Norm
PVG §9 Abs1 litfSchlagworte
Personalvertretung, Mitwirkung bei Erstellung der Grundsätze für BelohnungenRechtssatz
Im Beschwerdefall wurden die „Grundsätze für die Gewährung von Leistungsprämien“ im Rahmen der Flexibilisierungsklausel vom Controlling-Beirat beschlossen, und zwar ohne Einbindung der Personalvertretung. Der Controlling-Beirat ist ein bei der Zentralstelle angesiedeltes beratendes Gremium, das diese und die Leiter der flexibilisierten Einheiten berät. Sein Beschluss kann daher lediglich als Willensäußerung im Rahmen der ihm obliegenden Beratungstätigkeit verstanden werden, aber keinen Anspruch auf normative Wirkung erheben. Dazu bedürfte es einer Entscheidung der Zentralstelle oder eines Leiters einer der beratenen flexibilisierten Einheiten, wobei letztere naturgemäß solche Entscheidungen nur für ihre Einheit treffen können. Hier hat der DL unmissverständlich klargelegt, die vom Controlling-Beirat beschlossenen Grundsätze der Verteilung der Leistungsprämien zugrunde zu legen. Wenngleich er dies nicht in Form einer formellen Weisung tat, hat er damit unmissverständlich die Entscheidung getroffen, die vom Beirat beschlossenen Grundsätze für den Bereich der von ihm geleiteten Dienststelle der Verteilung der Prämien zugrunde zu legen. Die Entscheidung ist daher auf der Ebene der Dienststelle gefallen, sodass der DL vor dieser Entscheidung das Mitwirkungsrecht des DA hätte wahren müssen. Dass er dies nicht getan hat, stellt einen Verstoß gegen § 9 Abs 1 lit f PVG dar.Im Beschwerdefall wurden die „Grundsätze für die Gewährung von Leistungsprämien“ im Rahmen der Flexibilisierungsklausel vom Controlling-Beirat beschlossen, und zwar ohne Einbindung der Personalvertretung. Der Controlling-Beirat ist ein bei der Zentralstelle angesiedeltes beratendes Gremium, das diese und die Leiter der flexibilisierten Einheiten berät. Sein Beschluss kann daher lediglich als Willensäußerung im Rahmen der ihm obliegenden Beratungstätigkeit verstanden werden, aber keinen Anspruch auf normative Wirkung erheben. Dazu bedürfte es einer Entscheidung der Zentralstelle oder eines Leiters einer der beratenen flexibilisierten Einheiten, wobei letztere naturgemäß solche Entscheidungen nur für ihre Einheit treffen können. Hier hat der DL unmissverständlich klargelegt, die vom Controlling-Beirat beschlossenen Grundsätze der Verteilung der Leistungsprämien zugrunde zu legen. Wenngleich er dies nicht in Form einer formellen Weisung tat, hat er damit unmissverständlich die Entscheidung getroffen, die vom Beirat beschlossenen Grundsätze für den Bereich der von ihm geleiteten Dienststelle der Verteilung der Prämien zugrunde zu legen. Die Entscheidung ist daher auf der Ebene der Dienststelle gefallen, sodass der DL vor dieser Entscheidung das Mitwirkungsrecht des DA hätte wahren müssen. Dass er dies nicht getan hat, stellt einen Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG dar.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009