Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die vom Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung (in der Folge: Zentralausschuss) gemäß § 41 Abs 6 PVG vorgelegte Beschwerde des Dienststellenausschusses *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) gegen den Leiter *** (in der Folge: Dienststellenleiter) entschieden:Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die vom Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung (in der Folge: Zentralausschuss) gemäß Paragraph 41, Absatz 6, PVG vorgelegte Beschwerde des Dienststellenausschusses *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) gegen den Leiter *** (in der Folge: Dienststellenleiter) entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 5 PVG wird festgestellt, dass der Leiter der *** dadurch das Gesetz verletzt hat, dass erGemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG wird festgestellt, dass der Leiter der *** dadurch das Gesetz verletzt hat, dass er
im Jahr 2007 wiederholt Anträge von Bediensteten auf Bewilligung der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen ohne Beachtung des Mitwirkungsrechts der Personalvertretung nach § 9 Abs 1 lit d PVG abgelehnt hat undim Jahr 2007 wiederholt Anträge von Bediensteten auf Bewilligung der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen ohne Beachtung des Mitwirkungsrechts der Personalvertretung nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG abgelehnt hat und am 9. November 2007 den stellvertretenden Vorsitzenden des Dienststellenausschusses von den für diesen Tag anberaumten Beratungen mit dem Dienststellenausschuss ausschloss, obwohl der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit dem Vorsitzenden vom Dienststellenausschuss gemäß § 22 Abs 8 PVG mit der Teilnahme an diesen Beratungen betraut worden war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.am 9. November 2007 den stellvertretenden Vorsitzenden des Dienststellenausschusses von den für diesen Tag anberaumten Beratungen mit dem Dienststellenausschuss ausschloss, obwohl der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit dem Vorsitzenden vom Dienststellenausschuss gemäß Paragraph 22, Absatz 8, PVG mit der Teilnahme an diesen Beratungen betraut worden war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Der Zentralausschuss (ZA) legte gemäß § 41 Abs 6 PVG einen Antrag des Dienstellenausschusses (in der Folge: DA) vor, in dem geltend gemacht wird, dass der Dienststellenleiter (DL) in folgenden Fällen das PVG verletzt habe:Der Zentralausschuss (ZA) legte gemäß Paragraph 41, Absatz 6, PVG einen Antrag des Dienstellenausschusses (in der Folge: DA) vor, in dem geltend gemacht wird, dass der Dienststellenleiter (DL) in folgenden Fällen das PVG verletzt habe:
Entscheidung über die Teilnahme von Bediensteten an Ausbildungsveranstaltungen
Der DL habe wiederholt gegen die Bestimmungen des PVG verstoßen, indem er ohne Einbindung des DA negativ über Ausbildungsvorhaben entschieden und den DA erst nachträglich von seinen Entscheidungen verständigt habe.
Weigerung des DL, sämtliche vom DA nominierten Vertreter zu einer Beratung zuzulassen
Für den 9. November 2007 sei eine Beratung zwischen dem DA und dem DL angesetzt gewesen. Auch dabei sei es um die Absicht des DL, Ausbildungsvorhaben zweier Bediensteter nicht zu genehmigen, gegangen. Der DA habe für die Teilnahme an der Beratung seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden nominiert gehabt. Der DL habe jedoch dem stellvertretenden Vorsitzenden die Teilnahme an der Beratung verweigert. Unter Hinweis auf das PVG habe er erklärte, die Beratung abzubrechen, wenn der stellvertretende Vorsitzende nicht den Raum verlasse. Aufgrund der knappen Termine der zu verhandelnden Ausbildungsvorhaben habe sich der stellvertretende Vorsitzende des DA gefügt. Der DA sei jedoch der Auffassung, dass die Vorgangsweise des DL gegen § 22 Abs 8 PVG verstoßen habe.Für den 9. November 2007 sei eine Beratung zwischen dem DA und dem DL angesetzt gewesen. Auch dabei sei es um die Absicht des DL, Ausbildungsvorhaben zweier Bediensteter nicht zu genehmigen, gegangen. Der DA habe für die Teilnahme an der Beratung seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden nominiert gehabt. Der DL habe jedoch dem stellvertretenden Vorsitzenden die Teilnahme an der Beratung verweigert. Unter Hinweis auf das PVG habe er erklärte, die Beratung abzubrechen, wenn der stellvertretende Vorsitzende nicht den Raum verlasse. Aufgrund der knappen Termine der zu verhandelnden Ausbildungsvorhaben habe sich der stellvertretende Vorsitzende des DA gefügt. Der DA sei jedoch der Auffassung, dass die Vorgangsweise des DL gegen Paragraph 22, Absatz 8, PVG verstoßen habe. Der DL bestritt, gegen Bestimmungen des PVG verstoßen zu haben. Er nahm zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen wie folgt Stellung:
Zu 1): Der DA werde umfangreich in die Auswahl der Mitarbeiter für die Aus- und Fortbildung eingebunden. Inhaltlich divergierende Standpunkte werden im Wege des § 10 PVG der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle übermittelt. Zu 2): Der DL bestritt den vom DA vorgetragenen Sachverhalt nicht, verwies aber auf § 22 Abs 8 PVG. Diese Bestimmung normiere, dass der DA die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben „einem“ seiner Mitglieder übertragen kann. Auch im weiteren Text des § 22 Abs 8 PVG werde wiederholt auf „das betraute Mitglied“ abgestellt. Der Gesetzgeber habe daher die Übertragung von Aufgaben an ein einzelnes Mitglied im Auge gehabt. Die gegenteilige Meinung des DA, § 22 Abs 8 PVG lasse eine Übertragung von Aufgaben auf mehrere Mitglieder zu, könne nicht nachvollzogen werden. Auch der VwGH habe in zwei Erkenntnissen wörtlich auf ein einzelnes Mitglied des Personalvertretungsorgans abgestellt.Zu 1): Der DA werde umfangreich in die Auswahl der Mitarbeiter für die Aus- und Fortbildung eingebunden. Inhaltlich divergierende Standpunkte werden im Wege des Paragraph 10, PVG der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle übermittelt. Zu 2): Der DL bestritt den vom DA vorgetragenen Sachverhalt nicht, verwies aber auf Paragraph 22, Absatz 8, PVG. Diese Bestimmung normiere, dass der DA die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben „einem“ seiner Mitglieder übertragen kann. Auch im weiteren Text des Paragraph 22, Absatz 8, PVG werde wiederholt auf „das betraute Mitglied“ abgestellt. Der Gesetzgeber habe daher die Übertragung von Aufgaben an ein einzelnes Mitglied im Auge gehabt. Die gegenteilige Meinung des DA, Paragraph 22, Absatz 8, PVG lasse eine Übertragung von Aufgaben auf mehrere Mitglieder zu, könne nicht nachvollzogen werden. Auch der VwGH habe in zwei Erkenntnissen wörtlich auf ein einzelnes Mitglied des Personalvertretungsorgans abgestellt. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens trifft die Kommission zum beiderseitigen Vorbringen nachstehende Feststellungen:
Der DL hat in der Zeit von Februar bis März 2007 in jedenfalls zwei Fällen Anträgen von Bediensteten auf Bewilligung der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen nicht stattgegeben, ohne vorher den DA in irgend einer Form mitwirken zu lassen.
Der DA reagierte darauf mit seinem Schreiben vom 24. April 2007, in dem er um Aufklärung über die Gründe der bereits getroffenen Entscheidungen des DL ersuchte und sein Mitwirkungsrecht iSd § 9 Abs 1 lit d PVG einforderte. Nach weiteren negativen Entscheidungen über Anträge von Bediensteten um Bewilligung der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die abermals ohne Einbindung des DA erfolgten, beantwortete der DL das Schreiben des DA vom 24. April 2007 mit seinem Schreiben vom 4. Juni. 2007. Darin teilte er mit, die Auswahl von Bediensteten für eine Aus-, Fort- und Weiterbildung regelmäßig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie unter Vermeidung von Ungleichbehandlungen vorzunehmen. Gleichzeitig kündigte er an, in Hinkunft beabsichtigte Maßnahmen dem DA zur Kenntnis zu bringen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 wies der DA auf eine neuerliche Ablehnung eines Antrags eines Bediensteten ohne Einbindung des DA hin und kündigte für den Fall einer neuerlichen Verletzung des PVG die Einschaltung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission an. Auf dieses Schreiben antwortete der DL mit Dienstzettel vom 14. August 2007. In dessen Punkt 1. wies er darauf hin, dass die negative Entscheidung über den Antrag eines Bediensteten sowohl dem betroffenen Bediensteten als auch dem DA so rechtzeitig mitgeteilt worden sei, dass der DA noch vor der Ausbildungsveranstaltung Gelegenheit gehabt hätte, im Verhandlungsweg eine Korrektur der Entscheidung herbeizuführen. Der DL müsse aber vor einer Verhandlung mit dem DA eine Entscheidung treffen, auf die sich der DA in seinem Mitwirkungsrecht erst beziehen könne. Zu einer weiteren Seminaranmeldung teilte der DL in diesem Schreiben lediglich mit, dass die von ihm getroffene Entscheidung aufrecht bleibe. In weiterer Folge teilte der DL in zwei Fällen dem DA schon vor einer Entscheidung seine Absicht mit, Ausbildungs-Anträge abzulehnen. Der DA erhob gegen diese Absicht Einspruch und begehrte die Aufnahme von Beratungen. Diese Beratungen wurden – nach einer vom DA beantragten Verlegung - für den 9. November 2007 angesetzt. Dabei kam es zur unter Punkt 2) der Beschwerde geltend gemachten und von den Parteien übereinstimmend geschilderten Auseinandersetzung um die Auslegung des § 22 Abs 8 PVG bzw darum, ob neben dem Vorsitzenden auch der stellvertretende Vorsitzende an den Beratungen teilnehmen darf. Der im Zusammenhang mit Punkt 1) der Beschwerde festgestellte Sachverhalt ergibt sich primär aus den vom DA vorgelegten Urkunden und war in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2008 nicht strittig.Der DA reagierte darauf mit seinem Schreiben vom 24. April 2007, in dem er um Aufklärung über die Gründe der bereits getroffenen Entscheidungen des DL ersuchte und sein Mitwirkungsrecht iSd Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG einforderte. Nach weiteren negativen Entscheidungen über Anträge von Bediensteten um Bewilligung der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die abermals ohne Einbindung des DA erfolgten, beantwortete der DL das Schreiben des DA vom 24. April 2007 mit seinem Schreiben vom 4. Juni. 2007. Darin teilte er mit, die Auswahl von Bediensteten für eine Aus-, Fort- und Weiterbildung regelmäßig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie unter Vermeidung von Ungleichbehandlungen vorzunehmen. Gleichzeitig kündigte er an, in Hinkunft beabsichtigte Maßnahmen dem DA zur Kenntnis zu bringen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 wies der DA auf eine neuerliche Ablehnung eines Antrags eines Bediensteten ohne Einbindung des DA hin und kündigte für den Fall einer neuerlichen Verletzung des PVG die Einschaltung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission an. Auf dieses Schreiben antwortete der DL mit Dienstzettel vom 14. August 2007. In dessen Punkt 1. wies er darauf hin, dass die negative Entscheidung über den Antrag eines Bediensteten sowohl dem betroffenen Bediensteten als auch dem DA so rechtzeitig mitgeteilt worden sei, dass der DA noch vor der Ausbildungsveranstaltung Gelegenheit gehabt hätte, im Verhandlungsweg eine Korrektur der Entscheidung herbeizuführen. Der DL müsse aber vor einer Verhandlung mit dem DA eine Entscheidung treffen, auf die sich der DA in seinem Mitwirkungsrecht erst beziehen könne. Zu einer weiteren Seminaranmeldung teilte der DL in diesem Schreiben lediglich mit, dass die von ihm getroffene Entscheidung aufrecht bleibe. In weiterer Folge teilte der DL in zwei Fällen dem DA schon vor einer Entscheidung seine Absicht mit, Ausbildungs-Anträge abzulehnen. Der DA erhob gegen diese Absicht Einspruch und begehrte die Aufnahme von Beratungen. Diese Beratungen wurden – nach einer vom DA beantragten Verlegung - für den 9. November 2007 angesetzt. Dabei kam es zur unter Punkt 2) der Beschwerde geltend gemachten und von den Parteien übereinstimmend geschilderten Auseinandersetzung um die Auslegung des Paragraph 22, Absatz 8, PVG bzw darum, ob neben dem Vorsitzenden auch der stellvertretende Vorsitzende an den Beratungen teilnehmen darf. Der im Zusammenhang mit Punkt 1) der Beschwerde festgestellte Sachverhalt ergibt sich primär aus den vom DA vorgelegten Urkunden und war in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2008 nicht strittig. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission wie folgt erwogen:
Zu 1) Entscheidung über die Teilnahme von Bediensteten an Ausbildungsveranstaltungen
Nach § 9 Abs 1 lit d PVG obliegt dem Dienststellenausschuss die Mitwirkung bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG obliegt dem Dienststellenausschuss die Mitwirkung bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung.
Die hier in Rede stehenden Entscheidungen über die Teilnahme bestimmter Bediensteter an bestimmten Aus- bzw Fortbildungsveranstaltungen ist daher von diesem Mitwirkungsrecht erfasst.
Dass die Entscheidung über Anträge des Bediensteten auf Bewilligung der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen ohne Einbeziehung des DA dessen Mitwirkungsrecht verletzt, bedarf keiner näheren Erörterung. Aber auch der vom DL in seinem Schreiben vom 14. August 2007 vertretene Standpunkt, er müsse vor einer Verhandlung mit dem DA eine Entscheidung treffen, auf die sich der DA in seinem Mitwirkungsrecht erst beziehen könne, ist unzutreffend. Der DL hat die beabsichtigte Maßnahme dem DA mitzuteilen und erforderlichenfalls darüber zu beraten. Die Entscheidung ohne Einschaltung des DA zu treffen und sie dann erst dem DA mitzuteilen, stellt eine Verletzung des Mitwirkungsrechts dar, und zwar auch dann, wenn dem DA die Möglichkeit angeboten wird, „nachträglich“ über die bereits getroffene Entscheidung zu beraten (vgl dazu Schragel, PVG, § 9 Rz 3). Die Vorgangsweise des DL, der im Jahr 2007 in einer nicht näher feststellbaren Zahl von Fällen Ausbildungs-Anträge von Bediensteten ohne (hinreichende) Einbindung des DA abgelehnt hat, hat daher das in § 9 Abs 1 lit d PVG normierte Mitwirkungsrecht des DA verletzt.Dass die Entscheidung über Anträge des Bediensteten auf Bewilligung der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen ohne Einbeziehung des DA dessen Mitwirkungsrecht verletzt, bedarf keiner näheren Erörterung. Aber auch der vom DL in seinem Schreiben vom 14. August 2007 vertretene Standpunkt, er müsse vor einer Verhandlung mit dem DA eine Entscheidung treffen, auf die sich der DA in seinem Mitwirkungsrecht erst beziehen könne, ist unzutreffend. Der DL hat die beabsichtigte Maßnahme dem DA mitzuteilen und erforderlichenfalls darüber zu beraten. Die Entscheidung ohne Einschaltung des DA zu treffen und sie dann erst dem DA mitzuteilen, stellt eine Verletzung des Mitwirkungsrechts dar, und zwar auch dann, wenn dem DA die Möglichkeit angeboten wird, „nachträglich“ über die bereits getroffene Entscheidung zu beraten vergleiche dazu Schragel, PVG, Paragraph 9, Rz 3). Die Vorgangsweise des DL, der im Jahr 2007 in einer nicht näher feststellbaren Zahl von Fällen Ausbildungs-Anträge von Bediensteten ohne (hinreichende) Einbindung des DA abgelehnt hat, hat daher das in Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG normierte Mitwirkungsrecht des DA verletzt.
Weigerung des DL, sämtliche vom DA nominierten Vertreter zu einer Beratung zuzulassen
Nach § 22 Abs 8 PVG kann der Dienststellenausschuss „durch Beschluss die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen.“Nach Paragraph 22, Absatz 8, PVG kann der Dienststellenausschuss „durch Beschluss die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen.“ Dass das Gesetz die Formulierung „einem seiner Mitglieder“ verwendet, ist nicht wörtlich zu nehmen. Selbstverständlich kann die Erfüllung der Aufgaben auch mehreren Ausschussmitgliedern übertragen werden. Dies entspricht auch der gängigen Praxis. So wird etwa nicht selten je ein Mitglied einer Wählergruppe mit der Vollziehung von Beschlüssen beauftragt (Schragel aaO § 22 Rz 57). Dass in § 22 Abs 8 PVG die Formulierung „das betraute Mitglied“ verwendet wird, vermag daran ebenso wenig zu ändern, wie die vom DL zitierten Erkenntnisse des VwGH (91/12/0198 v. 20. Dezember 1995; 90/12/0259 v. 24. Juni 1992), die sich mit der hier zu beantworteten Frage in keiner Weise auseinandersetzen. Auch mit dem Ausschluss des vom DA für die Teilnahme an den Beratungen vom 9. November 2007 normierten stellvertretenden Vorsitzenden des DA hat daher der DL das PVG verletzt.Dass das Gesetz die Formulierung „einem seiner Mitglieder“ verwendet, ist nicht wörtlich zu nehmen. Selbstverständlich kann die Erfüllung der Aufgaben auch mehreren Ausschussmitgliedern übertragen werden. Dies entspricht auch der gängigen Praxis. So wird etwa nicht selten je ein Mitglied einer Wählergruppe mit der Vollziehung von Beschlüssen beauftragt (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 57). Dass in Paragraph 22, Absatz 8, PVG die Formulierung „das betraute Mitglied“ verwendet wird, vermag daran ebenso wenig zu ändern, wie die vom DL zitierten Erkenntnisse des VwGH (91/12/0198 v. 20. Dezember 1995; 90/12/0259 v. 24. Juni 1992), die sich mit der hier zu beantworteten Frage in keiner Weise auseinandersetzen. Auch mit dem Ausschluss des vom DA für die Teilnahme an den Beratungen vom 9. November 2007 normierten stellvertretenden Vorsitzenden des DA hat daher der DL das PVG verletzt.