der Besetzungsentscheidung überhaupt nicht zu berücksichtigen, muss daher als gesetzwidrig beurteilt werden. Dass in allfälligen Vorgesprächen auch über den Beschwerdeführer gesprochen wurde, steht nicht fest, könnte im Übrigen aber auch eine Erörterung in den Sitzungen der betroffenen Gremien nicht ersetzen.Im hier zu beurteilenden Fall sind die Entscheidung der beiden Personalvertretungsorgane als gesetzwidrig zu beurteilen. Der Beschwerdeführer war bei der Entscheidung über die Besetzung der hier in Rede stehenden Funktion kein Thema. Dementsprechend fehlt jeder Hinweis darauf, dass sich FA und ZA mit den für (aber auch gegen) den Beschwerdeführer sprechenden Argumenten auseinandergesetzt und sie mit den für oder gegen die Mitbewerber sprechenden Argumenten verglichen haben. Die für römisch zwanzig. ins Treffen geführten Argumente mögen zutreffen; dies reicht aber naturgemäß nicht aus, eine sachliche Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer aufgezählten Kriterien zu ersetzen. In Wahrheit ergibt sich nach dem festgestellten Sachverhalt das Bild, dass die Person, die Laufbahn und die Fähigkeiten des Beschwerdeführers für die Entscheidung der beiden Personalvertretungsorgane keine Rolle gespielt haben. Diese Vorgangsweise von ZA und FA, die für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände nicht zu prüfen oder auch nur zu erörtern und ihn bei der Besetzungsentscheidung überhaupt nicht zu berücksichtigen, muss daher als gesetzwidrig beurteilt werden. Dass in allfälligen Vorgesprächen auch über den Beschwerdeführer gesprochen wurde, steht nicht fest, könnte im Übrigen aber auch eine Erörterung in den Sitzungen der betroffenen Gremien nicht ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2009