Norm
PVG §1 Abs4Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HACKL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer auf Grund der Anregung des Dienststellenausschusses beim Zollamt *** zur amtswegigen Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses bei der Zahlstelle *** (vormals Zollamt ***/Erstattungen) entschieden:
Für eine amtswegige Fortführung des Verfahrens wird kein Anlass gefunden. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Der Dienstellenausschuss (DA) beim Zollamt *** regte in seiner Eingabe vom 14.8.2007 die amtswegige Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des DA beim (vormaligen) Zollamt ***/Erstattungen (ZASE), die Aufhebung allfällig gefasster Beschlüsse und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der seit 1.3.2007 abgehaltenen Sitzungen des DA ZASE an. Er brachte vor, das bis dahin als Zollbehörde mit besonderem Aufgabenkreis gesetzlich verankerte ZASE sei seit der am 1.3.2007 in Kraft getretenen Änderung des § 14 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) und der gleichzeitigen Einrichtung einer Zahlstelle beim Zollamt *** als Dienststelle nicht mehr existent. Es sei daher fraglich, ob dadurch die Tätigkeit des im November 2004 gewählten DA ZASE beendet worden sei. Dieser trete allerdings weiterhin als bestehend auf. Um Rechtssicherheit zu erlangen, ob die Bediensteten der nunmehrigen Zahlstelle beim Zollamt *** weiterhin vom DA ZASE vertreten werden, oder ob der DA beim Zollamt *** als einziges Personalvertretungsorgan die Gesamtheit der Bediensteten einschließlich jener der Zahlstelle (deren Eingliederung die Zahl der beim Zollamt *** bei der letzten Personalvertretungswahl wahlberechtigten Bediensteten um weniger als 25% verändert habe) zu vertreten habe, werde der Sachverhalt der Personalvertretungs-Aufsichtskommission mitgeteilt.Der Dienstellenausschuss (DA) beim Zollamt *** regte in seiner Eingabe vom 14.8.2007 die amtswegige Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des DA beim (vormaligen) Zollamt ***/Erstattungen (ZASE), die Aufhebung allfällig gefasster Beschlüsse und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der seit 1.3.2007 abgehaltenen Sitzungen des DA ZASE an. Er brachte vor, das bis dahin als Zollbehörde mit besonderem Aufgabenkreis gesetzlich verankerte ZASE sei seit der am 1.3.2007 in Kraft getretenen Änderung des Paragraph 14, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) und der gleichzeitigen Einrichtung einer Zahlstelle beim Zollamt *** als Dienststelle nicht mehr existent. Es sei daher fraglich, ob dadurch die Tätigkeit des im November 2004 gewählten DA ZASE beendet worden sei. Dieser trete allerdings weiterhin als bestehend auf. Um Rechtssicherheit zu erlangen, ob die Bediensteten der nunmehrigen Zahlstelle beim Zollamt *** weiterhin vom DA ZASE vertreten werden, oder ob der DA beim Zollamt *** als einziges Personalvertretungsorgan die Gesamtheit der Bediensteten einschließlich jener der Zahlstelle (deren Eingliederung die Zahl der beim Zollamt *** bei der letzten Personalvertretungswahl wahlberechtigten Bediensteten um weniger als 25% verändert habe) zu vertreten habe, werde der Sachverhalt der Personalvertretungs-Aufsichtskommission mitgeteilt.
Der (ehemalige) Vorsitzende des DA ZASE steht auf dem Standpunkt, dass der DA ZASE weiterhin bestehe, weil das ZASE schon im November 2004 keine eigene Dienststelle, sondern bereits Teil des Zollamtes *** gewesen sei. Obwohl der Zentralausschuss (ZA) eine Trennung der Dienststelle gemäß § 4 Abs 2 PVG nicht beschlossen habe, seien dennoch für eine Dienststelle, das Zollamt ***, zwei DAe gewählt worden. Der Umstand, dass zum 1.3.2007 bis auf eine Ausnahme keine Versetzungen nach § 38 Abs 1 BDG ausgesprochen worden seien, spreche ebenfalls dafür, dass die Bediensteten des ZASE schon vor dem 1.3.2007 beim Zollamt *** und nicht bei einer anderen Dienststelle verwendet worden seien.Der (ehemalige) Vorsitzende des DA ZASE steht auf dem Standpunkt, dass der DA ZASE weiterhin bestehe, weil das ZASE schon im November 2004 keine eigene Dienststelle, sondern bereits Teil des Zollamtes *** gewesen sei. Obwohl der Zentralausschuss (ZA) eine Trennung der Dienststelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, PVG nicht beschlossen habe, seien dennoch für eine Dienststelle, das Zollamt ***, zwei DAe gewählt worden. Der Umstand, dass zum 1.3.2007 bis auf eine Ausnahme keine Versetzungen nach Paragraph 38, Absatz eins, BDG ausgesprochen worden seien, spreche ebenfalls dafür, dass die Bediensteten des ZASE schon vor dem 1.3.2007 beim Zollamt *** und nicht bei einer anderen Dienststelle verwendet worden seien.
Der Bundesminister für Finanzen (BMF) vertrat in seiner Äußerung die Auffassung, dass die Zahlstelle beim Zollamt *** keine eigene Dienststelle sei. Seit der organisationsrechtlichen Eingliederung des ZASE in das Zollamt *** komme dem Leiter des Zollamts *** auch die letzte dienstrechtliche Verantwortung für die Bediensteten der nunmehrigen Zahlstelle zu. Der Zahlstellenleiter bekleide hingegen die Funktion eines Fachvorstands für den Bereich der Ausfuhrerstattungen, womit das Setzen dienstbehördlich relevanter Maßnahmen nicht verbunden sei.
Allseits unstrittig ist, dass das ZASE seit 1995 bestand. Seine vorgesetzte Behörde war ebenso wie für das Zollamt *** das Bundesministerium für Finanzen. Der DA ZASE hat auch nach der Organisationsänderung im März 2007 die Geschäfte weitergeführt, Sitzungen abgehalten und Beschlüsse gefasst. Der DA beim Zollamt *** entfaltet im Hinblick auf die unklare Rechtslage derzeit keine Vertretungstätigkeit für die Bediensteten der Zahlstelle. Die einzige anlässlich der Organisationsänderung ausgesprochene Versetzung betraf den Vorstand des ZASE (Wertigkeit A 1/5), der mit Wirksamkeit vom 1.3.2007 mit der Funktion eines Leiters der Zahlstelle beim Zollamt *** (Wertigkeit A 1/4) betraut wurde und als solcher Fachvorgesetzter der Bediensteten der Zahlstelle ist. Leiter der Dienststelle ist, wie schon bisher, der Vorstand des Zollamtes ***.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden. Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen des PVG widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden. Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen des PVG widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.
Die Verpflichtung der Kommission, auch amtswegig ein Aufsichtsverfahren einzuleiten, gibt jedermann die Möglichkeit, durch Mitteilung eines Sachverhalts, der die Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans betrifft, die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens anzuregen. Die Kommission ist verpflichtet, den Sachverhalt einer Prüfung zu unterziehen, kann jedoch beschließen, von der Einleitung eines Verfahrens abzusehen (Schragel, PVG, § 41 Rz 17).Die Verpflichtung der Kommission, auch amtswegig ein Aufsichtsverfahren einzuleiten, gibt jedermann die Möglichkeit, durch Mitteilung eines Sachverhalts, der die Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans betrifft, die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens anzuregen. Die Kommission ist verpflichtet, den Sachverhalt einer Prüfung zu unterziehen, kann jedoch beschließen, von der Einleitung eines Verfahrens abzusehen (Schragel, PVG, Paragraph 41, Rz 17).
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob durch die (im Folgenden noch näher zu erörternden) rechtlichen und organisatorischen Änderungen per 1.3.2007 die Dienststelle, für die der DA ZASE im November 2004 gebildet worden ist, aufgelassen wurde (§ 23 Abs 2 lit a PVG). Traf dies zu, endete nicht nur die Tätigkeit, sondern auch die Existenz des DA ZASE, sodass ein Aufsichtsverfahren weder eingeleitet, noch, wenn es bereits eingeleitet wurde, fortgesetzt werden kann (Schragel aaO § 41 Rz 9). Lagen die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 lit a PVG hingegen nicht vor, hätte die Kommission von Amts wegen wahrzunehmen, dass infolge der dann unberechtigten Versagung der Anerkennung des Fortbestands des DA ZASE durch den anregenden DA beim Zollamt *** diesem selbst unrechtmäßiges Verhalten vorzuwerfen ist. Dies macht es erforderlich, auf die an die Kommission herangetragene Rechtsfrage inhaltlich einzugehen:Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob durch die (im Folgenden noch näher zu erörternden) rechtlichen und organisatorischen Änderungen per 1.3.2007 die Dienststelle, für die der DA ZASE im November 2004 gebildet worden ist, aufgelassen wurde (Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, PVG). Traf dies zu, endete nicht nur die Tätigkeit, sondern auch die Existenz des DA ZASE, sodass ein Aufsichtsverfahren weder eingeleitet, noch, wenn es bereits eingeleitet wurde, fortgesetzt werden kann (Schragel aaO Paragraph 41, Rz 9). Lagen die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, PVG hingegen nicht vor, hätte die Kommission von Amts wegen wahrzunehmen, dass infolge der dann unberechtigten Versagung der Anerkennung des Fortbestands des DA ZASE durch den anregenden DA beim Zollamt *** diesem selbst unrechtmäßiges Verhalten vorzuwerfen ist. Dies macht es erforderlich, auf die an die Kommission herangetragene Rechtsfrage inhaltlich einzugehen:
Gemäß § 1 Abs 4 PVG sind Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Wesentlich an der Definition des § 1 Abs 4 PVG ist, dass es sich bei der Dienststelle um eine verwaltungstechnische Einheit handeln muss, was sich aus ihrem organisatorischen Aufbau ergibt. Es kommt auf ihre als Einheit anzusehende Stellung im verwaltungsrechtlichen organisatorischen Aufbau an. Dienststelle ist jene kleinste organisatorische Einheit, für die ein allen Bediensteten gemeinsamer Vorgesetzter (Dienststellenleiter) bestellt wurde (Schragel aaO § 1 Rz 14).Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, PVG sind Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Wesentlich an der Definition des Paragraph eins, Absatz 4, PVG ist, dass es sich bei der Dienststelle um eine verwaltungstechnische Einheit handeln muss, was sich aus ihrem organisatorischen Aufbau ergibt. Es kommt auf ihre als Einheit anzusehende Stellung im verwaltungsrechtlichen organisatorischen Aufbau an. Dienststelle ist jene kleinste organisatorische Einheit, für die ein allen Bediensteten gemeinsamer Vorgesetzter (Dienststellenleiter) bestellt wurde (Schragel aaO Paragraph eins, Rz 14).
Dem ZASE oblag die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer Österreichischen Zollstelle angenommen worden ist. Die gesetzliche Grundlage hiefür fand sich zuletzt in § 14 Abs 2 AVOG idF BGBl I 2003/124, worin das ZASE als Zollbehörde mit besonderem Aufgabenkreis bezeichnet war.Dem ZASE oblag die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer Österreichischen Zollstelle angenommen worden ist. Die gesetzliche Grundlage hiefür fand sich zuletzt in Paragraph 14, Absatz 2, AVOG in der Fassung BGBl I 2003/124, worin das ZASE als Zollbehörde mit besonderem Aufgabenkreis bezeichnet war.
Zuständig in Dienstrechtssachen war nach der - auf Grund des § 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG) sowie des § 2e Vertragsbedienstetengesetz (VBG), in der damals geltenden Fassung erlassenen - Verordnung des BMF über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Finanzressorts (Dienstrechtsverfahrens- und PersonalstellenV-BMF 2004, DVPV-BMF 2004), BGBl II 2004/171, der Vorstand des Zollamtes ***.Zuständig in Dienstrechtssachen war nach der - auf Grund des Paragraph 2, Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG) sowie des Paragraph 2 e, Vertragsbedienstetengesetz (VBG), in der damals geltenden Fassung erlassenen - Verordnung des BMF über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Finanzressorts (Dienstrechtsverfahrens- und PersonalstellenV-BMF 2004, DVPV-BMF 2004), BGBl römisch zwei 2004/171, der Vorstand des Zollamtes ***.
Schon die gesetzliche Qualifikation des ZASE als eigene Zollbehörde lässt keinen Zweifel daran, dass das ZASE die bereits erwähnten Kriterien einer Dienststelle im Sinne des § 1 Abs 4 PVG erfüllte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der allen Bediensteten dieser Dienststelle gemeinsame Vorgesetzte auch Dienststellenleiter einer anderen Behörde (des Zollamts ***) war. Die Wahl eines eigenen DA für das ZASE im November 2004 stand demnach im Einklang mit § 4 Abs 1 erster Satz PVG, wonach bei jeder Dienststelle eine Personalvertretung zu bilden ist.Schon die gesetzliche Qualifikation des ZASE als eigene Zollbehörde lässt keinen Zweifel daran, dass das ZASE die bereits erwähnten Kriterien einer Dienststelle im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, PVG erfüllte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der allen Bediensteten dieser Dienststelle gemeinsame Vorgesetzte auch Dienststellenleiter einer anderen Behörde (des Zollamts ***) war. Die Wahl eines eigenen DA für das ZASE im November 2004 stand demnach im Einklang mit Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz PVG, wonach bei jeder Dienststelle eine Personalvertretung zu bilden ist.
Im Rahmen des sogenannten Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006, BGBl I 2006/99, das am 1.3.2007 in Kraft getreten ist, wurde auch § 14 AVOG novelliert. In der seither geltenden Fassung dieser Bestimmung obliegt die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen den Zollämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis (Abs 1 Z 5). Der BMF hat mit Verordnung für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordungsrechts, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer Österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, nach Maßgabe der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Zahlstelle einzurichten (Abs 3). Die Gesamtleitung des Zollamtes erfolgt durch den Vorstand, dem die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Zollamtes obliegt und dem insbesondere für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand und für die fachliche Leitung einer Zahlstelle gemäß Abs. 3 ein Zahlstellenleiter zur Seite gestellt werden kann (Abs 5).Im Rahmen des sogenannten Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006, BGBl I 2006/99, das am 1.3.2007 in Kraft getreten ist, wurde auch Paragraph 14, AVOG novelliert. In der seither geltenden Fassung dieser Bestimmung obliegt die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen den Zollämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis (Absatz eins, Ziffer 5,). Der BMF hat mit Verordnung für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordungsrechts, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer Österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, nach Maßgabe der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Zahlstelle einzurichten (Absatz 3,). Die Gesamtleitung des Zollamtes erfolgt durch den Vorstand, dem die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Zollamtes obliegt und dem insbesondere für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand und für die fachliche Leitung einer Zahlstelle gemäß Absatz 3, ein Zahlstellenleiter zur Seite gestellt werden kann (Absatz 5,).
In den Gesetzesmaterialien wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, es solle der besondere Aufgabenkreis eines Zollamtes in der bisherigen Form entfallen und eine eigenständige Regelung betreffend die Ausfuhrerstattung getroffen werden. Der BMF werde zu diesem Zweck ermächtigt, mittels Verordnung eine Zahlstelle einzurichten und dieser die Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens zu übertragen. Diese Reorganisation (Schaffung einer Zahlstelle anstelle eines Zollamtes mit besonderem Aufgabenkreis) solle einerseits aus Gründen der Übersichtlichkeit und klaren Trennung erfolgen und andererseits solle damit den EU-rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung getragen werden (Erläut RV 1435 BlgNR XXII. GP 6).In den Gesetzesmaterialien wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, es solle der besondere Aufgabenkreis eines Zollamtes in der bisherigen Form entfallen und eine eigenständige Regelung betreffend die Ausfuhrerstattung getroffen werden. Der BMF werde zu diesem Zweck ermächtigt, mittels Verordnung eine Zahlstelle einzurichten und dieser die Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens zu übertragen. Diese Reorganisation (Schaffung einer Zahlstelle anstelle eines Zollamtes mit besonderem Aufgabenkreis) solle einerseits aus Gründen der Übersichtlichkeit und klaren Trennung erfolgen und andererseits solle damit den EU-rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung getragen werden (Erläut Regierungsvorlage 1435, BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 6).
Die (ua) auf Grund des § 14 AVOG nF erlassene Verordnung des BMF zur Durchführung des AVOG und des EG-Amtshilfegesetzes über Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-ZollämterV [WRZÄVO]), BGBl 2006/383, in Kraft getreten am 1.3.2007, ordnet in § 5 Abs 1 die Einrichtung einer mit den bisherigen Aufgaben des ZASE zu betrauenden Zahlstelle beim Zollamt *** mit Zuständigkeit für das gesamte Anwendungsgebiet, an. In Abs 2 ist ferner vorgesehen, dass dem Vorstand des Zollamtes für die fachliche Leitung dieser Zahlstelle ein Zahlstellenleiter beigestellt wird. Die DVPV-BMF 2004 wurde mit 1.3.2007 dahin geändert, dass das ZASE darin keine Erwähnung mehr findet.Die (ua) auf Grund des Paragraph 14, AVOG nF erlassene Verordnung des BMF zur Durchführung des AVOG und des EG-Amtshilfegesetzes über Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-ZollämterV [WRZÄVO]), BGBl 2006/383, in Kraft getreten am 1.3.2007, ordnet in Paragraph 5, Absatz eins, die Einrichtung einer mit den bisherigen Aufgaben des ZASE zu betrauenden Zahlstelle beim Zollamt *** mit Zuständigkeit für das gesamte Anwendungsgebiet, an. In Absatz 2, ist ferner vorgesehen, dass dem Vorstand des Zollamtes für die fachliche Leitung dieser Zahlstelle ein Zahlstellenleiter beigestellt wird. Die DVPV-BMF 2004 wurde mit 1.3.2007 dahin geändert, dass das ZASE darin keine Erwähnung mehr findet.
Mit dem Organisationserlass OE Zoll 06/07 vom 4.12.2006 regelte der BMF in organisatorischer Hinsicht die mit Wirksamkeit 1.3.2007 zu implementierenden äußeren und inneren Strukturen der Zollämter sowie auch die für die Zollämter zur Verfügung stehenden Teams und Planstellen und Funktionen unter Bedachtnahme eines verwaltungsökonomischen personellen Ressourceneinsatzes. Als eine der Auswirkungen der Organisationsentwicklung wurde die Eingliederung der Zahlstelle beim Zollamt *** genannt.
Aus den dargestellten Rechtsgrundlagen ist abzuleiten, dass das (vormalige) ZASE mit Ablauf des 28.2.2007 seine Eigenschaft als eigene, organisatorisch selbständige Zollbehörde verloren hat. Die anstelle des ZASE eingerichtete Zahlstelle wurde rechtlich und organisatorisch in das Zollamt *** eingegliedert und erfüllt daher nicht die Kriterien einer Dienststelle im Sinne des § 1 Abs 4 PVG. Der Umstand, dass aus Anlass der Rechtsänderung mit einer Ausnahme keine Versetzungen gemäß § 38 Abs 1 BDG ausgesprochen wurden, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, könnte diese Unterlassung doch in einer bloßen Fehleinschätzung der Rechtslage begründet sein. Auch eine Trennung der Dienststelle Zollamt ***, die einen Beschluss des ZA und dessen Kundmachung erfordern würde (§ 4 Abs 2 und 4 PVG), ist, wie der (ehemalige) Vorsitzende des DA ZASE ohnedies zugesteht, bisher nicht erfolgt.Aus den dargestellten Rechtsgrundlagen ist abzuleiten, dass das (vormalige) ZASE mit Ablauf des 28.2.2007 seine Eigenschaft als eigene, organisatorisch selbständige Zollbehörde verloren hat. Die anstelle des ZASE eingerichtete Zahlstelle wurde rechtlich und organisatorisch in das Zollamt *** eingegliedert und erfüllt daher nicht die Kriterien einer Dienststelle im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, PVG. Der Umstand, dass aus Anlass der Rechtsänderung mit einer Ausnahme keine Versetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, BDG ausgesprochen wurden, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, könnte diese Unterlassung doch in einer bloßen Fehleinschätzung der Rechtslage begründet sein. Auch eine Trennung der Dienststelle Zollamt ***, die einen Beschluss des ZA und dessen Kundmachung erfordern würde (Paragraph 4, Absatz 2 und 4 PVG), ist, wie der (ehemalige) Vorsitzende des DA ZASE ohnedies zugesteht, bisher nicht erfolgt.
Die Prüfung des der Kommission zur Kenntnis gebrachten Sachverhalts führt somit zu dem Ergebnis, dass in Ansehung des DA ZASE mit Ablauf des 28.2.2007 die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 lit a PVG für die vorzeitige Beendigung seiner Tätigkeit eingetreten sind. Da der DA ZASE seither nicht mehr besteht, fehlt auch eine Grundlage für das Einschreiten der Kommission, deren Aufsicht nur Organe der Personalvertretung, nicht aber Einzelpersonen – hier jene Personen, die weiterhin als DA ZASE auftreten – unterliegen. Es bedarf auch keiner Aufhebung der von diesen Personen seit 1.3.2007 gefassten Beschlüsse, weil diese ohnehin nicht rechtswirksam sind. Unter diesen Prämissen kommt eine amtswegige Fortführung des Aufsichtsverfahrens nicht in Betracht.Die Prüfung des der Kommission zur Kenntnis gebrachten Sachverhalts führt somit zu dem Ergebnis, dass in Ansehung des DA ZASE mit Ablauf des 28.2.2007 die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, PVG für die vorzeitige Beendigung seiner Tätigkeit eingetreten sind. Da der DA ZASE seither nicht mehr besteht, fehlt auch eine Grundlage für das Einschreiten der Kommission, deren Aufsicht nur Organe der Personalvertretung, nicht aber Einzelpersonen – hier jene Personen, die weiterhin als DA ZASE auftreten – unterliegen. Es bedarf auch keiner Aufhebung der von diesen Personen seit 1.3.2007 gefassten Beschlüsse, weil diese ohnehin nicht rechtswirksam sind. Unter diesen Prämissen kommt eine amtswegige Fortführung des Aufsichtsverfahrens nicht in Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009