Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses I. im Zusammenhang mitGemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses römisch eins. im Zusammenhang mit
dem Antrag vom 25.3.2010 auf Einberufung einer Sitzung, der provisorischen Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2010/11, der Verweigerung der Einsicht in Sitzungsprotokolle aus früheren Funktionsperioden des Dienststellenausschusses, dem Schulungsplan und der definitiven Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2010/11 sowie der Einberufung der Dienststellenversammlung vom 5.10.2010 gesetzwidrig war;
II. im Übrigen aber, nämlich im Zusammenhang mit der Verlegung der für den 1.6.2010 anberaumten Sitzung, nicht gesetzwidrig war.römisch zwei. im Übrigen aber, nämlich im Zusammenhang mit der Verlegung der für den 1.6.2010 anberaumten Sitzung, nicht gesetzwidrig war.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Der Beschwerdeführer (BF) ist Lehrer an der *** und seit der Bundespersonalvertretungswahl 2009 Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des aus fünf Mitgliedern bestehenden Dienststellenausschusses (DA). Dieser wurde mit Beschluss der Dienststellenversammlung (DV) vom 21.12.2010 seiner Funktion enthoben. Der Fachausschuss (FA) wurde von dieser Maßnahme in Kenntnis gesetzt.
Der BF bringt vor, der DA habe in folgenden Fällen das PVG verletzt:
Verweigerung der fristgerechten Einberufung einer Sitzung:
Nach Absolvierung einer Schulung für Mitglieder der Personalvertretung habe der BF seine Erkenntnisse möglichst bald in einer DA-Sitzung kundtun wollen, um diverse Mängel aufzuzeigen. Mit E-Mail vom 25.3.2010 habe er daher gemeinsam mit einem Fraktionskollegen den DA-Vorsitzenden zur Einberufung einer Sitzung mit einer entsprechenden Tagesordnung aufgefordert, die aber erst am 6.5.2010 stattgefunden habe. Die Verzögerung sei mit der Abwesenheit jeweils eines einzelnen DA-Mitglieds begründet worden.
Kurzfristige Verschiebung einer bereits anberaumten Sitzung:
Der DA-Vorsitzende habe eine für den 1.6.2010 anberaumte DA-Sitzung kurzfristig verschoben, um anderen Verpflichtungen nachkommen zu können und dadurch verhindert, dass der BF die Sitzungsleitung übernimmt.
Provisorische Lehrfächerverteilung (prov LFV) für das Schuljahr 2010/11:
Die prov LFV sei erst an jenem Tag (22.3.2010) fertig gestellt worden, an welchem sie dem Landesschulrat übermittelt werden sollte. Für 16:00 Uhr dieses Tages sei eine Sitzung anberaumt worden, bei der Mitglieder des DA gemeinsam mit dem Direktor Einsicht in die prov LFV genommen hätten. Der BF sei nicht zugegen gewesen. Ein Protokoll über den Vorgang gebe es nicht, der DA habe die zweiwöchige Bearbeitungsfrist jedenfalls nicht in Anspruch genommen. Der BF sei nur mündlich über die in dieser Sitzung erfolgte Zustimmung informiert worden.
und 5. Verweigerung der Einsicht in Sitzungsprotokolle aus früheren DA-Funktionsperioden:
Der BF habe seit April 2010 versucht, Einsicht in ältere, vor dem 27.11.2009 datierende Protokolle zu erlangen. Dieses Ansinnen habe der DA-Vorsitzende bei verschiedenen Gelegenheiten abgelehnt.
Schulungsplan und definitive Lehrfächerverteilung (def LFV) für das Schuljahr 2010/11:
Obwohl die def LFV mit 1.10.2010 in den endgültigen Stundenplan eingeflossen sei, habe zu diesem Thema keine DA-Sitzung stattgefunden. Dasselbe gelte für den Schulungsplan; die Frist für die Schulungsanträge sei längst abgelaufen gewesen.
Einberufung der DV für den 5.10.2010:
Der BF habe den DA-Vorsitzenden am 28.9.2010 darauf angesprochen, ob am 5.10.2010 nun eine DV im Sinne des Weltlehrertags abgehalten werde oder nicht. Der DA-Vorsitzende habe dies mit der Begründung verneint, dass aus diesem Anlass noch nie eine DV abgehalten worden sei. Am 29.9.2010 seien alle Lehrer durch ein E-Mail des Sekretariats verständigt worden, dass am 5.10.2010 eine DV ua zum Thema Weltlehrertag stattfinde. Eine Befassung des DA sei nicht erfolgt.
In seiner – in der mündlichen Verhandlung vom 28.2.2011 ergänzten - Stellungnahme entgegnete der DA:
Zu 1. Verweigerung der fristgerechten Einberufung einer Sitzung:
Der BF habe am 25.3.1010 die Einberufung einer DA-Sitzung mit einer gewünschten Tagesordnung beantragt, die am 27.3.2010 beginnenden Osterferien hätten aber eine rasche Antwort verhindert. Am 4.4.2010 (Ostersonntag) habe der DA-Vorsitzende die DA-Mitglieder über den Antrag informiert und mitgeteilt, dass der Terminvorschlag des BF (8.4.2010) wegen einer Verhinderung nicht möglich sei. Nachdem auch an den vom DA-Vorsitzenden vorgeschlagenen Ersatzterminen (15.4. und 22.4.2010) einzelne DA-Mitglieder abwesend gewesen wären, habe sich der Sitzungstermin verzögert.
Zu 2. Kurzfristige Verschiebung einer bereits anberaumten Sitzung:
Bei der DA-Sitzung vom 6.5.2010 sei als Termin für die nächste Sitzung der 1.6.2010 festgelegt, dabei aber ein wichtiger schulischer Termin übersehen worden. Die Schulleitung habe nämlich für diesen Tag eine Beurteilungskonferenz für die Matura- und Abschlussklassen und danach noch eine Schulung angesetzt. Der DA-Vorsitzende habe als Klassenlehrer einer Matura- und Abschlussklasse an dieser Konferenz teilnehmen müssen. Am 30.5.2010 habe er alle DA-Mitglieder per E-Mail informiert und als Ersatztermin den 8.6.2010 genannt. Anschließend sei die Einladung zu dieser Sitzung mit einer Tagesordnung erfolgt. Der Vorwurf des BF, die Verschiebung der Sitzung habe nur der Verhinderung der Sitzungsleitung durch ihn gedient, treffe nicht zu.
Zu 3. Prov LFV für das Schuljahr 2010/11:
Die prov LFV werde an der *** unter Mitwirkung der gesamten Kollegenschaft erstellt. Danach werde sie von der Schulleitung samt einer Zusammenfassung und Begründung der auszuschreibenden Werteinheiten dem DA zur Unterschrift vorgelegt. Auch im letzten Schuljahr sei dieses Prozedere eingehalten worden. Die Mitglieder des DA hätten die prov LFV am 22.3.2010 unterschrieben. Auch der BF sei ordnungsgemäß zur Besprechung der prov LFV eingeladen worden, jedoch nicht anwesend gewesen.
Zu 4. und 5. Verweigerung der Einsicht in Sitzungsprotokolle aus früheren DA-Funktionsperioden:
Nach der Rechtsprechung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission seien Vorgänge im DA gegenüber Drittpersonen, die nicht dem DA angehören, geheim zu halten. Was die vorangegangenen Perioden anlange, sei der BF eine solche dritte Person. Die Protokolle stünden in Verwahrung des DA-Vorsitzenden und wären bei Bedarf für den DA greifbar. Bislang habe sich ein derartiger Bedarf aber nicht ergeben.
Zu 6. Schulungsplan und def LFV für das Schuljahr 2010/11:
Dem DA sei zwar das Versäumnis, die Liste der PH-Seminare und anderer Fortbildungen einzusehen und die Zulassungen und Ablehnungen durch die Schulleitung zu begutachten, anzulasten. Der BF habe aber in keiner der DA-Sitzungen die Verpflichtung der Direktion zur Einsichtsgewährung eingemahnt.
Für die def LFV gelte das zur prov LFV Gesagte: Es gebe vermutlich keine zweite Schule in Österreich, wo die Personalvertretung (durch je einen Vertreter jeder Fraktion als „Experten“ des DA) so unmittelbar an der Erstellung der LFV mitwirke. Die zweiwöchige Frist, die das PVG für die Einsichtnahme in die LFV vorsehe, habe auf Grund der Art und Weise, wie die LFV an der *** erstellt werde, keinen Sinn. Eine gesonderte Sitzung des DA und eine Beschlussfassung zu diesem Thema gebe es nicht.
Zu 7. Einberufung der DV für den 5.10.2010:
Der DA-Vorsitzende und ein weiteres DA-Mitglied, ein Fraktionskollege des BF, hätten sich auf eine Informationsveranstaltung zu den Themen Weltlehrertag, Supplierordnung, Supplierzufriedenheit und Stundenpläne geeinigt und diese für den 5.10.2010, dem Weltlehrertag, festgelegt. Trotz des verspäteten Ansuchens habe der Direktor die Abhaltung gestattet. Richtig sei allerdings, dass eine Beschlussfassung durch den DA unterblieben sei.
Soweit der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ohnehin unstrittig ist (was auf die Fakten 4. bis 7. zutrifft), geht die Kommission von folgenden Feststellungen aus:
Zu 1. Verweigerung der fristgerechten Einberufung einer Sitzung:
Mit E-Mail vom 25.3.2010 beantragte der BF im eigenen Namen und in jenem seines Fraktionskollegen beim DA-Vorsitzenden die Einberufung einer DA-Sitzung mit den Tagesordnungspunkten „1. Erkenntnisse aus der PV-Schulung 24./25.3. + Nacharbeit; 2. Supplierregelung; 3. 9er Gruppen in der Werkstätte“ und schlug als Termin den 8.4.2010 vor. Der DA-Vorsitzende verständigte am 4.4.2010 die DA-Mitglieder von diesem Antrag, erklärte, am 8.4.2010 wegen eines anderen Termins verhindert zu sein, und schlug als Alternative den 15.4. oder (bevorzugt) den 22.4.2010 vor. Nach Einlangen der Rückmeldungen kündigte der DA-Vorsitzende mit E-Mail vom 14.4.2010 die Einberufung einer Sitzung „in der K 17“ an. Schließlich wurde die Sitzung für den 6.5.2010 anberaumt. Der DA-Vorsitzende lud zu dieser Sitzung ca eine Woche vor ihrem Stattfinden ein.
Zu 2. Kurzfristige Verschiebung einer bereits anberaumten Sitzung:
Der DA-Vorsitzende verständigte die weiteren DA-Mitglieder mit E-Mail vom 31.5.2010 davon, dass er wegen einer Schulung nicht zu der für den 1.6.2010 vorgesehenen Sitzung kommen könne. Gleichzeitig ersuchte er um Verschiebung um eine Woche auf den 8.6.2010, wobei der neue Termin mit dem Fraktionskollegen des BF bereits abgesprochen sei.
Zu 3. Prov LFV für das Schuljahr 2010/11:
Am 19.3.2010 verständigte der DA-Vorsitzende die weiteren Mitglieder des DA per E-Mail davon, dass die prov LFV am Montag, dem 22.3.2010, um 16:00 Uhr gemeinsam mit dem Direktor und in Gegenwart eines Abteilungsvorstands eingesehen werden könne. Der BF antwortete, das PVG erfordere eine interne Befassung des DA mit dem „Material“. Am 22.3.2010 fand der Termin wie vorgesehen statt. Der BF nahm daran nicht teil, weil er das Schulgebäude zu Mittag wegen Übelkeit verlassen hatte. Die übrigen vier Mitglieder des DA unterfertigten eine an den Landesschulrat *** adressierte, mit „Stellungnahme des Dienststellenausschusses der Personalvertretung der ***“ überschriebene Erklärung folgenden Wortlauts:
„Hiermit wird bestätigt, dass die Mitglieder der Personalvertretung die von der Direktion am 22. März 2010 vorgelegten Unterlagen zur provisorischen Lehrfächerverteilung am selben Tag eingesehen und gem. § 9 Abs 2 PVG ihre Zustimmung erteilt haben.“„Hiermit wird bestätigt, dass die Mitglieder der Personalvertretung die von der Direktion am 22. März 2010 vorgelegten Unterlagen zur provisorischen Lehrfächerverteilung am selben Tag eingesehen und gem. Paragraph 9, Absatz 2, PVG ihre Zustimmung erteilt haben.“
Eine DA-Sitzung zum Thema prov LFV fand nicht statt.
Diese Feststellungen gründen sich auf die vorgelegten Urkunden und die glaubwürdigen Angaben des Zeugen A. (des während des Schuljahrs 2009/10 interimistischen DA-Vorsitzenden) in der mündlichen Verhandlung vom 28.2.2011. Aus ihnen wird – wie schon aus dem Vorbringen der Parteien – deutlich, dass die Konflikte innerhalb des DA im Wesentlichen auf höchst unterschiedlichen Auffassungen über die Auslegung und die Handhabung des PVG beruhen.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass die durch den gemäß § 5 Abs 2 lit b PVG gefassten Beschluss der DV bewirkte Enthebung des DA die Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens mit dem DA nicht hinderte. Mit seiner Enthebung war die Tätigkeit des DA zwar vorzeitig beendet (§ 23 Abs 2 lit g PVG); er hatte jedoch nach § 23 Abs 3 PVG die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen DA (zur Verpflichtung Neuwahlen auszuschreiben vgl § 24 Satz 2 PVG) die Geschäfte weiterzuführen, es sei denn, die DV hätte auch beschlossen, dass die Zuständigkeiten des DA auf den FA übergehen (vgl Schragel, PVG § 23 Rz 14). Für einen derartigen Beschluss ergibt sich aus dem Akteninhalt aber kein Anhaltspunkt. Dem Hinweis, dass der FA von der Enthebung des DA verständigt wurde, ist ein solcher nicht zu entnehmen.Vorauszuschicken ist, dass die durch den gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, PVG gefassten Beschluss der DV bewirkte Enthebung des DA die Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens mit dem DA nicht hinderte. Mit seiner Enthebung war die Tätigkeit des DA zwar vorzeitig beendet (Paragraph 23, Absatz 2, Litera g, PVG); er hatte jedoch nach Paragraph 23, Absatz 3, PVG die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen DA (zur Verpflichtung Neuwahlen auszuschreiben vergleiche Paragraph 24, Satz 2 PVG) die Geschäfte weiterzuführen, es sei denn, die DV hätte auch beschlossen, dass die Zuständigkeiten des DA auf den FA übergehen vergleiche Schragel, PVG Paragraph 23, Rz 14). Für einen derartigen Beschluss ergibt sich aus dem Akteninhalt aber kein Anhaltspunkt. Dem Hinweis, dass der FA von der Enthebung des DA verständigt wurde, ist ein solcher nicht zu entnehmen.
In der Sache ist zu den einzelnen Beschwerdepunkten auszuführen:
Verweigerung der fristgerechten Einberufung einer Sitzung:
Gemäß § 22 Abs 2 PVG sind die Sitzungen des DA vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten (Satz 1). Er hat den DA innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird (Satz 2).Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, PVG sind die Sitzungen des DA vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten (Satz 1). Er hat den DA innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird (Satz 2).
Nach dieser gesetzlichen Regelung liegt es an sich im Ermessen des Vorsitzenden, wie häufig und für welche Termine er eine Sitzung einberuft, solange nicht rechtzeitige Beschlussfassungen verhindert werden. Nur bei einem Einberufungsverlangen von wenigstens einem Viertel der Mitglieder, das sind im vorliegenden Fall zwei, muss die verlangte Sitzung innerhalb von zwei Wochen einberufen werden. Das bedeutet nicht, dass auch der Sitzungstermin innerhalb der zweiwöchigen Frist liegen muss; es genügt, wenn die Einberufung selbst fristgerecht erfolgt (Schragel aaO § 22 Rz 25). Welchen Voraussetzungen die Einberufung entsprechen muss, regelt § 1 PVGO: Nach dessen Abs 1 sind die Personalvertretungsausschüsse unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen, dass die Ausschussmitglieder die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Im vorliegenden Fall stellte der BF am 25.3.2010 in seinem und im Namen eines weiteren DA-Mitglieds unter Angabe von Gründen das schriftliche Verlangen, eine DA-Sitzung einzuberufen. Die zweiwöchige Frist, die dem DA-Vorsitzenden zur Erfüllung des Einberufungsverlangens zur Verfügung stand, endete am 8.4.2010. Innerhalb dieser Frist bemühte sich der DA-Vorsitzende zwar, diverse Terminvorschläge mit den DA-Mitgliedern abzustimmen, die Einberufung einer Sitzung unterblieb jedoch. Das Schreiben vom 4.4.2010 ist noch nicht als solche zu werten, weil es keinen Sitzungstermin enthält und somit den Anforderungen des § 1 PVGO nicht entspricht. Die letztlich für den 6.5.2010 anberaumte Sitzung wurde erst ca eine Woche vor dem Termin einberufen, demnach lange nach Ablauf der zweiwöchigen Frist.Nach dieser gesetzlichen Regelung liegt es an sich im Ermessen des Vorsitzenden, wie häufig und für welche Termine er eine Sitzung einberuft, solange nicht rechtzeitige Beschlussfassungen verhindert werden. Nur bei einem Einberufungsverlangen von wenigstens einem Viertel der Mitglieder, das sind im vorliegenden Fall zwei, muss die verlangte Sitzung innerhalb von zwei Wochen einberufen werden. Das bedeutet nicht, dass auch der Sitzungstermin innerhalb der zweiwöchigen Frist liegen muss; es genügt, wenn die Einberufung selbst fristgerecht erfolgt (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 25). Welchen Voraussetzungen die Einberufung entsprechen muss, regelt Paragraph eins, PVGO: Nach dessen Absatz eins, sind die Personalvertretungsausschüsse unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen, dass die Ausschussmitglieder die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Im vorliegenden Fall stellte der BF am 25.3.2010 in seinem und im Namen eines weiteren DA-Mitglieds unter Angabe von Gründen das schriftliche Verlangen, eine DA-Sitzung einzuberufen. Die zweiwöchige Frist, die dem DA-Vorsitzenden zur Erfüllung des Einberufungsverlangens zur Verfügung stand, endete am 8.4.2010. Innerhalb dieser Frist bemühte sich der DA-Vorsitzende zwar, diverse Terminvorschläge mit den DA-Mitgliedern abzustimmen, die Einberufung einer Sitzung unterblieb jedoch. Das Schreiben vom 4.4.2010 ist noch nicht als solche zu werten, weil es keinen Sitzungstermin enthält und somit den Anforderungen des Paragraph eins, PVGO nicht entspricht. Die letztlich für den 6.5.2010 anberaumte Sitzung wurde erst ca eine Woche vor dem Termin einberufen, demnach lange nach Ablauf der zweiwöchigen Frist. In diesem Punkt ist die Beschwerde daher berechtigt; durch die dem DA zuzurechnende Säumnis seines Vorsitzenden wurde § 22 Abs 2 PVG verletzt.In diesem Punkt ist die Beschwerde daher berechtigt; durch die dem DA zuzurechnende Säumnis seines Vorsitzenden wurde Paragraph 22, Absatz 2, PVG verletzt. Kurzfristige Verschiebung einer bereits anberaumten Sitzung:
Wie soeben erörtert wurde, liegt die Auswahl des Sitzungstermins grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden. Dieses Ermessen ist jedoch pflichtgebunden: Die Einberufung einer Sitzung muss stets so zeitgerecht erfolgen, dass der DA seinen oft in kurzer Frist zu erledigenden oder auch eine unverzügliche Reaktion erfordernden gesetzlichen Aufgaben nachkommen kann (vgl Schragel aaO § 22 Rz 22).Wie soeben erörtert wurde, liegt die Auswahl des Sitzungstermins grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden. Dieses Ermessen ist jedoch pflichtgebunden: Die Einberufung einer Sitzung muss stets so zeitgerecht erfolgen, dass der DA seinen oft in kurzer Frist zu erledigenden oder auch eine unverzügliche Reaktion erfordernden gesetzlichen Aufgaben nachkommen kann vergleiche Schragel aaO Paragraph 22, Rz 22).
In diesem (engen) Rahmen umfasst das Ermessen des Vorsitzenden auch dessen Befugnis, eine bereits einberufene Sitzung auf einen anderen Termin zu verlegen, wenn diese Maßnahme einem berechtigten Anliegen entspricht. Das PVG verbietet eine solche Vorgangsweise jedenfalls so lange nicht, als eine Vernachlässigung der Aufgaben des DA nicht zu besorgen ist. Dies ist bei einer einmaligen Terminverlegung in der Regel nicht zu erwarten.
Im vorliegenden Fall begründete der DA-Vorsitzende die Verlegung mit einem wichtigen dienstlichen Termin, den er bei der Festlegung des Sitzungstermins übersehen hatte. Dass durch die Terminverlegung konkrete Aufgaben des DA vernachlässigt worden wären, hat selbst der BF nicht behauptet. Unter diesen Umständen ist dem DA keine Gesetzesverletzung vorwerfbar. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt daher als nicht berechtigt.
Prov LFV für das Schuljahr 2010/11:
Der Personalvertretung kommt bei der Erstellung (auch) der prov LFV das Mitwirkungsrecht nach § 9 Abs 2 lit b PVG zu. Die LFV stellt die aufgabenmäßige Einteilung der Lehrer dar und entspricht somit der „Diensteinteilung“ im Sinne dieser Gesetzesstelle (Schragel aaO § 9 Rz 16). Das bedeutet, dass mit dem DA das Einvernehmen herzustellen ist. Von dieser Rechtslage geht nicht nur der BF, sondern auch der DA in seiner Stellungnahme aus.Der Personalvertretung kommt bei der Erstellung (auch) der prov LFV das Mitwirkungsrecht nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG zu. Die LFV stellt die aufgabenmäßige Einteilung der Lehrer dar und entspricht somit der „Diensteinteilung“ im Sinne dieser Gesetzesstelle (Schragel aaO Paragraph 9, Rz 16). Das bedeutet, dass mit dem DA das Einvernehmen herzustellen ist. Von dieser Rechtslage geht nicht nur der BF, sondern auch der DA in seiner Stellungnahme aus. Nach der Grundkonzeption des PVG sind die Personalvertretungsorgane Kollegialorgane. Grundsätzlich haben die Organe der Personalvertretung daher, bevor sie nach außen hin auftreten, im Kollegialorgan ordnungsgemäß Beschlüsse zu fassen und diese auch nach außen hin gemeinsam zu vertreten. Nur so wird dem demokratischen Prinzip der Zusammensetzung der Personalvertretungsorgane Rechnung getragen. Maßgebend bleibt zwar, was die Mehrheit beschlossen hat, die Minderheit muss aber stets die Möglichkeit haben, vor der Mehrheitsbildung ihren Standpunkt in der Debatte darzulegen, bei der Abstimmung mitzuwirken und bei der Vollziehung der Beschlüsse die Übereinstimmung mit der Beschlussfassung zu überwachen (vgl Schragel aaO § 22 Rz 55). Dementsprechend lassen auch § 22 Abs 4 PVG und die §§ 11 bis 13 PVGO keinen Zweifel daran, dass Beschlüsse nur über formelle Abstimmung in einer Sitzung nach ordnungsgemäß durchgeführter Debatte gesetzmäßig zustande kommen können. Nur wenn eine Angelegenheit die sofortige Reaktion des DA erfordert und alle Ausschussmitglieder anwesend und einer Meinung sind, dürfen an das Verhalten der Ausschussmitglieder nicht unzumutbare formalistische Maßstäbe angelegt werden (Schragel aaO § 22 Rz 42). Der DA geht zu Recht nicht davon aus, dass in der Verständigung seiner Mitglieder vom 19.3.2010, wonach die prov LFV zu einem bestimmten Termin gemeinsam mit dem Direktor und in Gegenwart eines Abteilungsvorstands eingesehen werden könne, die ordnungsgemäße Einberufung einer DA-Sitzung zu erblicken sei. Eine wirksame Beschlussfassung über die prov LFV anlässlich dieses Termins wäre daher nur bei Anwesenheit und übereinstimmender Meinung aller Ausschussmitglieder möglich gewesen. Diese Voraussetzung lag nicht vor, weil der BF bei dem Termin nicht anwesend war. Zwecks Wahrung des gesetzlichen Mitwirkungsrechts des DA an der Erstellung der prov LFV hätte daher – etwa direkt im Anschluss an die Einsicht in die Unterlagen - eine formelle Sitzung abgehalten werden müssen, deren rechtzeitige Einberufung unter Wahrung der 48-Stundenfrist des § 1 Abs 1 PVGO noch am 19.3.2010 erfolgen hätte können.Nach der Grundkonzeption des PVG sind die Personalvertretungsorgane Kollegialorgane. Grundsätzlich haben die Organe der Personalvertretung daher, bevor sie nach außen hin auftreten, im Kollegialorgan ordnungsgemäß Beschlüsse zu fassen und diese auch nach außen hin gemeinsam zu vertreten. Nur so wird dem demokratischen Prinzip der Zusammensetzung der Personalvertretungsorgane Rechnung getragen. Maßgebend bleibt zwar, was die Mehrheit beschlossen hat, die Minderheit muss aber stets die Möglichkeit haben, vor der Mehrheitsbildung ihren Standpunkt in der Debatte darzulegen, bei der Abstimmung mitzuwirken und bei der Vollziehung der Beschlüsse die Übereinstimmung mit der Beschlussfassung zu überwachen vergleiche Schragel aaO Paragraph 22, Rz 55). Dementsprechend lassen auch Paragraph 22, Absatz 4, PVG und die Paragraphen 11 bis 13 PVGO keinen Zweifel daran, dass Beschlüsse nur über formelle Abstimmung in einer Sitzung nach ordnungsgemäß durchgeführter Debatte gesetzmäßig zustande kommen können. Nur wenn eine Angelegenheit die sofortige Reaktion des DA erfordert und alle Ausschussmitglieder anwesend und einer Meinung sind, dürfen an das Verhalten der Ausschussmitglieder nicht unzumutbare formalistische Maßstäbe angelegt werden (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 42). Der DA geht zu Recht nicht davon aus, dass in der Verständigung seiner Mitglieder vom 19.3.2010, wonach die prov LFV zu einem bestimmten Termin gemeinsam mit dem Direktor und in Gegenwart eines Abteilungsvorstands eingesehen werden könne, die ordnungsgemäße Einberufung einer DA-Sitzung zu erblicken sei. Eine wirksame Beschlussfassung über die prov LFV anlässlich dieses Termins wäre daher nur bei Anwesenheit und übereinstimmender Meinung aller Ausschussmitglieder möglich gewesen. Diese Voraussetzung lag nicht vor, weil der BF bei dem Termin nicht anwesend war. Zwecks Wahrung des gesetzlichen Mitwirkungsrechts des DA an der Erstellung der prov LFV hätte daher – etwa direkt im Anschluss an die Einsicht in die Unterlagen - eine formelle Sitzung abgehalten werden müssen, deren rechtzeitige Einberufung unter Wahrung der 48-Stundenfrist des Paragraph eins, Absatz eins, PVGO noch am 19.3.2010 erfolgen hätte können. Da die gesetzlich vorgesehene Vorgangsweise nicht eingehalten wurde, lag der der prov LFV am 22.3.2010 erteilten Zustimmung kein wirksamer Beschluss des DA zu Grunde. Dieser hat dadurch das PVG verletzt, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt berechtigt ist.
und 5. Verweigerung der Einsicht in Sitzungsprotokolle aus früheren DA-Funktionsperioden:
Die §§ 14 ff PVGO regeln das über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses zu führende Protokoll. § 16 Abs 4 PVGO bestimmt, dass den Mitgliedern des Personalvertretungsausschusses jederzeit Einsicht in das (vom Schriftführer aufzubewahrende) Protokoll zu gewähren ist.Die Paragraphen 14, ff PVGO regeln das über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses zu führende Protokoll. Paragraph 16, Absatz 4, PVGO bestimmt, dass den Mitgliedern des Personalvertretungsausschusses jederzeit Einsicht in das (vom Schriftführer aufzubewahrende) Protokoll zu gewähren ist. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass nur den Ausschussmitgliedern Einsicht zu gewähren ist (Schragel aaO § 22 Rz 48 und § 26 Rz 8). Dies ergibt sich aus ihrem engen Zusammenhang mit der in § 26 PVG statuierten Verschwiegenheitspflicht der Personalvertreter, die auch die Geheimhaltungspflicht über interne Vorgänge eines Personalvertretungsorgans umfasst. Gegen diese würde besonders krass verstoßen werden, wenn ein ganzes Sitzungsprotokoll, aus dem sich das Debatten- und Abstimmverhalten der einzelnen Ausschussmitglieder entnehmen lässt, außenstehenden Personen zur Einsicht überlassen wird (A10-PVAK/09; Schragel aaO § 26 Rz 8). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweist sich die Auffassung des DA, das Recht auf Einsicht in die Protokolle aus früheren DA-Funktionsperioden stehe nach § 16 Abs 4 PVGO nur den Mitgliedern des DA der früheren Funktionsperiode zu, als verfehlt. Steht sie doch in klarem Widerspruch zur unstrittigen Rechtsansicht, wonach durch die Änderung der Zusammensetzung eines Personalvertretungsorgans und damit auch durch die Neuwahl seiner Mitglieder keine Änderung in der Identität des Personalvertretungsorgans eintritt (Schragel aaO § 22 Rz 17 und § 41 Rz 8). Bleiben etwa im alten Ausschuss einzelne Angelegenheiten unerledigt, so müssen diese in einer Sitzung des neuen Ausschusses behandelt werden. Dies setzt voraus, dass sich die neuen Mitglieder auf diese Sitzung vorbereiten und sie gegebenenfalls auch die notwendigen Erhebungen anstellen können (Schragel aaO § 22 Rz 17). Dazu gehört selbstverständlich auch das Recht, in die Protokolle über die Sitzungen des alten Ausschusses Einsicht zu nehmen. § 16 Abs 4 PVGO ist demnach dahin zu verstehen, dass den aktuellen Ausschussmitgliedern uneingeschränkt auch das Recht auf Einsicht in die Protokolle aus früheren DA-Funktionsperioden zu gewähren ist (so bereits A 5-PVAK/10). Dem BF wurde demnach die Einsicht in diese Protokolle zu Unrecht verwehrt, sodass die Beschwerde insoweit berechtigt ist.Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass nur den Ausschussmitgliedern Einsicht zu gewähren ist (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 48 und Paragraph 26, Rz 8). Dies ergibt sich aus ihrem engen Zusammenhang mit der in Paragraph 26, PVG statuierten Verschwiegenheitspflicht der Personalvertreter, die auch die Geheimhaltungspflicht über interne Vorgänge eines Personalvertretungsorgans umfasst. Gegen diese würde besonders krass verstoßen werden, wenn ein ganzes Sitzungsprotokoll, aus dem sich das Debatten- und Abstimmverhalten der einzelnen Ausschussmitglieder entnehmen lässt, außenstehenden Personen zur Einsicht überlassen wird (A10-PVAK/09; Schragel aaO Paragraph 26, Rz 8). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweist sich die Auffassung des DA, das Recht auf Einsicht in die Protokolle aus früheren DA-Funktionsperioden stehe nach Paragraph 16, Absatz 4, PVGO nur den Mitgliedern des DA der früheren Funktionsperiode zu, als verfehlt. Steht sie doch in klarem Widerspruch zur unstrittigen Rechtsansicht, wonach durch die Änderung der Zusammensetzung eines Personalvertretungsorgans und damit auch durch die Neuwahl seiner Mitglieder keine Änderung in der Identität des Personalvertretungsorgans eintritt (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 17 und Paragraph 41, Rz 8). Bleiben etwa im alten Ausschuss einzelne Angelegenheiten unerledigt, so müssen diese in einer Sitzung des neuen Ausschusses behandelt werden. Dies setzt voraus, dass sich die neuen Mitglieder auf diese Sitzung vorbereiten und sie gegebenenfalls auch die notwendigen Erhebungen anstellen können (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 17). Dazu gehört selbstverständlich auch das Recht, in die Protokolle über die Sitzungen des alten Ausschusses Einsicht zu nehmen. Paragraph 16, Absatz 4, PVGO ist demnach dahin zu verstehen, dass den aktuellen Ausschussmitgliedern uneingeschränkt auch das Recht auf Einsicht in die Protokolle aus früheren DA-Funktionsperioden zu gewähren ist (so bereits A 5-PVAK/10). Dem BF wurde demnach die Einsicht in diese Protokolle zu Unrecht verwehrt, sodass die Beschwerde insoweit berechtigt ist. Schulungsplan und def LFV für das Schuljahr 2010/11:
Gemäß § 9 Abs 1 lit d PVG obliegt dem DA die Mitwirkung bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung, wobei ihm schon bei der Planung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen das Mitwirkungsrecht zukommt (Schragel aaO § 9 Rz 30). Der DA hat zugestanden, sein gesetzliches Mitwirkungsrecht in diesem Punkt vernachlässigt zu haben. Im Rahmen seiner in § 2 Abs 1 PVG verankerten Pflicht zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Bediensteten wäre er verpflichtet gewesen, sich aktiv um die Erlangung der für die Ausübung dieses Rechts erforderlichen Informationen zu bemühen und darüber in einer Sitzung Beschluss zu fassen. Dies ist unterblieben, weshalb die Geschäftsführung des DA auch in diesem Punkt als gesetzwidrig zu beurteilen ist. Ob der BF Pflichten des Direktors zur Einsichtgewährung „eingemahnt“ hat oder nicht, ist dabei bedeutungslos.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG obliegt dem DA die Mitwirkung bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung, wobei ihm schon bei der Planung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen das Mitwirkungsrecht zukommt (Schragel aaO Paragraph 9, Rz 30). Der DA hat zugestanden, sein gesetzliches Mitwirkungsrecht in diesem Punkt vernachlässigt zu haben. Im Rahmen seiner in Paragraph 2, Absatz eins, PVG verankerten Pflicht zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Bediensteten wäre er verpflichtet gewesen, sich aktiv um die Erlangung der für die Ausübung dieses Rechts erforderlichen Informationen zu bemühen und darüber in einer Sitzung Beschluss zu fassen. Dies ist unterblieben, weshalb die Geschäftsführung des DA auch in diesem Punkt als gesetzwidrig zu beurteilen ist. Ob der BF Pflichten des Direktors zur Einsichtgewährung „eingemahnt“ hat oder nicht, ist dabei bedeutungslos. Was die def LFV anlangt, kann auf die Ausführungen zur prov LFV verwiesen werden. Es ist nicht strittig, dass zu diesem Thema weder eine Sitzung stattfand noch eine Beschlussfassung des DA erfolgte. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt berechtigt.
Einberufung der DV für den 5.10.2010:
Nach § 6 Abs 1 PVG ist die DV vom DA (nur) im Bedarfsfall einzuberufen. Da die Einberufung eine Willensäußerung des DA darstellt, setzt sie eine ordnungsgemäß einberufene DA-Sitzung und einen entsprechenden Beschluss voraus. Gleichzeitig mit der Beschlussfassung über die Einberufung ist – mit weiterem Beschluss – auch die Tagesordnung festzulegen. Nähere Vorschriften über die Einberufung enthält ferner § 24 PVGO (vgl Schragel aaO § 6 Rz 1). Die tatsächlich eingehaltene, dem DA zuzurechnende Vorgangsweise (Festlegung von Termin und Tagesordnung durch den DA-Vorsitzenden und ein weiteres DA-Mitglied) widerspricht eindeutig den gesetzlichen Vorgaben über die Einberufung einer DV, weshalb zu diesem Faktum abermals die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA festzustellen war.Nach Paragraph 6, Absatz eins, PVG ist die DV vom DA (nur) im Bedarfsfall einzuberufen. Da die Einberufung eine Willensäußerung des DA darstellt, setzt sie eine ordnungsgemäß einberufene DA-Sitzung und einen entsprechenden Beschluss voraus. Gleichzeitig mit der Beschlussfassung über die Einberufung ist – mit weiterem Beschluss – auch die Tagesordnung festzulegen. Nähere Vorschriften über die Einberufung enthält ferner Paragraph 24, PVGO vergleiche Schragel aaO Paragraph 6, Rz 1). Die tatsächlich eingehaltene, dem DA zuzurechnende Vorgangsweise (Festlegung von Termin und Tagesordnung durch den DA-Vorsitzenden und ein weiteres DA-Mitglied) widerspricht eindeutig den gesetzlichen Vorgaben über die Einberufung einer DV, weshalb zu diesem Faktum abermals die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA festzustellen war.