Norm
PVG §9 Abs2 litbSchlagworte
vorübergehende Verwendung keine mitteilungspflichtige PersonalmaßnahmeRechtssatz
Die vorübergehende Verwendung nach § 36 Abs 4 BDG fällt nicht unter die Fälle des § 9 Abs 3 lit a PVG, es sei denn es handelt sich um die die Dauer von 29 Tagen überschreitende Verwendung in einer Vorgesetztenfunktion. Sie gilt insbesondere nicht als Dienstzuteilung, da diese die Verwendung bei einer anderen Dienststelle voraussetzt und bedarf daher – mit der erwähnten Ausnahme – keiner Mitteilung an die Personalvertretung (vgl Schragel, PVG § 9 Rz 49). Es ist jedoch auch zu bedenken, dass die – in § 36 BDG geregelte – Betrauung eines Bediensteten mit einem Arbeitsplatz Diensteinteilung iSd § 9 Abs 2 lit b PVG ist. Darüber ist mit der Personalvertretung das Einvernehmen herzustellen, soweit sich die Maßnahme auf einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht (A7-PVAK/07; Schragel, PVG § 9 Rz 11). Das gilt auch in den Fällen bloß vorübergehender Betrauung iSd § 36 Abs 4 BDG, zumal dem zuständigen Personalvertretungsorgan die Möglichkeit offen stehen muss, zu prüfen, ob die beabsichtigte Maßnahme in dieser gesetzlichen Bestimmung Deckung findet. Hier fällt jedoch entscheidend ins Gewicht, dass der Befehl über die weitere, nun unbefristete Verwendung des A. vom Kommandanten der Heerestruppenschule stammte, der insoweit als zuständiger Dienststellenleiter tätig wurde. Es wäre demnach an diesem und nicht an C. gelegen gewesen, über die beabsichtigte Personalmaßnahme das Einvernehmen mit dem DA herzustellen.Die vorübergehende Verwendung nach Paragraph 36, Absatz 4, BDG fällt nicht unter die Fälle des Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG, es sei denn es handelt sich um die die Dauer von 29 Tagen überschreitende Verwendung in einer Vorgesetztenfunktion. Sie gilt insbesondere nicht als Dienstzuteilung, da diese die Verwendung bei einer anderen Dienststelle voraussetzt und bedarf daher – mit der erwähnten Ausnahme – keiner Mitteilung an die Personalvertretung vergleiche Schragel, PVG Paragraph 9, Rz 49). Es ist jedoch auch zu bedenken, dass die – in Paragraph 36, BDG geregelte – Betrauung eines Bediensteten mit einem Arbeitsplatz Diensteinteilung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG ist. Darüber ist mit der Personalvertretung das Einvernehmen herzustellen, soweit sich die Maßnahme auf einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht (A7-PVAK/07; Schragel, PVG Paragraph 9, Rz 11). Das gilt auch in den Fällen bloß vorübergehender Betrauung iSd Paragraph 36, Absatz 4, BDG, zumal dem zuständigen Personalvertretungsorgan die Möglichkeit offen stehen muss, zu prüfen, ob die beabsichtigte Maßnahme in dieser gesetzlichen Bestimmung Deckung findet. Hier fällt jedoch entscheidend ins Gewicht, dass der Befehl über die weitere, nun unbefristete Verwendung des A. vom Kommandanten der Heerestruppenschule stammte, der insoweit als zuständiger Dienststellenleiter tätig wurde. Es wäre demnach an diesem und nicht an C. gelegen gewesen, über die beabsichtigte Personalmaßnahme das Einvernehmen mit dem DA herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2011