Norm
PVG §22 Abs1Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Der Beschwerdeführer (BF) bringt in seiner Beschwerde vor, er sei während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses (DA) in seiner Funktion als stellvertretender Vorsitzender an das DA-Mitglied A. herangetreten und habe sie um die Herausgabe des von ihr verfassten Protokolls über die Sitzung vom 19.8.2009 ersucht. A. habe dieses Ansinnen ohne nähere Begründung abgelehnt. Der BF sei durch dieses Verhalten daran gehindert worden, den Wahlausschuss termingerecht zu konstituieren. Er ersuche um Überprüfung und gegebenenfalls um die Feststellung, dass diese Vorgangsweise rechtswidrig sei.
Der DA entgegnete, A. sei nur für die Sitzung vom 19.8.2009 zur Schriftführerin bestellt gewesen. Sie habe bereits am 20.8.2009 die Reinschrift des Protokolls an den Vorsitzenden des DA übermittelt, der am 22.8.2009 auf Urlaub gefahren sei. Ein Protokoll sei zum Zeitpunkt des Ersuchens des BF noch nicht vorgelegen, weil der Entwurf vom DA noch nicht genehmigt gewesen sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2010 ergänzte der BF, dass sich seine Beschwerde gegen A. richte, deren Verhalten jedoch dem DA zuzurechnen sei.
Die Kommission stellt auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens folgenden Sachverhalt fest:
Zum Zeitpunkt der Sitzung des DA vom 19.8.2009 war der gewählte Schriftführer bereits aus dem DA ausgeschieden. Da auch der stellvertretende Schriftführer nicht zur Verfügung stand, wurde das DA-Mitglied A. für diese Sitzung zur Schriftführerin bestimmt. Sie übertrug nach der Sitzung ihre händische Mitschrift auf ihrem PC und übersandte die Reinschrift am 20.8.2009 per E-Mail an den Vorsitzenden des DA. Dieser begab sich am 22.8.2009 in den Urlaub. Am 28.8.2009 forderte der BF in seiner Funktion als stellvertretender Vorsitzender A. auf, ihm das Protokoll der Sitzung vom 19.8.2009 herauszugeben. Dies wurde von A. abgelehnt. Sie war der Meinung, dass ihre Tätigkeit als Ersatzschriftführerin mit der Übermittlung der übertragenen Mitschrift an den Vorsitzenden des DA abgeschlossen gewesen sei.
Diese Feststellungen gründen sich auf die im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben der Zeugen A. und B. (des damaligen DA-Vorsitzenden) sowie des BF. Unstimmigkeiten gab es lediglich in der Frage, ob und wie A. ihre Weigerung, dem BF die Mitschrift auszufolgen, diesem gegenüber begründet hat. Wie noch näher zu erläutern sein wird, kommt es darauf aber nicht entscheidend an, weshalb Feststellungen zu diesem Thema entbehrlich sind. Es bedarf daher auch keines weiteren Eingehens auf die Ansicht des BF, dass die Aussage der Zeugin in diesem Punkt „nicht richtig“ sei.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat auf dieser Grundlage erwogen:
Gemäß § 41 Abs 1 PVG hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden.
Der Gesetzgeber betrachtet die Personalvertretung als Selbstverwaltung und sieht daher vor, dass sie der staatlichen Aufsicht unterliegt. Organe der Personalvertretung sind – abgesehen von der Vertrauensperson, die in Dienststellen mit fünf bis neun Bediensteten gewählt ist – Kollegialorgane. Das Gesetz beschränkt die staatliche Aufsicht auf diese Personalvertretungsorgane (PVO), die in § 3 Abs 1 PVG aufgezählt sind. Beschwerden an die Kommission, die sich nicht gegen ein PVO, sondern gegen einzelne Personalvertreter richten, sind hingegen unzulässig, sofern es sich nicht um eine Tätigkeit handelt, die in Wahrheit eine solche für das PVO, dem der Personalvertreter angehört, darstellt und demnach diesem zuzurechnen ist (vgl Schragel, PVG § 41 Rz 1).Der Gesetzgeber betrachtet die Personalvertretung als Selbstverwaltung und sieht daher vor, dass sie der staatlichen Aufsicht unterliegt. Organe der Personalvertretung sind – abgesehen von der Vertrauensperson, die in Dienststellen mit fünf bis neun Bediensteten gewählt ist – Kollegialorgane. Das Gesetz beschränkt die staatliche Aufsicht auf diese Personalvertretungsorgane (PVO), die in Paragraph 3, Absatz eins, PVG aufgezählt sind. Beschwerden an die Kommission, die sich nicht gegen ein PVO, sondern gegen einzelne Personalvertreter richten, sind hingegen unzulässig, sofern es sich nicht um eine Tätigkeit handelt, die in Wahrheit eine solche für das PVO, dem der Personalvertreter angehört, darstellt und demnach diesem zuzurechnen ist vergleiche Schragel, PVG Paragraph 41, Rz 1).
§ 22 Abs 1 zweiter Satz PVG sieht die Wahl eines oder mehrerer Schriftführer vor. Die §§ 14 ff PVGO übertragen dem Schriftführer verschiedene von ihm selbst zu erledigende Aufgaben. So hat er das Protokoll mit dem in § 15 PVGO festgelegten Inhalt zu führen (§ 14 Abs 2 erster Satz PVGO), den Mitgliedern des Ausschusses Einsicht in das Protokoll zu gewähren (§ 16 Abs 4 PVGO) sowie die Protokolle und sonstige Aufzeichnungen aufzubewahren und dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben (§ 16 Abs 5 PVGO). Insoweit führt der Schriftführer Geschäfte des PVO, dem er angehört, und dem sein Verhalten als Geschäftsführung zuzurechnen ist (Schragel aaO § 22 Rz 13 und § 41 Rz 4).Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz PVG sieht die Wahl eines oder mehrerer Schriftführer vor. Die Paragraphen 14, ff PVGO übertragen dem Schriftführer verschiedene von ihm selbst zu erledigende Aufgaben. So hat er das Protokoll mit dem in Paragraph 15, PVGO festgelegten Inhalt zu führen (Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz PVGO), den Mitgliedern des Ausschusses Einsicht in das Protokoll zu gewähren (Paragraph 16, Absatz 4, PVGO) sowie die Protokolle und sonstige Aufzeichnungen aufzubewahren und dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben (Paragraph 16, Absatz 5, PVGO). Insoweit führt der Schriftführer Geschäfte des PVO, dem er angehört, und dem sein Verhalten als Geschäftsführung zuzurechnen ist (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 13 und Paragraph 41, Rz 4).
Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass A. nicht gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz PVG gewählte Schriftführerin, sondern (nur) Ersatzschriftführerin war:Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass A. nicht gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz PVG gewählte Schriftführerin, sondern (nur) Ersatzschriftführerin war:
Einen Ersatzschriftführer hat der Ausschuss am Beginn einer Sitzung dann zu wählen, wenn für die betreffende Sitzung kein gewählter Schriftführer zur Verfügung steht. Dem Ersatzschriftführer obliegt lediglich die Protokollführung in dieser Sitzung und zwar auch über den zeitlich vor seiner Wahl liegenden Teil (§ 14 Abs 2 zweiter bis vierter Satz PVGO). Weitere Pflichten des Ersatzschriftführers, wie die Gewährung der Einsicht und die Aufbewahrung des Protokolls (§ 16 Abs 4 und 5 PVGO), sind aus diesen Bestimmungen nicht ableitbar. Die ihm übertragene Aufgabe ist demnach erfüllt, wenn er die in der Sitzung verfasste Mitschrift in Reinschrift übertragen und diese entweder an den gewählten Schriftführer oder an den Vorsitzenden des DA weitergeleitet hat. Zur Verlesung und Unterfertigung des (genehmigten) Protokolls in der nächsten Sitzung (§ 16 Abs 1 und 3 PVGO) wäre er nur dann berufen, wenn er für diese Sitzung erneut zum Ersatzschriftführer gewählt werden sollte. Denn die Regelungen über die Genehmigung des Protokolls sind dahin zu verstehen, dass die darin festgelegten Aufgaben des Schriftführers jenem Schriftführer obliegen, der diese Funktion in der Sitzung, in der das Protokoll genehmigt wird, innehat (vgl Schragel aaO § 22 Rz 47).Einen Ersatzschriftführer hat der Ausschuss am Beginn einer Sitzung dann zu wählen, wenn für die betreffende Sitzung kein gewählter Schriftführer zur Verfügung steht. Dem Ersatzschriftführer obliegt lediglich die Protokollführung in dieser Sitzung und zwar auch über den zeitlich vor seiner Wahl liegenden Teil (Paragraph 14, Absatz 2, zweiter bis vierter Satz PVGO). Weitere Pflichten des Ersatzschriftführers, wie die Gewährung der Einsicht und die Aufbewahrung des Protokolls (Paragraph 16, Absatz 4 und 5 PVGO), sind aus diesen Bestimmungen nicht ableitbar. Die ihm übertragene Aufgabe ist demnach erfüllt, wenn er die in der Sitzung verfasste Mitschrift in Reinschrift übertragen und diese entweder an den gewählten Schriftführer oder an den Vorsitzenden des DA weitergeleitet hat. Zur Verlesung und Unterfertigung des (genehmigten) Protokolls in der nächsten Sitzung (Paragraph 16, Absatz eins und 3 PVGO) wäre er nur dann berufen, wenn er für diese Sitzung erneut zum Ersatzschriftführer gewählt werden sollte. Denn die Regelungen über die Genehmigung des Protokolls sind dahin zu verstehen, dass die darin festgelegten Aufgaben des Schriftführers jenem Schriftführer obliegen, der diese Funktion in der Sitzung, in der das Protokoll genehmigt wird, innehat vergleiche Schragel aaO Paragraph 22, Rz 47).
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das dem DA zuzurechnende Organverhalten der für die Sitzung vom 19.8.2009 zur Ersatzschriftführerin gewählten A. mit der Übermittlung des Protokolls an den Vorsitzenden des DA beendet war. Ihre nachfolgende Weigerung, dem BF die Protokollsabschrift auszufolgen, ist nicht mehr als Geschäftsführung für den DA anzusehen. Es ist daher für die Entscheidung auch nicht von Bedeutung, ob und welche Begründung sie dem BF für ihr Verhalten nannte.
Da das Verhalten einzelner Personalvertreter aber jedenfalls der Kontrolle der Kommission entzogen ist, fehlt es dieser im vorliegenden Fall an der Entscheidungskompetenz. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010