RS Pvak 2009/11/12 A16-PVAK/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2009
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Norm

PVG §10a
AusG §15 Abs2
  1. PVG § 10a heute
  2. PVG § 10a gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. PVG § 10a gültig von 19.08.2009 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  4. PVG § 10a gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  5. PVG § 10a gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  6. PVG § 10a gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  7. PVG § 10a gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Mitwirkung im Besetzungsverfahren, Ausschreibung auf Dienststellenebene, Informationsrecht des DA

Rechtssatz

§ 15 Abs 2 AusG ist planwidrig lückenhaft und muss daher ergänzend ausgelegt werden. Die Bestimmung geht offenkundig vom Fall der Ausschreibung durch die Zentralstelle aus und räumt das in ihr verbriefte Recht, Informationen über das Gutachten der Begutachtungskommission zu verlangen, ausschließlich dem Zentralausschuss ein. Damit trägt aber § 15 Abs 2 AusG dem Mitwirkungsrecht der Personalvertretung in Fällen, in denen die Ausschreibung auf der Ebene der Dienststelle erfolgt, nicht Rechnung. In derartigen Fällen obliegt die Mitwirkung am Besetzungsverfahren dem DA, der nicht nur zur Mitwirkung berechtigt, sondern dazu auch verpflichtet ist. Er muss daher auch in der Lage sein, sich Kenntnis über die für eine sinnvolle Mitwirkung unabdingbaren Informationen zu verschaffen. Das Informationsrecht des Zentralausschusses bietet in derartigen Fällen keinen tauglichen Ersatz. Eine Einbindung des Zentralausschusses in das Besetzungsverfahren auf Dienststellenebene verstößt gegen die Zuständigkeitsverteilung des PVG, die für diese Ebene die Mitwirkung des DA vorschreibt. Ebenso wenig kann es der Absicht des Gesetzgebers entsprechen, dass der DA in jedem derartigen Fall mangels Informationen gleichsam „auf Verdacht“ ein Vorlageverfahren einleitet um damit die Mitwirkung des Zentralausschusses zu erreichen. Auch eine Rolle des Zentralausschusses als bloßer Informationsbeschaffer für die Ausübung des Mitwirkungsrechts des Dienststellenausschusses ist dem Wesen des PVG fremd.Paragraph 15, Absatz 2, AusG ist planwidrig lückenhaft und muss daher ergänzend ausgelegt werden. Die Bestimmung geht offenkundig vom Fall der Ausschreibung durch die Zentralstelle aus und räumt das in ihr verbriefte Recht, Informationen über das Gutachten der Begutachtungskommission zu verlangen, ausschließlich dem Zentralausschuss ein. Damit trägt aber Paragraph 15, Absatz 2, AusG dem Mitwirkungsrecht der Personalvertretung in Fällen, in denen die Ausschreibung auf der Ebene der Dienststelle erfolgt, nicht Rechnung. In derartigen Fällen obliegt die Mitwirkung am Besetzungsverfahren dem DA, der nicht nur zur Mitwirkung berechtigt, sondern dazu auch verpflichtet ist. Er muss daher auch in der Lage sein, sich Kenntnis über die für eine sinnvolle Mitwirkung unabdingbaren Informationen zu verschaffen. Das Informationsrecht des Zentralausschusses bietet in derartigen Fällen keinen tauglichen Ersatz. Eine Einbindung des Zentralausschusses in das Besetzungsverfahren auf Dienststellenebene verstößt gegen die Zuständigkeitsverteilung des PVG, die für diese Ebene die Mitwirkung des DA vorschreibt. Ebenso wenig kann es der Absicht des Gesetzgebers entsprechen, dass der DA in jedem derartigen Fall mangels Informationen gleichsam „auf Verdacht“ ein Vorlageverfahren einleitet um damit die Mitwirkung des Zentralausschusses zu erreichen. Auch eine Rolle des Zentralausschusses als bloßer Informationsbeschaffer für die Ausübung des Mitwirkungsrechts des Dienststellenausschusses ist dem Wesen des PVG fremd.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2009
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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