Norm
PVG §9 Abs3 litcSchlagworte
Personalvertreter, Disziplinaranzeige, Zustimmung der PersonalvertretungRechtssatz
Bei der vom Personalvertretungsorgan nach § 28 PVG durchzuführenden Prüfung geht es nicht um ein Recht der Personalvertretung, auf das sie nach Belieben im Voraus – ohne Prüfung des jeweiligen Anlassfalls – verzichten kann. Vielmehr kann der betroffene Personalvertreter nur dann dienstrechtlich verfolgt werden, wenn eine auf den konkreten Fall bezogene Freigabeentscheidung des dazu berufenen Organs iSd § 28 PVG vorliegt. Die Einleitung eines Verfahrens ohne Vorliegen der Zustimmung der Personalvertretung stellt eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts, dem gesetzlichen Richter nicht entzogen zu werden, dar (VfGH 24.9.1982, B 139/79 mwN; Schragel, PVG § 28 Rz 10). Die Dienstgeberseite hat daher, ehe sie irgendeinen Akt gegen eine geschützte Person setzt, die Zustimmung des Ausschusses, dem diese Person angehört, einzuholen. Dass diese Verpflichtung bereits den Dienststellenleiter trifft, der die Disziplinaranzeige erstattet, entspricht der Rechtsprechung der Kommission (Schragel aaO § 28 Rz 2). Für diese Meinung spricht, dass nach § 9 Abs 3 lit c PVG bereits die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige selbst dann angezeigt werden muss, wenn es sich nicht um einen Personalvertreter handelt. Daraus, dass schon in dieser Phase eine Mitwirkungsmöglichkeit der Personalvertretung vorgesehen ist, ergibt sich, dass die Personalvertretung bereits der Erstattung einer Disziplinaranzeige zugestimmt haben muss.Bei der vom Personalvertretungsorgan nach Paragraph 28, PVG durchzuführenden Prüfung geht es nicht um ein Recht der Personalvertretung, auf das sie nach Belieben im Voraus – ohne Prüfung des jeweiligen Anlassfalls – verzichten kann. Vielmehr kann der betroffene Personalvertreter nur dann dienstrechtlich verfolgt werden, wenn eine auf den konkreten Fall bezogene Freigabeentscheidung des dazu berufenen Organs iSd Paragraph 28, PVG vorliegt. Die Einleitung eines Verfahrens ohne Vorliegen der Zustimmung der Personalvertretung stellt eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts, dem gesetzlichen Richter nicht entzogen zu werden, dar (VfGH 24.9.1982, B 139/79 mwN; Schragel, PVG Paragraph 28, Rz 10). Die Dienstgeberseite hat daher, ehe sie irgendeinen Akt gegen eine geschützte Person setzt, die Zustimmung des Ausschusses, dem diese Person angehört, einzuholen. Dass diese Verpflichtung bereits den Dienststellenleiter trifft, der die Disziplinaranzeige erstattet, entspricht der Rechtsprechung der Kommission (Schragel aaO Paragraph 28, Rz 2). Für diese Meinung spricht, dass nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, PVG bereits die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige selbst dann angezeigt werden muss, wenn es sich nicht um einen Personalvertreter handelt. Daraus, dass schon in dieser Phase eine Mitwirkungsmöglichkeit der Personalvertretung vorgesehen ist, ergibt sich, dass die Personalvertretung bereits der Erstattung einer Disziplinaranzeige zugestimmt haben muss.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2008