Norm
PVG §9 Abs1 litfText
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HACKL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die vom Zentralausschuss *** (in der Folge: Zentralausschuss) gemäß § 41 Abs 6 PVG vorgelegte Beschwerde des Dienststellenausschusses *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) gegen den Dienststellenleiter des *** (in der Folge: Dienststellenleiter, kurz: DL) entschieden:Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HACKL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die vom Zentralausschuss *** (in der Folge: Zentralausschuss) gemäß Paragraph 41, Absatz 6, PVG vorgelegte Beschwerde des Dienststellenausschusses *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) gegen den Dienststellenleiter des *** (in der Folge: Dienststellenleiter, kurz: DL) entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 5 PVG wird festgestellt, dass den Dienststellenleiter dadurch das Gesetz verletzt hat, dass erGemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG wird festgestellt, dass den Dienststellenleiter dadurch das Gesetz verletzt hat, dass er
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Der Zentralausschuss (ZA) legte gemäß § 41 Abs 6 PVG einen Antrag des Dienstellenausschusses (in der Folge: DA) vor, in dem geltend gemacht wird, dass der DL in folgenden Fällen das PVG verletzt habe:Der Zentralausschuss (ZA) legte gemäß Paragraph 41, Absatz 6, PVG einen Antrag des Dienstellenausschusses (in der Folge: DA) vor, in dem geltend gemacht wird, dass der DL in folgenden Fällen das PVG verletzt habe:
Zu 1) Mitteilung gewährter Prämien
Im Gefolge der zu A 7-PVAK/07 erfolgten Feststellung, dass auch Flexi-Leistungsprämien unter § 9 Abs 1 lit f PVG fallen, seien von Bediensteten Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Auffassung mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz geäußert worden. Es sei auf die Haftung des DL hingewiesen und die Geheimhaltung der gewährten Geldbeträge gedrängt worden. Es sei daher rechtlich zu klären gewesen, ob die ausschließlich am PVG orientierte Auslegung des Gesetzes durch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission auch mit dem DSG 2000 in Einklang gebracht werden könne. Daher habe der DL die Zentralstelle mit dieser Rechtsfrage befasst, die in der Folge den Standpunkt der Kommission geteilt habe. Daraufhin habe der DL am 28.2.2008 dem DA sowohl die Namen der Empfänger als auch die Höhe der gewährten Prämie für die Jahre 2006 bis 2008 mitgeteilt. Diese Vorgangsweise habe keine unnötige Verzögerung dargestellt, sondern die im Hinblick auf das Grundrecht auf Datenschutz notwendige rechtliche Klärung herbeigeführt.Im Gefolge der zu A 7-PVAK/07 erfolgten Feststellung, dass auch Flexi-Leistungsprämien unter Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG fallen, seien von Bediensteten Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Auffassung mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz geäußert worden. Es sei auf die Haftung des DL hingewiesen und die Geheimhaltung der gewährten Geldbeträge gedrängt worden. Es sei daher rechtlich zu klären gewesen, ob die ausschließlich am PVG orientierte Auslegung des Gesetzes durch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission auch mit dem DSG 2000 in Einklang gebracht werden könne. Daher habe der DL die Zentralstelle mit dieser Rechtsfrage befasst, die in der Folge den Standpunkt der Kommission geteilt habe. Daraufhin habe der DL am 28.2.2008 dem DA sowohl die Namen der Empfänger als auch die Höhe der gewährten Prämie für die Jahre 2006 bis 2008 mitgeteilt. Diese Vorgangsweise habe keine unnötige Verzögerung dargestellt, sondern die im Hinblick auf das Grundrecht auf Datenschutz notwendige rechtliche Klärung herbeigeführt.
Zu 2) Grundsätze für die Gewährung von Leistungsprämien
Der Controlling-Beirat beim BM*** habe am 16.1.2006 verbindliche Grundsätze für die Gewährung von Flexi-Leistungsprämien beschlossen. Auf dieser Grundlage seien – was der DL am 16.1.2006 im Intranet mitgeteilt habe – in der Folge im Februar 2006 die Prämien ausgezahlt worden, wobei der DA – offenbar in Anerkennung des Umstands, dass die Verteilungsgrundsätze nicht auf Dienststellenebene, sondern vom Controlling-Beirat erlassen worden seien – keine Stellungnahme dazu abgegeben habe. Seine nunmehrigen Einwände betreffend die Jahre 2007 und 2008 – in diesen Jahren seien die genannten Grundsätze abermals angewendet worden - hätte der DA daher bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorbringen müssen. Die ihm hierfür gemäß § 41 Abs 5 PVG offen stehende Frist sei längst abgelaufen.Der Controlling-Beirat beim BM*** habe am 16.1.2006 verbindliche Grundsätze für die Gewährung von Flexi-Leistungsprämien beschlossen. Auf dieser Grundlage seien – was der DL am 16.1.2006 im Intranet mitgeteilt habe – in der Folge im Februar 2006 die Prämien ausgezahlt worden, wobei der DA – offenbar in Anerkennung des Umstands, dass die Verteilungsgrundsätze nicht auf Dienststellenebene, sondern vom Controlling-Beirat erlassen worden seien – keine Stellungnahme dazu abgegeben habe. Seine nunmehrigen Einwände betreffend die Jahre 2007 und 2008 – in diesen Jahren seien die genannten Grundsätze abermals angewendet worden - hätte der DA daher bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorbringen müssen. Die ihm hierfür gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG offen stehende Frist sei längst abgelaufen.
Zu 3) Gewährung von Geldaushilfen
Auch in diesem Zusammenhang habe der DL wegen datenschutzrechtlicher Bedenken die Zentralstelle befasst, um sich rechtlich abzusichern. Aufgrund einer entsprechenden Weisung der Zentralstelle habe er sodann am 5.3.2008 für die Jahre 2005 und 2007 sowohl die Namen der Empfänger als auch die Höhe der an diese bezahlten Geldaushilfen mitgeteilt.
Zu 4) Kündigung des sicherheitstechnischen Zentrums
Die rechtzeitige Einbindung des DA sei vergessen worden. Die Amtsleitung sei in die entsprechenden Abläufe nicht eingebunden gewesen. Es handle sich um eine „menschliche Einzel-Fehlleistung“, gegen die mit Beschwerde vorzugehen zwar formal möglich, aber nicht „beispielgebend“ sei. Der Antrag des DA werde zum Anlass genommen, das optimale Einsatzgebiet der Bediensteten zu evaluieren.
Zu 5) Umbau der Amtsräume
Als Verwendungszweck der angemieteten und adaptierten Räume sei zunächst ausschließlich die Unterbringung von Bediensteten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit des Ö. in Aussicht genommen worden. Erst im Zuge einer organisatorischen und strategischen Neuausrichtung der Kernabteilung von serv.ip sei der Verwendungszweck neu geplant worden. Dabei sei auch eine erst Mitte April 2008 vorgeschlagene Verlegung des Verhandlungssaals eingeflossen, die vom DA begrüßt worden sei. Nach Feststehen eines neuen Raumkonzepts, das erstmals auch die Unterbringung von Bediensteten des Ö. vorgesehen habe, sei der DA informiert worden. Das Gesetz sei daher nicht verletzt worden.
Zu 6) Ausschreibung von Leitungsfunktionen
§ 9 Abs 3 lit g PVG schreibe vor, dass dem DA die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach § 5 AusG und der Wortlaut der Ausschreibung mitzuteilen sei. Wann die Mitteilung zu erfolgen habe, schreibe das Gesetz nicht vor. Tatsächlich sei die Genehmigung der Ausschreibungen bereits am 3.7.2008 erfolgt, wobei gleichzeitig auch die entsprechenden Mitteilungen an den DA verfügt worden seien. Dass sich die Zustellung dieser Mitteilungen ungeplant verzögert habe, sei auf vom Ö. nicht absehbare Umstände zurückzuführen. Die Ausschreibung aller Funktionen sei als Gesamtpaket zu verstehen. Für eine der Funktionen habe sich die Zentralstelle allerdings die Zustimmung zum endgültigen Text vorbehalten. Da sich diese Zustimmung unerwartet verzögert habe, sei eine frühere Abfertigung der Mitteilungen an den DA angesichts des Gesamtpakets nicht möglich gewesen. Aufgrund des § 5 Abs 3 AusG habe die Ausschreibung aber jedenfalls noch im Juli 2008 erfolgen müssen. Auch in diesem Zusammenhang sei das Gesetz daher nicht verletzt worden.Paragraph 9, Absatz 3, Litera g, PVG schreibe vor, dass dem DA die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach Paragraph 5, AusG und der Wortlaut der Ausschreibung mitzuteilen sei. Wann die Mitteilung zu erfolgen habe, schreibe das Gesetz nicht vor. Tatsächlich sei die Genehmigung der Ausschreibungen bereits am 3.7.2008 erfolgt, wobei gleichzeitig auch die entsprechenden Mitteilungen an den DA verfügt worden seien. Dass sich die Zustellung dieser Mitteilungen ungeplant verzögert habe, sei auf vom Ö. nicht absehbare Umstände zurückzuführen. Die Ausschreibung aller Funktionen sei als Gesamtpaket zu verstehen. Für eine der Funktionen habe sich die Zentralstelle allerdings die Zustimmung zum endgültigen Text vorbehalten. Da sich diese Zustimmung unerwartet verzögert habe, sei eine frühere Abfertigung der Mitteilungen an den DA angesichts des Gesamtpakets nicht möglich gewesen. Aufgrund des Paragraph 5, Absatz 3, AusG habe die Ausschreibung aber jedenfalls noch im Juli 2008 erfolgen müssen. Auch in diesem Zusammenhang sei das Gesetz daher nicht verletzt worden.
Zu 7) Einführung von Telearbeit
Der DA sei im Sinne des § 9 Abs 3 lit m PVG von der Einführung der Telearbeit und über die betroffenen Bediensteten informiert worden. Angesichts der gesetzlichen Rahmenbedingungen sei der DL zunächst davon ausgegangen, dass dem DA ein Mitwirkungsrecht gemäß § 10 Abs 2 PVG nicht zukomme. Die in der Folge um Klärung ersuchte Zentralstelle habe jedoch die Einführung von Telearbeit unter § 9 Abs 2 lit b PVG (Einführung neuer Arbeitsmethoden) subsumiert, worauf das Einvernehmen mit dem DA hergestellt worden sei.Der DA sei im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Litera m, PVG von der Einführung der Telearbeit und über die betroffenen Bediensteten informiert worden. Angesichts der gesetzlichen Rahmenbedingungen sei der DL zunächst davon ausgegangen, dass dem DA ein Mitwirkungsrecht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, PVG nicht zukomme. Die in der Folge um Klärung ersuchte Zentralstelle habe jedoch die Einführung von Telearbeit unter Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG (Einführung neuer Arbeitsmethoden) subsumiert, worauf das Einvernehmen mit dem DA hergestellt worden sei.
Zu 8) Bestellung einer Senatsvorsitzenden der Beschwerde- und Nichtigkeitsabteilung des Ö. Die Form der Mitwirkung des DA an der Bestellung der A. sei von der Zentralstelle im Zuge eines Vorlageantrags entschieden worden. Damit stehe fest, dass die Amtsleitung den DA dem PVG entsprechend befasst habe.
In der Folge sei der DA am 2.4.2008 im Sinn des § 9 Abs 1 lit b PVG mit der beabsichtigten Ernennung der A. befasst worden. Angesichts der Einwendungen des DA habe der DL das BM*** um Weisung ersucht, in welcher Form ein Mitwirkungsrecht des DA bestehe. Das BM*** habe den Auftrag erteilt, mit dem DA gemäß §§ 9 Abs 1, 10 PVG in Verhandlung zu treten. In der Folge seien sowohl der DA als auch der DL bei ihren Standpunkten geblieben, weshalb es schließlich zur Vorlage der Angelegenheit an die Zentralstelle gekommen sei, deren Entscheidung noch ausständig sei. Der Vorwurf des DA, ihm sei entgegen § 10a PVG die Einsicht in das Gutachten der Begutachtungskommission verweigert worden, lasse die Bestimmungen des AusG außer Betracht. Dessen § 14 ordne an, dass Inhalt und Auswertung der Bewerbungsgesuche und das Bewerbungsgespräch vertraulich zu behandeln sei und dass gegenüber jedermann, demgegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung bestehe, Stillschweigen zu bewahren sei. Werde ein Bewerber betraut, der nach dem Gutachten der Kommission eine geringere Eignung aufweise, als ein anderer Mitbewerber, so seien gemäß § 15 AusG dem zuständigen Zentralausschuss auf dessen Verlangen die Gründe, die für die Betrauung maßgebend waren, mitzuteilen. Der ZA habe am 27.8.2008 ein entsprechendes Ersuchen gestellt, das der DL iSd § 15 Abs 2 AusG beantwortet habe. Sodann habe der ZA die Übermittlung des Gutachtens begehrt, weshalb der DL das BM*** um Weisung ersucht habe. Dieses habe mittlerweile festgestellt, dass das Gutachten bzw. das Mindergutachten der Begutachtungskommission vertraulich zu behandeln seien und der Amtsverschwiegenheit unterliegen und dass dem PVG keine Ausnahme hievon zu entnehmen sei. Aufgrund des gemäß § 10 Abs 5 PVG erfolgten Übergangs der Angelegenheit an die Zentralstelle liege auch hinsichtlich der Frage der allfälligen Gewährung von Akteneinsicht in das Gutachten keine Zuständigkeit des Ö. mehr vor. Jedenfalls habe der DL auch in diesem Zusammenhang das Gesetz nicht verletzt. Mit Schriftsatz vom 6.3.2009 legte der DL zu Punkt 8. der Beschwerde ein Schreiben der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im BM*** vor, in dem diese die Ernennung der A. zur Vorsitzenden der Beschwerde- und Nichtigkeitsabteilung als rechtmäßig bezeichnet und die Auffassung vertritt, dass jede andere Entscheidung als Diskriminierung zu werten wäre. Dies ergebe sich daraus, dass Gutachten, „denen es an jeglicher Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit“ fehle, „grob rechtswidrig“ seien und die Schlechterreihung einer Bewerberin nicht rechtfertigen könnten.In der Folge sei der DA am 2.4.2008 im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, PVG mit der beabsichtigten Ernennung der A. befasst worden. Angesichts der Einwendungen des DA habe der DL das BM*** um Weisung ersucht, in welcher Form ein Mitwirkungsrecht des DA bestehe. Das BM*** habe den Auftrag erteilt, mit dem DA gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, 10, PVG in Verhandlung zu treten. In der Folge seien sowohl der DA als auch der DL bei ihren Standpunkten geblieben, weshalb es schließlich zur Vorlage der Angelegenheit an die Zentralstelle gekommen sei, deren Entscheidung noch ausständig sei. Der Vorwurf des DA, ihm sei entgegen Paragraph 10 a, PVG die Einsicht in das Gutachten der Begutachtungskommission verweigert worden, lasse die Bestimmungen des AusG außer Betracht. Dessen Paragraph 14, ordne an, dass Inhalt und Auswertung der Bewerbungsgesuche und das Bewerbungsgespräch vertraulich zu behandeln sei und dass gegenüber jedermann, demgegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung bestehe, Stillschweigen zu bewahren sei. Werde ein Bewerber betraut, der nach dem Gutachten der Kommission eine geringere Eignung aufweise, als ein anderer Mitbewerber, so seien gemäß Paragraph 15, AusG dem zuständigen Zentralausschuss auf dessen Verlangen die Gründe, die für die Betrauung maßgebend waren, mitzuteilen. Der ZA habe am 27.8.2008 ein entsprechendes Ersuchen gestellt, das der DL iSd Paragraph 15, Absatz 2, AusG beantwortet habe. Sodann habe der ZA die Übermittlung des Gutachtens begehrt, weshalb der DL das BM*** um Weisung ersucht habe. Dieses habe mittlerweile festgestellt, dass das Gutachten bzw. das Mindergutachten der Begutachtungskommission vertraulich zu behandeln seien und der Amtsverschwiegenheit unterliegen und dass dem PVG keine Ausnahme hievon zu entnehmen sei. Aufgrund des gemäß Paragraph 10, Absatz 5, PVG erfolgten Übergangs der Angelegenheit an die Zentralstelle liege auch hinsichtlich der Frage der allfälligen Gewährung von Akteneinsicht in das Gutachten keine Zuständigkeit des Ö. mehr vor. Jedenfalls habe der DL auch in diesem Zusammenhang das Gesetz nicht verletzt. Mit Schriftsatz vom 6.3.2009 legte der DL zu Punkt 8. der Beschwerde ein Schreiben der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im BM*** vor, in dem diese die Ernennung der A. zur Vorsitzenden der Beschwerde- und Nichtigkeitsabteilung als rechtmäßig bezeichnet und die Auffassung vertritt, dass jede andere Entscheidung als Diskriminierung zu werten wäre. Dies ergebe sich daraus, dass Gutachten, „denen es an jeglicher Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit“ fehle, „grob rechtswidrig“ seien und die Schlechterreihung einer Bewerberin nicht rechtfertigen könnten.
Die Kommission hat zu den einzelnen Beschwerdepunkten folgenden Sachverhalt festgestellt:
Zu 1) Mitteilung gewährter Prämien
Die Kommission hat zu A 7-PVAK/07 ua festgestellt, dass die Mitteilungspflicht des § 9 Abs 3 lit f PVG auch die „Leistungsprämien im Rahmen der Flexibilisierungsklausel“ iSd § 22b VBG (idF BGBl I 2004/176) iVm § 112j GehG umfasst und dass eine Mitteilung nach § 9 Abs 3 lit f PVG nach dem völlig unmissverständlichen Sinn dieser Bestimmung auch die Namen der Prämienempfänger zu enthalten hat. Trotz dieser Entscheidung hat der DL dem bereits mit Schreiben vom 5.11.2007 gestellten neuerlichen Ersuchen des DA, die unterbliebene Mitteilung nachzuholen, zunächst nicht entsprochen und dieses Schreiben nicht beantwortet. Erst aufgrund einer weiteren schriftlichen Urgenz legte er die Frage, ob er zu einer derartigen Mitteilung verpflichtet sei, dem BM*** zur rechtlichen Beurteilung vor. Nachdem das BM*** die schon von der Personalvertretungs-Aufsichtskommission bejahte Mitteilungsverpflichtung des DL bejahte, holte er die bislang unterbliebenen Mitteilungen nach. Dadurch wurde die Mitteilung der Prämien für 2005 und 2006 über den Termin der Vergabe der Prämien für das Jahr 2007 hinaus verzögert.Die Kommission hat zu A 7-PVAK/07 ua festgestellt, dass die Mitteilungspflicht des Paragraph 9, Absatz 3, Litera f, PVG auch die „Leistungsprämien im Rahmen der Flexibilisierungsklausel“ iSd Paragraph 22 b, VBG in der Fassung BGBl I 2004/176) in Verbindung mit Paragraph 112 j, GehG umfasst und dass eine Mitteilung nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera f, PVG nach dem völlig unmissverständlichen Sinn dieser Bestimmung auch die Namen der Prämienempfänger zu enthalten hat. Trotz dieser Entscheidung hat der DL dem bereits mit Schreiben vom 5.11.2007 gestellten neuerlichen Ersuchen des DA, die unterbliebene Mitteilung nachzuholen, zunächst nicht entsprochen und dieses Schreiben nicht beantwortet. Erst aufgrund einer weiteren schriftlichen Urgenz legte er die Frage, ob er zu einer derartigen Mitteilung verpflichtet sei, dem BM*** zur rechtlichen Beurteilung vor. Nachdem das BM*** die schon von der Personalvertretungs-Aufsichtskommission bejahte Mitteilungsverpflichtung des DL bejahte, holte er die bislang unterbliebenen Mitteilungen nach. Dadurch wurde die Mitteilung der Prämien für 2005 und 2006 über den Termin der Vergabe der Prämien für das Jahr 2007 hinaus verzögert.
Zur Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen sich auf das im Wesentlichen übereinstimmende bzw. unbestritten gebliebene Vorbringen der Parteien.
Zu 2) Grundsätze für die Gewährung von Leistungsprämien
Der Controlling-Beirat ist ein bei der Zentralstelle angesiedeltes beratendes Gremium, das diese und die Leiter der flexibilisierten Einheiten berät. Der Leiter der Sektion I des BM*** ist Vorsitzender des Beirats, ein weiteres Mitglied kommt aus dem BM***. Der Beirat macht Vorschläge über die Verteilung der Mittel an die Einheiten. In seiner Sitzung vom 14.1.2008 beschloss der Controlling-Beirat Grundsätze für die Zuerkennung von Leistungsprämien im Rahmen der Flexibilisierungsklausel. Die Personalvertretung war dabei nicht eingebunden worden. Von dem entsprechenden Beschluss wurde der Vorsitzende des DA vom Vorstand der Abteilung Zentrale Dienste mit E-Mail vom 15.1.2008 (Beil ./E) informiert. Der DL erachtete die vom Beirat erarbeiteten Grundsätze als bindend und stellte sich auf den Standpunkt, sie seien sofort umzusetzen. Eine formelle Weisung erteilte er nicht; er stellte sich aber unmissverständlich auf den Standpunkt, dass diese Grundsätze im Ö. anzuwenden sind. Dass der Controlling-Beirat bereits früher vergleichbare Grundsätze beschlossen habe, ist nicht feststellbar.Der Controlling-Beirat ist ein bei der Zentralstelle angesiedeltes beratendes Gremium, das diese und die Leiter der flexibilisierten Einheiten berät. Der Leiter der Sektion römisch eins des BM*** ist Vorsitzender des Beirats, ein weiteres Mitglied kommt aus dem BM***. Der Beirat macht Vorschläge über die Verteilung der Mittel an die Einheiten. In seiner Sitzung vom 14.1.2008 beschloss der Controlling-Beirat Grundsätze für die Zuerkennung von Leistungsprämien im Rahmen der Flexibilisierungsklausel. Die Personalvertretung war dabei nicht eingebunden worden. Von dem entsprechenden Beschluss wurde der Vorsitzende des DA vom Vorstand der Abteilung Zentrale Dienste mit E-Mail vom 15.1.2008 (Beil ./E) informiert. Der DL erachtete die vom Beirat erarbeiteten Grundsätze als bindend und stellte sich auf den Standpunkt, sie seien sofort umzusetzen. Eine formelle Weisung erteilte er nicht; er stellte sich aber unmissverständlich auf den Standpunkt, dass diese Grundsätze im Ö. anzuwenden sind. Dass der Controlling-Beirat bereits früher vergleichbare Grundsätze beschlossen habe, ist nicht feststellbar.
Zur Beweiswürdigung:
Das Vorbringen des DA zu diesem Beschwerdepunkt blieb im Wesentlichen unbestritten. Strittig ist lediglich die Behauptung des DL, der Beirat habe die Grundsätze bereits im Jänner 2006 beschlossen; sie seien in der Folge der jährlichen Prämienausschüttung zugrunde gelegt worden. Der DA stellte dies in Abrede und berief sich insbesondere auf die Beil ./E, aus der die Mitteilung einer Beschlussfassung am 14.1.2008 und kein Hinweis auf bereits frühere vergleichbare Beschlüsse des Beirats ersichtlich ist. Der DL hingegen beruft sich auf die von ihm vorgelegte Beilage ./1A, die jedoch sein Vorbringen in keiner Weise trägt. Aus diesem Schreiben ist nur ersichtlich, dass der Beirat die Höhe des insgesamt auszuschüttenden Betrags festsetzte; von einer Beschlussfassung über Grundsätze für die Verteilung bzw. Zuerkennung der Prämien ist darin hingegen mit keinem Wort die Rede. Dass der Beirat diese Grundsätze bereits 2006 beschlossen hat, ist daher nicht feststellbar.
Zu 3) Gewährung von Geldaushilfen
Der vom DA vorgetragene Sachverhalt blieb unbestritten, sodass darauf verwiesen werden kann. Der DL begründete seine Weigerung, dem DA mitzuteilen, an welche Bediensteten Geldaushilfen gewährt werden sollten bzw. wurden, abermals mit datenschutzrechtlichen Bedenken, zu deren Ausräumung er die Angelegenheit dem BM*** vorlegte. Erst als er von diesem die Weisung erhielt, die Empfänger der Geldaushilfen zu benennen, holte er diese Mitteilung am 5.3.2008 nach.
Auch dieser Sachverhalt ist unstrittig.
Zu 4) Kündigung des sicherheitstechnischen Zentrums Auch zu diesem Beschwerdepunkt blieb das Vorbringen des DA über die beträchtliche Verspätung der Information des DA unbestritten, sodass darauf verwiesen werden kann. Ebenso unbestritten blieb die Behauptung des DA, dass die verspätet erfolgte Verständigung keinen Hinweis darauf enthielt, dass die Kündigung des STZ bereits vor geraumer Zeit erfolgt war. Auch die Rechtfertigung des DL, die Verspätung sei Folge eines Fehlers einer im zuständigen Fachbereich tätigen Mitarbeiterin, blieb – allerdings nur im Tatsächlichen – unbestritten.
Zu 5) Umbau der Amtsräume
Die Umbauarbeiten begannen bereits am 31. März 2008, ohne dass der DA in die Planung eingebunden worden war. Der DA forderte mit Schreiben vom 21.4.2008 seine Befassung iSd § 9 Abs 1 lit o PVG. In Beantwortung dieses Schreibens teilte der DL mit Schreiben vom 5.5.2008 mit, dass „intern noch nicht endgültig entschieden“ sei, „ob und inwieweit von Raumoptimierungen und -zugewinnen Bedienstete der Hoheitsverwaltung oder von serv.ip begünstigt sein werden ...“ . Der DA werde „unter Bedachtnahme auf § 9 Abs 1 lit o PVG zur Mitwirkung eingeladen“. Weitere Informationen, die dem DA eine wie immer geartete Mitwirkung erlaubt hätten, waren aber in diesem Schreiben nicht enthalten. Mit Schreiben vom 23.5.2008 wies der DA auf diesen Umstand hin und warf dem DL die Verletzung des § 9 Abs 1 lit o PVG vor. Es werde daher erneut um die Übermittlung der für eine Befassung iSd § 9 PVG erforderlichen Informationen ersucht. Auf dieses Schreiben antwortete der DL mit Schreiben vom 2.6.2008. Nunmehr stehe fest, dass von den Umbauarbeiten auch die Bediensteten der Hoheitsverwaltung betroffen seien. Erst in diesem Schreiben wurden dem DA nähere Mitteilungen über die Umbauarbeiten übermittelt. Ab wann endgültig feststand, dass in den umgestalteten Räumen auch Bedienstete der Hoheitsverwaltung untergebracht sein werden, ist nicht feststellbar. Es steht allerdings fest, dass der DL diese Möglichkeit bereits Anfang Mai 2008 in Betracht zog.Die Umbauarbeiten begannen bereits am 31. März 2008, ohne dass der DA in die Planung eingebunden worden war. Der DA forderte mit Schreiben vom 21.4.2008 seine Befassung iSd Paragraph 9, Absatz eins, Litera o, PVG. In Beantwortung dieses Schreibens teilte der DL mit Schreiben vom 5.5.2008 mit, dass „intern noch nicht endgültig entschieden“ sei, „ob und inwieweit von Raumoptimierungen und -zugewinnen Bedienstete der Hoheitsverwaltung oder von serv.ip begünstigt sein werden ...“ . Der DA werde „unter Bedachtnahme auf Paragraph 9, Absatz eins, Litera o, PVG zur Mitwirkung eingeladen“. Weitere Informationen, die dem DA eine wie immer geartete Mitwirkung erlaubt hätten, waren aber in diesem Schreiben nicht enthalten. Mit Schreiben vom 23.5.2008 wies der DA auf diesen Umstand hin und warf dem DL die Verletzung des Paragraph 9, Absatz eins, Litera o, PVG vor. Es werde daher erneut um die Übermittlung der für eine Befassung iSd Paragraph 9, PVG erforderlichen Informationen ersucht. Auf dieses Schreiben antwortete der DL mit Schreiben vom 2.6.2008. Nunmehr stehe fest, dass von den Umbauarbeiten auch die Bediensteten der Hoheitsverwaltung betroffen seien. Erst in diesem Schreiben wurden dem DA nähere Mitteilungen über die Umbauarbeiten übermittelt. Ab wann endgültig feststand, dass in den umgestalteten Räumen auch Bedienstete der Hoheitsverwaltung untergebracht sein werden, ist nicht feststellbar. Es steht allerdings fest, dass der DL diese Möglichkeit bereits Anfang Mai 2008 in Betracht zog.
Zur Beweiswürdigung:
Die Darstellung des DL, ab wann die Nutzung der vom Umbau betroffenen Räume endgültig feststand, ist wenig konkret. Zudem ist es schwer vorstellbar (weil mit der verantwortungsvollen Durchführung von Bauvorhaben kaum vereinbar), dass die Bauarbeiten ohne exakte Vorstellungen und Planungen über die Verwendung des betroffenen Raums begonnen wurden. Die Darstellung des DA in der mündlichen Verhandlung vom 20.4.2009, ihm habe man gesagt, die Räume seien für serv.ip; dem Betriebsrat von serv.ip habe man des Gegenteil gesagt, sind daher keineswegs völlig unglaubwürdig. Mit den der Kommission zur Verfügung stehenden Mitteln und auf der Grundlage der vorgelegten Beweise ist eine endgültige Klärung, wann feststand, dass auch Bedienstete der Hoheitsverwaltung vom Umbau betroffen sein werden, aber nicht möglich. Nach dem Inhalt des Schreibens vom 5.5.2008 steht jedenfalls fest, dass der DL zu diesem Zeitpunkt eine Nutzung der Räume auch für Zwecke der Hoheitsverwaltung in Betracht zog, zumal er diese Frage als „noch nicht endgültig entschieden“ bezeichnete. Ebenso steht fest, dass er in diesem Schreiben den DA zwar zur Mitwirkung einlud, diese Einladung aber mit keinerlei weiteren Informationen verband. Als Einbindung des DA zu interpretierende Informationen hat der DA nach seiner durch die Aktenlage untermauerten Darstellung erst mit dem Schreiben des DL vom 2.6.2008 erhalten.
Zu 6) Ausschreibung von Leitungsfunktionen
Dem DA wurde mit mehreren Schreiben, die zwar mit 3.7.2008 datiert, ihm aber erst am 24.7.2008 zugestellt wurden, die geplante Ausschreibung von (ausschreibungspflichtigen) Leitungsfunktionen mitgeteilt. In einem Fall erfolgte die Veröffentlichung der Ausschreibung am 26.7.2008, in allen anderen jedoch bereits am 25.7.2008, also am ersten Arbeitstag nach der Zustellung der Verständigung. Grund dafür war einerseits das Bemühen, durch das AusG vorgegebene Fristen einzuhalten, andererseits aber der Umstand, dass sich die Zentralstelle die Zustimmung zur erstgenannten Ausschreibung vorbehalten hatte und sich diese Ausschreibung dadurch verzögerte. Dass die anderen Ausschreibungen nicht gesondert behandelt wurden, lag daran, dass alle Ausschreibungen auf Grund einer Weisung des DL als „Paket“ behandelt wurden.
Insoweit ist der Sachverhalt unstrittig.
Zu 7) Einführung von Telearbeit
Mit E-Mail des Vorstands der Abteilung Zentrale Dienste vom 13.3.2007 wurde der DA von einem Probebetrieb zur Einführung der Telearbeit informiert. Der Probebetrieb, der mit fünf Freiwilligen durchgeführt wurde, sollte im zweiten Quartal 2007 stattfinden und drei Monate dauern. Dem DA wurden auch die Namen der teilnehmenden Bediensteten mitgeteilt.
Mit E-Mail vom 13.9.2007 wurde dem DA unter Hinweis auf § 9 Abs 3 lit m PVG mitgeteilt, dass für sechs namentlich angeführte Bedienstete (darunter jene, die am Probebetrieb teilgenommen hatten) Telearbeit angeordnet bzw. vereinbart worden sei. Der DA beantwortete dieses Schreiben mit seinem Schreiben vom 30.10.2007. Darin forderte er, ordnungsgemäß mit der Einführung der Telearbeit befasst zu werden. Gemäß § 9 Abs 2 lit d PVG sei bezüglich der Einführung neuer Arbeitsmethoden das Einvernehmen mit dem DA herzustellen. Der DA habe sich dem zunächst durchgeführten Probebetrieb nicht verschlossen; mit den nunmehrigen Anordnungen/Vereinbarungen sei das Stadium des Probebetriebs verlassen und ohne ordnungsgemäße Befassung des DA iSd § 9 Abs 2 lit d PVG eine neue Arbeitsmethode in den regulären Betrieb übernommen worden. Auf dieses Schreiben des DA reagierte der DL nicht. Mit Schreiben vom 24.1.2008 forderte der DA daraufhin erneut, ihn iSd § 9 Abs 2 lit d PVG mit der Einführung von Telearbeit zu befassen. Mit Note vom 25.1.2008 teilte der DL daraufhin mit, dass er das BM*** um Klärung der Rechtslage ersucht habe. Aufgrund einer entsprechenden Weisung des BM*** wurde sodann der DA mit der Angelegenheit befasst, worauf über die aufgelegten Richtlinien zur Telearbeit verhandelt und das Einvernehmen über die Einführung der Telearbeit hergestellt werden konnte.Mit E-Mail vom 13.9.2007 wurde dem DA unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz 3, Litera m, PVG mitgeteilt, dass für sechs namentlich angeführte Bedienstete (darunter jene, die am Probebetrieb teilgenommen hatten) Telearbeit angeordnet bzw. vereinbart worden sei. Der DA beantwortete dieses Schreiben mit seinem Schreiben vom 30.10.2007. Darin forderte er, ordnungsgemäß mit der Einführung der Telearbeit befasst zu werden. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera d, PVG sei bezüglich der Einführung neuer Arbeitsmethoden das Einvernehmen mit dem DA herzustellen. Der DA habe sich dem zunächst durchgeführten Probebetrieb nicht verschlossen; mit den nunmehrigen Anordnungen/Vereinbarungen sei das Stadium des Probebetriebs verlassen und ohne ordnungsgemäße Befassung des DA iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera d, PVG eine neue Arbeitsmethode in den regulären Betrieb übernommen worden. Auf dieses Schreiben des DA reagierte der DL nicht. Mit Schreiben vom 24.1.2008 forderte der DA daraufhin erneut, ihn iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera d, PVG mit der Einführung von Telearbeit zu befassen. Mit Note vom 25.1.2008 teilte der DL daraufhin mit, dass er das BM*** um Klärung der Rechtslage ersucht habe. Aufgrund einer entsprechenden Weisung des BM*** wurde sodann der DA mit der Angelegenheit befasst, worauf über die aufgelegten Richtlinien zur Telearbeit verhandelt und das Einvernehmen über die Einführung der Telearbeit hergestellt werden konnte.
Zur Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden und ist zwischen den Parteien nicht strittig.
Zu 8) Bestellung einer Senatsvorsitzenden der Beschwerde- und Nichtigkeitsabteilung des Ö. Mit E-Mail des Leiters der Abteilung Zentrale Dienste vom 18.12.2007 wurde dem DA mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, A. mit 1.1.2008 zu einer Senatsvorsitzenden in der Beschwerde- und Nichtigkeitsabteilung zu bestimmen.
Die Funktion eines/einer hauptamtlichen Vorsitzenden in der Beschwerde- und Nichtigkeitsabteilung war bereits früher im Jahr 2007 ausgeschrieben worden. Die zuständige Begutachtungskommission bewertete in ihrem Gutachten nach § 10 AusG die A. als in hohem Ausmaß geeignet, den Mitbewerber B. – ein Mitglied des DA – jedoch als einzigen Kandidaten als in höchstem Ausmaß geeignet. Dem DA war angesichts der Mitteilung vom 18.12.2007 unklar, ob der DL die ausschließliche Betrauung der A. mit der genannten Funktion aufgrund der bereits einige Monate vorher erfolgten Ausschreibung beabsichtigte oder eine lediglich teilweise Zuteilung ohne Änderung der Arbeitsplatzbewertung. Mit Schreiben vom 27.12.2007 machte der DA auf diese Unklarheit aufmerksam und brachte für beide Varianten Einwendungen und Gegenvorschläge vor. Für den Fall der Betrauung im Gefolge der Ausschreibung wurde eingewendet, dass die Betrauung dem Ergebnis der Begutachtung durch die Begutachtungskommission widerspreche. Für den Fall einer lediglich teilweisen Zuteilung schlug der DA die Durchführung einer Interessentensuche vor.Die Funktion eines/einer hauptamtlichen Vorsitzenden in der Beschwerde- und Nichtigkeitsabteilung war bereits früher im Jahr 2007 ausgeschrieben worden. Die zuständige Begutachtungskommission bewertete in ihrem Gutachten nach Paragraph 10, AusG die A. als in hohem Ausmaß geeignet, den Mitbewerber B. – ein Mitglied des DA – jedoch als einzigen Kandidaten als in höchstem Ausmaß geeignet. Dem DA war angesichts der Mitteilung vom 18.12.2007 unklar, ob der DL die ausschließliche Betrauung der A. mit der genannten Funktion aufgrund der bereits einige Monate vorher erfolgten Ausschreibung beabsichtigte oder eine lediglich teilweise Zuteilung ohne Änderung der Arbeitsplatzbewertung. Mit Schreiben vom 27.12.2007 machte der DA auf diese Unklarheit aufmerksam und brachte für beide Varianten Einwendungen und Gegenvorschläge vor. Für den Fall der Betrauung im Gefolge der Ausschreibung wurde eingewendet, dass die Betrauung dem Ergebnis der Begutachtung durch die Begutachtungskommission widerspreche. Für den Fall einer lediglich teilweisen Zuteilung schlug der DA die Durchführung einer Interessentensuche vor.
Der DL stellte daraufhin klar, dass er die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz beabsichtige. Das Abweichen vom Gutachten der Begutachtungskommission begründete er mit der von ihm als rechtlich und faktisch schlüssiger bezeichneten Meinung des Vorsitzenden der Begutachtungskommission gemäß § 12 Abs 5 AusG sowie mit dem B-GlBG und der darauf beruhenden Rechtsprechung der Gleichbehandlungskommission. Der DA, dem die zitierte Meinung des Vorsitzenden der Begutachtungskommission nicht mitgeteilt wurde, beantragte daraufhin die Vorlage der Angelegenheit an die Zentralstelle. Dieser Vorlageantrag wurde von der Zentralstelle ohne Befassung des ZA mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Recht der Personalvertretung, die Vorlage an die Zentralstelle zu verlangen, nur im Rahmen der Mitwirkung iSd § 9 Abs 1 und 2 PVG möglich sei, nicht aber im hier vorliegenden Fall des § 9 Abs 3 lit a PVG. Gleichzeitig mit der Information über die Zurückweisung des Vorlageantrags durch die Zentralstelle wurde dem DA vom DL am 26.3.2008 mitgeteilt, dass die angekündigte Funktionsbetrauung nunmehr durchgeführt werde.Der DL stellte daraufhin klar, dass er die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz beabsichtige. Das Abweichen vom Gutachten der Begutachtungskommission begründete er mit der von ihm als rechtlich und faktisch schlüssiger bezeichneten Meinung des Vorsitzenden der Begutachtungskommission gemäß Paragraph 12, Absatz 5, AusG sowie mit dem B-GlBG und der darauf beruhenden Rechtsprechung der Gleichbehandlungskommission. Der DA, dem die zitierte Meinung des Vorsitzenden der Begutachtungskommission nicht mitgeteilt wurde, beantragte daraufhin die Vorlage der Angelegenheit an die Zentralstelle. Dieser Vorlageantrag wurde von der Zentralstelle ohne Befassung des ZA mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Recht der Personalvertretung, die Vorlage an die Zentralstelle zu verlangen, nur im Rahmen der Mitwirkung iSd Paragraph 9, Absatz eins und 2 PVG möglich sei, nicht aber im hier vorliegenden Fall des Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG. Gleichzeitig mit der Information über die Zurückweisung des Vorlageantrags durch die Zentralstelle wurde dem DA vom DL am 26.3.2008 mitgeteilt, dass die angekündigte Funktionsbetrauung nunmehr durchgeführt werde.
Mit Schreiben vom 2.4.2008 wurde der DA mit dem Antrag auf Ernennung der A. auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 6 befasst. Da das Abweichen vom Kommissionsgutachten inhaltlich nicht begründet wurde, erhob der DA auch gegen den Ernennungsantrag Einwendungen. Die schon früher gegebene Begründung des DL sei nicht stichhaltig. Überdies sei das Übergehen des B. als Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 25 PVG zu werten. Das Ersuchen des DA um Einsicht in die wörtliche Fassung des Gutachtens oder um Zusendung einer Kopie im Rahmen der Akteneinsicht nach § 10a PVG lehnte der DL mit der Begründung ab, dass nach dem AusG nur der ZA, nicht aber der DA Anspruch auf Mitteilung der Gründe habe, die für das Abweichen vom Gutachten maßgebend seien. Der DA beantragte daraufhin die Vorlage der Angelegenheit an die Zentralstelle, wo jedoch über die Absicht des DL kein Einvernehmen erzielt werden konnte. Der ZA hatte mit Schreiben vom 27.8.2008 den DL unter Hinweis auf § 15 Abs 2 AusG ersucht, ihm die Gründe mitzuteilen, die für die Betrauung der A. mit der Planstelle maßgeblich waren. In seiner Antwort vom 18.9.2008 verwies der DL auf ein „Mehrheitsgutachten“ der Kommission, das B. als „in höchstem Ausmaß“ und A. als „in hohem Ausmaß“ geeignet bezeichne. Es läge überdies ein Mindergutachten des Kommissionsvorsitzenden vor, das beide Bewerber als „in hohem Maß“ geeignet bezeichne. Nur das Gutachten des Vorsitzenden könne den DL überzeugen. Auf dessen Grundlage habe nach dem B-GlBG keine andere Wahl bestanden, als A. zu ernennen. In der Folge ersuchte der ZA um Übermittlung des Gutachtens der Begutachtungskommission. Der DL ersuchte daraufhin das BM*** um Weisung, wie er weiter vorzugehen habe. Das BM*** vertrat dazu die Auffassung, dass das Gutachten der Begutachtungskommission ebenso wie das Mindergutachten vertraulich zu behandeln sei und der Amtsverschwiegenheit unterliege. Eine Ausnahme von der Amtsverschwiegenheit sei dem PVG nicht zu entnehmen. Dem Ersuchen des ZA sei daher nicht zu folgen. Allerdings erscheine die dem ZA bislang übermittelte Information iSd § 15 Abs 2 AusG als zu abstrakt. Es sei darzustellen, aus welchen Gründen dem Mindergutachten gefolgt und A. bestellt worden sei. Dem kam der DL mit Schreiben vom 27.11.2008 nach, mit dem er detailliert die Gründe für seine Entscheidung darlegte.Mit Schreiben vom 2.4.2008 wurde der DA mit dem Antrag auf Ernennung der A. auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 6 befasst. Da das Abweichen vom Kommissionsgutachten inhaltlich nicht begründet wurde, erhob der DA auch gegen den Ernennungsantrag Einwendungen. Die schon früher gegebene Begründung des DL sei nicht stichhaltig. Überdies sei das Übergehen des B. als Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des Paragraph 25, PVG zu werten. Das Ersuchen des DA um Einsicht in die wörtliche Fassung des Gutachtens oder um Zusendung einer Kopie im Rahmen der Akteneinsicht nach Paragraph 10 a, PVG lehnte der DL mit der Begründung ab, dass nach dem AusG nur der ZA, nicht aber der DA Anspruch auf Mitteilung der Gründe habe, die für das Abweichen vom Gutachten maßgebend seien. Der DA beantragte daraufhin die Vorlage der Angelegenheit an die Zentralstelle, wo jedoch über die Absicht des DL kein Einvernehmen erzielt werden konnte. Der ZA hatte mit Schreiben vom 27.8.2008 den DL unter Hinweis auf Paragraph 15, Absatz 2, AusG ersucht, ihm die Gründe mitzuteilen, die für die Betrauung der A. mit der Planstelle maßgeblich waren. In seiner Antwort vom 18.9.2008 verwies der DL auf ein „Mehrheitsgutachten“ der Kommission, das B. als „in höchstem Ausmaß“ und A. als „in hohem Ausmaß“ geeignet bezeichne. Es läge überdies ein Mindergutachten des Kommissionsvorsitzenden vor, das beide Bewerber als „in hohem Maß“ geeignet bezeichne. Nur das Gutachten des Vorsitzenden könne den DL überzeugen. Auf dessen Grundlage habe nach dem B-GlBG keine andere Wahl bestanden, als A. zu ernennen. In der Folge ersuchte der ZA um Übermittlung des Gutachtens der Begutachtungskommission. Der DL ersuchte daraufhin das BM*** um Weisung, wie er weiter vorzugehen habe. Das BM*** vertrat dazu die Auffassung, dass das Gutachten der Begutachtungskommission ebenso wie das Mindergutachten vertraulich zu behandeln sei und der Amtsverschwiegenheit unterliege. Eine Ausnahme von der Amtsverschwiegenheit sei dem PVG nicht zu entnehmen. Dem Ersuchen des ZA sei daher nicht zu folgen. Allerdings erscheine die dem ZA bislang übermittelte Information iSd Paragraph 15, Absatz 2, AusG als zu abstrakt. Es sei darzustellen, aus welchen Gründen dem Mindergutachten gefolgt und A. bestellt worden sei. Dem kam der DL mit Schreiben vom 27.11.2008 nach, mit dem er detailliert die Gründe für seine Entscheidung darlegte.
Zur Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden und ist zwischen den Parteien nicht strittig.
Auf dieser Grundlage hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission erwogen:
Zu 1) Mitteilung gewährter Prämien
Schon mit der bereits oben dargestellten Entscheidung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission zu A 7-PVAK/07 wurde festgestellt, dass die Mitteilungspflicht des § 9 Abs 3 lit f PVG auch die „Leistungsprämien im Rahmen der Flexibilisierungsklausel“ iSd § 22b VBG (idF BGBl I 2004/176) iVm § 112j GehG umfasst und dass eine Mitteilung nach § 9 Abs 3 lit f PVG nach dem völlig unmissverständlichen Sinn dieser Bestimmung auch die Namen der Prämienempfänger zu enthalten hat. Dennoch hat der DL die personenbezogene Bekanntgabe der gewährten Prämien weiterhin verweigert. Es bedarf daher keiner näheren Begründung, dass auch die fortgesetzte Weigerung, die er erst aufgrund einer entsprechenden Weisung des BM*** beendete, abermals gesetzwidrig war. Die vom DL ins Treffen geführten Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung der Kommission können sein Verhalten nicht rechtfertigen. Selbstverständlich hatte auch die Kommission bei der Auslegung des § 9 Abs 3 lit f PVG das Grundrecht auf Datenschutz zu beachten. Wie der DL aber ohnedies selbst erkennt, stellt § 9 Abs 3 lit f PVG eine „ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten“ iSd § 8 Abs 1 Z 1 DSG 2000 dar, die die Übermittlung der gewährten Belohnungen – personenbezogen – rechtfertigt. Diese Auslegung verstößt auch nicht gegen den in § 1 Abs 2 letzter Satz DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die gegenteilige Auffassung beruht offenkundig auf einem Fehlverständnis der Rolle der Personalvertretung: Der DA ist kein außenstehender Akteur und schon gar kein Gegner des Dienststellenleiters, sondern ein mit detailliert geregelten Rechten und Pflichten ausgestatteter, zur Mitwirkung gesetzlich berechtigter und verpflichteter Partner, der im Übrigen auch einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Soll er seinen Mitwirkungspflichten nachkommen, muss er über entsprechende Informationen verfügen. Dass der DL die damit begründete Auslegung des § 9 Abs 3 lit f PVG, die im Übrigen weithin unbestritten ist und auch vom BM*** geteilt wird, trotz der dazu aufgrund einer gegen ihn erhobenen Beschwerde ergangenen Entscheidung der Kommission nicht für richtig hielt, kann somit an der Gesetzwidrigkeit seines Verhaltens nichts ändern. Die Vorgangsweise des DL im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Leistungsprämien war daher gesetzwidrig. Weitere Ausführungen zu der vom DA zu dieser Geschäftsführung ins Treffen geführten Bestimmung des § 10 Abs 5 PVG sind daher nicht mehr erforderlich.Schon mit der bereits oben dargestellten Entscheidung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission zu A 7-PVAK/07 wurde festgestellt, dass die Mitteilungspflicht des Paragraph 9, Absatz 3, Litera f, PVG auch die „Leistungsprämien im Rahmen der Flexibilisierungsklausel“ iSd Paragraph 22 b, VBG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/176) in Verbindung mit Paragraph 112 j, GehG umfasst und dass eine Mitteilung nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera f, PVG nach dem völlig unmissverständlichen Sinn dieser Bestimmung auch die Namen der Prämienempfänger zu enthalten hat. Dennoch hat der DL die personenbezogene Bekanntgabe der gewährten Prämien weiterhin verweigert. Es bedarf daher keiner näheren Begründung, dass auch die fortgesetzte Weigerung, die er erst aufgrund einer entsprechenden Weisung des BM*** beendete, abermals gesetzwidrig war. Die vom DL ins Treffen geführten Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung der Kommission können sein Verhalten nicht rechtfertigen. Selbstverständlich hatte auch die Kommission bei der Auslegung des Paragraph 9, Absatz 3, Litera f, PVG das Grundrecht auf Datenschutz zu beachten. Wie der DL aber ohnedies selbst erkennt, stellt Paragraph 9, Absatz 3, Litera f, PVG eine „ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten“ iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 dar, die die Übermittlung der gewährten Belohnungen – personenbezogen – rechtfertigt. Diese Auslegung verstößt auch nicht gegen den in Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die gegenteilige Auffassung beruht offenkundig auf einem Fehlverständnis der Rolle der Personalvertretung: Der DA ist kein außenstehender Akteur und schon gar kein Gegner des Dienststellenleiters, sondern ein mit detailliert geregelten Rechten und Pflichten ausgestatteter, zur Mitwirkung gesetzlich berechtigter und verpflichteter Partner, der im Übrigen auch einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Soll er seinen Mitwirkungspflichten nachkommen, muss er über entsprechende Informationen verfügen. Dass der DL die damit begründete Auslegung des Paragraph 9, Absatz 3, Litera f, PVG, die im Übrigen weithin unbestritten ist und auch vom BM*** geteilt wird, trotz der dazu aufgrund einer gegen ihn erhobenen Beschwerde ergangenen Entscheidung der Kommission nicht für richtig hielt, kann somit an der Gesetzwidrigkeit seines Verhaltens nichts ändern. Die Vorgangsweise des DL im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Leistungsprämien war daher gesetzwidrig. Weitere Ausführungen zu der vom DA zu dieser Geschäftsführung ins Treffen geführten Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, PVG sind daher nicht mehr erforderlich.
Zu 2) Grundsätze für die Gewährung von Leistungsprämien
Nach § 9 Abs 1 lit f PVG obliegt dem DA die Mitwirkung bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen. Die Mitwirkung der Personalvertretung hat dabei auf jener Ebene zu erfolgen, auf der entschieden wird, nach welchen Grundsätzen Belohnungen ausgezahlt werden (Schragel, PVG § 9 Rz 34). Hier wurden die „Grundsätze für die Gewährung von Leistungsprämien“ im Rahmen der Flexibilisierungsklausel vom Controlling-Beirat beschlossen, und zwar ohne Einbindung der Personalvertretung. Der Controlling-Beirat ist ein bei der Zentralstelle angesiedeltes beratendes Gremium, das diese und die Leiter der flexibilisierten Einheiten berät. Sein Beschluss kann daher lediglich als Willensäußerung im Rahmen der ihm obliegenden Beratungstätigkeit verstanden werden, aber keinen Anspruch auf normative Wirkung erheben. Dazu bedürfte es einer Entscheidung der Zentralstelle oder eines Leiters einer der beratenen flexibilisierten Einheiten, wobei letztere naturgemäß solche Entscheidungen nur für ihre Einheit treffen können. Hier hat der DL unmissverständlich klargelegt, die vom Controlling-Beirat beschlossenen Grundsätze der Verteilung der Leistungsprämien zugrunde zu legen. Wenngleich er dies nicht in Form einer formellen Weisung tat, hat er damit unmissverständlich die Entscheidung getroffen, die vom Beirat beschlossenen Grundsätze für den Bereich der von ihm geleiteten Dienststelle der Verteilung der Prämien zugrunde zu legen. Die Entscheidung ist daher auf der Ebene der Dienststelle gefallen, sodass der DL vor dieser Entscheidung das Mitwirkungsrecht des DA hätte wahren müssen. Dass er dies nicht getan hat, stellt einen Verstoß gegen § 9 Abs 1 lit f PVG dar. Die Behauptung des DL, die genannten Grundsätze seien bereits in früheren Jahren beschlossen und im Ö. der Verteilung der Prämien zugrunde gelegt worden, war im Beweisverfahren nicht erweisbar.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG obliegt dem DA die Mitwirkung bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen. Die Mitwirkung der Personalvertretung hat dabei auf jener Ebene zu erfolgen, auf der entschieden wird, nach welchen Grundsätzen Belohnungen ausgezahlt werden (Schragel, PVG Paragraph 9, Rz 34). Hier wurden die „Grundsätze für die Gewährung von Leistungsprämien“ im Rahmen der Flexibilisierungsklausel vom Controlling-Beirat beschlossen, und zwar ohne Einbindung der Personalvertretung. Der Controlling-Beirat ist ein bei der Zentralstelle angesiedeltes beratendes Gremium, das diese und die Leiter der flexibilisierten Einheiten berät. Sein Beschluss kann daher lediglich als Willensäußerung im Rahmen der ihm obliegenden Beratungstätigkeit verstanden werden, aber keinen Anspruch auf normative Wirkung erheben. Dazu bedürfte es einer Entscheidung der Zentralstelle oder eines Leiters einer der beratenen flexibilisierten Einheiten, wobei letztere naturgemäß solche Entscheidungen nur für ihre Einheit treffen können. Hier hat der DL unmissverständlich klargelegt, die vom Controlling-Beirat beschlossenen Grundsätze der Verteilung der Leistungsprämien zugrunde zu legen. Wenngleich er dies nicht in Form einer formellen Weisung tat, hat er damit unmissverständlich die Entscheidung getroffen, die vom Beirat beschlossenen Grundsätze für den Bereich der von ihm geleiteten Dienststelle der Verteilung der Prämien zugrunde zu legen. Die Entscheidung ist daher auf der Ebene der Dienststelle gefallen, sodass der DL vor dieser Entscheidung das Mitwirkungsrecht des DA hätte wahren müssen. Dass er dies nicht getan hat, stellt einen Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG dar. Die Behauptung des DL, die genannten Grundsätze seien bereits in früheren Jahren beschlossen und im Ö. der Verteilung der Prämien zugrunde gelegt worden, war im Beweisverfahren nicht erweisbar.
Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde daher berechtigt.
Zu 3) Gewährung von Geldaushilfen
Gemäß § 23 BDG bzw. § 25 VBG kann Bediensteten, die unverschuldet in Notlage geraten sind oder bei denen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, ein rückzuzahlender Vorschuss oder eine nicht zurückzuzahlende Aushilfe gewährt werden. Gemäß § 9 Abs 1 lit f PVG obliegt dem DA die Mitwirkung bei der Gewährung derartiger Vorschüsse und Aushilfen. Bis zur PVG-Novelle 1987 stand der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht nur bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen zu. Die mit dieser Novelle erfolgte Ausweitung des Mitwirkungsrechts wurde damit begründet, dass die Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen eine derart wichtige soziale Betreuungsmaßnahme betreffe, dass der Personalvertretung ein unmittelbares Mitwirkungsrecht eingeräumt werden solle (EBRV 1987). Die zunächst vom DL vertretene Rechtsauffassung, dieses Mitwirkungsrecht des DA verpflichte den DL nur zur Bekanntgabe der Tatsache der Gewährung von Geldaushilfen, nicht aber zur Mitteilung personenbezogener Informationen, ist mit dem Zweck dieses Mitwirkungsrechts und der Begründung seiner Einräumung nicht zu vereinbaren. Dies entspricht auch der Auffassung des BM***, auf dessen Weisung der DL letztlich dem DA die zunächst verweigerten Informationen gewährte. Zu den für seine Weigerung ins Treffen geführten datenschutzrechtlichen Bedenken kann auf die bereits oben angestellten Überlegungen verwiesen werden. Auch in diesem Punkt erweist sich daher die Beschwerde als berechtigt.Gemäß Paragraph 23, BDG bzw. Paragraph 25, VBG kann Bediensteten, die unverschuldet in Notlage geraten sind oder bei denen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, ein rückzuzahlender Vorschuss oder eine nicht zurückzuzahlende Aushilfe gewährt werden. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG obliegt dem DA die Mitwirkung bei der Gewährung derartiger Vorschüsse und Aushilfen. Bis zur PVG-Novelle 1987 stand der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht nur bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen zu. Die mit dieser Novelle erfolgte Ausweitung des Mitwirkungsrechts wurde damit begründet, dass die Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen eine derart wichtige soziale Betreuungsmaßnahme betreffe, dass der Personalvertretung ein unmittelbares Mitwirkungsrecht eingeräumt werden solle (EBRV 1987). Die zunächst vom DL vertretene Rechtsauffassung, dieses Mitwirkungsrecht des DA verpflichte den DL nur zur Bekanntgabe der Tatsache der Gewährung von Geldaushilfen, nicht aber zur Mitteilung personenbezogener Informationen, ist mit dem Zweck dieses Mitwirkungsrechts und der Begründung seiner Einräumung nicht zu vereinbaren. Dies entspricht auch der Auffassung des BM***, auf dessen Weisung der DL letztlich dem DA die zunächst verweigerten Informationen gewährte. Zu den für seine Weigerung ins Treffen geführten datenschutzrechtlichen Bedenken kann auf die bereits oben angestellten Überlegungen verwiesen werden. Auch in diesem Punkt erweist sich daher die Beschwerde als berechtigt.
Zu 4) Kündigung des sicherheitstechnischen Zentrums
In diesem Punkt stellt der DL die Verletzung des Mitwirkungsrechts des DA nach § 9 Abs 2 lit m PVG nicht in Frage. Er versucht allerdings, die Unterlassung der Einbindung des DA mit einem Fehler einer Bediensteten der zuständigen Fachabteilung zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass der DL durch die Delegierung seiner Entscheidungsbefugnis die Haftung für die von ihm zu verantwortenden Entscheidungen nicht abwälzen kann, blieb die Behauptung des DA unwidersprochen, dass die vom DL genannte Sachbearbeiterin den bezughabenden Akt gar nicht genehmigend unterfertigt hat. Die Entscheidung über die Kündigung des STZ wurde daher nicht von ihr getroffen. Bei dieser Entscheidung musste aber offenkundig werden, dass keine Befassung des DA erfolgt ist, sodass der Versuch des DL, die Verantwortung für die Verletzung des PVG einer Sachbearbeiterin zuzuschieben, auch inhaltlich ins Leere gehen muss. Dass der DL in seiner Stellungnahme vom 2.12.2008 – also deutlich mehr als ein Jahr nach dem behaupteten Fehler der Sachbearbeiterin – gegenüber der Kommission ankündigt, er werde die Beschwerde des DA zum Anlass nehmen, „das optimale Einsatzgebiet der Bediensteten zu evaluieren“, stellt sich als Ankündigung des DL dar, den DA für die Ausübung des ihm vom Gesetz eingeräumten Beschwerderechts durch Sanktionen gegen Bedienstete gleichsam zu bestrafen. Diese Ankündigung richtet sich selbst und bedarf keines weiteren Kommentars. Jedenfalls erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als berechtigt.In diesem Punkt stellt der DL die Verletzung des Mitwirkungsrechts des DA nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera m, PVG nicht in Frage. Er versucht allerdings, die Unterlassung der Einbindung des DA mit einem Fehler einer Bediensteten der zuständigen Fachabteilung zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass der DL durch die Delegierung seiner Entscheidungsbefugnis die Haftung für die von ihm zu verantwortenden Entscheidungen nicht abwälzen kann, blieb die Behauptung des DA unwidersprochen, dass die vom DL genannte Sachbearbeiterin den bezughabenden Akt gar nicht genehmigend unterfertigt hat. Die Entscheidung über die Kündigung des STZ wurde daher nicht von ihr getroffen. Bei dieser Entscheidung musste aber offenkundig werden, dass keine Befassung des DA erfolgt ist, sodass der Versuch des DL, die Verantwortung für die Verletzung des PVG einer Sachbearbeiterin zuzuschieben, auch inhaltlich ins Leere gehen muss. Dass der DL in seiner Stellungnahme vom 2.12.2008 – also deutlich mehr als ein Jahr nach dem behaupteten Fehler der Sachbearbeiterin – gegenüber der Kommission ankündigt, er werde die Beschwerde des DA zum Anlass nehmen, „das optimale Einsatzgebiet der Bediensteten zu evaluieren“, stellt sich als Ankündigung des DL dar, den DA für die Ausübung des ihm vom Gesetz eingeräumten Beschwerderechts durch Sanktionen gegen Bedienstete gleichsam zu bestrafen. Diese Ankündigung richtet sich selbst und bedarf keines weiteren Kommentars. Jedenfalls erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als berechtigt.
Zu 5) Umbau der Amtsräume
Gemäß § 9 Abs 1 lit o PVG obliegt dem DA die Mitwirkung „bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium“. Die den Gegenstand der Beschwerde bildenden Umbauarbeiten begannen am 31.3.2008. Die Einbindung des DA erfolgte letztlich aber erst mit Schreiben vom 2.6.2008. Zwar wurde der DA aufgrund seiner Urgenz bereits mit Schreiben vom 5.5.2008 zur Mitwirkung eingeladen; mangels Übermittlung jeglicher Informationen über die Bauarbeiten kann in diesem Schreiben aber keine Einbindung des DA erblickt werden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera o, PVG obliegt dem DA die Mitwirkung „bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium“. Die den Gegenstand der Beschwerde bildenden Umbauarbeiten begannen am 31.3.2008. Die Einbindung des DA erfolgte letztlich aber erst mit Schreiben vom 2.6.2008. Zwar wurde der DA aufgrund seiner Urgenz bereits mit Schreiben vom 5.5.2008 zur Mitwirkung eingeladen; mangels Übermittlung jeglicher Informationen über die Bauarbeiten kann in diesem Schreiben aber keine Einbindung des DA erblickt werden.
Der DL versucht die verspätete Einbindung mit dem Umstand zu rechtfertigen, dass sich erst in einem späteren Stadium der Arbeiten herausgestellt habe, dass davon auch die (vom DA vertretenen) Bediensteten der Hoheitsverwaltung betroffen sind. Von einer Entscheidung in diesem Sinn war erstmals im Schreiben vom 2.6.2008 die Rede, in dem dem DA nunmehr nähere Informationen über die Arbeiten übermittelt wurden.
Wie oben ausgeführt, war nicht feststellbar, ab wann endgültig feststand, dass in den umgestalteten Räumen auch Bedienstete der Hoheitsverwaltung untergebracht sein werden. Aufgrund des Schreibens des DL vom 5.5.2008, in dem er diese Frage als „noch nicht endgültig entschieden“ bezeichnete, steht aber fest, dass der DL diese Möglichkeit bereits Anfang Mai 2008 in Betracht zog. Damit erweist sich aber die Unterlassung der Einbindung des DA spätestens ab 5.5.2008 als Verletzung des § 9 Abs 1 lit o PVG. Wenn nämlich schon die Bauarbeiten begonnen bzw. durchgeführt werden, obzwar die endgültige Nutzung der betroffenen Räumlichkeiten noch gar nicht geklärt war, musste jedenfalls in einem Stadium, in dem die Unterbringung von Bediensteten der Hoheitsverwaltung in Betracht gezogen wurde bzw. nicht auszuschließen war, dem DA Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben werden. Jedenfalls die Nichteinbindung des DA in der Zeit vom 5.5.bis zum 2.6.2008 ist daher als Verstoß gegen § 9 Abs 1 lit o PVG zu werten, sodass sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als berechtigt erweist. Zu 6) Ausschreibung von LeitungsfunktionenWie oben ausgeführt, war nicht feststellbar, ab wann endgültig feststand, dass in den umgestalteten Räumen auch Bedienstete der Hoheitsverwaltung untergebracht sein werden. Aufgrund des Schreibens des DL vom 5.5.2008, in dem er diese Frage als „noch nicht endgültig entschieden“ bezeichnete, steht aber fest, dass der DL diese Möglichkeit bereits Anfang Mai 2008 in Betracht zog. Damit erweist sich aber die Unterlassung der Einbindung des DA spätestens ab 5.5.2008 als Verletzung des Paragraph 9, Absatz eins, Litera o, PVG. Wenn nämlich schon die Bauarbeiten begonnen bzw. durchgeführt werden, obzwar die endgültige Nutzung der betroffenen Räumlichkeiten noch gar nicht geklärt war, musste jedenfalls in einem Stadium, in dem die Unterbringung von Bediensteten der Hoheitsverwaltung in Betracht gezogen wurde bzw. nicht auszuschließen war, dem DA Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben werden. Jedenfalls die Nichteinbindung des DA in der Zeit vom 5.5.bis zum 2.6.2008 ist daher als Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz eins, Litera o, PVG zu werten, sodass sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als berechtigt erweist. Zu 6) Ausschreibung von Leitungsfunktionen
Zu diesem Beschwerdepunkt haben die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass jene Ausschreibung, zu der sich die Zentralstelle die Zustimmung vorbehalten hat, nicht Gegenstand der Beschwerde ist. Zu den betroffenen Ausschreibungen sind folgende Überlegungen anzustellen:
Gemäß § 9 Abs 3 lit g PVG ist dem DA „die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach § 5 AusG sowie der Wortlaut der Ausschreibung“ schriftlich mitzuteilen. Diese Bestimmung wird so verstanden, dass der Personalvertretung der Wortlaut der beabsichtigten Ausschreibung noch vor deren Veröffentlichung mitzuteilen ist, damit die Personalvertretung dazu noch Anträge stellen kann (Schragel, PVG § 9 Rz 59). Dieser Zweck wird aber vereitelt, wenn die Ausschreibung dem DA erst unmittelbar vor ihrer Veröffentlichung (hier erfolgte die Veröffentlichung der den Gegenstand der Beschwerde bildenden vier Ausschreibungen am Werktag nach der Mitteilung) mitgeteilt wird. Eine derart späte Mitteilung verstößt daher gegen § 9 Abs 3 lit g PVG. Der DL rechtfertigt die verspätete Mitteilung einerseits mit dem Bemühen, die durch das AusG vorgegebenen Fristen einzuhalten, und andererseits mit dem Umstand, dass sich die Zentralstelle die Zustimmung zu einer der damals anstehenden Ausschreibungen vorbehalten hatte und sich diese Ausschreibung – und mit ihr alle anderen – verzögerte.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera g, PVG ist dem DA „die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach Paragraph 5, AusG sowie der Wortlaut der Ausschreibung“ schriftlich mitzuteilen. Diese Bestimmung wird so verstanden, dass der Personalvertretung der Wortlaut der beabsichtigten Ausschreibung noch vor deren Veröffentlichung mitzuteilen ist, damit die Personalvertretung dazu noch Anträge stellen kann (Schragel, PVG Paragraph 9, Rz 59). Dieser Zweck wird aber vereitelt, wenn die Ausschreibung dem DA erst unmittelbar vor ihrer Veröffentlichung (hier erfolgte die Veröffentlichung der den Gegenstand der Beschwerde bildenden vier Ausschreibungen am Werktag nach der Mitteilung) mitgeteilt wird. Eine derart späte Mitteilung verstößt daher gegen Paragraph 9, Absatz 3, Litera g, PVG. Der DL rechtfertigt die verspätete Mitteilung einerseits mit dem Bemühen, die durch das AusG vorgegebenen Fristen einzuhalten, und andererseits mit dem Umstand, dass sich die Zentralstelle die Zustimmung zu einer der damals anstehenden Ausschreibungen vorbehalten hatte und sich diese Ausschreibung – und mit ihr alle anderen – verzögerte.
Dieses Vorbringen vermag die verspätete Mitteilung der von der Beschwerde umfassten Ausschreibungen nicht zu rechtfertigen. Dass die anderen Ausschreibungen nicht gesondert behandelt wurden, lag daran, dass alle Ausschreibungen auf Grund einer Weisung des DL als „Paket“ behandelt wurden. Es ist keinerlei Grund ersichtlich, warum es unmöglich gewesen sein soll, jene Ausschreibungen, die vom Vorbehalt der Zentralstelle nicht betroffen waren, rechtzeitig dem DA mitzuteilen. Dass der DL die Ausschreibungen als Paket behandeln wollte, rechtfertigt diese Verzögerung nicht, zumal er für diese Absicht keinerlei Begründung vorbringt. Die nicht begründete Weisung des DL, die Ausschreibungen als Paket zu behandeln, vermag daher die dargestellte Verletzung des § 9 Abs 3 lit g PVG nicht zu rechtfertigen. Auch in diesem Punkt ist daher die Beschwerde berechtigt.Dieses Vorbringen vermag die verspätete Mitteilung der von der Beschwerde umfassten Ausschreibungen nicht zu rechtfertigen. Dass die anderen Ausschreibungen nicht gesondert behandelt wurden, lag daran, dass alle Ausschreibungen auf Grund einer Weisung des DL als „Paket“ behandelt wurden. Es ist keinerlei Grund ersichtlich, warum es unmöglich gewesen sein soll, jene Ausschreibungen, die vom Vorbehalt der Zentralstelle nicht betroffen waren, rechtzeitig dem DA mitzuteilen. Dass der DL die Ausschreibungen als Paket behandeln wollte, rechtfertigt diese Verzögerung nicht, zumal er für diese Absicht keinerlei Begründung vorbringt. Die nicht begründete Weisung des DL, die Ausschreibungen als Paket zu behandeln, vermag daher die dargestellte Verletzung des Paragraph 9, Absatz 3, Litera g, PVG nicht zu rechtfertigen. Auch in diesem Punkt ist daher die Beschwerde berechtigt.
Zu 7) Einführung von Telearbeit
In der Dienstrechtsnovelle 2004 wurde mit § 36a BDG und § 5c VBG die Einführung von Telearbeit im Bundesdienst geregelt. Gleichzeitig wurde § 9 Abs 3 lit m PVG geschaffen, nach dem die Absicht, einem Bediensteten Telearbeit anzuordnen, dem Dienststellenausschuss schriftlich mitzuteilen ist. Der zunächst durchgeführte Probebetrieb, in dem einige Bedienstete probeweise mit Telearbeit betraut wurden, ist nicht Gegenstand dieser Beschwerde. Die daran anschließende Betrauung einzelner Bediensteter wurde aber dem DA – was dieser nicht bestreitet – schriftlich mitgeteilt, sodass dem § 9 Abs 3 lit m PVG entsprochen wurde. Der DA stützt allerdings seinen Vorwurf, der DL habe auch in dieser Frage das PVG verletzt, auf § 9 Abs 2 lit d PVG. Nach dieser Bestimmung ist „bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden“ mit dem DA das Einvernehmen herzustellen. Nicht jede Änderung der Arbeitsbedingungen ist als „neue Arbeitsmethode“ zu verstehen. Schragel (PVG § 9 Rz 19) vertritt unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien die Auffassung, dass dann von einer neuen Arbeitsmethode gesprochen werden kann, wenn eine Neueinführung eine besondere Ausbildung verlangt, eine physische oder psychische Belastung der Bediensteten darstellt oder zu Veränderungen in der Personalorganisation führen kann. Schragel weist überdies zutreffend darauf hin, dass neue Arbeitsmethoden selten in einer einzigen Dienststelle, sondern meist in einem gesamten Ressort oder gar bei allen in Betracht kommenden Bundesdienststellen beabsichtigt sein werden. Es wird daher meist nicht die Mitwirkung eines DA oder FA, sondern nur die des ZA in Betracht kommen. Dem DA steht in solchen Fällen ein Mitwirkungsrecht nach § 9 Abs 2 lit d PVG nur dann zu, wenn es um Maßnahmen geht, die der zuständige Dienststellenleiter selbst treffen oder zumindest beantragen kann, weil die konkrete Frage nicht bereits an vorgesetzter Stelle entschieden wurde (Schragel, PVG § 9 Rz 19). Die (wenn auch erstmalige) Betrauung von Bediensteten einer Dienststelle mit der in § 36a BDG und § 5c VBG bereits detailliert geregelten Telearbeit stellt keine „Einführung einer neuen Arbeitsmethode“ im Sinn des § 9 Abs 2 lit d PVG dar. In diesem Zusammenhang erscheint es schon fraglich, ob die Betrauung mit Telearbeit als solche geeignet ist, die oben genannten Kriterien zu verwirklichen, bei deren Vorliegen erst von einer „neuen Arbeitsmethode“ im Sinne des Gesetzes gesprochen werden kann. Jedenfalls entscheidend ist aber der Umstand, dass der Gesetzgeber für den gesamten Bundesdienst die Betrauung von Bediensteten mit Telearbeit detailliert geregelt hat. Dass von diesen Bestimmungen in einer Dienststelle Gebrauch gemacht wird, kann nicht als mitwirkungspflichtige „Einführung einer neuen Arbeitsmethode“ im Sinn des § 9 Abs 2 lit d PVG gewertet werden. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob bzw. nach welcher Gesetzesstelle die Einführung der offenbar im Ö. aufgelegten Richtlinien für Telearbeit mitwirkungspflichtig waren. Darauf wurde aber die Beschwerde vom DA, der diese Richtlinien nicht vorlegte und auch kein Vorbringen zu ihrem Inhalt erstattete, nicht in schlüssiger Weise gestützt.In der Dienstrechtsnovelle 2004 wurde mit Paragraph 36 a, BDG und Paragraph 5 c, VBG die Einführung von Telearbeit im Bundesdienst geregelt. Gleichzeitig wurde Paragraph 9, Absatz 3, Litera m, PVG geschaffen, nach dem die Absicht, einem Bediensteten Telearbeit anzuordnen, dem Dienststellenausschuss schriftlich mitzuteilen ist. Der zunächst durchgeführte Probebetrieb, in dem einige Bedienstete probeweise mit Telearbeit betraut wurden, ist nicht Gegenstand dieser Beschwerde. Die daran anschließende Betrauung einzelner Bediensteter wurde aber dem DA – was dieser nicht bestreitet – schriftlich mitgeteilt, sodass dem Paragraph 9, Absatz 3, Litera m, PVG entsprochen wurde. Der DA stützt allerdings seinen Vorwurf, der DL habe auch in dieser Frage das PVG verletzt, auf Paragraph 9, Absatz 2, Litera d, PVG. Nach dieser Bestimmung ist „bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden“ mit dem DA das Einvernehmen herzustellen. Nicht jede Änderung der Arbeitsbedingungen ist als „neue Arbeitsmethode“ zu verstehen. Schragel (PVG Paragraph 9, Rz 19) vertritt unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien die Auffassung, dass dann von einer neuen Arbeitsmethode gesprochen werden kann, wenn eine Neueinführung eine besondere Ausbildung verlangt, eine physische oder psychische Belastung der Bediensteten darstellt oder zu Veränderungen in der Personalorganisation führen kann. Schragel weist überdies zutreffend darauf hin, dass neue Arbeitsmethoden selten in einer einzigen Dienststelle, sondern meist in einem gesamten Ressort oder gar bei allen in Betracht kommenden Bundesdienststellen beabsichtigt sein werden. Es wird daher meist nicht die Mitwirkung eines DA oder FA, sondern nur die des ZA in Betracht kommen. Dem DA steht in solchen Fällen ein Mitwirkungsrecht nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera d, PVG nur dann zu, wenn es um Maßnahmen geht, die der zuständige Dienststellenleiter selbst treffen oder zumindest beantragen kann, weil die konkrete Frage nicht bereits an vorgesetzter Stelle entschieden wurde (Schragel, PVG Paragraph 9, Rz 19). Die (wenn auch erstmalige) Betrauung von Bediensteten einer Dienststelle mit der in Paragraph 36 a, BDG und Paragraph 5 c, VBG bereits detailliert geregelten Telearbeit stellt keine „Einführung einer neuen Arbeitsmethode“ im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Litera d, PVG dar. In diesem Zusammenhang erscheint es schon fraglich, ob die Betrauung mit Telearbeit als solche geeignet ist, die oben genannten Kriterien zu verwirklichen, bei deren Vorliegen erst von einer „neuen Arbeitsmethode“ im Sinne des Gesetzes gesprochen werden kann. Jedenfalls entscheidend ist aber der Umstand, dass der Gesetzgeber für den gesamten Bundesdienst die Betrauung von Bediensteten mit Telearbeit detailliert geregelt hat. Dass von diesen Bestimmungen in einer Dienststelle Gebrauch gemacht wird, kann nicht als mitwirkungspflichtige „Einführung einer neuen Arbeitsmethode“ im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Litera d, PVG gewertet werden. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob bzw. nach welcher Gesetzesstelle die Einführung der offenbar im Ö. aufgelegten Richtlinien für Telearbeit mitwirkungspflichtig waren. Darauf wurde aber die Beschwerde vom DA, der diese Richtlinien nicht vorlegte und auch kein Vorbringen zu ihrem Inhalt erstattete, nicht in schlüssiger Weise gestützt.
Soweit die Beschwerde daher die Betrauung von Bediensteten mit Telearbeit betrifft, war ihr daher ein Erfolg zu versagen.
Zu 8) Bestellung einer Senatsvorsitzenden der Beschwerde- und Nichtigkeitsabteilung des Ö. Der DA war sowohl in das Verfahren vor der Betrauung der A. mit der Funktion der Senatsvorsitzenden der Beschwerde- und Nichtigkeitsabteilung als auch in das Verfahren vor ihrer darauf folgenden Ernennung eingebunden. Auch den in beiden Verfahren gestellten Vorlageanträgen ist der DL nachgekommen. Dass die im Zusammenhang mit der beabsichtigten Funktionsbetrauung erfolgte Vorlage von der Zentralstelle zurückgewiesen wurde, ist hier nicht zu untersuchen, weil sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen die Zentralstelle, sondern gegen den DL richtet. Dieser ist aber für die Zurückweisung der Vorlage durch die Zentralstelle naturgemäß nicht verantwortlich.
Der DA wendet sich aber auch dagegen, dass ihm im Zusammenhang mit dem Ernennungsverfahren die von ihm verlangte Akteneinsicht – nämlich die Einsicht in das Gutachten der Begutachtungskommission – verweigert wurde. Dies stelle einen Verstoß gegen § 10a PVG dar. Der DL stützt sich demgegenüber auf die §§ 14, 15 Abs 2 AusG, aus denen er schließt, dass das Gutachten der Begutachtungskommission vertraulich zu behandeln und er nur berechtigt bzw. verpflichtet sei, den Zentralausschuss im Sinn des § 15 Abs 2 AusG zu informieren.Der DA wendet sich aber auch dagegen, dass ihm im Zusammenhang mit dem Ernennungsverfahren die von ihm verlangte Akteneinsicht – nämlich die Einsicht in das Gutachten der Begutachtungskommission – verweigert wurde. Dies stelle einen Verstoß gegen Paragraph 10 a, PVG dar. Der DL stützt sich demgegenüber auf die Paragraphen 14, 15, Absatz 2, AusG, aus denen er schließt, dass das Gutachten der Begutachtungskommission vertraulich zu behandeln und er nur berechtigt bzw. verpflichtet sei, den Zentralausschuss im Sinn des Paragraph 15, Absatz 2, AusG zu informieren.
§ 15 Abs 2 AusG hat folgenden Wortlaut:Paragraph 15, Absatz 2, AusG hat folgenden Wortlaut:
„Wird ein Bewerber mit der ausgeschriebenen Funktion betraut, der nach dem Gutachten der Kommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens ein anderer Mitbewerber, so sind dem zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung auf dessen Verlangen die Gründe, die für die Betrauung maßgebend waren, mitzuteilen.“
Diese Bestimmung regelt nach ihrem Wortlaut und Zweck die Information der Personalvertretung über das Gutachten der Begutachtungskommission abschließend und schließt daher das Akteneinsichtsrecht der Personalvertretung nach § 10a PVG aus. Als speziellere Norm geht § 15 Abs 2 AusG dem § 10a PVG vor. Das Recht der Personalvertretung, über das nach § 14 AusG vertrauliche Gutachten der Begutachtungskommission informiert zu werden, bestimmt sich daher – insoweit ist dem DL beizupflichten – nach § 15 Abs 2 AusG.Diese Bestimmung regelt nach ihrem Wortlaut und Zweck die Information der Personalvertretung über das Gutachten der Begutachtungskommission abschließend und schließt daher das Akteneinsichtsrecht der Personalvertretung nach Paragraph 10 a, PVG aus. Als speziellere Norm geht Paragraph 15, Absatz 2, AusG dem Paragraph 10 a, PVG vor. Das Recht der Personalvertretung, über das nach Paragraph 14, AusG vertrauliche Gutachten der Begutachtungskommission informiert zu werden, bestimmt sich daher – insoweit ist dem DL beizupflichten – nach Paragraph 15, Absatz 2, AusG.
§ 15 Abs 2 AusG ist allerdings planwidrig lückenhaft und muss daher ergänzend ausgelegt werden. Die Bestimmung geht offenkundig vom Fall der Ausschreibung durch die Zentralstelle aus und räumt das in ihr verbriefte Recht, Informationen über das Gutachten der Begutachtungskommission zu verlangen, ausschließlich dem Zentralausschuss ein. Damit trägt aber § 15 Abs 2 AusG dem Mitwirkungsrecht der Personalvertretung in Fällen, in denen die Ausschreibung auf der Ebene der Dienststelle erfolgt, nicht Rechnung. In derartigen Fällen obliegt die Mitwirkung am Besetzungsverfahren dem DA, der nicht nur zur Mitwirkung berechtigt, sondern dazu auch verpflichtet ist. Er muss daher auch in der Lage sein, sich Kenntnis über die für eine sinnvolle Mitwirkung unabdingbaren Informationen zu verschaffen. Das Informationsrecht des Zentralausschusses bietet in derartigen Fällen keinen tauglichen Ersatz. Eine Einbindung des Zentralausschusses in das Besetzungsverfahren auf Dienststellenebene verstößt gegen die Zuständigkeitsverteilung des PVG, die für diese Ebene die Mitwirkung des DA vorschreibt. Ebenso wenig kann es der Absicht des Gesetzgebers entsprechen, dass der DA in jedem derartigen Fall mangels Informationen gleichsam „auf Verdacht“ ein Vorlageverfahren einleitet um damit die Mitwirkung des Zentralausschusses zu erreichen. Auch eine Rolle des Zentralausschusses als bloßer Informationsbeschaffer für die Ausübung des Mitwirkungsrechts des Dienststellenausschusses ist dem Wesen des PVG fremd.Paragraph 15, Absatz 2, AusG ist allerdings planwidrig lückenhaft und muss daher ergänzend ausgelegt werden. Die Bestimmung geht offenkundig vom Fall der Ausschreibung durch die Zentralstelle aus und räumt das in ihr verbriefte Recht, Informationen über das Gutachten der Begutachtungskommission zu verlangen, ausschließlich dem Zentralausschuss ein. Damit trägt aber Paragraph 15, Absatz 2, AusG dem Mitwirkungsrecht der Personalvertretung in Fällen, in denen die Ausschreibung auf der Ebene der Dienststelle erfolgt, nicht Rechnung. In derartigen Fällen obliegt die Mitwirkung am Besetzungsverfahren dem DA, der nicht nur zur Mitwirkung berechtigt, sondern dazu auch verpflichtet ist. Er muss daher auch in der Lage sein, sich Kenntnis über die für eine sinnvolle Mitwirkung unabdingbaren Informationen zu verschaffen. Das Informationsrecht des Zentralausschusses bietet in derartigen Fällen keinen tauglichen Ersatz. Eine Einbindung des Zentralausschusses in das Besetzungsverfahren auf Dienststellenebene verstößt gegen die Zuständigkeitsverteilung des PVG, die für diese Ebene die Mitwirkung des DA vorschreibt. Ebenso wenig kann es der Absicht des Gesetzgebers entsprechen, dass der DA in jedem derartigen Fall mangels Informationen gleichsam „auf Verdacht“ ein Vorlageverfahren einleitet um damit die Mitwirkung des Zentralausschusses zu erreichen. Auch eine Rolle des Zentralausschusses als bloßer Informationsbeschaffer für die Ausübung des Mitwirkungsrechts des Dienststellenausschusses ist dem Wesen des PVG fremd.
Auf der Ebene der Dienststelle erfolgte Ausschreibungen und die in deren Gefolge geführten Verfahren hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 15 Abs 2 AusG offenkundig nicht bedacht, sodass diese Bestimmung planwidrig unvollständig und ergänzend auszulegen ist. Sie ist nach Ansicht der Personalvertretungs-Aufsichtskommission dahin zu verstehen, dass das darin normierte Informationsrecht der Personalvertretung in Fällen, in denen die Ausschreibung und das ihr folgende Besetzungsverfahren auf Dienststellenebene erfolgt, dem Dienststellenausschuss zusteht.Auf der Ebene der Dienststelle erfolgte Ausschreibungen und die in deren Gefolge geführten Verfahren hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des Paragraph 15, Absatz 2, AusG offenkundig nicht bedacht, sodass diese Bestimmung planwidrig unvollständig und ergänzend auszulegen ist. Sie ist nach Ansicht der Personalvertretungs-Aufsichtskommission dahin zu verstehen, dass das darin normierte Informationsrecht der Personalvertretung in Fällen, in denen die Ausschreibung und das ihr folgende Besetzungsverfahren auf Dienststellenebene erfolgt, dem Dienststellenausschuss zusteht.
Daraus ergeben sich hier folgende Konsequenzen:
Der DL hat das Begehren des DA um Akteneinsicht zu Recht abgelehnt, sodass die Beschwerde, soweit sie einen Verstoß gegen § 10a PVG geltend macht, nicht berechtigt ist. Dieses – nach der Aktenlage allerdings nur im Ernennungsverfahren gestellte – Begehren des DA löste aber die Verpflichtung des DL aus, dem DA im Sinne des § 15 Abs 2 AusG die Gründe, die für seine von der Reihung der Begutachtungskommission abweichende Auswahlentscheidung maßgebend waren, bekannt zu geben. Die dem DA mitgeteilte Begründung war allerdings zur Erfüllung dieser Verpflichtung nicht ausreichend. In diesem Zusammenhang teilt die Personalvertretungs-Aufsichtskommission die Rechtsauffassung des BM***, das die ebenfalls völlig abstrakt gehaltene Mitteilung des DL an den Zentralausschuss vom 18.9.2008 als unzureichend erachtete und eine Mitteilung an den ZA verlangte, aus der ersichtlich ist „aus welchen Gründen“ nicht dem Gutachten der Begutachtungskommission, sondern dem Mindergutachten gefolgt wurde. Damit erweist sich letztlich auch die Reaktion des DL auf das Ersuchen des DA um Akteneinsicht als nicht ausreichend und daher objektiv gesetzwidrig. In diesem Zusammenhang ist allerdings dem DL durchaus zuzubilligen, dass ihm dieser Verstoß nur sehr beschränkt vorwerfbar ist, weil die maßgebende Rechtslage unklar und die hier vertretene Rechtsauffassung der Kommission – soweit überblickbar – bisher noch nicht vertreten wurde.Der DL hat das Begehren des DA um Akteneinsicht zu Recht abgelehnt, sodass die Beschwerde, soweit sie einen Verstoß gegen Paragraph 10 a, PVG geltend macht, nicht berechtigt ist. Dieses – nach der Aktenlage allerdings nur im Ernennungsverfahren gestellte – Begehren des DA löste aber die Verpflichtung des DL aus, dem DA im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, AusG die Gründe, die für seine von der Reihung der Begutachtungskommission abweichende Auswahlentscheidung maßgebend waren, bekannt zu geben. Die dem DA mitgeteilte Begründung war allerdings zur Erfüllung dieser Verpflichtung nicht ausreichend. In diesem Zusammenhang teilt die Personalvertretungs-Aufsichtskommission die Rechtsauffassung des BM***, das die ebenfalls völlig abstrakt gehaltene Mitteilung des DL an den Zentralausschuss vom 18.9.2008 als unzureichend erachtete und eine Mitteilung an den ZA verlangte, aus der ersichtlich ist „aus welchen Gründen“ nicht dem Gutachten der Begutachtungskommission, sondern dem Mindergutachten gefolgt wurde. Damit erweist sich letztlich auch die Reaktion des DL auf das Ersuchen des DA um Akteneinsicht als nicht ausreichend und daher objektiv gesetzwidrig. In diesem Zusammenhang ist allerdings dem DL durchaus zuzubilligen, dass ihm dieser Verstoß nur sehr beschränkt vorwerfbar ist, weil die maßgebende Rechtslage unklar und die hier vertretene Rechtsauffassung der Kommission – soweit überblickbar – bisher noch nicht vertreten wurde.
Anmerkung
idF der Berichtigung vom 14.01.2010Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010