Norm
PVG §9 Abs2 litbText
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des Fachausschusses *** (im Folgenden nur Fachausschuss) gegen den Stadtschulrat für Wien beschlossen:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs. 5 PVG wird festgestellt, dass der Stadtschulrat für Wien dadurch, dass er den FA von der Ablehnung eines durch den DA *** eingebrachten Antrags nach § 10 PVG - nach Ablehnung des Einspruchs dieses DA vom 21. Juni 2006 durch die Schulleiterin des *** - nicht verständigte (§ 10 Abs. 6 erster Satz PVG), das Gesetz verletzt hat. Gemäß § 41 Abs. 5 PVG wird festgestellt, dass der Stadtschulrat für Wien dadurch, dass erGemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG wird festgestellt, dass der Stadtschulrat für Wien dadurch, dass er den FA von der Ablehnung eines durch den DA *** eingebrachten Antrags nach Paragraph 10, PVG - nach Ablehnung des Einspruchs dieses DA vom 21. Juni 2006 durch die Schulleiterin des *** - nicht verständigte (Paragraph 10, Absatz 6, erster Satz PVG), das Gesetz verletzt hat. Gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG wird festgestellt, dass der Stadtschulrat für Wien dadurch, dass er
B e g r ü n d u n g :
Die im Folgenden (auch bei der Wiedergabe in den Schreiben der Parteien und dritter Personen) zur Vereinfachung verwendeten und den Parteien bekannten, immer wieder vorkommenden Abkürzungen bedeuten:
AHS Allgemein bildende höhere Schulen (auch Mehrzahl), BG/BRG*** Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium ***, BG/BRG*** Bundesgymnasium und Bundesrealgymansium ***, BKA Bundeskanzleramt, bm:bwk Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ("Das Zukunftsministerium"), BSchulAufsG Bundes-Schulaufsichtsgesetz BGBl 1962/240 idgF DA Dienststellenausschuss, FA Fachausschuss (hier auch Beschwerdeführer), idgF in der geltenden Fassung, LSI Landesschulinspektor/in (auch in der Mehrzahl verwendet), NP Nachprüfung(en), PV Personalvertretung, RS Rundschreiben, SchulzeitG, auch SchZG Schulzeitgesetz 1985 BGBl 1985/77, zuletzt geändert durch BGBl I 2006/20 (2. Schulrechtspaket), SchOG SchulorganisationsG BGBI 1962/242, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 2005/91, SchUG Schulunterrichtsgesetz 1986 BGBl 1986/472, zuletzt geändert durch BGBl I 2006/20, SGA Schulgemeinschaftsausschuss, SSR für Wien Stadtschulrat für Wien (Dienstgeber und hier Antragsgegner), WHP Wiederholungsprüfung(en)AHS Allgemein bildende höhere Schulen (auch Mehrzahl), BG/BRG*** Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium ***, BG/BRG*** Bundesgymnasium und Bundesrealgymansium ***, BKA Bundeskanzleramt, bm:bwk Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ("Das Zukunftsministerium"), BSchulAufsG Bundes-Schulaufsichtsgesetz BGBl 1962/240 idgF DA Dienststellenausschuss, FA Fachausschuss (hier auch Beschwerdeführer), idgF in der geltenden Fassung, LSI Landesschulinspektor/in (auch in der Mehrzahl verwendet), NP Nachprüfung(en), PV Personalvertretung, RS Rundschreiben, SchulzeitG, auch SchZG Schulzeitgesetz 1985 BGBl 1985/77, zuletzt geändert durch BGBl I 2006/20 (2. Schulrechtspaket), SchOG SchulorganisationsG BGBI 1962/242, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 2005/91, SchUG Schulunterrichtsgesetz 1986 BGBl 1986/472, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins 2006/20, SGA Schulgemeinschaftsausschuss, SSR für Wien Stadtschulrat für Wien (Dienstgeber und hier Antragsgegner), WHP Wiederholungsprüfung(en)
Unbestritten ist:
Bis einschließlich des Schuljahres 2005/2006 sah das Gesetz vor, dass Unterichtsbeginn an Höheren Schulen der Mittwoch ist, wogegen WHP für Montag und Dienstag dieser ersten Schulwoche vorgesehen waren. Mit dem 2. Schulrechtspaket 2005 BGBl I 2005/20 vom 16. Februar 2006 (Inkrafttreten 1. Juni 2006) wurde das SchUG dahin geändert, dass WHP im Bereich Donnerstag der letzten Ferienwoche bis einschließlich Dienstag der 1. Schulwoche stattfinden können und der Unterricht (wie in der Volksschule) bereits am Montag der 1. Schulwoche beginnt. Dessen § 23 Abs. 1 lautete sodann:Bis einschließlich des Schuljahres 2005 aus 2006, sah das Gesetz vor, dass Unterichtsbeginn an Höheren Schulen der Mittwoch ist, wogegen WHP für Montag und Dienstag dieser ersten Schulwoche vorgesehen waren. Mit dem 2. Schulrechtspaket 2005 BGBl römisch eins 2005/20 vom 16. Februar 2006 (Inkrafttreten 1. Juni 2006) wurde das SchUG dahin geändert, dass WHP im Bereich Donnerstag der letzten Ferienwoche bis einschließlich Dienstag der 1. Schulwoche stattfinden können und der Unterricht (wie in der Volksschule) bereits am Montag der 1. Schulwoche beginnt. Dessen Paragraph 23, Absatz eins, lautete sodann:
... lit. a: Die Wiederholungsprüfungen finden - sofern die nachstehenden Abs. nicht anderes anordnen - zwischen Donnerstag der letzten Woche des Schuljahres und Dienstag der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt.. ... lit. c: Die Festlegung der Tage, an welchen die Wiederholungsprüfungen durchzuführen sind, erfolgt durch das Schulforum (§ 63a) bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) oder, wenn ein gültiger Beschluss nicht zustande kommt, durch den Schulleiter. Dabei ist zu beachten, dass es durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen zu keinem Unterrichtsentfall kommt und der Beginn des lehrplanmäßigen Unterrichtes (§ 10 Abs. 1) nicht verzögert wird.... lit. a: Die Wiederholungsprüfungen finden - sofern die nachstehenden Abs. nicht anderes anordnen - zwischen Donnerstag der letzten Woche des Schuljahres und Dienstag der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt.. ... lit. c: Die Festlegung der Tage, an welchen die Wiederholungsprüfungen durchzuführen sind, erfolgt durch das Schulforum (Paragraph 63 a,) bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss (Paragraph 64,) oder, wenn ein gültiger Beschluss nicht zustande kommt, durch den Schulleiter. Dabei ist zu beachten, dass es durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen zu keinem Unterrichtsentfall kommt und der Beginn des lehrplanmäßigen Unterrichtes (Paragraph 10, Absatz eins,) nicht verzögert wird.
Die Durchführung der WHP erfordert die Anwesenheit der Mehrzahl der Lehrer einer AHS und zwar wegen der möglichen Konferenz (§ 25 Abs. 2 lit. c SchUG) und wegen der notwendigen Beisitzer und Supplier-Lehrkräfte. Das Rundschreiben des bm:bwk Nr. 6/2006 vom 16. Februar 2006 zu den Durchführungsbestimmungen zum 2. Schulrechtspaket 2005 - das die LSI in den ihnen unterstellten Schulen zu verlautbaren hatten - lautet, soweit hier relevant:Die Durchführung der WHP erfordert die Anwesenheit der Mehrzahl der Lehrer einer AHS und zwar wegen der möglichen Konferenz (Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG) und wegen der notwendigen Beisitzer und Supplier-Lehrkräfte. Das Rundschreiben des bm:bwk Nr. 6 aus 2006, vom 16. Februar 2006 zu den Durchführungsbestimmungen zum 2. Schulrechtspaket 2005 - das die LSI in den ihnen unterstellten Schulen zu verlautbaren hatten - lautet, soweit hier relevant:
"... Mit ... wurde das 2. Schulrechtspaket 2005 kundgemacht. Nachstehende Ausführungen sollen allfällige Auslegungsfragen beantworten. Die Ausführungen sind allgemein gehalten. Auf verschiedene Ausnahmen bzw. Sonderbestimmungen - insbesondere die Berufsschule betreffend - wird nicht gesondert eingegangen. ...
Artikel 2 -Änderung des Schulzeitgesetzes 1985 ... Zu § 2 Abs. 5 (Freigabe für WHP, Zwickeltage); tritt mit 1.9.06 in Kraft:Artikel 2 -Änderung des Schulzeitgesetzes 1985 ... Zu Paragraph 2, Absatz 5, (Freigabe für WHP, Zwickeltage); tritt mit 1.9.06 in Kraft:
Durch die Neufassung dieser Bestimmung wird im Sinne des übergeordneten Zieles einer möglichst umfassenden "Unterrichtsgarantie" nunmehr für alle Schüler der Unterrichtsbeginn mit Montag der ersten Schulwoche festgelegt. An den beiden ersten Schultagen ist in allen Klassen Unterricht zu halten, wenngleich in dieser Zeit noch kein voller lehrplanmäßiger Unterricht angeboten werden muss. Diese beiden Tage dienen primär dem Einfinden im neuen Unterrichtsjahr, in den entsprechenden Räumlichkeiten, der Information über die Organisation des bevorstehenden Unterrichtsjahres, dem Besuch von Schülergottesdiensten, etc. Die Unterrichtszeit an diesen beiden Tagen ist als provisorischer Stundenplan vom Schulleiter festzulegen. Schüler, die an einem oder beiden dieser Tage WHP abzulegen haben, gelten auf deren Wunsch für diese Tage als an der Teilnahme am Unterricht gerechtfertigt verhindert. ...
Artikel 4 - Änderung des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG: ... Zu § 23 (Wiederholungsprüfungen); tritt mit 1.6.06 in Kraft: Gemäß § 23 Abs. 1a SchUG haben künftig (In-Kraft-Treten: 1.6.2006) die WHP zwischen Donnerstag der letzten Woche des Schuljahres und Dienstag der ersten Woche des folgenden Schuljahres stattzufinden. Gemäß § 23 Abs. 1c SchUG erfolgt die Festlegung der erforderlichen Tage durch das Schulforum bzw. durch den SGA, wobei die volle Bandbreite der zur Verfügung stehenden Tage so zu nutzen ist, dass es durch die Abnahme von Wiederholungsprüfungen zu keinem Entfall von Unterricht kommt. Es ist also durchaus zulässig, auf Grundlage des geplanten provisorischen Stundenplanes einige Prüfungen in der letzten Ferienwoche und andere zu Beginn der ersten Schulwoche abzuhalten. Ein diesbezüglicher Beschluss des Schulpartnerschaftsgremiums ist noch vor Ende des Unterrichtsjahres zu fassen und entsprechend kundzumachen. Bei diesem Beschluss handelt es sich nicht um eine Entscheidung über "schulautonome Schulzeitregelungen" im Sinne des § 63a Abs. 2 Z 1 lit. j SchUG bzw. § 64 Abs. 2 Z 1 lit. 1 SchUG und ist dieser daher mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Festlegung der konkreten Termine für die einzelnen Schüler erfolgt durch den Schulleiter und ist gemäß § 22 Abs. 7 LBVO diesen spätestens eine Woche vor dem Tag der jeweiligen Prüfung nachweislich bekannt zu geben. Dabei ist auf § 22 Abs. 3 LBVO Bedacht zu nehmen. Dies bedeutet, dass sich die WHP in einem Fach über nicht mehr als zwei aufeinander folgende Tage erstrecken darf. Sehr wohl möglich ist es jedoch, dass für einen Schüler, welcher zwei WHP abzulegen hat, die beiden Fächer an insgesamt vier Tagen geprüft werden ... Sollte zur grundsätzlichen Terminisierung der WHP kein gültiger Beschluss des Schulpartnerschaftsgremiums zustande kommen, erfolgt die Festlegung der Prüfungstage durch den Schulleiter. Sofern der Schulleiter den Beschluss des Schulpartnerschaftsgremiums für nicht durchführbar hält, etwa weil ihm der Unterricht in den ersten beiden Tagen der ersten Unterrichtswoche oder der lehrplanmäßig volle Unterricht ab Mittwoch der ersten Unterrichtswoche nicht gesichert scheint, hat er gemäß § 63a Abs. 17 SchUG bzw. § 64 Abs. 16 SchUG den Beschluss auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. ..."Artikel 4 - Änderung des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG: ... Zu Paragraph 23, (Wiederholungsprüfungen); tritt mit 1.6.06 in Kraft: Gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, SchUG haben künftig (In-Kraft-Treten: 1.6.2006) die WHP zwischen Donnerstag der letzten Woche des Schuljahres und Dienstag der ersten Woche des folgenden Schuljahres stattzufinden. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins c, SchUG erfolgt die Festlegung der erforderlichen Tage durch das Schulforum bzw. durch den SGA, wobei die volle Bandbreite der zur Verfügung stehenden Tage so zu nutzen ist, dass es durch die Abnahme von Wiederholungsprüfungen zu keinem Entfall von Unterricht kommt. Es ist also durchaus zulässig, auf Grundlage des geplanten provisorischen Stundenplanes einige Prüfungen in der letzten Ferienwoche und andere zu Beginn der ersten Schulwoche abzuhalten. Ein diesbezüglicher Beschluss des Schulpartnerschaftsgremiums ist noch vor Ende des Unterrichtsjahres zu fassen und entsprechend kundzumachen. Bei diesem Beschluss handelt es sich nicht um eine Entscheidung über "schulautonome Schulzeitregelungen" im Sinne des Paragraph 63 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera j, SchUG bzw. Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, lit. 1 SchUG und ist dieser daher mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Festlegung der konkreten Termine für die einzelnen Schüler erfolgt durch den Schulleiter und ist gemäß Paragraph 22, Absatz 7, LBVO diesen spätestens eine Woche vor dem Tag der jeweiligen Prüfung nachweislich bekannt zu geben. Dabei ist auf Paragraph 22, Absatz 3, LBVO Bedacht zu nehmen. Dies bedeutet, dass sich die WHP in einem Fach über nicht mehr als zwei aufeinander folgende Tage erstrecken darf. Sehr wohl möglich ist es jedoch, dass für einen Schüler, welcher zwei WHP abzulegen hat, die beiden Fächer an insgesamt vier Tagen geprüft werden ... Sollte zur grundsätzlichen Terminisierung der WHP kein gültiger Beschluss des Schulpartnerschaftsgremiums zustande kommen, erfolgt die Festlegung der Prüfungstage durch den Schulleiter. Sofern der Schulleiter den Beschluss des Schulpartnerschaftsgremiums für nicht durchführbar hält, etwa weil ihm der Unterricht in den ersten beiden Tagen der ersten Unterrichtswoche oder der lehrplanmäßig volle Unterricht ab Mittwoch der ersten Unterrichtswoche nicht gesichert scheint, hat er gemäß Paragraph 63 a, Absatz 17, SchUG bzw. Paragraph 64, Absatz 16, SchUG den Beschluss auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. ..."
Bei der Dienstbesprechung der Wiener AHS Direktoren und Direktorinnen am 3. April 2006 im SSR für Wien kamen soweit hier relevant, folgende Programmpunkte zur Sprache, wobei der Text der Handzettel, soweit hier relevant, wiedergegeben ist:
"Änderung des Schulzeitgesetzes tritt mit 1.9.06 in Kraft. ... Zu Schulbeginn Änderung des SchZG. § 2 Abs. 5 tritt mit 1.9.06 in Kraft, dazu RS 6/2006 ... Durch die Neufassung dieser Bestimmung wird im Sinne des übergeordneten Zieles einer möglichst umfassenden "Unterrichtsgarantie" nunmehr für alle Schüler der Unterrichtsbeginn mit Montag der ersten Schulwoche festgelegt. An den beiden ersten Schultagen ist in allen Klassen Unterricht zu halten, wenngleich in dieser Zeit noch kein voller lehrplanmäßiger Unterricht angeboten werden muss. ... Nach Wiedergabe des mit 1. Juni 2006 in Kraft tretenden § 23 SchUG neu findet sich im Handzettel folgender Passus: ... dazu RS 6/2006 (Wiederholungsprüfungen): Gemäß § 23 Abs. 1c SchUG ... Es ist also durchaus zulässig, auf Grundlage des geplanten provisorischen Stundenplanes einige Prüfungen in der letzten Ferienwoche und andere zu Beginn der ersten Schulwoche abzuhalten ... Terminfestlegung durch den SGA mit einfacher Mehrheit, vor Ende des Unterrichtsjahres (heuer: im Juni 2006) Do, Fr, Mo, Di - volle Ausschöpfung der Bandbreite, kein Entfall von Unterricht ...""Änderung des Schulzeitgesetzes tritt mit 1.9.06 in Kraft. ... Zu Schulbeginn Änderung des SchZG. Paragraph 2, Absatz 5, tritt mit 1.9.06 in Kraft, dazu RS 6 aus 2006, ... Durch die Neufassung dieser Bestimmung wird im Sinne des übergeordneten Zieles einer möglichst umfassenden "Unterrichtsgarantie" nunmehr für alle Schüler der Unterrichtsbeginn mit Montag der ersten Schulwoche festgelegt. An den beiden ersten Schultagen ist in allen Klassen Unterricht zu halten, wenngleich in dieser Zeit noch kein voller lehrplanmäßiger Unterricht angeboten werden muss. ... Nach Wiedergabe des mit 1. Juni 2006 in Kraft tretenden Paragraph 23, SchUG neu findet sich im Handzettel folgender Passus: ... dazu RS 6 aus 2006, (Wiederholungsprüfungen): Gemäß Paragraph 23, Absatz eins c, SchUG ... Es ist also durchaus zulässig, auf Grundlage des geplanten provisorischen Stundenplanes einige Prüfungen in der letzten Ferienwoche und andere zu Beginn der ersten Schulwoche abzuhalten ... Terminfestlegung durch den SGA mit einfacher Mehrheit, vor Ende des Unterrichtsjahres (heuer: im Juni 2006) Do, Fr, Mo, Di - volle Ausschöpfung der Bandbreite, kein Entfall von Unterricht ..."
Im SSR für Wien war es einhellige Meinung aller sieben LSI, dass am Montag und Dienstag der 1. Schulwoche Unterricht in der Dauer von sechs bis acht Stunden gehalten werden müsse. Wann die WHP stattzufinden hätten, sagten die LSI nicht, dies war Aufgabe des SGA. Diesen Standpunkt des SSR für Wien teilte die LSI *** den ihr unterstellten 14 AHS Direktoren und AHS Direktorinnen mit; diese akzeptierten diesen Standpunkt. Sie hatten aber den Eindruck, es handle sich um eine Weisung, weil die Vorgaben mit großem Nachdruck erfolgten und AHS Direktoren und AHS Direktorinnen auch noch in Einzelgesprächen darauf hingewiesen wurden. Eine ausdrückliche Weisung erfolgte nicht.
Das Rundschreiben des FA Nr. 8 2005/2006 vom 5. April 2006 lautet:Das Rundschreiben des FA Nr. 8 2005 aus 2006, vom 5. April 2006 lautet:
Die Mitteilung des SSR für Wien vom 10. Mai 2006 an die Direktionen der allgemein bildenden höheren Schulen betreffend Organisation des Schulbeginns Schuljahr 2006/07 - Behelf zur Information der SGA-Mitglieder lautet:
"... Die Umsetzung der im Schulpaket II festgelegten neuen Gestaltung des Schulbeginns im Sinne der Reduzierung des Stundenentfalls bringt für die Schulgemeinschaft eine neue Herausforderung und gleichzeitig eine Erweiterung der Kompetenzen des SGA. Es ist nötig, einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Terminisierung der WHP und der Gestaltung der beiden ersten Schultage herzustellen."... Die Umsetzung der im Schulpaket römisch zwei festgelegten neuen Gestaltung des Schulbeginns im Sinne der Reduzierung des Stundenentfalls bringt für die Schulgemeinschaft eine neue Herausforderung und gleichzeitig eine Erweiterung der Kompetenzen des SGA. Es ist nötig, einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Terminisierung der WHP und der Gestaltung der beiden ersten Schultage herzustellen.
Da im Sinne des übergeordneten Ziels der "Unterrichtsgarantie" der Unterrichtsbeginn für alle Schüler/innen mit Montag der ersten Schulwoche gesetzlich festgelegt ist, sind die WHP so anzusetzen, dass die ordnungsgemäße Durchführung dieser Prüfungen mit allen notwendigen pädagogischen und administrativen Gegebenheiten in jeder Phase möglich ist.
Der Gesetzgeber hat dafür eine Frist von Donnerstag der letzten Ferienwoche bis zum Dienstag der ersten Schulwoche eingeräumt und den SGA ermächtigt, für diesen Zeitrahmen nach den jeweiligen pädagogischen und organisatorischen Notwendigkeiten und Bedürfnissen der einzelnen Standorte mit einfacher Mehrheit eine terminliche Festsetzung zu treffen. ... Das Protokoll, aus dem nicht nur der genaue Beschluss hervorgeht, sondern das auch die Überlegungen enthält, welche den SGA zur jeweiligen Festlegung geführt haben, ist wie üblich an der Schule revisionsfähig aufzubewahren. ..."
Das bm:bwk schrieb am 14. Juni 2006 an alle LSR und den SSR für Wien betreffend "Terminisierung der WHP, eine ergänzende Information zur Rechtslage", soweit hier relevant:
"... Gemäß § 23 Abs. 1c SchUG erfolgt die Festlegung der Tage, an welchen die WHP durchzuführen sind, durch das Schulforum gemäß § 63a SchUG bzw. durch den SGA gemäß § 64 SchUG. Dies wurde im Rahmen der Gesetzwerdung von allen Schulpartnern so gewünscht und durch den Gesetzgeber unter Berufung auf den hohen Stellenwert der Schulpartnerschaft in Österreich seit nunmehr über 20 Jahren auch so vorgesehen. ... Daraus folgt, dass ein gültiger Beschluss des Schulforums bzw. des ... [SGA] durch den Schulleiter grundsätzlich umzusetzen ist. ... Ergänzend ist zu bemerken, dass eine allfällige Aussetzung des Schulforums- bzw. des ... [SGA]-Beschlusses über die Terminisierung der WHP nicht dazu führt, dass gewissermaßen automatisch der "gedanklich" andere Termin (Donnerstag und Freitag der letzten Ferienwoche contra Montag und Dienstag der ersten Schulwoche) zur Anwendung kommt. Auch das ergibt sich klar und deutlich aus dem Rundschreiben Nr. 6/2006, wonach die "volle Bandbreite der zur Verfügung stehenden Tage so zu nutzen ist, dass es durch die Abnahme von WHP zu keinem Entfall von Unterricht kommt" und es daher "durchaus zulässig" ist, "auf Grundlage des geplanten Stundenplanes einige Prüfungen in der letzten Ferienwoche und andere zu Beginn der ersten Schulwoche abzuhalten". Daraus ergibt sich, dass im Falle der Aussetzung des Beschlusses (als Ausfluss der mit keinen zulässigen Mitteln und unter keinen erdenklichen und zumutbaren Maßnahmen möglichen Umsetzung) nur der Stadtschulrat für Wien/Landesschulrat mittels "Weisung" die Terminisierung der WHP (in der oben genannten "vollen Bandbreite") vorzunehmen hat. Dieser Entscheidung des Stadtschulrates kommt insofern über die eigentliche Entscheidung hinausgehende Bedeutung zu, als die Erachtung des nach Dafürhalten des Schulleiters "Möglichen" oder "Unmöglichen" bestätigt wird oder eben nicht bestätigt wird. Weitere Konsequenzen, die ein derartiges Auseinanderklaffen von Beratung und Beschlussfassung hintanhalten können, bleiben dem Stadtschulrat für Wien/Landesschulrat vorbehalten (Schulpartnerschaftsgespräche, Mediation, Managementschulungen für Schulleiter oder Administratoren ...). In keinem Fall handelt es sich um eine Bestätigung des Funktionierens der Schulpartnerschaft, was zu bedauern ist und bei weiteren rechtssetzenden Maßnahmen zu berücksichtigen sein wird. ..."... Gemäß Paragraph 23, Absatz eins c, SchUG erfolgt die Festlegung der Tage, an welchen die WHP durchzuführen sind, durch das Schulforum gemäß Paragraph 63 a, SchUG bzw. durch den SGA gemäß Paragraph 64, SchUG. Dies wurde im Rahmen der Gesetzwerdung von allen Schulpartnern so gewünscht und durch den Gesetzgeber unter Berufung auf den hohen Stellenwert der Schulpartnerschaft in Österreich seit nunmehr über 20 Jahren auch so vorgesehen. ... Daraus folgt, dass ein gültiger Beschluss des Schulforums bzw. des ... [SGA] durch den Schulleiter grundsätzlich umzusetzen ist. ... Ergänzend ist zu bemerken, dass eine allfällige Aussetzung des Schulforums- bzw. des ... [SGA]-Beschlusses über die Terminisierung der WHP nicht dazu führt, dass gewissermaßen automatisch der "gedanklich" andere Termin (Donnerstag und Freitag der letzten Ferienwoche contra Montag und Dienstag der ersten Schulwoche) zur Anwendung kommt. Auch das ergibt sich klar und deutlich aus dem Rundschreiben Nr. 6 aus 2006,, wonach die "volle Bandbreite der zur Verfügung stehenden Tage so zu nutzen ist, dass es durch die Abnahme von WHP zu keinem Entfall von Unterricht kommt" und es daher "durchaus zulässig" ist, "auf Grundlage des geplanten Stundenplanes einige Prüfungen in der letzten Ferienwoche und andere zu Beginn der ersten Schulwoche abzuhalten". Daraus ergibt sich, dass im Falle der Aussetzung des Beschlusses (als Ausfluss der mit keinen zulässigen Mitteln und unter keinen erdenklichen und zumutbaren Maßnahmen möglichen Umsetzung) nur der Stadtschulrat für Wien/Landesschulrat mittels "Weisung" die Terminisierung der WHP (in der oben genannten "vollen Bandbreite") vorzunehmen hat. Dieser Entscheidung des Stadtschulrates kommt insofern über die eigentliche Entscheidung hinausgehende Bedeutung zu, als die Erachtung des nach Dafürhalten des Schulleiters "Möglichen" oder "Unmöglichen" bestätigt wird oder eben nicht bestätigt wird. Weitere Konsequenzen, die ein derartiges Auseinanderklaffen von Beratung und Beschlussfassung hintanhalten können, bleiben dem Stadtschulrat für Wien/Landesschulrat vorbehalten (Schulpartnerschaftsgespräche, Mediation, Managementschulungen für Schulleiter oder Administratoren ...). In keinem Fall handelt es sich um eine Bestätigung des Funktionierens der Schulpartnerschaft, was zu bedauern ist und bei weiteren rechtssetzenden Maßnahmen zu berücksichtigen sein wird. ...
Allgemein ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass verwaltungsinterne Anordnungen grundsätzlich zu befolgen sind und eine subjektiv empfundene Rechtswidrigkeit der Anordnung die Verpflichtung zur Befolgung derselben nicht zu relativieren oder gar auszusetzen vermag. Im Detail und um allfälligen weiteren Rückfragen zuvorzukommen darf auf den als allseits bekannt vorausgesetzten Art. 20 B-VG verwiesen werden. ..."Allgemein ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass verwaltungsinterne Anordnungen grundsätzlich zu befolgen sind und eine subjektiv empfundene Rechtswidrigkeit der Anordnung die Verpflichtung zur Befolgung derselben nicht zu relativieren oder gar auszusetzen vermag. Im Detail und um allfälligen weiteren Rückfragen zuvorzukommen darf auf den als allseits bekannt vorausgesetzten Artikel 20, B-VG verwiesen werden. ..."
In der 7. Sitzung des SGA des *** vom 14. Juni 2006 betraf Punkt 7.) der Tagesordnung die Diskussion zur Organisation des Schulbeginns 06/07: Nach Diskussion zur Organisation des Schulbeginns 06/07 beschloss der SGA mit 5 : 4 Stimmen, dass die WHP auf den Donnerstag bzw. Freitag der letzten Ferienwoche gelegt werden. Die Begründungen waren: Lehrer: Verkürzte Lehrzeit für Schüler, Probleme für Seminareinteilungen, Durchführungsbestimmungen des Ministeriums. Schüler: Abstimmungsergebnis nach Vorschlag des LSV. Eltern: Elternversammlung einstimmig für Donnerstag/Freitag ... Die Direktorin des *** schrieb am 15. Juni 2006 an die LSI ***:
"Betreff: a) Beschluss des SGA zu den WHP und NP ... Ad a) Der SGA hat in seiner Sitzung am 14.6.06 beschlossen, die WHP und NP am Donnerstag und Freitag vor Beginn des neuen Unterrichtsjahres durchzuführen. Die Entscheidung fiel mit 5 Pro- und 4 Kontrastimmen knapp aus: Dafür stimmten die 3 Eltern- und 2 Schülervertreter, dagegen die 3 Lehrervertreter und 1 Schülervertreterin. Für die Pro-Stimmen wurden angeführt: von Elternseite das einhellige Verlangen aller Klassenelternvertreter und von den 2 Schülervertretern das Ergebnis einer Abstimmung unter den Schüler/innen mit 473 gültigen Stimmen, davon für Donnerstag und Freitag 283 (60 %), für Freitag und Montag 58 (12 %) und für Montag und Dienstag 132 (28 %). Zur Ablehnung durch die 3 Lehrervertreter wurde ins Treffen geführt: Wir halten uns an die Durchführungsbestimmungen des bm:bwk und an die Rundschreiben des FA und der Gewerkschaft, überdies hätten die Schüler 2-3 Tage mehr zum Lernen und auch Lehrerfortbildungsseminare gehen bis Freitag der letzten Ferienwoche. Ein Lehrervertreter gab seiner Hoffnung Ausdruck, dass mit anderen Schülervertretern im nächsten Jahr ein anderes Ergebnis zu erzielen sein werde. Unter der Annahme von 50% Verbesserungen seit der Semesterbeurteilung ist heuer für rund 50 schriftliche und rund 60 mündliche Prüfungen Vorsorge zu treffen. 2003/04 waren 55 schriftliche und 60 mündliche Prüfungen durchzuführen, 2004/05 61 schriftliche und 70 mündliche Prüfungen."
Der DA am *** beschloss in seiner Sitzung vom 21. Juni 2006, gegen die Diensteinteilung zwecks Abhaltung der WHP am Donnerstag und Freitag der letzten Ferienwoche Einspruch zu erheben und richtete an die Direktorin des *** einen entsprechenden Einspruch mit folgender Begründung:
Dem Einspruch war somit ein Antrag nach § 10 PVG angeschlossen. Der Einspruch langte nicht beim SSR für Wien ein, weil er bei der Schule (Schulleiterin) in Verstoß geriet und daher nicht an den SSR für Wien weitergeleitet wurde. Die Direktorin des *** sandte der LSI beim SSR für Wien *** eine Kopie des Einspruchs des DA vom 21. Juni 2006 mit dem Bemerken: "Als XY. das in der Konferenz ankündigte, sagte ich, dass sich niemand auf eine positive Erledigung verlassen dürfe."Dem Einspruch war somit ein Antrag nach Paragraph 10, PVG angeschlossen. Der Einspruch langte nicht beim SSR für Wien ein, weil er bei der Schule (Schulleiterin) in Verstoß geriet und daher nicht an den SSR für Wien weitergeleitet wurde. Die Direktorin des *** sandte der LSI beim SSR für Wien *** eine Kopie des Einspruchs des DA vom 21. Juni 2006 mit dem Bemerken: "Als XY. das in der Konferenz ankündigte, sagte ich, dass sich niemand auf eine positive Erledigung verlassen dürfe."
Die Schulleiterin des *** schrieb am 23. Juni 2006 an den DA:
"Betreff: Einspruch des DA gegen den SGA-Beschluss vom 14.6.06, Ablehnung ... Ihren in der Besprechung am 16. 6. 06 angekündigten, mit 21. 6. 06 datierten und in der Schulkonferenz am 21. 6. 06 ins Treffen geführten Einspruch habe ich am 22. 6. 06 in meinem Postfach vorgefunden. Diesem Einspruch kann nicht stattgegeben werden. Als Schulleiterin bin ich verpflichtet, den Beschluss des dafür zuständigen SGA mit unserer Schulgemeinschaft unverzüglich umzusetzen.
Der Einspruch ist dem SSR für Wien zur Kenntnis gebracht worden. Gleiches geschieht mit dieser Ablehnung."
Der DA des *** richtete am 6. Juli 2006 an den SSR für Wien im Dienstweg Einspruch gegen den Dienstplan für den 4. und 5. September 2006 folgenden Inhalts:
"Bezugnehmend auf das Gespräch zwischen der Direktorin und dem DA am 4. Juli 2006 hat der DA in der DA-Sitzung am 4. Juli 2006 beschlossen, den Dienstplan für den 4. und 5. September 2006 zu beeinspruchen.
Begründung:
Dem Einspruch war ein Antrag nach § 10 PVG angeschlossen. Der SSR für Wien lehnte ein Verfahren nach § 10 PVG ab, weil nach seinem Standpunkt kein Fall des § 10 PVG vorliege. Die zuständige LSI *** informierte den FA davon nicht. Der Vorsitzende des DA des *** schrieb am 6. Juli 2006 (auf dem Dienstweg) an den SSR für Wien:Dem Einspruch war ein Antrag nach Paragraph 10, PVG angeschlossen. Der SSR für Wien lehnte ein Verfahren nach Paragraph 10, PVG ab, weil nach seinem Standpunkt kein Fall des Paragraph 10, PVG vorliege. Die zuständige LSI *** informierte den FA davon nicht. Der Vorsitzende des DA des *** schrieb am 6. Juli 2006 (auf dem Dienstweg) an den SSR für Wien:
"Einspruch gegen Dienstplan für den 4. und 5. September 2006 des *** ... Bezugnehmend auf das Gespräch zwischen der Direktorin und dem DA am 4.7.06 hat der DA des *** in der DA-Sitzung vom 4.7.06 beschlossen, den Dienstplan für den 4. und 5. September 2006 zu beeinspruchen.
Begründung:
Dieser Einspruch des DA wurde vom SSR für Wien nicht behandelt, weil er ihn nie erreichte. Nachforschungen ergaben, dass der Einspruch von der Schulleiterin nicht an den SSR für Wien weitergeleitet worden sei, weil er in der Kanzlei der Schuldirektion in Verstoß geriet.
Der Fachausschuss wendete sich in seiner - vom zuständigen ZA unterstützten - Dienstgeberbeschwerde (§ 41 Abs. 5 PVG) gegen den SSR für Wien mit folgendem Vorbringen:Der Fachausschuss wendete sich in seiner - vom zuständigen ZA unterstützten - Dienstgeberbeschwerde (Paragraph 41, Absatz 5, PVG) gegen den SSR für Wien mit folgendem Vorbringen:
Der SSR für Wien wendete im Wesentlichen ein:
Ad 1.): Es sei keine "wien-weite Weisung" für die Mindestunterrichtszeit am Montag und Dienstag der ersten Schulwoche 2006 erteilt worden. In der Dienstbesprechung mit den Wiener AHS Direktoren und AHS Direktorinnen am 3. April 2006 sei das Schulrechtspaket 2 vorgestellt und dabei ausdrücklich auf das Rundschreiben 6/2006 hingewiesen worden. Die einzelnen LSI hätten in Besprechungen mit den Direktoren und Direktorinnen ihres Aufsichtsbereichs näher ausgeführt, wie die oben genannte Passage im Rundscheiben 6/2006 zu verstehen sei, und dabei gesagt, dass sich die LSI darunter etwa sechs bis acht Stunden - verteilt über die beiden ersten Tage - vorstellten. Diese Information sei niemals als Weisung des SSR für Wien erteilt, vielmehr die Direktoren und Direktorinnen darauf hingewiesen worden, dass sie die Verordnung gemäß den Erläuterungen des Rundschreibens 6/2006 zu vollziehen hätten. Ad 2.): Die Darstellung des FA werde im Tatsächlichen nicht bestritten und rechtlich dazu ausgeführt, der SSR für Wien habe tatsächlich diese Rechtsauffassung vertreten und vertrete sie immer noch. Bei der Anordnung von WHP in die so genannte "Ferienzeit" handle es sich um keine Dienstplanänderung, weil es in der Ferienzeit keinen Dienstplan gebe. Die Rechtsauffassung des SSR für Wien sei im Einvernehmen mit dem bm:bwk getroffen worden. XY, der stellvertretende Leiter der Sektion III für den Bereich Lehrerlnnenpersonal und Leiter der Abteilung 111/8 Grundsatzangelegenheiten, Schulmanagement, Personalangelegenheiten, habe per e-mail mitgeteilt, die datumsmäßige Festsetzung der WHP stelle keinen Dienstplan im Sinn des PVG dar. Die Heranziehung einzelner Lehrkräfte zu einer terminmäßig festgelegten Prüfung beruhe auf § 219 Abs. 1 und 4 BDG 1979. Daraus gehe auch eindeutig hervor, dass gemäß § 9 PVG mit dem DA somit weder das Einvernehmen herzustellen sei, noch dieser ein Mitwirkungsrecht habe. Am *** seien die WHP, wie im SGA beschlossen, am Montag, dem 4. September 2006, und am Dienstag, dem 5. September 2006, abgehalten worden. Bezüglich des Einspruchs des DA ***, der sich auf die Anzahl von Unterrichtsstunden am Montag und Dienstag der 1. Schulwoche beziehe, habe der SSR für Wien den FA nicht informieren können, weil dieser Einspruch den SSR für Wien nie erreicht habe. Nachforschungen hätten ergeben, dass der Einspruch von der Schule nicht an den SSR für Wien weitergeleitet worden sei. Nachdem der Einspruch des DA *** am Donnerstag, dem 22. August 2006 eingelangt sei, sei der "Direktion" die Rechtsauffassung des SSR für Wien übermittelt und - auch auf Grund des Schreibens des bm:bwk "Terminisierung der WHP; ergänzende Informationen zur Rechtslage" - mitgeteilt worden, dass der SGA-Beschluss umzusetzen sei. Der FA sei telefonisch informiert worden. In der darauf folgenden Woche hätten kurze Gespräche der LSI *** mit Mitgliedern des FA stattgefunden, in denen der Termin für die Besprechung am 30. Juni 2006 festgelegt worden sei. In beiden Fällen habe es sich nicht um einen Einspruch gegen eine konkrete Diensteinteilung gehandelt. Beim Besprechungstermin am 30. Juni 2006 sei dem FA durch die LSI *** ausführlich die Rechtsauffassung des SSR für Wien in der Angelegenheit "WHP am Donnerstag und Freitag in der letzten Ferienwoche" dargelegt worden, dass nämlich der DA in dieser Angelegenheit weder ein Mitwirkungsrecht habe, noch dass mit ihm das Einvernehmen herzustellen sei. Diese Rechtsauffassung des SSR für Wien sei auch mit dem bm:bwk (XY.) abgestimmt worden, wie dem e-mail vom 28. Juni 2006 zu entnehmen sei. Deshalb sei mit dem FA am 30. Juni 2006 zwar das ausführliche Informationsgespräch geführt, es seien jedoch keine Verhandlungen aufgenommen worden. Im Gespräch sei durch den SSR für Wien (gemeint: seine Vertreter) mehrfach darauf hingewiesen worden, dass der gültige Beschluss des SGA umzusetzen sei und die Schulleiterin ebenso wie der SSR für Wien Sorge dafür zu tragen habe, dass gesetzliche Auflagen eingehalten werden. Nach § 219 Abs. 1 BDG dürften sich Lehrer während der Hauptferien vom Ort ihrer Lehrtätigkeit entfernen, soweit dem nicht besondere Verpflichtungen wie die Abhaltung von Prüfungen entgegenstehen. Habe ein SGA die Termine der WHP mit Donnerstag und Freitag der letzten Woche des Schuljahres festgelegt, so sei der Direktor vom Gesetzgeber verpflichtet, die WHP an diesen zwei Tagen einzuteilen. Es sei mit dem DA in der Frage der Terminisierung der WHP weder das Einvernehmen herzustellen, noch habe dieser ein Mitwirkungsrecht. Es handle sich bei einer solchen gesetzlich normierten behördlichen Anordnung von WHP in der Ferienzeit vielmehr um einen Dienstauftrag im Sinn des § 219 Abs. 4 BDG, wonach ein Lehrer in der Ferienzeit aus wichtigen Gründen zur Dienstleistung zurückberufen werden könne.Ad 1.): Es sei keine "wien-weite Weisung" für die Mindestunterrichtszeit am Montag und Dienstag der ersten Schulwoche 2006 erteilt worden. In der Dienstbesprechung mit den Wiener AHS Direktoren und AHS Direktorinnen am 3. April 2006 sei das Schulrechtspaket 2 vorgestellt und dabei ausdrücklich auf das Rundschreiben 6 aus 2006, hingewiesen worden. Die einzelnen LSI hätten in Besprechungen mit den Direktoren und Direktorinnen ihres Aufsichtsbereichs näher ausgeführt, wie die oben genannte Passage im Rundscheiben 6 aus 2006, zu verstehen sei, und dabei gesagt, dass sich die LSI darunter etwa sechs bis acht Stunden - verteilt über die beiden ersten Tage - vorstellten. Diese Information sei niemals als Weisung des SSR für Wien erteilt, vielmehr die Direktoren und Direktorinnen darauf hingewiesen worden, dass sie die Verordnung gemäß den Erläuterungen des Rundschreibens 6 aus 2006, zu vollziehen hätten. Ad 2.): Die Darstellung des FA werde im Tatsächlichen nicht bestritten und rechtlich dazu ausgeführt, der SSR für Wien habe tatsächlich diese Rechtsauffassung vertreten und vertrete sie immer noch. Bei der Anordnung von WHP in die so genannte "Ferienzeit" handle es sich um keine Dienstplanänderung, weil es in der Ferienzeit keinen Dienstplan gebe. Die Rechtsauffassung des SSR für Wien sei im Einvernehmen mit dem bm:bwk getroffen worden. XY, der stellvertretende Leiter der Sektion römisch drei für den Bereich Lehrerlnnenpersonal und Leiter der Abteilung 111/8 Grundsatzangelegenheiten, Schulmanagement, Personalangelegenheiten, habe per e-mail mitgeteilt, die datumsmäßige Festsetzung der WHP stelle keinen Dienstplan im Sinn des PVG dar. Die Heranziehung einzelner Lehrkräfte zu einer terminmäßig festgelegten Prüfung beruhe auf Paragraph 219, Absatz eins und 4 BDG 1979. Daraus gehe auch eindeutig hervor, dass gemäß Paragraph 9, PVG mit dem DA somit weder das Einvernehmen herzustellen sei, noch dieser ein Mitwirkungsrecht habe. Am *** seien die WHP, wie im SGA beschlossen, am Montag, dem 4. September 2006, und am Dienstag, dem 5. September 2006, abgehalten worden. Bezüglich des Einspruchs des DA ***, der sich auf die Anzahl von Unterrichtsstunden am Montag und Dienstag der 1. Schulwoche beziehe, habe der SSR für Wien den FA nicht informieren können, weil dieser Einspruch den SSR für Wien nie erreicht habe. Nachforschungen hätten ergeben, dass der Einspruch von der Schule nicht an den SSR für Wien weitergeleitet worden sei. Nachdem der Einspruch des DA *** am Donnerstag, dem 22. August 2006 eingelangt sei, sei der "Direktion" die Rechtsauffassung des SSR für Wien übermittelt und - auch auf Grund des Schreibens des bm:bwk "Terminisierung der WHP; ergänzende Informationen zur Rechtslage" - mitgeteilt worden, dass der SGA-Beschluss umzusetzen sei. Der FA sei telefonisch informiert worden. In der darauf folgenden Woche hätten kurze Gespräche der LSI *** mit Mitgliedern des FA stattgefunden, in denen der Termin für die Besprechung am 30. Juni 2006 festgelegt worden sei. In beiden Fällen habe es sich nicht um einen Einspruch gegen eine konkrete Diensteinteilung gehandelt. Beim Besprechungstermin am 30. Juni 2006 sei dem FA durch die LSI *** ausführlich die Rechtsauffassung des SSR für Wien in der Angelegenheit "WHP am Donnerstag und Freitag in der letzten Ferienwoche" dargelegt worden, dass nämlich der DA in dieser Angelegenheit weder ein Mitwirkungsrecht habe, noch dass mit ihm das Einvernehmen herzustellen sei. Diese Rechtsauffassung des SSR für Wien sei auch mit dem bm:bwk (XY.) abgestimmt worden, wie dem e-mail vom 28. Juni 2006 zu entnehmen sei. Deshalb sei mit dem FA am 30. Juni 2006 zwar das ausführliche Informationsgespräch geführt, es seien jedoch keine Verhandlungen aufgenommen worden. Im Gespräch sei durch den SSR für Wien (gemeint: seine Vertreter) mehrfach darauf hingewiesen worden, dass der gültige Beschluss des SGA umzusetzen sei und die Schulleiterin ebenso wie der SSR für Wien Sorge dafür zu tragen habe, dass gesetzliche Auflagen eingehalten werden. Nach Paragraph 219, Absatz eins, BDG dürften sich Lehrer während der Hauptferien vom Ort ihrer Lehrtätigkeit entfernen, soweit dem nicht besondere Verpflichtungen wie die Abhaltung von Prüfungen entgegenstehen. Habe ein SGA die Termine der WHP mit Donnerstag und Freitag der letzten Woche des Schuljahres festgelegt, so sei der Direktor vom Gesetzgeber verpflichtet, die WHP an diesen zwei Tagen einzuteilen. Es sei mit dem DA in der Frage der Terminisierung der WHP weder das Einvernehmen herzustellen, noch habe dieser ein Mitwirkungsrecht. Es handle sich bei einer solchen gesetzlich normierten behördlichen Anordnung von WHP in der Ferienzeit vielmehr um einen Dienstauftrag im Sinn des Paragraph 219, Absatz 4, BDG, wonach ein Lehrer in der Ferienzeit aus wichtigen Gründen zur Dienstleistung zurückberufen werden könne.
Der Sachverhalt ist weitgehend unbestritten und ergibt sich aus den vorliegenden Urkunden sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor der Kommission.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:
I.) Allgemeines:römisch eins.) Allgemeines:
(1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern ... Wien am ersten Montag ...im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. ...
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2). ... 2. Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern ... und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, ...; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. ...(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Ziffer eins,) und den Hauptferien (Ziffer 2,). ... 2. Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern ... und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, ...; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. ...
(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen - ausgenommen die in Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - abgehalten werden. ...(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen - ausgenommen die in Absatz 4, Ziffer eins, genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - abgehalten werden. ...
(1) Der Schulleiter hat für jede Klasse innerhalb der ersten beiden Tage des Schuljahres, an Berufsschulen innerhalb der ersten beiden Schultage einer Klasse, einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) in geeigneter Weise kundzumachen. Der Stundenplan und jede nicht nur vorübergehende Änderung desselben sind der Schulbehörde erster Instanz schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (z.B. bei Verhinderung eines Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Die Schüler sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muss, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.
II.) Zu Punkt 1.) der Beschwerde:römisch zwei.) Zu Punkt 1.) der Beschwerde:
(1) Lehrer, die einer Anstaltsleitung unmittelbar unterstehen, dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Direktors, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der Hauptferien von dem Ort ihrer Lehrtätigkeit entfernen. ... (4) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Fall ist ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
Diese Vorschrift betrifft den einzelnen konkreten Lehrer, der eine WHP abzunehmen oder als Mitglied der Kommission an den WHP teilzunehmen hat, sagt aber nichts darüber aus, für welche Tage an allen AHS in Wien eine entsprechende Kommission zusammengestellt, aber auch die übrigen notwendigen Lehrer bereitgestellt werden müssen.
Das bm:bwk hat in seinem Rundschreiben 6/2006 zur Frage der Unterrichtsdauer an den beiden ersten Schultagen nur allgemein wie folgt Stellung nahm: ... An den beiden ersten Schultagen ist in allen Klassen Unterricht zu halten, wenngleich in dieser Zeit noch kein voller lehrplanmäßiger Unterricht angeboten werden muss. Diese beiden Tage dienen primär dem Einfinden im neuen Unterrichtsjahr, in den entsprechenden Räumlichkeiten, der Information über die Organisation des bevorstehenden Unterrichtsjahres, dem Besuch von Schülergottesdiensten, etc. Die Unterrichtszeit an diesen beiden Tagen ist als provisorischer Stundenplan vom Schulleiter festzulegen. Schüler, die an einem oder beiden dieser Tage WHP abzulegen haben, gelten auf deren Wunsch für diese Tage als an der Teilnahme am Unterricht gerechtfertigt verhindert. ...Mit dem letzten Satz wurde klar, dass das bm:bwk durchaus die Anordnung der WHP auch an den beiden letzten Ferientagen als möglich ansah.Das bm:bwk hat in seinem Rundschreiben 6 aus 2006, zur Frage der Unterrichtsdauer an den beiden ersten Schultagen nur allgemein wie folgt Stellung nahm: ... An den beiden ersten Schultagen ist in allen Klassen Unterricht zu halten, wenngleich in dieser Zeit noch kein voller lehrplanmäßiger Unterricht angeboten werden muss. Diese beiden Tage dienen primär dem Einfinden im neuen Unterrichtsjahr, in den entsprechenden Räumlichkeiten, der Information über die Organisation des bevorstehenden Unterrichtsjahres, dem Besuch von Schülergottesdiensten, etc. Die Unterrichtszeit an diesen beiden Tagen ist als provisorischer Stundenplan vom Schulleiter festzulegen. Schüler, die an einem oder beiden dieser Tage WHP abzulegen haben, gelten auf deren Wunsch für diese Tage als an der Teilnahme am Unterricht gerechtfertigt verhindert. ...Mit dem letzten Satz wurde klar, dass das bm:bwk durchaus die Anordnung der WHP auch an den beiden letzten Ferientagen als möglich ansah.
Aus der unbedenklichen Stellungnahme der LSI *** vom 10. November 2006 ergibt sich, dass durch die jeweils zuständigen LSI in Besprechungen mit den einzelnen Direktoren und Direktorinnen ihres Aufsichtsbereichs näher ausgeführt, wie die Passage "An den beiden ersten Schultagen ist in allen Klassen Unterricht zu halten" im Rundschreiben 6/2006 zu verstehen sei. Dabei sei gesagt worden, dass sich die LSI etwa sechs bis acht Stunden, verteilt über die beiden ersten Tage, darunter vorstellen. Nach dem Inhalt dieser Stellungnahme vom 10. November 2006 seien die Direktoren und Direktorinnen darauf hingewiesen worden, dass sie die Verordnung gemäß den Erläuterungen des Rundschreibens 6/2006 zu vollziehen hätten. Die Frage, ob - nach dem Standpunkt des SSR für Wien - damit bloß eine "Information" erteilt worden sei, oder ob dies eine verbindliche Vorgabe für die Schulen im Sinn einer Weisung darstellte, kann hier auf sich beruhen. Auch wenn die Stellungnahme nicht nur als "Information", als Wunsch des Vorgesetzten (LSI), sondern als zwar mündliche, aber dennoch verbindliche Weisung an die Schulleiter und Schulleiterinnen verstanden worden sein sollte, kann begrifflich ein Eingriff in § 9 Abs. 2 lit. b PVG erst dann vorliegen, wenn der Empfänger - einer hier bloß unterstellten - verbindlichen Weisung folgend das entscheidende Organ ist. Gerade dies war aber hier, wie bereits dargelegt, nicht der Fall. Damit erweist sich die Beschwerde des FA in diesem Punkt als nicht gerechtfertigt.Aus der unbedenklichen Stellungnahme der LSI *** vom 10. November 2006 ergibt sich, dass durch die jeweils zuständigen LSI in Besprechungen mit den einzelnen Direktoren und Direktorinnen ihres Aufsichtsbereichs näher ausgeführt, wie die Passage "An den beiden ersten Schultagen ist in allen Klassen Unterricht zu halten" im Rundschreiben 6 aus 2006, zu verstehen sei. Dabei sei gesagt worden, dass sich die LSI etwa sechs bis acht Stunden, verteilt über die beiden ersten Tage, darunter vorstellen. Nach dem Inhalt dieser Stellungnahme vom 10. November 2006 seien die Direktoren und Direktorinnen darauf hingewiesen worden, dass sie die Verordnung gemäß den Erläuterungen des Rundschreibens 6 aus 2006, zu vollziehen hätten. Die Frage, ob - nach dem Standpunkt des SSR für Wien - damit bloß eine "Information" erteilt worden sei, oder ob dies eine verbindliche Vorgabe für die Schulen im Sinn einer Weisung darstellte, kann hier auf sich beruhen. Auch wenn die Stellungnahme nicht nur als "Information", als Wunsch des Vorgesetzten (LSI), sondern als zwar mündliche, aber dennoch verbindliche Weisung an die Schulleiter und Schulleiterinnen verstanden worden sein sollte, kann begrifflich ein Eingriff in Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG erst dann vorliegen, wenn der Empfänger - einer hier bloß unterstellten - verbindlichen Weisung folgend das entscheidende Organ ist. Gerade dies war aber hier, wie bereits dargelegt, nicht der Fall. Damit erweist sich die Beschwerde des FA in diesem Punkt als nicht gerechtfertigt.
III.) Punkt 2.) der Beschwerde betrifft Vorwürfe des FA zu Vorlageersuchen von DAen zweier AHS.römisch drei.) Punkt 2.) der Beschwerde betrifft Vorwürfe des FA zu Vorlageersuchen von DAen zweier AHS.
a) Allgemeines: § 10 PVG lautet, soweit hier relevant:a) Allgemeines: Paragraph 10, PVG lautet, soweit hier relevant:
(1) ...
(2) Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen herzustellen ist (§ 9 Abs. 2), sind spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem Dienststellenausschuss nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Verständigung nach § 9 Abs. 1 oder das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn der Dienststellenausschuss zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der Dienststellenausschuss kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen oder Gegenvorschläge sind zu begründen.(2) Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen herzustellen ist (Paragraph 9, Absatz 2,), sind spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem Dienststellenausschuss nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Verständigung nach Paragraph 9, Absatz eins, oder das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn der Dienststellenausschuss zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der Dienststellenausschuss kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen oder Gegenvorschläge sind zu begründen.
(3) Die im zweiten und dritten Satz des Abs. 2 genannte Frist kann auf begründeten Antrag des Dienststellenausschusses angemessen verlängert werden. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. ...(3) Die im zweiten und dritten Satz des Absatz 2, genannte Frist kann auf begründeten Antrag des Dienststellenausschusses angemessen verlängert werden. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. ...
(4) Der Leiter der Dienststelle hat sich auf Verlangen des Dienststellenausschusses mit diesem über Anträge, Anregungen und Vorschläge dieses Ausschusses zu beraten; einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Das Beratungsergebnis ist vom Dienststellenleiter in Form einer Niederschrift festzuhalten.
(5) Kommt eine Verständigung im Sinne des § 9 Abs. 1 oder ein Einvernehmen im Sinne des § 9 Abs. 2 nicht zustande oder entspricht der Leiter der Dienststelle den schriftlichen Einwendungen des Dienststellenausschusses binnen zwei Wochen nicht im vollen Umfang, so hat er dies dem Dienststellenausschuss unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn der Leiter der Dienststelle glaubt, schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschlägen des Dienststellenausschusses (Abs. 4) nicht nachkommen zu können. Wenn es der Dienststellenausschuss in diesen Fällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit im Dienstweg der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle, bei der ein für die Angelegenheit zuständiger Fachausschuss errichtet ist, wenn eine solche Dienststelle nicht besteht, der Zentralstelle binnen zwei Wochen vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung des Dienststellenausschusses ist in diesem Falle dem Vorlageakt anzuschließen. Maßnahmen ... 2. gemäß § 9 Abs. 2, hinsichtlich derer der Dienststellenausschuss Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, haben solange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen ist; den Aufschub gemäß Z 1 muss der Dienststellenausschuss ausdrücklich verlangen.(5) Kommt eine Verständigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, oder ein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, nicht zustande oder entspricht der Leiter der Dienststelle den schriftlichen Einwendungen des Dienststellenausschusses binnen zwei Wochen nicht im vollen Umfang, so hat er dies dem Dienststellenausschuss unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn der Leiter der Dienststelle glaubt, schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschlägen des Dienststellenausschusses (Absatz 4,) nicht nachkommen zu können. Wenn es der Dienststellenausschuss in diesen Fällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit im Dienstweg der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle, bei der ein für die Angelegenheit zuständiger Fachausschuss errichtet ist, wenn eine solche Dienststelle nicht besteht, der Zentralstelle binnen zwei Wochen vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung des Dienststellenausschusses ist in diesem Falle dem Vorlageakt anzuschließen. Maßnahmen ... 2. gemäß Paragraph 9, Absatz 2,, hinsichtlich derer der Dienststellenausschuss Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, haben solange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen ist; den Aufschub gemäß Ziffer eins, muss der Dienststellenausschuss ausdrücklich verlangen.
(6) Der Leiter der übergeordneten Dienststelle hat, wenn er glaubt, den Einwendungen oder Anträgen (Anregungen, Vorschlägen) nicht oder nicht in vollem Umfang entsprechen zu können, dies umgehend, längstens binnen zwei Wochen dem bei seiner Dienststelle gebildeten und für die Angelegenheit zuständigen Fachausschuss bekanntzugeben. Der Fachausschuss hat dem Leiter der übergeordneten Dienststelle unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob er Beratungen mit ihm verlangt oder ob die Angelegenheit unverzüglich der Zentralstelle vorgelegt werden soll. Dem Verlangen des Fachausschusses ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Äußert sich der Fachausschuss nicht fristgerecht, ist der Leiter der übergeordneten Dienststelle berechtigt, in dieser Angelegenheit endgültig abzusprechen. ...
Kommt somit in Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 PVG - wie hier nach lit. b - auf der Dienststellenebene (in casu: Schulleiter = Dienststellenleiter einerseits und DA andererseits) eine Einigung nicht zustande, bewirkt der Vorlageantrag des DA zufolge § 10 Abs. 5 PVG, dass der Dienststellenleiter die von ihm geplante (in casu: vom SGA beschlossene und von ihm zu vollziehende Maßnahme) bis zu einer Entscheidung durch die übergeordnete Dienststelle (in casu: SR für Wien) nicht setzen darf. Das Vorliegen der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 PVG wurde vom SSR für Wien nicht einmal behauptet. Allerdings hat eine derartige Hemmung der Vollziehung einer bestimmten Maßnahme zur Voraussetzung, dass die Maßnahme eine Form der Mitbestimmung der PV erfordert. Gerade dies ist, wie bereits dargestellt, hier nicht der Fall.Kommt somit in Angelegenheiten des Paragraph 9, Absatz 2, PVG - wie hier nach Litera b, - auf der Dienststellenebene (in casu: Schulleiter = Dienststellenleiter einerseits und DA andererseits) eine Einigung nicht zustande, bewirkt der Vorlageantrag des DA zufolge Paragraph 10, Absatz 5, PVG, dass der Dienststellenleiter die von ihm geplante (in casu: vom SGA beschlossene und von ihm zu vollziehende Maßnahme) bis zu einer Entscheidung durch die übergeordnete Dienststelle (in casu: SR für Wien) nicht setzen darf. Das Vorliegen der Ausnahmeregelung des Paragraph 10, Absatz 3, PVG wurde vom SSR für Wien nicht einmal behauptet. Allerdings hat eine derartige Hemmung der Vollziehung einer bestimmten Maßnahme zur Voraussetzung, dass die Maßnahme eine Form der Mitbestimmung der PV erfordert. Gerade dies ist, wie bereits dargestellt, hier nicht der Fall.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009