Norm
PVG §29 Abs1Schlagworte
Personalvertretung, zur Verfügungstellung der notwendigen Räumlichkeiten, SitzungsraumRechtssatz
Wenn auch § 29 Abs 1 erster Satz PVG nur von den Organen der Personalvertretung spricht, sollten doch auch die einzelnen Personalvertreter die Möglichkeit haben, in Erfüllung ihrer sich aus § 31 Abs 1 PVGO ergebenden Pflichten unbeobachtet und unter Wahrung ihrer Geheimhaltungspflicht Gespräche mit zu vertretenden Bediensteten, aber auch mit anderen Personalvertretern zu führen (Schragel, PVG § 29 Rz 2). Für kleinere Dienststellenausschüsse mag es nicht erforderlich sein, ständig einen Personalvertretungs-Raum einzurichten; in diesem Fall muss jedoch anderweitig die Möglichkeit geboten werden, Sitzungen vorzubereiten und gefasste Beschlüsse durchzuführen bzw Protokolle auszufertigen. Die bloße Möglichkeit, Kästen in einer Sammelhalle aufzustellen und gegen Voranmeldung und Reservierung einen Sitzungsraum zugeteilt zu erhalten, wäre aber selbst in diesem Fall eine nur sehr dürftige Umsetzung der in § 29 Abs 1 PVG normierten Verpflichtung, der Personalvertretung die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.Wenn auch Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz PVG nur von den Organen der Personalvertretung spricht, sollten doch auch die einzelnen Personalvertreter die Möglichkeit haben, in Erfüllung ihrer sich aus Paragraph 31, Absatz eins, PVGO ergebenden Pflichten unbeobachtet und unter Wahrung ihrer Geheimhaltungspflicht Gespräche mit zu vertretenden Bediensteten, aber auch mit anderen Personalvertretern zu führen (Schragel, PVG Paragraph 29, Rz 2). Für kleinere Dienststellenausschüsse mag es nicht erforderlich sein, ständig einen Personalvertretungs-Raum einzurichten; in diesem Fall muss jedoch anderweitig die Möglichkeit geboten werden, Sitzungen vorzubereiten und gefasste Beschlüsse durchzuführen bzw Protokolle auszufertigen. Die bloße Möglichkeit, Kästen in einer Sammelhalle aufzustellen und gegen Voranmeldung und Reservierung einen Sitzungsraum zugeteilt zu erhalten, wäre aber selbst in diesem Fall eine nur sehr dürftige Umsetzung der in Paragraph 29, Absatz eins, PVG normierten Verpflichtung, der Personalvertretung die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2008