TE Pvak 2007/7/10 A21-PVAK/06

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Veröffentlicht am 10.07.2007
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Norm

PVG §9 Abs2 litb
PVG §9 Abs3 lita
PVG §10 Abs3
PVG §10 Abs5
PVG §41 Abs5
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
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  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
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  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 10 heute
  2. PVG § 10 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 10 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 10 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. PVG § 10 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  7. PVG § 10 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  8. PVG § 10 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 10 heute
  2. PVG § 10 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 10 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 10 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. PVG § 10 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  7. PVG § 10 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  8. PVG § 10 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Dr. HACKL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die vom Zentralausschusses *** (in der Folge: Zentralausschuss) vorgelegte Beschwerde des Dienststellenausschusses *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) gegen den Leiter *** entschieden:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 5 PVG wird festgestellt, dass der Anstaltsleiter *** dadurch das Gesetz verletzt hat, dass er, ohne mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen herzustellen,Gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG wird festgestellt, dass der Anstaltsleiter *** dadurch das Gesetz verletzt hat, dass er, ohne mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen herzustellen,

  1. 1)Ziffer eins
    am 26. Juli 2006 die mit einer Dienstplanänderung verbundene Aufnahme eines Call-Centers anordnete und
  2. 2)Ziffer 2
    Ende 2005 anordnete, dass in Zukunft im Fall der Abwesenheit des „Trakt II – Kommandanten“ als dessen Stellvertreter nicht mehr Bedienstete des Traktes II, sondern nur mehr bestimmte Bedienstete des Traktes I eingesetzt werden.Ende 2005 anordnete, dass in Zukunft im Fall der Abwesenheit des „Trakt römisch zwei – Kommandanten“ als dessen Stellvertreter nicht mehr Bedienstete des Traktes römisch zwei, sondern nur mehr bestimmte Bedienstete des Traktes römisch eins eingesetzt werden.
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben. Gemäß § 41 Abs 5 PVG wird festgestellt, dassIm Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben. Gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG wird festgestellt, dass
  1. 1)Ziffer eins
    die vom Anstaltsleiter für die Zeit ab 1. August 2006 angeordnete Änderung der Öffnungszeiten im Maßnahmenvollzug,
  2. 2)Ziffer 2
    die Ende 2005/Anfang 2006 getroffenen Anordnungen des Anstaltsleiters im Zusammenhang mit der Neubesetzung der Arbeitsplätze Nr. 066 (Abteilung Absonderung) und Nr. 284 (Wirtschaftsstelle Sachbearbeiter) und
  3. 3)Ziffer 3
    die vom Anstaltsleiter getroffene Anordnung einer geänderten Besuchszeit am Gründonnerstag 2006 nicht gesetzwidrig waren.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Der Zentralausschuss (ZA) legte gemäß § 41 Abs 6 PVG einen Antrag des Dienstellenausschusses (in der Folge: DA) vor, in dem geltend gemacht wird, dass der Leiter *** (in der Folge: Anstaltsleiter) in folgenden Fällen das PVG verletzt habe:Der Zentralausschuss (ZA) legte gemäß Paragraph 41, Absatz 6, PVG einen Antrag des Dienstellenausschusses (in der Folge: DA) vor, in dem geltend gemacht wird, dass der Leiter *** (in der Folge: Anstaltsleiter) in folgenden Fällen das PVG verletzt habe:

Einrichtung und Betreiben eines Call-Centers

Entgegen einer Mitteilung des Anstaltsleiters an den DA, den Start des Call-Centers probeweise mit 1. August 2006 zu beginnen, habe der Anstaltsleiter den Probebetrieb mit 26. Juli 2006 angeordnet. Die Dienstzeit sei dabei ohne Zustimmung des DA am Dienstag und am Mittwoch von 13:30 Uhr bis 19:30, und am Samstag von 7:00 Uhr bis 15:00 ausgedehnt worden. Dabei handle es sich um eine Dienstplanänderung (§ 9 Abs 2 lit b PVG), in Ansehung derer kein Einvernehmen mit dem DA hergestellt worden sei. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der DA, dass die Dienstzeit unter der Woche von 15:00 bis 19:00 verlängert worden sei. Neu sei das Arbeiten für einen Unternehmerbetrieb am Samstag.Entgegen einer Mitteilung des Anstaltsleiters an den DA, den Start des Call-Centers probeweise mit 1. August 2006 zu beginnen, habe der Anstaltsleiter den Probebetrieb mit 26. Juli 2006 angeordnet. Die Dienstzeit sei dabei ohne Zustimmung des DA am Dienstag und am Mittwoch von 13:30 Uhr bis 19:30, und am Samstag von 7:00 Uhr bis 15:00 ausgedehnt worden. Dabei handle es sich um eine Dienstplanänderung (Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG), in Ansehung derer kein Einvernehmen mit dem DA hergestellt worden sei. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der DA, dass die Dienstzeit unter der Woche von 15:00 bis 19:00 verlängert worden sei. Neu sei das Arbeiten für einen Unternehmerbetrieb am Samstag.

Öffnungszeiten Maßnahmenvollzug

Der Anstaltsleiter habe den DA bei einer Besprechung am 26. Juli 2006 informiert, dass auf Anregung des Leiters des Psychologischen Dienstes die Abteilung Maßnahmenvollzug ab 1. August 2006 versuchsweise bis Ende 2006 rund um die Uhr geöffnet bleibe. Dadurch ändere sich der dienstplanmäßige Ablauf des Nachtdienstes (Einschlusszeiten). Es sei daher eine Dienstplanänderung erfolgt, hinsichtlich derer das Einvernehmen mit dem DA nicht hergestellt worden sei. Neubesetzung der Arbeitsplätze Nr. 066 (Abteilung Absonderung) und Nr. 284 (Wirtschaftsstelle Sachbearbeiter)

Bei der Neubesetzung dieser Arbeitsplätze sei die Geschäftseinteilung geändert worden. Weder die Änderung der Geschäftseinteilung (Nachbesetzung des Kassaleiters) noch die Neubesetzung (Verwendungsänderung der betroffenen Kollegen) sei dem DA mitgeteilt worden. Dadurch seien die §§ 9 Abs 2 lit a (gemeint offenbar: lit b) und 9 Abs 3 lit a PVG verletzt worden, zumal kein Einvernehmen mit dem DA hergestellt bzw die schriftliche Mitteilung der Verwendungsänderung unterlassen worden sei. Besuchszeitänderung am Gründonnerstag 2006Bei der Neubesetzung dieser Arbeitsplätze sei die Geschäftseinteilung geändert worden. Weder die Änderung der Geschäftseinteilung (Nachbesetzung des Kassaleiters) noch die Neubesetzung (Verwendungsänderung der betroffenen Kollegen) sei dem DA mitgeteilt worden. Dadurch seien die Paragraphen 9, Absatz 2, Litera a, (gemeint offenbar: Litera b,) und 9 Absatz 3, Litera a, PVG verletzt worden, zumal kein Einvernehmen mit dem DA hergestellt bzw die schriftliche Mitteilung der Verwendungsänderung unterlassen worden sei. Besuchszeitänderung am Gründonnerstag 2006

Am Gründonnerstag 2006 sei ein Besuchstag eingeführt worden, obwohl an Donnerstagen kein Besuch stattfinde. Der Anstaltsleiter habe die Änderung der Besuchszeit am Gründonnerstag dem DA nicht mitgeteilt bzw. kein Einvernehmen (Dienstplanänderung !) mit dem DA hergestellt.

Besetzung des Stellvertreterpostens des „Trakt II – Kommandanten“Besetzung des Stellvertreterpostens des „Trakt römisch zwei – Kommandanten“

Bei der Maßnahme des Anstaltsleiters, den Stellvertreter des „Trakt II – Kommandanten“ mit einem Beamten aus dem Trakt I zu besetzen, handle es sich um eine Änderung der Geschäftseinteilung und um eine Änderung im Dienstplan. Der Anstaltsleiter habe entgegen § 9 Abs 2 lit b PVG nicht das Einvernehmen mit dem DA hergestellt. Ein weiterer Beschwerdepunkt (Änderung der Aufbauorganisation und des Funktionsbesetzungsplans) wurde in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen.Bei der Maßnahme des Anstaltsleiters, den Stellvertreter des „Trakt römisch zwei – Kommandanten“ mit einem Beamten aus dem Trakt römisch eins zu besetzen, handle es sich um eine Änderung der Geschäftseinteilung und um eine Änderung im Dienstplan. Der Anstaltsleiter habe entgegen Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG nicht das Einvernehmen mit dem DA hergestellt. Ein weiterer Beschwerdepunkt (Änderung der Aufbauorganisation und des Funktionsbesetzungsplans) wurde in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Der Dienststellenleiter bestritt jegliche Verletzung des PVG. Er erstattet zum einen umfangreiches Vorbringen zur sachlichen Berechtigung der von ihm gesetzten Maßnahmen. Darauf ist nicht einzugehen, weil die sachliche Berechtigung der Maßnahmen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Verfahrensgegenstand ist vielmehr die Frage, ob der Anstaltsleiter bei der Umsetzung der von ihm gesetzten Maßnahmen die Bestimmungen des PVG eingehalten hat. Sein dazu erstattetes Vorbringen lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Einrichtung und Betreiben eines Call-Centers

Auf Grund des hohen Belags der Anstalt habe sich der Anstaltsleiter im Frühsommer 2006 veranlasst gesehen, mit einem Call-Center zusätzliche Möglichkeiten der Beschäftigung der Insassen zu schaffen. Er habe die entsprechenden Vorarbeiten eingeleitet und einen Antrag an das Bundesministerium für Justiz (BMJ) gestellt. Mit Erlass vom 21. April 2006 habe das BMJ seinen Antrag grundsätzlich zustimmend zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich der für den Betrieb erforderlichen zusätzlichen Personalstunden sei er auf eine entsprechende Antragstellung beim Präsidenten *** als Dienstbehörde I. Instanz verwiesen worden. Mit begründetem Schreiben vom 13. Juni 2006 sei der DA gemäß § 9 Abs 2 lit b PVG vom Vorhaben des Anstaltsleiters in Kenntnis gesetzt worden. Dieser habe sich mit Eingabe vom 27. Juni 2006 gegen die Einrichtung des Call-Centers ausgesprochen. Diese Maßnahme sei sodann Gegenstand einer Besprechung vom 29. Juni 2006 zwischen dem Anstaltsleiter und dem DA gewesen. Auch bei dieser Besprechung habe der DA Bedenken geäußert. Da der DA trotz einer entsprechenden Aufforderung keine Vorschläge erstattet habe, unter welchen Voraussetzungen aus seiner Sicht die Einrichtung eines Call-Centers denkbar wäre, habe der Anstaltsleiter dem DA mit Schreiben vom 10. Juli 2006 mitgeteilt, dass er an seinem Vorhaben festhalte. Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 habe der DA gemäß § 10 Abs 5 PVG beantragt, die Angelegenheit der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle zur weiteren Veranlassung vorzulegen. Dieser Antrag sei vom Anstaltsleiter am 20. Juli 2006 dem Präsidenten *** übermittelt worden. Am 25. Juli 2006 habe der Anstaltsleiter dem Leiter der Abteilung V 1 des BMJ telefonisch mitgeteilt, dass die Vorarbeiten für den Betrieb des Call-Centers abgeschlossen seien. Die Betreiberfirma werde am 26. Juli 2006 den Betrieb aufnehmen. Ab sofort werde probeweise zweimal wöchentlich von 14:00 Uhr bis 19:30 Uhr gearbeitet. Es sei besprochen worden, dass die Angelegenheit im Vorlageverfahren bei der Dienstbehörde I. Instanz bereits anhängig sei. Als weiterer Besprechungstermin sei wegen urlaubsbedingter Abwesenheiten der 30. August 2006 festgelegt worden. Um die Aufnahme des Betriebs durch die Betreiberfirma nicht zu gefährden, habe der Anstaltsleiter mit sofortiger Wirkung die probeweise Inbetriebnahme des Call-Centers mit jenen Bediensteten angeordnet, die schon zuvor ihr Interesse an einer freiwilligen Dienstverrichtung in diesem Betrieb bekundet hätten. Der Leiter der Abteilung V 1 des BMJ habe dies zustimmend zur Kenntnis genommen. Bei der Inbetriebnahme des Unternehmerbetriebes seien neben den ständig im Betrieb eingeteilten Betriebsbeamten weitere sieben freiwillige Beamte zur Verfügung gestanden. Drei weitere Bedienstete hätten ebenfalls schriftlich ihr Interesse bekundet. Nachdem der DA die Einrichtung des Call-Centers abermals schriftlich abgelehnt und seinen Widerstand auch bei der Besprechung am 30. August 2006 aufrechterhalten habe, habe der Präsident *** über Antrag des Fachausschusses (FA) die Angelegenheit gemäß § 10 Abs 6 PVG dem BMJ zur Entscheidung vorgelegt. Eine abschließende Entscheidung sei noch ausständig. Eine Dienstplanänderung sei nicht erfolgt, weil zuerst eine Interessentensuche durchgeführt worden sei und die Beamten den Dienst im Call-Center freiwillig übernommen hätten. Dies gelte auch für die Zeiträume nach Ablauf der regulären Dienstzeiten.Auf Grund des hohen Belags der Anstalt habe sich der Anstaltsleiter im Frühsommer 2006 veranlasst gesehen, mit einem Call-Center zusätzliche Möglichkeiten der Beschäftigung der Insassen zu schaffen. Er habe die entsprechenden Vorarbeiten eingeleitet und einen Antrag an das Bundesministerium für Justiz (BMJ) gestellt. Mit Erlass vom 21. April 2006 habe das BMJ seinen Antrag grundsätzlich zustimmend zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich der für den Betrieb erforderlichen zusätzlichen Personalstunden sei er auf eine entsprechende Antragstellung beim Präsidenten *** als Dienstbehörde römisch eins. Instanz verwiesen worden. Mit begründetem Schreiben vom 13. Juni 2006 sei der DA gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG vom Vorhaben des Anstaltsleiters in Kenntnis gesetzt worden. Dieser habe sich mit Eingabe vom 27. Juni 2006 gegen die Einrichtung des Call-Centers ausgesprochen. Diese Maßnahme sei sodann Gegenstand einer Besprechung vom 29. Juni 2006 zwischen dem Anstaltsleiter und dem DA gewesen. Auch bei dieser Besprechung habe der DA Bedenken geäußert. Da der DA trotz einer entsprechenden Aufforderung keine Vorschläge erstattet habe, unter welchen Voraussetzungen aus seiner Sicht die Einrichtung eines Call-Centers denkbar wäre, habe der Anstaltsleiter dem DA mit Schreiben vom 10. Juli 2006 mitgeteilt, dass er an seinem Vorhaben festhalte. Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 habe der DA gemäß Paragraph 10, Absatz 5, PVG beantragt, die Angelegenheit der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle zur weiteren Veranlassung vorzulegen. Dieser Antrag sei vom Anstaltsleiter am 20. Juli 2006 dem Präsidenten *** übermittelt worden. Am 25. Juli 2006 habe der Anstaltsleiter dem Leiter der Abteilung römisch fünf 1 des BMJ telefonisch mitgeteilt, dass die Vorarbeiten für den Betrieb des Call-Centers abgeschlossen seien. Die Betreiberfirma werde am 26. Juli 2006 den Betrieb aufnehmen. Ab sofort werde probeweise zweimal wöchentlich von 14:00 Uhr bis 19:30 Uhr gearbeitet. Es sei besprochen worden, dass die Angelegenheit im Vorlageverfahren bei der Dienstbehörde römisch eins. Instanz bereits anhängig sei. Als weiterer Besprechungstermin sei wegen urlaubsbedingter Abwesenheiten der 30. August 2006 festgelegt worden. Um die Aufnahme des Betriebs durch die Betreiberfirma nicht zu gefährden, habe der Anstaltsleiter mit sofortiger Wirkung die probeweise Inbetriebnahme des Call-Centers mit jenen Bediensteten angeordnet, die schon zuvor ihr Interesse an einer freiwilligen Dienstverrichtung in diesem Betrieb bekundet hätten. Der Leiter der Abteilung römisch fünf 1 des BMJ habe dies zustimmend zur Kenntnis genommen. Bei der Inbetriebnahme des Unternehmerbetriebes seien neben den ständig im Betrieb eingeteilten Betriebsbeamten weitere sieben freiwillige Beamte zur Verfügung gestanden. Drei weitere Bedienstete hätten ebenfalls schriftlich ihr Interesse bekundet. Nachdem der DA die Einrichtung des Call-Centers abermals schriftlich abgelehnt und seinen Widerstand auch bei der Besprechung am 30. August 2006 aufrechterhalten habe, habe der Präsident *** über Antrag des Fachausschusses (FA) die Angelegenheit gemäß Paragraph 10, Absatz 6, PVG dem BMJ zur Entscheidung vorgelegt. Eine abschließende Entscheidung sei noch ausständig. Eine Dienstplanänderung sei nicht erfolgt, weil zuerst eine Interessentensuche durchgeführt worden sei und die Beamten den Dienst im Call-Center freiwillig übernommen hätten. Dies gelte auch für die Zeiträume nach Ablauf der regulären Dienstzeiten.

Öffnungszeiten Maßnahmenvollzug

Der Anstaltsleiter habe auf Grund sachlicher Erfordernisse den Entschluss gefasst, die Hafträume des Maßnahmenvollzugs (§ 21 Abs 2 StGB) ab 1. August 2006 versuchsweise rund um die Uhr geöffnet zu halten. Von dieser Absicht habe er den DA am 26. Juli 2006 in einer Besprechung in Kenntnis gesetzt. Der DA habe in seiner Eingabe vom 3. August 2006 darin eine Gesetzesverletzung erblickt und um schriftliche Mitteilung und Aufklärung ersucht. Der Anstaltsleiter habe dem DA daraufhin seine rechtliche Einschätzung der Angelegenheit mitgeteilt. Er gehe davon aus, dass die Sache ausschließlich vollzugstechnische Anknüpfungspunkte aufweise und keinerlei Auswirkungen auf die (grundsätzliche) Dienstzeitenregelung nach sich ziehe. Es sei daher nicht geboten gewesen, das Einvernehmen mit dem DA herzustellen. Neubesetzung der Arbeitsplätze Nr. 066 (Abteilung Absonderung) und Nr. 284 (Wirtschaftsstelle Sachbearbeiter)Der Anstaltsleiter habe auf Grund sachlicher Erfordernisse den Entschluss gefasst, die Hafträume des Maßnahmenvollzugs (Paragraph 21, Absatz 2, StGB) ab 1. August 2006 versuchsweise rund um die Uhr geöffnet zu halten. Von dieser Absicht habe er den DA am 26. Juli 2006 in einer Besprechung in Kenntnis gesetzt. Der DA habe in seiner Eingabe vom 3. August 2006 darin eine Gesetzesverletzung erblickt und um schriftliche Mitteilung und Aufklärung ersucht. Der Anstaltsleiter habe dem DA daraufhin seine rechtliche Einschätzung der Angelegenheit mitgeteilt. Er gehe davon aus, dass die Sache ausschließlich vollzugstechnische Anknüpfungspunkte aufweise und keinerlei Auswirkungen auf die (grundsätzliche) Dienstzeitenregelung nach sich ziehe. Es sei daher nicht geboten gewesen, das Einvernehmen mit dem DA herzustellen. Neubesetzung der Arbeitsplätze Nr. 066 (Abteilung Absonderung) und Nr. 284 (Wirtschaftsstelle Sachbearbeiter)

Der bisherige „Sachbearbeiter Wirtschaftsstelle“ habe sich wiederholt als dienstlich unzulänglich erwiesen. Er sei daher provisorisch und vorbehaltlich der Zustimmung des Präsidenten *** von seinem Arbeitsplatz abgezogen worden. Gleichzeitig sei ihm vorübergehend der gleichwertige Arbeitsplatz „Abteilungskommandant, Abt. Absonderung“ zugewiesen worden. Dem bisherigen Inhaber dieses Arbeitsplatzes sei der Aufgabenbereich des „Sachbearbeiters Wirtschaftsstelle“ zugewiesen worden; er habe dieser Maßnahme am 25. November 2005 zugestimmt. Angesichts des unzulänglichen Verhaltens des bisherigen „Sachbearbeiters Wirtschaftsstelle“ und angesichts des nur provisorischen Charakters der Maßnahme sei vorerst von einer Einbindung des DA abgesehen worden. Als der DA mit Eingabe vom 19. Dezember 2006 seine Einbindung gefordert habe, sei er mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 von der beabsichtigten und ausdrücklich von der Zustimmung des Präsidenten *** abhängig gemachten Verwendungsänderung in Kenntnis gesetzt worden. Ebenfalls am 22. Dezember 2006 sei beim Präsidenten *** beantragt worden, die beiden Betroffenen von ihren bisherigen Arbeitsplätzen abzuberufen und mit den nunmehrigen Arbeitsplätzen zu betrauen. Der Präsident *** habe diesen Arbeitsplatztausch mit Erlass vom 10. Jänner 2006 zur Kenntnis genommen, was wiederum dem DA am 16. Jänner 2006 zur Kenntnis gebracht worden sei. Mit Wirkung vom 12. Jänner 2006 seien die beiden Bediensteten mit ihren neuen Arbeitsplätzen betraut worden. In weiterer Folge habe sich der bisherige „Sachbearbeiter Wirtschaftsstelle“ auf den Standpunkt gestellt, dass seine Verwendungsänderung eine solche iSd § 40 Abs 2 BDG sei und daher mit Bescheid hätte vollzogen werden müssen. Dies sei jedoch vom Präsidenten *** mit Erlass vom 31. Jänner 2006 verneint worden. Mit zwei Anträgen vom 26. Jänner 2006 habe der DA die Neubesetzung der beiden Arbeitsplätze beantragt. Darauf habe der Anstaltsleiter mit der Mitteilung reagiert, an der bisherigen Vorgangsweise festzuhalten. Einem in der Folge gestellten Antrag des DA, seine Anträge vom 26. Jänner 2006 gemäß § 9 Abs 5 bis 7 PVG dem Präsidenten *** vorzulegen, habe der Anstaltsleiter entsprochen. Mit Bescheid vom 21. April 2006 habe die Dienstbehörde rechtsverbindlich festgestellt, dass durch die Abberufung des bisherigen „Sachbearbeiter Wirtschaftsstelle“ eine Verwendungsänderung erfolgt sei, die einer Versetzung nicht gleichzuhalten sei. Dies sei dem zuständigen Fachausschuss mitgeteilt worden. Aus diesem Sachverhalt sei ersichtlich, dass der DA gesetzeskonform in die Angelegenheit eingebunden worden sei. Besuchszeitänderung am Gründonnerstag 2006Der bisherige „Sachbearbeiter Wirtschaftsstelle“ habe sich wiederholt als dienstlich unzulänglich erwiesen. Er sei daher provisorisch und vorbehaltlich der Zustimmung des Präsidenten *** von seinem Arbeitsplatz abgezogen worden. Gleichzeitig sei ihm vorübergehend der gleichwertige Arbeitsplatz „Abteilungskommandant, Abt. Absonderung“ zugewiesen worden. Dem bisherigen Inhaber dieses Arbeitsplatzes sei der Aufgabenbereich des „Sachbearbeiters Wirtschaftsstelle“ zugewiesen worden; er habe dieser Maßnahme am 25. November 2005 zugestimmt. Angesichts des unzulänglichen Verhaltens des bisherigen „Sachbearbeiters Wirtschaftsstelle“ und angesichts des nur provisorischen Charakters der Maßnahme sei vorerst von einer Einbindung des DA abgesehen worden. Als der DA mit Eingabe vom 19. Dezember 2006 seine Einbindung gefordert habe, sei er mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 von der beabsichtigten und ausdrücklich von der Zustimmung des Präsidenten *** abhängig gemachten Verwendungsänderung in Kenntnis gesetzt worden. Ebenfalls am 22. Dezember 2006 sei beim Präsidenten *** beantragt worden, die beiden Betroffenen von ihren bisherigen Arbeitsplätzen abzuberufen und mit den nunmehrigen Arbeitsplätzen zu betrauen. Der Präsident *** habe diesen Arbeitsplatztausch mit Erlass vom 10. Jänner 2006 zur Kenntnis genommen, was wiederum dem DA am 16. Jänner 2006 zur Kenntnis gebracht worden sei. Mit Wirkung vom 12. Jänner 2006 seien die beiden Bediensteten mit ihren neuen Arbeitsplätzen betraut worden. In weiterer Folge habe sich der bisherige „Sachbearbeiter Wirtschaftsstelle“ auf den Standpunkt gestellt, dass seine Verwendungsänderung eine solche iSd Paragraph 40, Absatz 2, BDG sei und daher mit Bescheid hätte vollzogen werden müssen. Dies sei jedoch vom Präsidenten *** mit Erlass vom 31. Jänner 2006 verneint worden. Mit zwei Anträgen vom 26. Jänner 2006 habe der DA die Neubesetzung der beiden Arbeitsplätze beantragt. Darauf habe der Anstaltsleiter mit der Mitteilung reagiert, an der bisherigen Vorgangsweise festzuhalten. Einem in der Folge gestellten Antrag des DA, seine Anträge vom 26. Jänner 2006 gemäß Paragraph 9, Absatz 5 bis 7 PVG dem Präsidenten *** vorzulegen, habe der Anstaltsleiter entsprochen. Mit Bescheid vom 21. April 2006 habe die Dienstbehörde rechtsverbindlich festgestellt, dass durch die Abberufung des bisherigen „Sachbearbeiter Wirtschaftsstelle“ eine Verwendungsänderung erfolgt sei, die einer Versetzung nicht gleichzuhalten sei. Dies sei dem zuständigen Fachausschuss mitgeteilt worden. Aus diesem Sachverhalt sei ersichtlich, dass der DA gesetzeskonform in die Angelegenheit eingebunden worden sei. Besuchszeitänderung am Gründonnerstag 2006

Die Änderung der Besuchszeiten am Gründonnerstag sei keine Maßnahme, in die der DA iSd § 9 Abs 1 bis 3 PVG eingebunden werden müsste. Diese Haltung des Anstaltsleiters sei von der Dienstbehörde erster Instanz gegenüber dem FA bestätigt worden. Besetzung des Stellvertreterpostens des „Trakt II – Kommandanten“Die Änderung der Besuchszeiten am Gründonnerstag sei keine Maßnahme, in die der DA iSd Paragraph 9, Absatz eins bis 3 PVG eingebunden werden müsste. Diese Haltung des Anstaltsleiters sei von der Dienstbehörde erster Instanz gegenüber dem FA bestätigt worden. Besetzung des Stellvertreterpostens des „Trakt römisch zwei – Kommandanten“

Mit Antrag vom 25. Jänner 2006 habe der DA gemäß § 9 Abs 4 PVG die sofortige Rücknahme der vom Anstaltsleiter zuvor getroffenen Stellvertreterregelung im Trakt II gefordert. Der Anstaltsleiter könne in seiner Maßnahme keine Gesetzwidrigkeit erkennen, zumal eine Verwendung „Stellvertreter Traktkommandant Trakt II“ im Funktionsbesetzungsplan nicht systemisiert sei und daher durch die Stellvertreterregelung weder der Funktionsbesetzungsplan noch die Dienstplangestaltung geändert worden sei. Es gehe ausschließlich um die Sicherung eines geregelten Dienstbetriebs durch den Einsatz geeigneter Bediensteter. Der Präsident *** habe diese Rechtsauffassung bestätigt.Mit Antrag vom 25. Jänner 2006 habe der DA gemäß Paragraph 9, Absatz 4, PVG die sofortige Rücknahme der vom Anstaltsleiter zuvor getroffenen Stellvertreterregelung im Trakt römisch zwei gefordert. Der Anstaltsleiter könne in seiner Maßnahme keine Gesetzwidrigkeit erkennen, zumal eine Verwendung „Stellvertreter Traktkommandant Trakt II“ im Funktionsbesetzungsplan nicht systemisiert sei und daher durch die Stellvertreterregelung weder der Funktionsbesetzungsplan noch die Dienstplangestaltung geändert worden sei. Es gehe ausschließlich um die Sicherung eines geregelten Dienstbetriebs durch den Einsatz geeigneter Bediensteter. Der Präsident *** habe diese Rechtsauffassung bestätigt.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Einrichtung und Betreiben eines Call-Centers

Die zu diesem Beschwerdepunkt vorgetragenen Sachverhaltsbehauptungen stehen zueinander nicht in Widerspruch. In der mündlichen Verhandlung gaben die Parteien überdies übereinstimmend die bisherigen Dienstzeiten und die für das Call-Center verlängerten Dienstzeiten an. Daraus ist ersichtlich, dass die Dienstzeit des Call-Centers über die bisherige Dienstzeit hinausgeht (wochentags 15:00 bis 19:00; Einführung einer Dienstzeit am Samstag, die es bisher für einen Unternehmerbetrieb nicht gab). Strittig ist aber die Rechtsfrage, ob die vom Anstaltsleiter gesetzte Maßnahme als Änderung des Dienstplans anzusehen ist und daher der in § 9 Abs 2 lit b PVG normierten Verpflichtung unterliegt, mit dem DA das Einvernehmen herzustellen. Im Dienstplan werden die einzuhaltenden Dienststunden vorgeschrieben. Er ordnet an, während welcher Zeit der Beamte grundsätzlich und generell Dienst zu versehen hat. Er ist von der nach Gegenstand und Sachzusammenhang bestimmten „Geschäftseinteilung“ und der individuell verfügten „Diensteinteilung“ zu unterscheiden (Schragel, PVG § 9 Rz 9). Damit wird klar, dass die generelle Anordnung verlängerter Dienstzeiten als Dienstplanänderung anzusehen ist. Die Maßnahme des Dienststellenleiters wurde demgemäß von den Beteiligten auch als einvernehmenspflichtig erachtet, was daraus ersichtlich ist, dass sie Verhandlungen über die Maßnahme aufnahmen und – weil kein Einvernehmen erzielt wurde – ein Verfahren nach § 10 Abs 5 PVG einleiteten, das derzeit – weil auch zwischen der Dienstbehörde I. Instanz und dem FA kein Einvernehmen erzielt wurde – bei der Zentralstelle anhängig und nach den Angaben beider Seiten noch nicht abgeschlossen ist. Der Anstaltsleiter stellt die Qualifikation seiner Maßnahme als Dienstplanänderung ausschließlich mit dem Argument in Frage, dass für das Call-Center nur eine geringe Zahl von Bediensteten benötigt werde und dass nur solche Bedienstete hiefür eingesetzt werden, die sich dazu freiwillig bereit erklärt haben. Dies ändert aber nichts am generellen und grundsätzlichen Charakter der Anordnung, der auch dann gegeben ist, wenn nur ein Teil der Bediensteten in der verlängerten Dienstzeit benötigt wird. Ob die Betroffenen freiwillig bzw mit ihrer Zustimmung in der verlängerten Dienstzeit eingesetzt werden, hat mit der Rechtsnatur der Änderung der generellen Dienstzeitregelung nichts zu tun.Die zu diesem Beschwerdepunkt vorgetragenen Sachverhaltsbehauptungen stehen zueinander nicht in Widerspruch. In der mündlichen Verhandlung gaben die Parteien überdies übereinstimmend die bisherigen Dienstzeiten und die für das Call-Center verlängerten Dienstzeiten an. Daraus ist ersichtlich, dass die Dienstzeit des Call-Centers über die bisherige Dienstzeit hinausgeht (wochentags 15:00 bis 19:00; Einführung einer Dienstzeit am Samstag, die es bisher für einen Unternehmerbetrieb nicht gab). Strittig ist aber die Rechtsfrage, ob die vom Anstaltsleiter gesetzte Maßnahme als Änderung des Dienstplans anzusehen ist und daher der in Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG normierten Verpflichtung unterliegt, mit dem DA das Einvernehmen herzustellen. Im Dienstplan werden die einzuhaltenden Dienststunden vorgeschrieben. Er ordnet an, während welcher Zeit der Beamte grundsätzlich und generell Dienst zu versehen hat. Er ist von der nach Gegenstand und Sachzusammenhang bestimmten „Geschäftseinteilung“ und der individuell verfügten „Diensteinteilung“ zu unterscheiden (Schragel, PVG Paragraph 9, Rz 9). Damit wird klar, dass die generelle Anordnung verlängerter Dienstzeiten als Dienstplanänderung anzusehen ist. Die Maßnahme des Dienststellenleiters wurde demgemäß von den Beteiligten auch als einvernehmenspflichtig erachtet, was daraus ersichtlich ist, dass sie Verhandlungen über die Maßnahme aufnahmen und – weil kein Einvernehmen erzielt wurde – ein Verfahren nach Paragraph 10, Absatz 5, PVG einleiteten, das derzeit – weil auch zwischen der Dienstbehörde römisch eins. Instanz und dem FA kein Einvernehmen erzielt wurde – bei der Zentralstelle anhängig und nach den Angaben beider Seiten noch nicht abgeschlossen ist. Der Anstaltsleiter stellt die Qualifikation seiner Maßnahme als Dienstplanänderung ausschließlich mit dem Argument in Frage, dass für das Call-Center nur eine geringe Zahl von Bediensteten benötigt werde und dass nur solche Bedienstete hiefür eingesetzt werden, die sich dazu freiwillig bereit erklärt haben. Dies ändert aber nichts am generellen und grundsätzlichen Charakter der Anordnung, der auch dann gegeben ist, wenn nur ein Teil der Bediensteten in der verlängerten Dienstzeit benötigt wird. Ob die Betroffenen freiwillig bzw mit ihrer Zustimmung in der verlängerten Dienstzeit eingesetzt werden, hat mit der Rechtsnatur der Änderung der generellen Dienstzeitregelung nichts zu tun.

Die Kommission teilt daher die Auffassung der Personalvertretung, dass es sich bei der vom Anstaltsleiter gesetzten Maßnahme um eine solche gehandelt hat, über die iSd § 9 Abs 2 lit b PVG das Einvernehmen mit dem DA hätte hergestellt werden müssen. Von einer Maßnahme, die iSd § 10 Abs 3 PVG sofort getroffen werden musste – das Gesetz spricht von drohender Gefahr, von Katastrophenfällen und von Alarm- und Einsatzübungen – kann keine Rede sein. Dass der Anstaltsleiter die Inbetriebnahme des Unternehmerbetriebs nicht gefährden wollte, verwirklicht die genannte Ausnahmebestimmung nicht. Zudem konnte die vom Anstaltsleiter ins Treffen geführte Dringlichkeit ja nur deshalb entstehen, weil er die Vorarbeiten für seine Maßnahme – wie aus den vom Anstaltsleiter vorgelegten Beilagen ersichtlich – ohne Einbeziehung des DA vorangetrieben hat. Damit stellt aber die Vorgangsweise des Anstaltsleiters, der die von ihm geplante Maßnahme noch während des laufenden Verhandlungsverfahrens umgesetzt hat, eine Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte der Personalvertretung dar. Dass – wie der Anstaltsleiter behauptet – ein Vertreter des BMJ diese Entscheidung „zustimmend zur Kenntnis nahm“ – vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil eine solche „zustimmende Kenntnisnahme“ die gesetzlichen Verpflichtungen des Antragstellers naturgemäß nicht aufheben kann.Die Kommission teilt daher die Auffassung der Personalvertretung, dass es sich bei der vom Anstaltsleiter gesetzten Maßnahme um eine solche gehandelt hat, über die iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG das Einvernehmen mit dem DA hätte hergestellt werden müssen. Von einer Maßnahme, die iSd Paragraph 10, Absatz 3, PVG sofort getroffen werden musste – das Gesetz spricht von drohender Gefahr, von Katastrophenfällen und von Alarm- und Einsatzübungen – kann keine Rede sein. Dass der Anstaltsleiter die Inbetriebnahme des Unternehmerbetriebs nicht gefährden wollte, verwirklicht die genannte Ausnahmebestimmung nicht. Zudem konnte die vom Anstaltsleiter ins Treffen geführte Dringlichkeit ja nur deshalb entstehen, weil er die Vorarbeiten für seine Maßnahme – wie aus den vom Anstaltsleiter vorgelegten Beilagen ersichtlich – ohne Einbeziehung des DA vorangetrieben hat. Damit stellt aber die Vorgangsweise des Anstaltsleiters, der die von ihm geplante Maßnahme noch während des laufenden Verhandlungsverfahrens umgesetzt hat, eine Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte der Personalvertretung dar. Dass – wie der Anstaltsleiter behauptet – ein Vertreter des BMJ diese Entscheidung „zustimmend zur Kenntnis nahm“ – vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil eine solche „zustimmende Kenntnisnahme“ die gesetzlichen Verpflichtungen des Antragstellers naturgemäß nicht aufheben kann.

In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde daher als berechtigt. Öffnungszeiten Maßnahmenvollzug

Auch hier ist zwischen den Parteien nicht der Sachverhalt, sondern nur die Frage strittig, ob die vom Anstaltsleiter angeordnete Maßnahme mit einer Dienstplanänderung verbunden war:

Beide Parteien brachten dazu übereinstimmend vor, dass es in der *** 14 Nachtdienstbeamte gibt. Vor und nach der Maßnahme ist für Trakt 1 und Trakt 2 je ein Beamter zuständig.

Der Anstaltsleiter vertritt die Auffassung, dass durch die Maßnahme keine Änderung der grundsätzlichen Dienstzeitenregelung eintritt.

Der DA hält dem entgegen, dass eine Dienstplanänderung erst im Falle eines Notfalls eintrete, weil zum Öffnen des Wohngruppenvollzugs der geistig abnormen Rechtsbrecher maximal neun Beamte zur Verfügung stünden, wogegen bei 21 ständig belegten Haftplätzen mehrere Beamte benötigt würden.

Vor diesem Hintergrund ist dem Anstaltsleiter beizupflichten, dass eine Auswirkung dieser Maßnahme auf die grundsätzliche und generelle Dienstzeitenregelung nicht zu erkennen ist. Vielmehr geht es dem DA offenbar darum, dass durch die Änderung der Öffnungszeiten der Haftraumtüren die selbe Zahl an eingesetzten Beamten mit einer größeren Zahl von Insassen konfrontiert sein kann. Dies hat aber mit einer Dienstplanänderung nichts zu tun. Damit kann ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung jedenfalls aus dem Titel „Dienstplanänderung“ nicht abgeleitet werden. Auf andere Rechtsgründe hat sich der DA zur Begründung eines Mitwirkungsrechtes nicht berufen.

In diesem Umfang erweist sich die Beschwerde daher als nicht berechtigt. Neubesetzung der Arbeitsplätze Nr. 066 (Abteilung Absonderung) und Nr. 284 (Wirtschaftsstelle Sachbearbeiter)

Der DA hat die Richtigkeit des vom Anstaltsleiter zu diesem Beschwerdepunkt vorgetragenen Sachverhalts nicht bestritten. Daher ist davon auszugehen, dass der Anstaltsleiter den hier in Rede stehenden Tausch der Arbeitsplätze zunächst nur provisorisch – also im Sinne der vorübergehenden Verwendung der betroffenen Bediensteten am „neuen“ Arbeitsplatz – angeordnet hat. Vor der endgültigen Durchführung der Verwendungsänderungen der betroffenen Bediensteten hat er – wie ebenfalls nicht bestritten wird – den DA von seiner Absicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.

Die vorübergehende Verwendung eines Bediensteten auf einem anderen Arbeitsplatz derselben Dienststelle fällt nicht unter § 9 Abs 3 lit a PVG und muss daher dem DA nicht iS dieser Gesetzesstelle mitgeteilt werden (Schragel aaO § 9 Rz 49). Die (dauernde) Verwendungsänderung eines Bediensteten ist hingegen gemäß § 9 Abs 3 lit a PVG dem DA schriftlich mitzuteilen. Dieser Verpflichtung ist der Anstaltsleiter rechtzeitig nachgekommen. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde daher nicht berechtigt. Besuchszeitänderung am Gründonnerstag 2006Die vorübergehende Verwendung eines Bediensteten auf einem anderen Arbeitsplatz derselben Dienststelle fällt nicht unter Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG und muss daher dem DA nicht iS dieser Gesetzesstelle mitgeteilt werden (Schragel aaO Paragraph 9, Rz 49). Die (dauernde) Verwendungsänderung eines Bediensteten ist hingegen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG dem DA schriftlich mitzuteilen. Dieser Verpflichtung ist der Anstaltsleiter rechtzeitig nachgekommen. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde daher nicht berechtigt. Besuchszeitänderung am Gründonnerstag 2006

Auch in diesem Zusammenhang begründet der DA seine Beschwerde mit dem Vorwurf, der Anstaltsleiter habe einseitig eine Dienstplanänderung angeordnet. Dem Beschwerdevorbringen des DA ist aber keinerlei Hinweis zu entnehmen, aus welchen Gründen mit der Änderung der Besuchszeit am Gründonnerstag eine Dienstplanänderung verbunden gewesen sein soll. Dass eine Dienstzeitänderung stattgefunden habe, wird in der Beschwerde in keiner Weise vorgebracht.

In der mündlichen Verhandlung darauf angesprochen, hat der DA lediglich erklärt, dass am Gründonnerstag 2006 aus dem allgemeinen Justizwachebereich zwei Beamte für den Besucherdienst eingeteilt wurden. Dies unterstreicht aber nur, dass die Maßnahme nicht die generelle und grundsätzliche Dienstzeitregelung, sondern nur die konkrete, zwei Bedienstete betreffende Einteilung für einen ganz bestimmten Tag betrifft. Eine derartige individuelle Anordndung, die sich nur auf einen Tag erstreckt, unterliegt aber – wie schon das BMJ in seinem Schreiben vom 23. Juni 2006 (Beil ./4 C) ausführte - nicht dem § 9 Abs 2 lit b PVG. Auch in diesem Punkt ist der Beschwerde daher ein Erfolg zu versagen. Besetzung des Stellvertreterpostens des „Trakt II – Kommandanten“In der mündlichen Verhandlung darauf angesprochen, hat der DA lediglich erklärt, dass am Gründonnerstag 2006 aus dem allgemeinen Justizwachebereich zwei Beamte für den Besucherdienst eingeteilt wurden. Dies unterstreicht aber nur, dass die Maßnahme nicht die generelle und grundsätzliche Dienstzeitregelung, sondern nur die konkrete, zwei Bedienstete betreffende Einteilung für einen ganz bestimmten Tag betrifft. Eine derartige individuelle Anordndung, die sich nur auf einen Tag erstreckt, unterliegt aber – wie schon das BMJ in seinem Schreiben vom 23. Juni 2006 (Beil ./4 C) ausführte - nicht dem Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG. Auch in diesem Punkt ist der Beschwerde daher ein Erfolg zu versagen. Besetzung des Stellvertreterpostens des „Trakt römisch zwei – Kommandanten“

In der mündlichen Verhandlung wurde zu diesem Beschwerdepunkt folgender (unstrittiger) Sachverhalt vorgebracht:

In der *** gibt es zwei Trakte. Kommandant von Trakt II ist der Vorsitzende des DA. Wenn dieser – aus welchen Gründen immer – abwesend ist, teilt der Anstaltsleiter einen Stellvertreter aus dem Trakt I ein. Ständige Stellvertreter der Trakt-Kommandanten gibt es nicht. Aus Trakt I werden vier verschiedene Beamte wahlweise eingeteilt. Wenn in Trakt I ein Stellvertreter benötigt wird, wird er aus den Bediensteten dieses Trakts ausgewählt. Nach Ansicht des DA handelt es sich bei der entsprechenden Anordnung des Anstaltsleiters um eine Änderung der Geschäftseinteilung und des Dienstplanes.In der *** gibt es zwei Trakte. Kommandant von Trakt römisch zwei ist der Vorsitzende des DA. Wenn dieser – aus welchen Gründen immer – abwesend ist, teilt der Anstaltsleiter einen Stellvertreter aus dem Trakt römisch eins ein. Ständige Stellvertreter der Trakt-Kommandanten gibt es nicht. Aus Trakt römisch eins werden vier verschiedene Beamte wahlweise eingeteilt. Wenn in Trakt römisch eins ein Stellvertreter benötigt wird, wird er aus den Bediensteten dieses Trakts ausgewählt. Nach Ansicht des DA handelt es sich bei der entsprechenden Anordnung des Anstaltsleiters um eine Änderung der Geschäftseinteilung und des Dienstplanes.

Dem hält der Anstaltsleiter in seinen schriftlichen Einwendungen und in der mündlichen Verhandlung entgegen, dass eine Verwendung „Stellvertreter Traktkommandant Trakt II“ im Funktionsbesetzungsplan nicht systemisiert sei und die Änderung daher keine Änderung des Dienstplans oder des Funktionsbesetzungsplans sei. Er räumt aber ein, etwa Ende 2005 eine generelle Anordnung im vom DA behaupteten Sinn erlassen zu haben.

Nach § 9 Abs 2 lit b PVG ist „bei der Erstellung und Änderung des Dienstplans und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum bzw auf mehrere Bedienstete bezieht“, mit dem Dienststellenausschuss im Sinne des § 10 PVG das Einvernehmen herzustellen. Zum Begriff des Dienstplans kann auf die bereits oben angestellten Überlegungen verwiesen werden. Demnach ist hier eine Änderung des Dienstplans nicht erfolgt, weil von einer generellen und grundsätzlichen Regelung der Arbeitszeit keine Rede sein kann. Auch eine Änderung der nach Gegenstand und Sachzusammenhang bestimmten Geschäftseinteilung (Schragel aaO § 9 Rz 10) liegt hier nicht vor. Wohl aber ist zu prüfen, ob es sich bei der in Rede stehenden Maßnahme um eine dem § 9 Abs 2 lit b PVG unterfallende Änderung der Diensteinteilung handelt:Nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG ist „bei der Erstellung und Änderung des Dienstplans und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum bzw auf mehrere Bedienstete bezieht“, mit dem Dienststellenausschuss im Sinne des Paragraph 10, PVG das Einvernehmen herzustellen. Zum Begriff des Dienstplans kann auf die bereits oben angestellten Überlegungen verwiesen werden. Demnach ist hier eine Änderung des Dienstplans nicht erfolgt, weil von einer generellen und grundsätzlichen Regelung der Arbeitszeit keine Rede sein kann. Auch eine Änderung der nach Gegenstand und Sachzusammenhang bestimmten Geschäftseinteilung (Schragel aaO Paragraph 9, Rz 10) liegt hier nicht vor. Wohl aber ist zu prüfen, ob es sich bei der in Rede stehenden Maßnahme um eine dem Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG unterfallende Änderung der Diensteinteilung handelt:

Aus der individuell verfügten Diensteinteilung ergibt sich, welche Angelegenheiten der einzelne Beamte zu erledigen hat (aufgabenmäßige Einteilung im Gegensatz zur zeitmäßigen Einteilung durch den Dienstplan). Die Einteilung, wer im konkreten Bedarfsfall als Stellvertreter des abwesenden „Trakt II – Kommandanten“ eingesetzt („eingeteilt“) wird, ist daher eine Frage der Diensteinteilung. Wie ausgeführt, unterliegen Änderungen der Diensteinteilung allerdings nur dann dem § 9 Abs 2 lit b PVG, wenn „sich diese über einen längeren Zeitraum bzw auf mehrere Bedienstete“ beziehen. Unter den hier gegebenen speziellen Umständen ist aber gerade das der Fall:Aus der individuell verfügten Diensteinteilung ergibt sich, welche Angelegenheiten der einzelne Beamte zu erledigen hat (aufgabenmäßige Einteilung im Gegensatz zur zeitmäßigen Einteilung durch den Dienstplan). Die Einteilung, wer im konkreten Bedarfsfall als Stellvertreter des abwesenden „Trakt römisch zwei – Kommandanten“ eingesetzt („eingeteilt“) wird, ist daher eine Frage der Diensteinteilung. Wie ausgeführt, unterliegen Änderungen der Diensteinteilung allerdings nur dann dem Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG, wenn „sich diese über einen längeren Zeitraum bzw auf mehrere Bedienstete“ beziehen. Unter den hier gegebenen speziellen Umständen ist aber gerade das der Fall:

Der Anstaltsleiter hat nämlich eingeräumt, dass er Ende 2005 eine generelle Anordnung getroffen hat, als Stellvertreter des „Trakt II – Kommandanten“ fortan nur mehr bestimmte Bedienstete des Traktes I heranzuziehen. Diese Anordnung betrifft daher die Diensteinteilung und bezieht sich auf einen längeren Zeitraum sowie auf mehrere Bedienstete. Sie unterliegt daher § 9 Abs 2 lit b PVG, sodass der Anstaltsleiter über die von ihm geplante Anordnung das Einvernehmen mit dem DA hätte herstellen müssen. Da er dies nicht getan hat, ist die Beschwerde in diesem Umfang berechtigt. Insgesamt ist daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.Der Anstaltsleiter hat nämlich eingeräumt, dass er Ende 2005 eine generelle Anordnung getroffen hat, als Stellvertreter des „Trakt römisch zwei – Kommandanten“ fortan nur mehr bestimmte Bedienstete des Traktes römisch eins heranzuziehen. Diese Anordnung betrifft daher die Diensteinteilung und bezieht sich auf einen längeren Zeitraum sowie auf mehrere Bedienstete. Sie unterliegt daher Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG, sodass der Anstaltsleiter über die von ihm geplante Anordnung das Einvernehmen mit dem DA hätte herstellen müssen. Da er dies nicht getan hat, ist die Beschwerde in diesem Umfang berechtigt. Insgesamt ist daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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