Norm
PVG §6 Abs2Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde der *** und der *** gegen den Dienststellenausschuss an der *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass der vom Dienststellenausschuss in seiner Sitzung vom 11. Februar 2008 gefasste Beschluss, dem von mehr als einem Drittel der Wahlberechtigten der Dienststelle unterfertigten Antrag auf Einberufung einer Dienststellenversammlung nicht Folge zu leisten, nicht dem Gesetz entsprach. Gemäß § 41 Abs 2 PVG wird dieser Beschluss aufgehoben. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass der vom Dienststellenausschuss in seiner Sitzung vom 11. Februar 2008 gefasste Beschluss, dem von mehr als einem Drittel der Wahlberechtigten der Dienststelle unterfertigten Antrag auf Einberufung einer Dienststellenversammlung nicht Folge zu leisten, nicht dem Gesetz entsprach. Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PVG wird dieser Beschluss aufgehoben. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Am 29. Jänner 2008 übermittelte ein Lehrer der *** dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses (DA) einen von mehr als einem Drittel der Wahlberechtigten der Dienststelle unterfertigten Antrag auf Einberufung einer Dienststellenversammlung. Dieser Antrag hatte folgenden Wortlaut:
„Die Unterzeichneten beantragen laut § 6 (2) die Abhaltung einer (wenn möglich Teil-)Dienststellenversammlung (für das LehrerInnenkollegium und die Erzieherinnen) an der *** anlässlich der Vorfälle im Dezember 2007. Die Tagesordnungspunkte von unserer Seite aus sind:„Die Unterzeichneten beantragen laut Paragraph 6, (2) die Abhaltung einer (wenn möglich Teil-)Dienststellenversammlung (für das LehrerInnenkollegium und die Erzieherinnen) an der *** anlässlich der Vorfälle im Dezember 2007. Die Tagesordnungspunkte von unserer Seite aus sind:
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Nach § 6 Abs 2 PVG ist eine Dienststellenversammlung (DV) binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedoch mindestens zwei Mitglieder, unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt. Dass der hier dem DA übermittelte Antrag von mehr als einem Drittel der Bediensteten unterfertigt war, ist im Verfahren nicht strittig. Das Verlangen auf Einberufung einer DV hat unter Angabe des Grundes zu erfolgen. Da die Einberufung der DV unter Angabe der Tagesordnung zu geschehen hat (§ 24 Abs 1 PV-GO) und die Tagesordnung jedenfalls die Punkte zu enthalten hat, derentwegen gemäß § 6 Abs 2 PVG die Einberufung verlangt wurde (§ 24 Abs 3 PV-GO), und weil darüber hinaus eine Abänderung der in der Einberufung verlautbarten Tagesordnung in der DV unzulässig ist (§ 28 Abs 1 zweiter Satz PV-GO), muss die Angabe des Grundes im Verlangen der Einberufung einer DV in einer Weise erfolgen, die den DA in die Lage versetzt, die Tagesordnung für die verlangte DV zu beschließen und dem § 24 Abs 1 PVGO entsprechend bekannt zu machen (Schragel, PVG, § 6 Rz 5; PVAK A 34/84). Die Tagesordnung zu beschließen, ist aber jedenfalls Aufgabe des DA, wenngleich er sich dabei an den im Antrag auf Einberufung der DV angeführten Grund zu halten hat. Dies bedeutet aber nicht, dass er bei seinem Beschluss an den im Antrag zur Umschreibung des Grundes für die Einberufung verwendeten Wortlaut (hier: an die im Antrag formulierte Tagesordnung) gebunden ist. Ist der Grund der Antragsteller für das Begehren um Einberufung der DV klar und fällt die betroffene Angelegenheit auch in den Aufgabenbereich der Personalvertretung, so hat der DA dem Antrag jedenfalls zu entsprechen und eine sowohl dem Begehren der Antragsteller als auch dem Gesetz (§ 5 Abs 2 PVG) entsprechende Tagesordnung zu beschließen. Verlangt daher die notwendige Anzahl von Bediensteten wegen eines bestimmten Sachanliegens die Einberufung einer DV, hat der DA diesem Antrag zu entsprechen und – sofern keiner der in § 5 Abs 2 lit b und c PVG angeführten Fälle vorliegt – iSd § 5 Abs 2 lit a PVG einen Bericht des DA zum entsprechenden Anliegen auf die Tagesordnung zu setzen. Er kann damit in der DV über das Sachanliegen der antragstellenden Bediensteten durch Berichterstattung aufklärend wirken und damit auch die Grundlage für die von den Antragstellern gewünschte breite Diskussion des Themas schaffen. Hier waren die Sachanliegen der Antragsteller klar. Es ist auch nicht strittig, dass diese Anliegen grundsätzlich in die Zuständigkeit des DA fallen, zumal dieser selbst in seinem Beschluss ausführt, dass er schon mehrmals damit beschäftigt war. Der DA hätte daher eine DV einberufen und Berichte über diese Themen auf die Tagesordnung setzen müssen. Dass er das nicht getan hat, verstieß gegen § 6 PVG. Dem DA ist durchaus zuzubilligen, dass es ihm ganz offensichtlich nicht darum ging, das Gespräch über die an ihn herangetragenen Anliegen zu verweigern; vielmehr hat er andere, ihm günstiger und zweckmäßiger erscheinende Wege gesucht, den Antragstellern inhaltlich gerecht zu werden. Dies ändert aber nichts an der klaren Rechtslage, nach der er gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, eine DV einzuberufen.Nach Paragraph 6, Absatz 2, PVG ist eine Dienststellenversammlung (DV) binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedoch mindestens zwei Mitglieder, unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt. Dass der hier dem DA übermittelte Antrag von mehr als einem Drittel der Bediensteten unterfertigt war, ist im Verfahren nicht strittig. Das Verlangen auf Einberufung einer DV hat unter Angabe des Grundes zu erfolgen. Da die Einberufung der DV unter Angabe der Tagesordnung zu geschehen hat (Paragraph 24, Absatz eins, PV-GO) und die Tagesordnung jedenfalls die Punkte zu enthalten hat, derentwegen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, PVG die Einberufung verlangt wurde (Paragraph 24, Absatz 3, PV-GO), und weil darüber hinaus eine Abänderung der in der Einberufung verlautbarten Tagesordnung in der DV unzulässig ist (Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz PV-GO), muss die Angabe des Grundes im Verlangen der Einberufung einer DV in einer Weise erfolgen, die den DA in die Lage versetzt, die Tagesordnung für die verlangte DV zu beschließen und dem Paragraph 24, Absatz eins, PVGO entsprechend bekannt zu machen (Schragel, PVG, Paragraph 6, Rz 5; PVAK A 34/84). Die Tagesordnung zu beschließen, ist aber jedenfalls Aufgabe des DA, wenngleich er sich dabei an den im Antrag auf Einberufung der DV angeführten Grund zu halten hat. Dies bedeutet aber nicht, dass er bei seinem Beschluss an den im Antrag zur Umschreibung des Grundes für die Einberufung verwendeten Wortlaut (hier: an die im Antrag formulierte Tagesordnung) gebunden ist. Ist der Grund der Antragsteller für das Begehren um Einberufung der DV klar und fällt die betroffene Angelegenheit auch in den Aufgabenbereich der Personalvertretung, so hat der DA dem Antrag jedenfalls zu entsprechen und eine sowohl dem Begehren der Antragsteller als auch dem Gesetz (Paragraph 5, Absatz 2, PVG) entsprechende Tagesordnung zu beschließen. Verlangt daher die notwendige Anzahl von Bediensteten wegen eines bestimmten Sachanliegens die Einberufung einer DV, hat der DA diesem Antrag zu entsprechen und – sofern keiner der in Paragraph 5, Absatz 2, Litera b und c PVG angeführten Fälle vorliegt – iSd Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, PVG einen Bericht des DA zum entsprechenden Anliegen auf die Tagesordnung zu setzen. Er kann damit in der DV über das Sachanliegen der antragstellenden Bediensteten durch Berichterstattung aufklärend wirken und damit auch die Grundlage für die von den Antragstellern gewünschte breite Diskussion des Themas schaffen. Hier waren die Sachanliegen der Antragsteller klar. Es ist auch nicht strittig, dass diese Anliegen grundsätzlich in die Zuständigkeit des DA fallen, zumal dieser selbst in seinem Beschluss ausführt, dass er schon mehrmals damit beschäftigt war. Der DA hätte daher eine DV einberufen und Berichte über diese Themen auf die Tagesordnung setzen müssen. Dass er das nicht getan hat, verstieß gegen Paragraph 6, PVG. Dem DA ist durchaus zuzubilligen, dass es ihm ganz offensichtlich nicht darum ging, das Gespräch über die an ihn herangetragenen Anliegen zu verweigern; vielmehr hat er andere, ihm günstiger und zweckmäßiger erscheinende Wege gesucht, den Antragstellern inhaltlich gerecht zu werden. Dies ändert aber nichts an der klaren Rechtslage, nach der er gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, eine DV einzuberufen.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008