RS Pvak 2008/5/15 A13-PVAK/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2008
beobachten
merken

Norm

PVG §29 Abs1
  1. PVG § 29 heute
  2. PVG § 29 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 29 gültig von 01.11.2004 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. PVG § 29 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  5. PVG § 29 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  6. PVG § 29 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  7. PVG § 29 gültig von 01.05.1989 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 244/1989
  8. PVG § 29 gültig von 17.07.1987 bis 30.04.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  9. PVG § 29 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Personalvertretung, zur Verfügungstellung der notwendigen Räumlichkeiten, Sitzungsraum

Rechtssatz

Wenn auch § 29 Abs 1 erster Satz PVG nur von den Organen der Personalvertretung spricht, sollten doch auch die einzelnen Personalvertreter die Möglichkeit haben, in Erfüllung ihrer sich aus § 31 Abs 1 PVGO ergebenden Pflichten unbeobachtet und unter Wahrung ihrer Geheimhaltungspflicht Gespräche mit zu vertretenden Bediensteten, aber auch mit anderen Personalvertretern zu führen (Schragel, PVG § 29 Rz 2). Für kleinere Dienststellenausschüsse mag es nicht erforderlich sein, ständig einen Personalvertretungs-Raum einzurichten; in diesem Fall muss jedoch anderweitig die Möglichkeit geboten werden, Sitzungen vorzubereiten und gefasste Beschlüsse durchzuführen bzw Protokolle auszufertigen. Die bloße Möglichkeit, Kästen in einer Sammelhalle aufzustellen und gegen Voranmeldung und Reservierung einen Sitzungsraum zugeteilt zu erhalten, wäre aber selbst in diesem Fall eine nur sehr dürftige Umsetzung der in § 29 Abs 1 PVG normierten Verpflichtung, der Personalvertretung die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.Wenn auch Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz PVG nur von den Organen der Personalvertretung spricht, sollten doch auch die einzelnen Personalvertreter die Möglichkeit haben, in Erfüllung ihrer sich aus Paragraph 31, Absatz eins, PVGO ergebenden Pflichten unbeobachtet und unter Wahrung ihrer Geheimhaltungspflicht Gespräche mit zu vertretenden Bediensteten, aber auch mit anderen Personalvertretern zu führen (Schragel, PVG Paragraph 29, Rz 2). Für kleinere Dienststellenausschüsse mag es nicht erforderlich sein, ständig einen Personalvertretungs-Raum einzurichten; in diesem Fall muss jedoch anderweitig die Möglichkeit geboten werden, Sitzungen vorzubereiten und gefasste Beschlüsse durchzuführen bzw Protokolle auszufertigen. Die bloße Möglichkeit, Kästen in einer Sammelhalle aufzustellen und gegen Voranmeldung und Reservierung einen Sitzungsraum zugeteilt zu erhalten, wäre aber selbst in diesem Fall eine nur sehr dürftige Umsetzung der in Paragraph 29, Absatz eins, PVG normierten Verpflichtung, der Personalvertretung die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2008
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten