Norm
BDG §54Schlagworte
Anregungen und Vorschläge der Personalvertretung, Verlangen nach Aufhebung einer generellen Weisung betreffend strikte Einhaltung des Dienstweges bei BewerbungenRechtssatz
Der DA ist gemäß §9 Abs4 PVG jederzeit berechtigt, Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziel, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern. Er kann daher auch die Aufhebung einer seiner Ansicht nach die Bediensteten benachteiligenden Weisung des Dienststellenleiters anregen; dass die Weisung zunächst von ihm nicht beanstandet wurde - weil eine Benachteiligung von Bediensteten nicht erkannt wurde - ändert daran nichts. Zur Einleitung eines §10 PVG-Verfahrens ist der DA nach dem klaren Wortlaut des §10 Abs 5 PVG auch dann berechtigt, wenn der Leiter der Dienststelle der Ansicht ist, Anregungen und Vorschlägen des DA nicht nachkommen zu können. Der DA war mit einem Konflikt zwischen der Personalabteilung und dem Dienststellenleiter konfrontiert, die unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Frage des Gebots, Bewerbungen ausschließlich auf dem Dienstweg vorzulegen, vertraten. Die Weisung des Dienststellenleiters hat letztlich bewirkt, dass dieser Konflikt auf dem Rücken der Bediensteten ausgetragen wurde: Die Bewerbung eines Bediensteten, der sein Gesuch rechtzeitig, aber weisungsgemäß ausschließlich auf dem Dienstweg eingebracht hatte, wurde wegen der dadurch bewirkten Nichteinhaltung des in der Ausschreibung gesetzten Termins nicht berücksichtigt. Bei jeder weiteren Ausschreibung waren weitere derartige Fälle zu befürchten. In dieser Situation war der DA im Sinn seiner in §2 PVG normierten Aufgabe, die Interessen der Bediensteten zu wahren, naturgemäß berechtigt, im Sinn der Vermeidung weiterer vergleichbarer Benachteiligungen aktiv zu werden.Der DA ist gemäß §9 Abs4 PVG jederzeit berechtigt, Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziel, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern. Er kann daher auch die Aufhebung einer seiner Ansicht nach die Bediensteten benachteiligenden Weisung des Dienststellenleiters anregen; dass die Weisung zunächst von ihm nicht beanstandet wurde - weil eine Benachteiligung von Bediensteten nicht erkannt wurde - ändert daran nichts. Zur Einleitung eines §10 PVG-Verfahrens ist der DA nach dem klaren Wortlaut des §10 Absatz 5, PVG auch dann berechtigt, wenn der Leiter der Dienststelle der Ansicht ist, Anregungen und Vorschlägen des DA nicht nachkommen zu können. Der DA war mit einem Konflikt zwischen der Personalabteilung und dem Dienststellenleiter konfrontiert, die unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Frage des Gebots, Bewerbungen ausschließlich auf dem Dienstweg vorzulegen, vertraten. Die Weisung des Dienststellenleiters hat letztlich bewirkt, dass dieser Konflikt auf dem Rücken der Bediensteten ausgetragen wurde: Die Bewerbung eines Bediensteten, der sein Gesuch rechtzeitig, aber weisungsgemäß ausschließlich auf dem Dienstweg eingebracht hatte, wurde wegen der dadurch bewirkten Nichteinhaltung des in der Ausschreibung gesetzten Termins nicht berücksichtigt. Bei jeder weiteren Ausschreibung waren weitere derartige Fälle zu befürchten. In dieser Situation war der DA im Sinn seiner in §2 PVG normierten Aufgabe, die Interessen der Bediensteten zu wahren, naturgemäß berechtigt, im Sinn der Vermeidung weiterer vergleichbarer Benachteiligungen aktiv zu werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2008