RS Pvak 2008/10/30 A5-PVAK/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2008
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Norm

PVG §6 Abs2
  1. PVG § 6 heute
  2. PVG § 6 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 6 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 6 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Dienststellenversammlung, Verlangen auf Einberufung, Zuständigkeit des Dienststellenausschusses

Rechtssatz

Verlangt die notwendige Anzahl von Bediensteten wegen eines bestimmten Sachanliegens die Einberufung einer DV, hat der DA diesem Antrag zu entsprechen und – sofern keiner der in § 5 Abs 2 lit b und c PVG angeführten Fälle vorliegt – iSd § 5 Abs 2 lit a PVG einen Bericht des DA zum entsprechenden Anliegen auf die Tagesordnung zu setzen. Er kann damit in der DV über das Sachanliegen der antragstellenden Bediensteten durch Berichterstattung aufklärend wirken und damit auch die Grundlage für die von den Antragstellern gewünschte breite Diskussion des Themas schaffen. Hier waren die Sachanliegen der Antragsteller klar. Es ist auch nicht strittig, dass diese Anliegen grundsätzlich in die Zuständigkeit des DA fallen, zumal dieser selbst in seinem Beschluss ausführt, dass er schon mehrmals damit beschäftigt war. Der DA hätte daher eine DV einberufen und Berichte über diese Themen auf die Tagesordnung setzen müssen. Dass er das nicht getan hat, verstieß gegen § 6 PVG.Verlangt die notwendige Anzahl von Bediensteten wegen eines bestimmten Sachanliegens die Einberufung einer DV, hat der DA diesem Antrag zu entsprechen und – sofern keiner der in Paragraph 5, Absatz 2, Litera b und c PVG angeführten Fälle vorliegt – iSd Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, PVG einen Bericht des DA zum entsprechenden Anliegen auf die Tagesordnung zu setzen. Er kann damit in der DV über das Sachanliegen der antragstellenden Bediensteten durch Berichterstattung aufklärend wirken und damit auch die Grundlage für die von den Antragstellern gewünschte breite Diskussion des Themas schaffen. Hier waren die Sachanliegen der Antragsteller klar. Es ist auch nicht strittig, dass diese Anliegen grundsätzlich in die Zuständigkeit des DA fallen, zumal dieser selbst in seinem Beschluss ausführt, dass er schon mehrmals damit beschäftigt war. Der DA hätte daher eine DV einberufen und Berichte über diese Themen auf die Tagesordnung setzen müssen. Dass er das nicht getan hat, verstieß gegen Paragraph 6, PVG.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2008
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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