Norm
PVG §10aSchlagworte
Mitwirkung im Besetzungsverfahren, Ausschreibung auf Dienststellenebene, Informationsrecht des DARechtssatz
§ 15 Abs 2 AusG ist planwidrig lückenhaft und muss daher ergänzend ausgelegt werden. Die Bestimmung geht offenkundig vom Fall der Ausschreibung durch die Zentralstelle aus und räumt das in ihr verbriefte Recht, Informationen über das Gutachten der Begutachtungskommission zu verlangen, ausschließlich dem Zentralausschuss ein. Damit trägt aber § 15 Abs 2 AusG dem Mitwirkungsrecht der Personalvertretung in Fällen, in denen die Ausschreibung auf der Ebene der Dienststelle erfolgt, nicht Rechnung. In derartigen Fällen obliegt die Mitwirkung am Besetzungsverfahren dem DA, der nicht nur zur Mitwirkung berechtigt, sondern dazu auch verpflichtet ist. Er muss daher auch in der Lage sein, sich Kenntnis über die für eine sinnvolle Mitwirkung unabdingbaren Informationen zu verschaffen. Das Informationsrecht des Zentralausschusses bietet in derartigen Fällen keinen tauglichen Ersatz. Eine Einbindung des Zentralausschusses in das Besetzungsverfahren auf Dienststellenebene verstößt gegen die Zuständigkeitsverteilung des PVG, die für diese Ebene die Mitwirkung des DA vorschreibt. Ebenso wenig kann es der Absicht des Gesetzgebers entsprechen, dass der DA in jedem derartigen Fall mangels Informationen gleichsam „auf Verdacht“ ein Vorlageverfahren einleitet um damit die Mitwirkung des Zentralausschusses zu erreichen. Auch eine Rolle des Zentralausschusses als bloßer Informationsbeschaffer für die Ausübung des Mitwirkungsrechts des Dienststellenausschusses ist dem Wesen des PVG fremd.Paragraph 15, Absatz 2, AusG ist planwidrig lückenhaft und muss daher ergänzend ausgelegt werden. Die Bestimmung geht offenkundig vom Fall der Ausschreibung durch die Zentralstelle aus und räumt das in ihr verbriefte Recht, Informationen über das Gutachten der Begutachtungskommission zu verlangen, ausschließlich dem Zentralausschuss ein. Damit trägt aber Paragraph 15, Absatz 2, AusG dem Mitwirkungsrecht der Personalvertretung in Fällen, in denen die Ausschreibung auf der Ebene der Dienststelle erfolgt, nicht Rechnung. In derartigen Fällen obliegt die Mitwirkung am Besetzungsverfahren dem DA, der nicht nur zur Mitwirkung berechtigt, sondern dazu auch verpflichtet ist. Er muss daher auch in der Lage sein, sich Kenntnis über die für eine sinnvolle Mitwirkung unabdingbaren Informationen zu verschaffen. Das Informationsrecht des Zentralausschusses bietet in derartigen Fällen keinen tauglichen Ersatz. Eine Einbindung des Zentralausschusses in das Besetzungsverfahren auf Dienststellenebene verstößt gegen die Zuständigkeitsverteilung des PVG, die für diese Ebene die Mitwirkung des DA vorschreibt. Ebenso wenig kann es der Absicht des Gesetzgebers entsprechen, dass der DA in jedem derartigen Fall mangels Informationen gleichsam „auf Verdacht“ ein Vorlageverfahren einleitet um damit die Mitwirkung des Zentralausschusses zu erreichen. Auch eine Rolle des Zentralausschusses als bloßer Informationsbeschaffer für die Ausübung des Mitwirkungsrechts des Dienststellenausschusses ist dem Wesen des PVG fremd.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009