RS Pvak 2011/5/4 A28-PVAK/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2011
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Norm

PVG §22
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Geschäftsführung, erforderlicher Beschluss des Organs, Herausgabe von Rundschreiben

Rechtssatz

Aussendungen, Rund- und Informationsschreiben eines Personalvertretungsorgans dienen dem Kontakt zwischen der Personalvertretung und den Bediensteten. Ihr Zweck liegt in der Übermittlung allgemein interessierender Informationen über die konkrete Tätigkeit des Personalvertretungsorgans. Standpunkte, die ihrem Inhalt nach nur von einer wahlwerbenden Gruppierung gebilligt wurden oder werden können und nicht Gegenstand einer Beschlussfassung im Ausschuss waren, dürfen nicht Gegenstand der Berichterstattung sein. Da es sich auch bei der Herausgabe von Rund- und Informationsschreiben um Akte der Geschäftsführung der Personalvertretung handelt, bedarf sie grundsätzlich eines vorherigen formellen Beschlusses des Personalvertretungsorgans (vgl Schragel, PVG § 22 Rz 11). Dass die vorliegende Aussendung, die vom Vorsitzenden „für den Fachausschuss“ gefertigt wurde, dem FA zuzurechnen ist, ist ebenso wenig strittig, wie der Umstand, dass ihr kein Beschluss des FA zugrunde liegt.Aussendungen, Rund- und Informationsschreiben eines Personalvertretungsorgans dienen dem Kontakt zwischen der Personalvertretung und den Bediensteten. Ihr Zweck liegt in der Übermittlung allgemein interessierender Informationen über die konkrete Tätigkeit des Personalvertretungsorgans. Standpunkte, die ihrem Inhalt nach nur von einer wahlwerbenden Gruppierung gebilligt wurden oder werden können und nicht Gegenstand einer Beschlussfassung im Ausschuss waren, dürfen nicht Gegenstand der Berichterstattung sein. Da es sich auch bei der Herausgabe von Rund- und Informationsschreiben um Akte der Geschäftsführung der Personalvertretung handelt, bedarf sie grundsätzlich eines vorherigen formellen Beschlusses des Personalvertretungsorgans vergleiche Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 11). Dass die vorliegende Aussendung, die vom Vorsitzenden „für den Fachausschuss“ gefertigt wurde, dem FA zuzurechnen ist, ist ebenso wenig strittig, wie der Umstand, dass ihr kein Beschluss des FA zugrunde liegt.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2011
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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