Norm
PVG §9 Abs3 litfSchlagworte
Belohnungen und Leistungsprämien, Geldaushilfen, Verständigung der Personalvertretung, Namen der Prämienempfänger, DatenschutzRechtssatz
§ 9 Abs 3 lit f PVG stellt eine „ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten“ iSd § 8 Abs 1 Z 1 DSG 2000 dar, die die Übermittlung der gewährten Belohnungen – personenbezogen – rechtfertigt. Diese Auslegung verstößt auch nicht gegen den in § 1 Abs 2 letzter Satz DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der DA ist kein außenstehender Akteur und schon gar kein Gegner des Dienststellenleiters, sondern ein mit detailliert geregelten Rechten und Pflichten ausgestatteter, zur Mitwirkung gesetzlich berechtigter und verpflichteter Partner, der im Übrigen auch einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Soll er seinen Mitwirkungspflichten nachkommen, muss er über entsprechende Informationen verfügen. Dies gilt in gleicher Weise hinsichtlich der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen.Paragraph 9, Absatz 3, Litera f, PVG stellt eine „ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten“ iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 dar, die die Übermittlung der gewährten Belohnungen – personenbezogen – rechtfertigt. Diese Auslegung verstößt auch nicht gegen den in Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der DA ist kein außenstehender Akteur und schon gar kein Gegner des Dienststellenleiters, sondern ein mit detailliert geregelten Rechten und Pflichten ausgestatteter, zur Mitwirkung gesetzlich berechtigter und verpflichteter Partner, der im Übrigen auch einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Soll er seinen Mitwirkungspflichten nachkommen, muss er über entsprechende Informationen verfügen. Dies gilt in gleicher Weise hinsichtlich der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009