Norm
PVG §22Schlagworte
Geschäftsführung, erforderlicher Beschluss des Organs, Herausgabe von RundschreibenRechtssatz
Aussendungen, Rund- und Informationsschreiben eines Personalvertretungsorgans dienen dem Kontakt zwischen der Personalvertretung und den Bediensteten. Ihr Zweck liegt in der Übermittlung allgemein interessierender Informationen über die konkrete Tätigkeit des Personalvertretungsorgans. Standpunkte, die ihrem Inhalt nach nur von einer wahlwerbenden Gruppierung gebilligt wurden oder werden können und nicht Gegenstand einer Beschlussfassung im Ausschuss waren, dürfen nicht Gegenstand der Berichterstattung sein. Da es sich auch bei der Herausgabe von Rund- und Informationsschreiben um Akte der Geschäftsführung der Personalvertretung handelt, bedarf sie grundsätzlich eines vorherigen formellen Beschlusses des Personalvertretungsorgans (vgl Schragel, PVG § 22 Rz 11). Dass die vorliegende Aussendung, die vom Vorsitzenden „für den Fachausschuss“ gefertigt wurde, dem FA zuzurechnen ist, ist ebenso wenig strittig, wie der Umstand, dass ihr kein Beschluss des FA zugrunde liegt.Aussendungen, Rund- und Informationsschreiben eines Personalvertretungsorgans dienen dem Kontakt zwischen der Personalvertretung und den Bediensteten. Ihr Zweck liegt in der Übermittlung allgemein interessierender Informationen über die konkrete Tätigkeit des Personalvertretungsorgans. Standpunkte, die ihrem Inhalt nach nur von einer wahlwerbenden Gruppierung gebilligt wurden oder werden können und nicht Gegenstand einer Beschlussfassung im Ausschuss waren, dürfen nicht Gegenstand der Berichterstattung sein. Da es sich auch bei der Herausgabe von Rund- und Informationsschreiben um Akte der Geschäftsführung der Personalvertretung handelt, bedarf sie grundsätzlich eines vorherigen formellen Beschlusses des Personalvertretungsorgans vergleiche Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 11). Dass die vorliegende Aussendung, die vom Vorsitzenden „für den Fachausschuss“ gefertigt wurde, dem FA zuzurechnen ist, ist ebenso wenig strittig, wie der Umstand, dass ihr kein Beschluss des FA zugrunde liegt.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2011