Norm
PVG §2 Abs1Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des ***, vertreten ***, Rechtsanwalt ***, gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Es wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses hinsichtlich der Formulierung der Einladung zu seiner 43. Sitzung am 10. Dezember 2008 und der Verweigerung der Einsicht in das Sitzungsprotokoll nicht gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Der Beschwerdeführer (BF) war im Finanzamt *** früher Teamleiter des Teams BV 23 und ist nunmehr dem Team BV 26 zugeteilt. Im Zusammenhang mit dieser Zuteilung fasste der Dienststellenausschuss (DA) in seiner 42. Sitzung den Beschluss, die Mitglieder beider Teams zur nächsten Sitzung zu laden. Die Einladung zur 43. Sitzung erging dementsprechend nicht nur an die Mitglieder des DA, sondern auch – mit Ausnahme des BF – an sämtliche Mitglieder der Teams BV 23 und 26 als sachverständige Bedienstete. Als Tagesordnungspunkt 6 schien in der Einladung „Problem ***“ auf.
Der BF steht in seiner Beschwerde auf dem Standpunkt, diese Formulierung sei ehrverletzend, deute sie doch auf das Bereiten von Ärger und Unannehmlichkeiten durch ihn hin. Der DA sei auch nicht bereit gewesen, ihm als Betroffenen Einsicht in die „Gesprächsprotokolle“ zu gewähren. Dies sei gesetzwidrig, da es sich um eine gemeinschaftliche Urkunde im Sinne des Art XLIII EGZPO handle. Hinsichtlich beider Verstöße sei somit die Gesetzesverletzung durch den DA festzustellen. Weiters wolle die Kommission den gesetzmäßigen Zustand herstellen, Akteneinsicht gewähren und den DA veranlassen, den Ausdruck „Problem ***“ zurückzunehmen.
Der DA erwiderte in seiner Stellungnahme, die beanstandete Formulierung sei lediglich eine Kurzbezeichnung für jenes Problem, das durch die ohne Einbindung des DA veranlasste personelle Umbesetzung entstanden sei, die wegen angeblicher Untragbarkeit des BF im Team BV 23 unter den Mitgliedern des Teams BV 26 zu Unzufriedenheit, Unruhe und Besorgnis über die eigene dienstliche Zukunft sowie zu Widerstand gegen diese Personalentscheidung führen werde. Es sei nahe gelegen, für dieses vielschichtige Tagesordnungsthema eine Kurzbezeichnung zu wählen. Die Akteneinsicht sei dem BF gemäß § 16 Abs 4 PVGO verwehrt.Der DA erwiderte in seiner Stellungnahme, die beanstandete Formulierung sei lediglich eine Kurzbezeichnung für jenes Problem, das durch die ohne Einbindung des DA veranlasste personelle Umbesetzung entstanden sei, die wegen angeblicher Untragbarkeit des BF im Team BV 23 unter den Mitgliedern des Teams BV 26 zu Unzufriedenheit, Unruhe und Besorgnis über die eigene dienstliche Zukunft sowie zu Widerstand gegen diese Personalentscheidung führen werde. Es sei nahe gelegen, für dieses vielschichtige Tagesordnungsthema eine Kurzbezeichnung zu wählen. Die Akteneinsicht sei dem BF gemäß Paragraph 16, Absatz 4, PVGO verwehrt.
Der BF hielt diesen Ausführungen im Wesentlichen entgegen, aus ihnen sei nicht ersichtlich, welches „Problem“ mit seiner Person verbunden sei. Die DA-Sitzung habe nur dazu gedient, gegen den BF in herabwürdigender Weise Stimmung zu machen. Dies gehöre nicht zu den Aufgaben der Personalvertretung (PV). § 16 Abs 4 PVGO verbiete nicht die Akteneinsicht durch den Betroffenen.Der BF hielt diesen Ausführungen im Wesentlichen entgegen, aus ihnen sei nicht ersichtlich, welches „Problem“ mit seiner Person verbunden sei. Die DA-Sitzung habe nur dazu gedient, gegen den BF in herabwürdigender Weise Stimmung zu machen. Dies gehöre nicht zu den Aufgaben der Personalvertretung (PV). Paragraph 16, Absatz 4, PVGO verbiete nicht die Akteneinsicht durch den Betroffenen.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Zur Formulierung der Einladung zur 43. Sitzung des DA:
Gemäß § 9 Abs 3 lit a PVG sind dem DA die Aufnahme, die Dienstzuteilung, die Versetzung, die Betrauung eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion) mitzuteilen, und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird. Diese Mitteilung hat spätestens zwei Wochen vorher, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginnes zu erfolgen. Die Kommission geht in ständiger Rechtsprechung zu dieser Bestimmung davon aus, dass dem DA auch in dem genannten Fall das volle Mitwirkungsrecht zusteht. Dies ergibt sich sowohl aus § 9 Abs 4 lit a, als auch aus § 10 Abs 4 PVG, wonach der DA ganz allgemein berechtigt ist, Anregungen zu geben, Vorschläge zu erstatten und Anträge zu stellen (vgl Schragel, PVG § 9 Rz 47). Erfährt die PV von einer Maßnahme des Dienstgebers, bei der ihr ein Mitwirkungsrecht zugestanden wäre, erst nach deren Durchführung, dann hat sie, wenn sie mit ihr nicht einverstanden ist, für deren Rücknahme einzutreten. Aber auch wenn sie mit ihr einverstanden ist, muss sie dafür Sorge tragen, dass in Zukunft dem PVG entsprochen wird. Ist die Maßnahme nicht mehr rückgängig zu machen, weil ein Bediensteter bereits Rechte erworben hat, die ihm nicht mehr genommen werden können, ist von ihr in gleicher Weise vorzugehen (Schragel aaO § 2 Rz 25). Im vorliegenden Fall wurde der BF vom Team BV 23 abberufen und dem Team BV 26 zugeteilt. Dies geschah, wie der Vorsitzende des DA in der mündlichen Verhandlung vom 5.11.2009 glaubhaft versicherte, ohne vorherige Befassung des DA, weil der Dienststellenleiter (DL) die – vom DA offenkundig nicht geteilte – Meinung vertrat, dem DA stehe wegen gleichwertiger Verwendung des BF kein Mitwirkungsrecht zu. Bei dieser Ausgangslage war der DA nicht nur berechtigt, sondern im Rahmen seiner in § 2 Abs 1 PVG verankerten Interessenwahrungspflicht sogar verpflichtet, einerseits zu prüfen, ob eine gesetzwidrige Unterlassung des DL vorlag und andererseits den Gründen für die personelle Maßnahme nachzugehen. Dies umso mehr, als, wie der DA-Vorsitzende ebenfalls glaubhaft darlegte, ein Vertreter des Teams BV 26 ihm gegenüber geäußert hatte, dass die personelle Änderung (dort) unerwünscht sei. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Versuch, die näheren Umstände dieser Änderung zu klären, mit den gesetzlich umschriebenen Aufgaben des DA im Einklang steht.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG sind dem DA die Aufnahme, die Dienstzuteilung, die Versetzung, die Betrauung eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion) mitzuteilen, und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird. Diese Mitteilung hat spätestens zwei Wochen vorher, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginnes zu erfolgen. Die Kommission geht in ständiger Rechtsprechung zu dieser Bestimmung davon aus, dass dem DA auch in dem genannten Fall das volle Mitwirkungsrecht zusteht. Dies ergibt sich sowohl aus Paragraph 9, Absatz 4, Litera a,, als auch aus Paragraph 10, Absatz 4, PVG, wonach der DA ganz allgemein berechtigt ist, Anregungen zu geben, Vorschläge zu erstatten und Anträge zu stellen vergleiche Schragel, PVG Paragraph 9, Rz 47). Erfährt die PV von einer Maßnahme des Dienstgebers, bei der ihr ein Mitwirkungsrecht zugestanden wäre, erst nach deren Durchführung, dann hat sie, wenn sie mit ihr nicht einverstanden ist, für deren Rücknahme einzutreten. Aber auch wenn sie mit ihr einverstanden ist, muss sie dafür Sorge tragen, dass in Zukunft dem PVG entsprochen wird. Ist die Maßnahme nicht mehr rückgängig zu machen, weil ein Bediensteter bereits Rechte erworben hat, die ihm nicht mehr genommen werden können, ist von ihr in gleicher Weise vorzugehen (Schragel aaO Paragraph 2, Rz 25). Im vorliegenden Fall wurde der BF vom Team BV 23 abberufen und dem Team BV 26 zugeteilt. Dies geschah, wie der Vorsitzende des DA in der mündlichen Verhandlung vom 5.11.2009 glaubhaft versicherte, ohne vorherige Befassung des DA, weil der Dienststellenleiter (DL) die – vom DA offenkundig nicht geteilte – Meinung vertrat, dem DA stehe wegen gleichwertiger Verwendung des BF kein Mitwirkungsrecht zu. Bei dieser Ausgangslage war der DA nicht nur berechtigt, sondern im Rahmen seiner in Paragraph 2, Absatz eins, PVG verankerten Interessenwahrungspflicht sogar verpflichtet, einerseits zu prüfen, ob eine gesetzwidrige Unterlassung des DL vorlag und andererseits den Gründen für die personelle Maßnahme nachzugehen. Dies umso mehr, als, wie der DA-Vorsitzende ebenfalls glaubhaft darlegte, ein Vertreter des Teams BV 26 ihm gegenüber geäußert hatte, dass die personelle Änderung (dort) unerwünscht sei. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Versuch, die näheren Umstände dieser Änderung zu klären, mit den gesetzlich umschriebenen Aufgaben des DA im Einklang steht.
Die Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen des DA obliegt nach § 22 Abs 2 PVG dem Vorsitzenden. Die Ladung der Ausschussmitglieder hat gemäß § 1 Abs 1 PVGO unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung zur 43. DA-Sitzung entsprach diesen Vorgaben voll und ganz. Die beanstandete Formulierung des Tagesordnungspunktes 6 („Problem ***“) ist nach Auffassung der Kommission – vor allem vor dem oben dargelegten rechtlichen Hintergrund – wertneutral und lässt bei objektiver Betrachtung keinen ehrenrührigen, herabwürdigenden oder sonst unsachlichen Angriff auf die Person des BF erkennen. Mag auch das davon abweichende (subjektive) Verständnis des BF aus dessen Sicht noch nachvollziehbar sein, so handelt es sich letztlich um die Beurteilung einer Wertungsfrage, die sich nicht dazu eignet, ein nur an objektiven Kriterien zu messendes gesetzwidriges Verhalten des DA aufzuzeigen.Die Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen des DA obliegt nach Paragraph 22, Absatz 2, PVG dem Vorsitzenden. Die Ladung der Ausschussmitglieder hat gemäß Paragraph eins, Absatz eins, PVGO unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung zur 43. DA-Sitzung entsprach diesen Vorgaben voll und ganz. Die beanstandete Formulierung des Tagesordnungspunktes 6 („Problem ***“) ist nach Auffassung der Kommission – vor allem vor dem oben dargelegten rechtlichen Hintergrund – wertneutral und lässt bei objektiver Betrachtung keinen ehrenrührigen, herabwürdigenden oder sonst unsachlichen Angriff auf die Person des BF erkennen. Mag auch das davon abweichende (subjektive) Verständnis des BF aus dessen Sicht noch nachvollziehbar sein, so handelt es sich letztlich um die Beurteilung einer Wertungsfrage, die sich nicht dazu eignet, ein nur an objektiven Kriterien zu messendes gesetzwidriges Verhalten des DA aufzuzeigen.
Dieser war gemäß § 22 Abs 6 PVG auch befugt, seinen Beratungen sachverständige Bedienstete beizuziehen. Als „sachverständig“ im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Bediensteten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der der PV übertragenen Aufgaben durch Vermittlung zusätzlichen Wissens konkret beitragen können. Die Auswahl der sachverständigen Bediensteten obliegt dem Ermessen des beschließenden Personalvertretungsorgans (PVO; vgl Schragel aaO § 22 Rz 52). Dem DA ist demnach auch insoweit keine Gesetzwidrigkeit unterlaufen, als er in Wahrnehmung seiner Sachverhaltserhebungspflicht (dazu Schragel aaO § 22 Rz 5) die Mitglieder der beiden von der personellen Veränderung betroffenen Teams als sachverständige Bedienstete zur 43. Sitzung lud und ihnen auf diesem Weg den Tagesordnungspunkt 6 zur Kenntnis brachte.Dieser war gemäß Paragraph 22, Absatz 6, PVG auch befugt, seinen Beratungen sachverständige Bedienstete beizuziehen. Als „sachverständig“ im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Bediensteten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der der PV übertragenen Aufgaben durch Vermittlung zusätzlichen Wissens konkret beitragen können. Die Auswahl der sachverständigen Bediensteten obliegt dem Ermessen des beschließenden Personalvertretungsorgans (PVO; vergleiche Schragel aaO Paragraph 22, Rz 52). Dem DA ist demnach auch insoweit keine Gesetzwidrigkeit unterlaufen, als er in Wahrnehmung seiner Sachverhaltserhebungspflicht (dazu Schragel aaO Paragraph 22, Rz 5) die Mitglieder der beiden von der personellen Veränderung betroffenen Teams als sachverständige Bedienstete zur 43. Sitzung lud und ihnen auf diesem Weg den Tagesordnungspunkt 6 zur Kenntnis brachte.
Zur Verweigerung der Einsicht in das Sitzungsprotokoll:
Die §§ 14 ff PVGO regeln das über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses zu führende Protokoll. § 16 Abs 4 PVGO bestimmt, dass den Mitgliedern des Personalvertretungsausschusses jederzeit Einsicht in das (vom Schriftführer aufzubewahrende) Protokoll zu gewähren ist. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass nur den Ausschussmitgliedern Einsicht zu gewähren ist (Schragel aaO § 22 Rz 48 und § 26 Rz 8). Dies ergibt sich aus ihrem engen Zusammenhang mit der Verschwiegenheitspflicht der Personalvertreter, die auch die Geheimhaltungspflicht über interne Vorgänge eines PVO umfasst. Gegen diese würde besonders krass verstoßen werden, wenn ein ganzes Sitzungsprotokoll, aus dem sich das Debatten- und Abstimmverhalten der einzelnen Ausschussmitglieder entnehmen lässt, außenstehenden Personen zur Einsicht überlassen wird (Schragel aaO § 26 Rz 8). Im Lichte dieser Ausführungen liegt auch in der vom BF relevierten Verweigerung der Einsicht in das Sitzungsprotokoll keine Verletzung des PVG bzw. der PVGO. Obwohl die seine Person betreffende personelle Maßnahme Gegenstand der Erörterung war, stand ihm als nicht dem DA angehörigen „Außenstehenden“ kein Einsichtsrecht zu. Da sich die Prüfungsbefugnis der Kommission auf die Übereinstimmung der Geschäftsführung mit den Bestimmungen des PVG und den auf Grund der Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, wie die PVGO, beschränkt (vgl Schragel aaO § 41 Rz 13 ff), muss auch die Berufung auf den zivilrechtlichen Anspruch auf Urkundenvorlage nach Art XLIII EGZPO (zu diesem etwa Fucik/Rechberger in Rechberger, ZPO³ Art XLIII EGZPO Rz 1) ins Leere gehen.Die Paragraphen 14, ff PVGO regeln das über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses zu führende Protokoll. Paragraph 16, Absatz 4, PVGO bestimmt, dass den Mitgliedern des Personalvertretungsausschusses jederzeit Einsicht in das (vom Schriftführer aufzubewahrende) Protokoll zu gewähren ist. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass nur den Ausschussmitgliedern Einsicht zu gewähren ist (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 48 und Paragraph 26, Rz 8). Dies ergibt sich aus ihrem engen Zusammenhang mit der Verschwiegenheitspflicht der Personalvertreter, die auch die Geheimhaltungspflicht über interne Vorgänge eines PVO umfasst. Gegen diese würde besonders krass verstoßen werden, wenn ein ganzes Sitzungsprotokoll, aus dem sich das Debatten- und Abstimmverhalten der einzelnen Ausschussmitglieder entnehmen lässt, außenstehenden Personen zur Einsicht überlassen wird (Schragel aaO Paragraph 26, Rz 8). Im Lichte dieser Ausführungen liegt auch in der vom BF relevierten Verweigerung der Einsicht in das Sitzungsprotokoll keine Verletzung des PVG bzw. der PVGO. Obwohl die seine Person betreffende personelle Maßnahme Gegenstand der Erörterung war, stand ihm als nicht dem DA angehörigen „Außenstehenden“ kein Einsichtsrecht zu. Da sich die Prüfungsbefugnis der Kommission auf die Übereinstimmung der Geschäftsführung mit den Bestimmungen des PVG und den auf Grund der Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, wie die PVGO, beschränkt vergleiche Schragel aaO Paragraph 41, Rz 13 ff), muss auch die Berufung auf den zivilrechtlichen Anspruch auf Urkundenvorlage nach Art XLIII EGZPO (zu diesem etwa Fucik/Rechberger in Rechberger, ZPO³ Art XLIII EGZPO Rz 1) ins Leere gehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2010