Norm
PVG §1 Abs4Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Mag. WEISSENBURGER als Vertreter des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die im Wege des Zentralausschusses *** (in der Folge: Zentralausschuss) vorgelegte Beschwerde des Dienststellenausschusses *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) gegen den Kommandanten *** entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 5 PVG wird festgestellt, dass der Kommandant *** dadurch das Gesetz verletzt hat, dass erGemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG wird festgestellt, dass der Kommandant *** dadurch das Gesetz verletzt hat, dass er
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben und festgestellt, dass der Kommandant *** im Zusammenhang mit
B e g r ü n d u n g :
Die ***Kaserne in S. war Standort der Jägerschule, zu deren Kommandanten zuletzt C. bestellt worden war. Er war zugleich Leiter der in der ***Kaserne untergebrachten, gemäß § 4 Abs 2 und 3 PVG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung (BM) zusammengefassten Dienststellen/Dienststellenteile. Mit Wirkung vom 1.6.2008 wurde die Jägerschule – wie auch andere Heeresschulen – in die Heerestruppenschule in E. eingegliedert. In der ***Kaserne ist als weiteres Organisationselement der Heerestruppenschule nunmehr das neue Gebirgskampfzentrum (GKZ) eingerichtet, das weiterhin von C. als Kommandant geleitet wird. Mit Verordnung des Zentralausschusses (ZA) vom 2.9.2008 wurde die frühere Fassung der Verordnung über die Zusammenfassung von Dienststellen und Dienststellenteilen im Einvernehmen mit dem BM (ua) in deren Z 124 dahin geändert, dass als Leiter der in der ***Kaserne zusammengefassten Dienststellen/Dienststellenteile der Kommandant der Heerestruppenschule (D.) fungiert. Bei den Personalvertretungswahlen Ende November 2009 wurde der Dienststellenausschuss (DA) erstmals zum Kommandanten der Heerestruppenschule gewählt.Die ***Kaserne in S. war Standort der Jägerschule, zu deren Kommandanten zuletzt C. bestellt worden war. Er war zugleich Leiter der in der ***Kaserne untergebrachten, gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 PVG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung (BM) zusammengefassten Dienststellen/Dienststellenteile. Mit Wirkung vom 1.6.2008 wurde die Jägerschule – wie auch andere Heeresschulen – in die Heerestruppenschule in E. eingegliedert. In der ***Kaserne ist als weiteres Organisationselement der Heerestruppenschule nunmehr das neue Gebirgskampfzentrum (GKZ) eingerichtet, das weiterhin von C. als Kommandant geleitet wird. Mit Verordnung des Zentralausschusses (ZA) vom 2.9.2008 wurde die frühere Fassung der Verordnung über die Zusammenfassung von Dienststellen und Dienststellenteilen im Einvernehmen mit dem BM (ua) in deren Ziffer 124, dahin geändert, dass als Leiter der in der ***Kaserne zusammengefassten Dienststellen/Dienststellenteile der Kommandant der Heerestruppenschule (D.) fungiert. Bei den Personalvertretungswahlen Ende November 2009 wurde der Dienststellenausschuss (DA) erstmals zum Kommandanten der Heerestruppenschule gewählt.
Vor diesem unstrittigen Hintergrund legte der ZA gemäß § 41 Abs 6 PVG einen Antrag des DA vor, in welchem geltend gemacht wird, der Dienststellenleiter (DL) habe in folgenden Fällen das Gesetz verletzt:Vor diesem unstrittigen Hintergrund legte der ZA gemäß Paragraph 41, Absatz 6, PVG einen Antrag des DA vor, in welchem geltend gemacht wird, der Dienststellenleiter (DL) habe in folgenden Fällen das Gesetz verletzt:
C. verwies in seiner Stellungnahme zunächst auf die geänderten Kompetenzen des Kommandanten des GKZ per 1.6.2008. Der Kommandant der Heerestruppenschule habe mit Befehl Personalmanagement vom 8.1.2009 eindeutig festgelegt, dass ausschließlich er für die Offiziere der Heerestruppenschule zuständig sei. Das GKZ verfüge über kein eigenes Stabselement/Führungsgrundgebiet für Personal und keinen Personalbearbeiter. Diese Kompetenzen seien beim Kommando der Heerestruppenschule in E. im Organisationsplan abgebildet.
Zur personellen Situation des Kommandanten des GKZ führte C. aus, im Organisationsplan sei kein Stellvertreter für ihn vorgesehen. Er sei im Jahr 2008 97 Tage und im Jahr 2009 98 Tage dienstlich vom Standort abwesend gewesen. Eine ordnungsgemäße Führung des GKZ sei daher nur mit Hilfe des Stabs des GKZ möglich, der im Zuge der Reform jedoch deutlich verringert, teilweise neu besetzt und noch im Stadium der Einarbeitung gewesen sei.
Zu den einzelnen Vorwürfen äußerte sich C. wie folgt:
Zu 1. Verwendung eines Beamten ohne Einbindung des DA:
A. habe nicht von ihm, C., sondern vom zuständigen Kommandanten der Heerestruppenschule, D., den beanstandeten Befehl erhalten. Er habe beim Kommandanten der Heerestruppenschule lediglich eine Unterstützung beantragt, weil die Funktion des S3 für das GKZ als Kaderausbildungsstätte eine Schlüsselfunktion sei. Es sei davon auszugehen, dass bei personellen Entscheidungen übergeordneter Ebenen von diesen auch die Befassung der Personalvertretung veranlasst werde. Der DA sei über die Personalmaßnahme jedenfalls informiert gewesen.
Zu 2. Dienstzuteilung eines Beamten ohne Einbindung des DA:
Die Versetzung und Dienstzuteilung des B. sei ohne Mitwirkung und Kenntnis des C. durch das BMLVS erfolgt. Auch hier hätte die Befassung der Personalvertretung durch die übergeordnete Stelle veranlasst werden müssen. Der DA sei über die Personalmaßnahme informiert gewesen.
Zu 3. Verspätete Weiterleitung eines Antrags:
Zur verspäteten Vorlage des Antrags zum Zweck der Klärung des Status des Kommandanten der Lehrabteilung sei es vermutlich wegen der häufigen dienstlichen Abwesenheiten und der zahlreichen Feiertage gekommen. Der DA sei nach Telefongesprächen mit den zuständigen Stellen des BMLVS seitens C. jedenfalls schon davor über den Status informiert gewesen.
Zu 4. Abmeldung eines Lehrgangteilnehmers ohne Einbindung des DA:
C. sei in der Zeit vom 3.8. bis 6.9.2009 auf Urlaub gewesen, am 8.9.2009 im Zeitausgleich und anschließend vom 9.9. bis 11.9.2009 im Krankenstand. Er sei mit dieser Angelegenheit weder befasst noch darüber informiert gewesen.
Zu 5. Vorlage eines Antrags an die Heerestruppenschule ohne Einbindung des DA:
Zweck des Antrags um Evaluierung sei eine rasche Verbesserung des Organisationplans durch „Sofortmaßnahmen“ zur Stärkung der Führungsstruktur gewesen. Dabei sei die mit dem DA akkordierte Geschäftsordnung umgesetzt worden. Es habe sich um keine „allgemeine Personalangelegenheit“ gehandelt. Aus diesem Grund sei das Einverständnis mit dem DA nicht hergestellt worden. Insgesamt seien von den 75 Arbeitsplätzen nur sieben betroffen gewesen. Die Veränderungen hätten lediglich Änderungen in der Bezeichnung und Verschiebungen gemäß der Geschäftsordnung zum Gegenstand gehabt.
In der mündlichen Verhandlung vom 4.4.2011 ergänzte C. sein Vorbringen dahin, dass er zwar noch als Kommandant der Jägerschule über Personalhoheit verfügt habe, seit Juni 2008 sei das aber nicht mehr der Fall. Die Personalhoheit liege beim Kommandanten der Heerestruppenschule. Diesem komme auch die Entscheidungsgewalt zu, C. habe in Personalangelegenheiten lediglich beratende Funktion. Die Änderung habe sich durch den neuen Organisationsplan des BMLVS ergeben. Dieser sei mit Wirkung vom 1.6.2008 in Kraft getreten, womit die – in einer Übergangsphase der Heerestruppenschule bereits unterstellte – Jägerschule zum GKZ als organisatorischer Teil der Heerestruppenschule geworden sei.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens werden über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus folgende Feststellungen getroffen:
Im Befehl vom 8.1.2009 („Personalmanagement HTS“) hielt der Kommandant der Heerestruppenschule Grundsätze zur Personalplanung fest. Aus der Darstellung der Planungsebenen („Wer – für wen“) geht hervor, dass die Zuständigkeit für alle Offiziere beim Kommandanten der Heerestruppenschule liegt. Dem Kommandanten des GKZ ist die Planung für alle Unteroffiziere des GKZ und der GebAusbKp zugewiesen; er wirkt ferner bei der Planung für die Offiziere beratend mit.
Zu 1. Verwendung eines Beamten ohne Einbindung des DA:
A. wurde mit Wirkung vom 1.4.2009 auf den APl „Ref GL & Ref Entw“ Pos Nr. 014, TN 6467, Wertigkeit M BO 2/4, zum GKZ versetzt. Die Maßnahme erfolgte gemäß einer Entscheidung des Bundesministers (BM) nach Abwicklung des Verfahrens nach § 10 Abs 7 PVG. Am 23. 6. 2009 erteilte das BMLVS gemäß § 36 Abs 4 BDG für die Dauer von drei Monaten die Genehmigung zur vorübergehenden Dienstverrichtung des Genannten auf dem APl „S3 & S6“, Pos Nr. 002, OrgPlanNr. T40, TN 6467, Wertigkeit M BO 2/3, beim HTS/GKZ. Mit seiner Zustimmung nahm A. vom 1.7. bis 30.9.2009 weiterhin die Agenden des S3 wahr. Mit Befehl vom 25.9.2009 verfügte der Kommandant der Heerestruppenschule, D., dass A. zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienst- und Ausbildungsbetriebs am HTS/GKZ unbeschadet seiner Einteilung auf den eingangs erwähnten Arbeitsplatz, die Aufgaben des S3 (weiterhin) wahr zu nehmen habe. Am 28.9.2009 wurde dieser Auftrag dem HTS/GKZ schriftlich zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 30.9.2009 beantragte A. die bescheidmäßige Feststellung des Auftrags und benachrichtigte hievon den DA, den er in dieser Angelegenheit um Unterstützung bat.A. wurde mit Wirkung vom 1.4.2009 auf den APl „Ref GL & Ref Entw“ Pos Nr. 014, TN 6467, Wertigkeit M BO 2/4, zum GKZ versetzt. Die Maßnahme erfolgte gemäß einer Entscheidung des Bundesministers (BM) nach Abwicklung des Verfahrens nach Paragraph 10, Absatz 7, PVG. Am 23. 6. 2009 erteilte das BMLVS gemäß Paragraph 36, Absatz 4, BDG für die Dauer von drei Monaten die Genehmigung zur vorübergehenden Dienstverrichtung des Genannten auf dem APl „S3 & S6“, Pos Nr. 002, OrgPlanNr. T40, TN 6467, Wertigkeit M BO 2/3, beim HTS/GKZ. Mit seiner Zustimmung nahm A. vom 1.7. bis 30.9.2009 weiterhin die Agenden des S3 wahr. Mit Befehl vom 25.9.2009 verfügte der Kommandant der Heerestruppenschule, D., dass A. zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienst- und Ausbildungsbetriebs am HTS/GKZ unbeschadet seiner Einteilung auf den eingangs erwähnten Arbeitsplatz, die Aufgaben des S3 (weiterhin) wahr zu nehmen habe. Am 28.9.2009 wurde dieser Auftrag dem HTS/GKZ schriftlich zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 30.9.2009 beantragte A. die bescheidmäßige Feststellung des Auftrags und benachrichtigte hievon den DA, den er in dieser Angelegenheit um Unterstützung bat.
Zu 2. Dienstzuteilung eines Beamten ohne Einbindung des DA:
Am 18.9.2009 wurde B., ein Absolvent der Militärakademie, durch den BM gemäß § 41 Abs 1 BDG mit Wirksamkeit vom 1.10.2009 zur HTS/AusbKp/GKZ versetzt und auf den APl „stellvertretender Kommandant Jägerkompanie“, OrgPlanNr. AM6, TN 6468, PosNr. 002, Wertigkeit M BO 2/1, diensteingeteilt. Unter einem wurde er gemäß § 39 BDG für die Zeit vom 28.9. bis 30.11.2009 zur HTS/InstPi, TN 6463, Dienstort K., als Personalhilfe dienstzugeteilt. Der DA erhielt die Verständigung von dieser Maßnahme am 29.9.2009. Er fasste am 1.10.2009 den Beschluss, dass Beratungen mit dem Kommandanten des GKZ zu führen wären. Der Personalmaßnahme gingen keine Planungsschritte des C. voraus.Am 18.9.2009 wurde B., ein Absolvent der Militärakademie, durch den BM gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BDG mit Wirksamkeit vom 1.10.2009 zur HTS/AusbKp/GKZ versetzt und auf den APl „stellvertretender Kommandant Jägerkompanie“, OrgPlanNr. AM6, TN 6468, PosNr. 002, Wertigkeit M BO 2/1, diensteingeteilt. Unter einem wurde er gemäß Paragraph 39, BDG für die Zeit vom 28.9. bis 30.11.2009 zur HTS/InstPi, TN 6463, Dienstort K., als Personalhilfe dienstzugeteilt. Der DA erhielt die Verständigung von dieser Maßnahme am 29.9.2009. Er fasste am 1.10.2009 den Beschluss, dass Beratungen mit dem Kommandanten des GKZ zu führen wären. Der Personalmaßnahme gingen keine Planungsschritte des C. voraus.
Zu 3. Verspätete Weiterleitung eines Antrags:
In einem an den Kommandanten des GKZ gerichteten Schreiben des damaligen DA-Vorsitzenden vom 16.4.2009 wurde zum Entwurf der GO, Stand 2.4.2009, der Standpunkt des DA betreffend die Zuständigkeit des Kommandanten der Lehrabteilung des GKZ für die Festlegung des Erholungsurlaubs und zur Gewährung von Sonderurlaub dargelegt. Weiters wurde festgehalten:
„Anstatt Bedienstete aus dem Verantwortungsbereich einer Disziplinarbehörde 1. Instanz zu reißen und einer anderen zu unterstellen, was nach Ansicht des DA einer Versetzung gleichkommt, die durch die Dienstbehörde und nicht mit der GO vorzunehmen ist, könnte das Problem auch durch Festlegung eines Fachvorgesetzten mit demselben Effekt, vor allem aber gesetzeskonform, gelöst werden. Davon sind jedenfalls betroffen (...)“. In diesem Zusammenhang stellte der DA den Antrag, „dass das GKZ die Frage, ob der Kdt LAbt&HLO GKZ&HLO WinterKpf ein Einheitskommandant im Sinne des § 12 Abs 1 HDG ist oder nicht, durch die zuständigen Stellen des BMLVS schriftlich klären“ lässt.„Anstatt Bedienstete aus dem Verantwortungsbereich einer Disziplinarbehörde 1. Instanz zu reißen und einer anderen zu unterstellen, was nach Ansicht des DA einer Versetzung gleichkommt, die durch die Dienstbehörde und nicht mit der GO vorzunehmen ist, könnte das Problem auch durch Festlegung eines Fachvorgesetzten mit demselben Effekt, vor allem aber gesetzeskonform, gelöst werden. Davon sind jedenfalls betroffen (...)“. In diesem Zusammenhang stellte der DA den Antrag, „dass das GKZ die Frage, ob der Kdt LAbt&HLO GKZ&HLO WinterKpf ein Einheitskommandant im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, HDG ist oder nicht, durch die zuständigen Stellen des BMLVS schriftlich klären“ lässt.
Am 16.9.2009 formulierte C. ein Schreiben an die Heerestruppenschule mit folgendem Wortlaut:
„Das Kommando Gebirgskampfzentrum der Heerestruppenschule (OplNr T40) beantragt – auf Verlangen des Dienststellenausschusses ***Kaserne – eine Klärung, ob nur der Kommandant GKZ oder auch der Kommandant LAbt den Status eines Einheitskommandanten besitzt.
Nach Rücksprache mit verschiedenen zuständigen Referatsleitern im BMLVS (Org, DiszBW) wurde in der Geschäftsordnung festgelegt, dass der Kommandant GKZ der Disziplinarvorgesetzte für die JgKp (Gebirgsausbildung) – OplNr AM6 – und die Lehrgänge sowie (nur) der Kdt GKZ der Einheitskommandant für das GKZ (Personal OPlNr T40) ist.“
Zu 4. Abmeldung eines Lehrgangteilnehmers ohne Einbindung des DA:
Am 10.9.2009 meldete der Kommandant des GKZ durch einen Vertreter (Obst JANK) der Heerestruppenschule den Ausfall zweier Chargen bei einem mit „FüOrgET1/Jg“ bezeichneten Lehrgang. Zur Begründung wurden „dienstliche Gründe“ bzw das Einschlagen der Offizierslaufbahn angeführt. Der DA wurde hievon – nach Urgenz – am 14.9.2009 in Kenntnis gesetzt.
Zu 5. Vorlage eines Antrags an die Heerestruppenschule ohne Einbindung des DA:
Am 9.10.2009 stellte C. den Antrag an die Heerestruppenschule, die vorgelegten Organisationspläne des GKZ und der AusbKp/GKZ zu evaluieren. Beantragt wurde die Gliederung des GKZ in eine Stabs- und Lehrabteilung sowie die Eingliederung der Ausbildungskompanie, wobei die Stabs- und Lehrabteilung drei Referate und drei Lehrgruppen umfassen sollte. Sowohl die Stabs- und Lehrabteilung als auch die Ausbildungskompanie sollten Einheitsstatus haben, beide Elemente sollten in einem Organisationsplan zusammengeführt werden. Konkret sollten die Referate Führung, Versorgung und Grundlagen in die LAbt eingegliedert und die LAbt in Stb- und LAbt umbenannt sowie einzelne Arbeitsplätze aufgabenorientiert zugeordnet werden. Diesem Konzept entsprechend wurde die personelle Führungsstruktur nach Funktion und Bezeichnung des Arbeitsplatzes dargestellt. Die beantragten Maßnahmen wurden umfangreich begründet. In einem weiteren Punkt („Umsetzung der Evaluierung“) wurden mehrere Änderungen als „Sofortmaßnahmen“ beantragt, die noch „vor der eigentlichen Evaluierung der gesamten HTS umzusetzen wären bzw der HTS in Aussicht gestellt wurden“. Diese betrafen die Schaffung eines zusätzlichen Arbeitsplatzes, die Änderung von Funktionsbezeichnungen und der Bewertung eines Arbeitsplatzes sowie die Verschiebung von Arbeitsplätzen in ein (anderes) Referat.
Noch am 9.10.2009 wurde der Antrag samt Beilagen (auf elektronischem Weg) an die Heerestruppenschule und (in Papierform) an den DA versandt. Letzterer fasste in seiner Sitzung vom 21.10.2009 den Beschluss, dem Antrag des Kommandanten des GKZ nicht zuzustimmen.
Diese Feststellungen gründen sich auf die von beiden Seiten vorgelegten Urkunden und die – soweit dies die Tatsachenebene betrifft – weitgehend übereinstimmenden Angaben des C. und des DA-Vorsitzenden in der Verhandlung vom 4.4.2011. Soweit letzterer zum Beschwerdepunkt 2. die Auffassung vertrat, der Personalmaßnahme müssten entsprechende Planungsschritte vorangegangen sein, handelt es sich allerdings um eine bloße Vermutung, sodass der gegenteiligen Behauptung des C. zu folgen war. Ob und inwiefern der dem Beschwerdepunkt 3. zugrundeliegende Antrag des C. vom Begehren des DA abwich, ist eine Auslegungsfrage, die der rechtlichen Beurteilung unterliegt.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat auf dieser Grundlage erwogen:
Behauptet ein Organ der Personalvertretung, dass ein Organ des Dienstgebers Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres wiederholt verletzt habe, so hat die Kommission gemäß § 41 Abs 5 PVG auf Antrag des Organs der Personalvertretung die Gesetzmäßigkeit oder die Gesetzwidrigkeit des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens festzustelIen.Behauptet ein Organ der Personalvertretung, dass ein Organ des Dienstgebers Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres wiederholt verletzt habe, so hat die Kommission gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG auf Antrag des Organs der Personalvertretung die Gesetzmäßigkeit oder die Gesetzwidrigkeit des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens festzustelIen.
Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob durch die Schaffung des neuen GKZ und dessen Eingliederung in die Organisation der Heerestruppenschule die bis dahin am Standort der ***Kaserne bestehende Dienststelle (Jägerschule) gemäß § 23 Abs 2 lit a PVG aufgelassen und durch eine neu geschaffene Dienststelle (Heerestruppenschule oder GKZ) ersetzt worden ist. Traf dies zu, hätte nicht nur die Tätigkeit, sondern auch die Existenz des damaligen Dienstellenausschusses geendet (Schragel, PVG § 41 Rz 9), sodass dessen Befassung in den von der Beschwerde umfassten Angelegenheiten gar nicht möglich gewesen wäre.Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob durch die Schaffung des neuen GKZ und dessen Eingliederung in die Organisation der Heerestruppenschule die bis dahin am Standort der ***Kaserne bestehende Dienststelle (Jägerschule) gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, PVG aufgelassen und durch eine neu geschaffene Dienststelle (Heerestruppenschule oder GKZ) ersetzt worden ist. Traf dies zu, hätte nicht nur die Tätigkeit, sondern auch die Existenz des damaligen Dienstellenausschusses geendet (Schragel, PVG Paragraph 41, Rz 9), sodass dessen Befassung in den von der Beschwerde umfassten Angelegenheiten gar nicht möglich gewesen wäre.
Gemäß § 1 Abs 4 PVG sind Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Wesentlich an der Definition des § 1 Abs 4 PVG ist, dass es sich bei der Dienststelle um eine verwaltungstechnische Einheit handeln muss, was sich aus ihrem organisatorischen Aufbau ergibt. Es kommt auf ihre als Einheit anzusehende Stellung im verwaltungsrechtlichen organisatorischen Aufbau an. Dienststelle ist jene kleinste organisatorische Einheit, für die ein allen Bediensteten gemeinsamer Vorgesetzter (Dienststellenleiter) bestellt wurde (Schragel aaO § 1 Rz 14).Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, PVG sind Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Wesentlich an der Definition des Paragraph eins, Absatz 4, PVG ist, dass es sich bei der Dienststelle um eine verwaltungstechnische Einheit handeln muss, was sich aus ihrem organisatorischen Aufbau ergibt. Es kommt auf ihre als Einheit anzusehende Stellung im verwaltungsrechtlichen organisatorischen Aufbau an. Dienststelle ist jene kleinste organisatorische Einheit, für die ein allen Bediensteten gemeinsamer Vorgesetzter (Dienststellenleiter) bestellt wurde (Schragel aaO Paragraph eins, Rz 14).
§ 4 Abs 1 Satz 1 PVG ordnet als Grundsatz die Bildung eines Dienstellenausschusses bei jeder Dienststelle iSd § 1 Abs 4 PVG an (Schragel aaO § 4 Rz 3). Das Gesetz lässt jedoch in mehrfacher Hinsicht Abweichungen von diesem Grundsatz zu. So kann für zwei oder mehrere Dienststellen ein gemeinsamer Dienststellenausschuss, es können aber auch bei einer Dienststelle mehrere Dienststellenausschüsse gebildet werden. Diese Bildung erfolgt durch einen Beschluss des Zentralausschusses, dem die Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse vorauszugehen hat. Zu seinem Wirksamwerden ist das hergestellte Einvernehmen mit dem für den Zentralauschuss zuständigen Leiter der Zentralstelle Voraussetzung, dh der Leiter der Zentralstelle muss dem Beschluss zugestimmt haben, der dann noch kundgemacht werden muss (§ 4 Abs 4 PVG; Schragel aaO § 4 Rz 4). Der Beschluss nach § 4 Abs 2 PVG stellt eine Verordnung dar, die von der PVAK nicht auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft werden darf (A 12-PVAK/09; Schragel aaO § 4 Rz 8).Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 PVG ordnet als Grundsatz die Bildung eines Dienstellenausschusses bei jeder Dienststelle iSd Paragraph eins, Absatz 4, PVG an (Schragel aaO Paragraph 4, Rz 3). Das Gesetz lässt jedoch in mehrfacher Hinsicht Abweichungen von diesem Grundsatz zu. So kann für zwei oder mehrere Dienststellen ein gemeinsamer Dienststellenausschuss, es können aber auch bei einer Dienststelle mehrere Dienststellenausschüsse gebildet werden. Diese Bildung erfolgt durch einen Beschluss des Zentralausschusses, dem die Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse vorauszugehen hat. Zu seinem Wirksamwerden ist das hergestellte Einvernehmen mit dem für den Zentralauschuss zuständigen Leiter der Zentralstelle Voraussetzung, dh der Leiter der Zentralstelle muss dem Beschluss zugestimmt haben, der dann noch kundgemacht werden muss (Paragraph 4, Absatz 4, PVG; Schragel aaO Paragraph 4, Rz 4). Der Beschluss nach Paragraph 4, Absatz 2, PVG stellt eine Verordnung dar, die von der PVAK nicht auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft werden darf (A 12-PVAK/09; Schragel aaO Paragraph 4, Rz 8).
Nach § 4 Abs 3 PVG gelten die durch Verordnung des Zentralauschusses zusammengefassten bzw jede der getrennten Dienststellen iSd PVG als eine Dienststelle, deren Leiter der Zentralausschuss im Einvernehmen mit dem Leiter der Zentralstelle zu bestimmen hat. Auch die durch die Trennung einer Dienststelle entstandenen mehreren Dienststellen sind gemäß § 4 Abs 3 PVG „Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes“, also solche iSd PVG (Schragel aaO § 1 Rz 14). Dennoch sind sie mit den Dienststellen iSd § 1 Abs 4 PVG nicht ident. Dies ergibt sich bereits aus den in § 4 Abs 1 Satz 2 PVG umschriebenen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Trennung einer Dienststelle zulässig ist. Danach können „für besonders große und organisatorisch trennbare und für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen sowie für Dienststellen, in denen Bedienstete verschiedener Besoldungsgruppen und Verwendungen tätig sind“, mehrere Personalvertretungen gebildet werden. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Bildung eines einzigen Dienststellenausschuss bei besonders großen Dienststellen – Schragel (aaO § 4 Rz 7) nennt als Beispiele Ministerien oder Landesgendarmeriekommanden – zu Schwerfälligkeit führen und daher unzweckmäßig sein kann. Das Kriterium der organisatorischen Trennbarkeit ist bereits dann erfüllt, wenn nach der innerorganisatorischen Struktur der Dienststelle eine Unterteilung möglich ist. Besonders bei örtlich getrennter Unterbringung einer „besonders großen“ Dienststelle wird die Bildung mehrerer DAe als besonders zweckmäßig anzusehen sein (Schragel aaO § 4 Rz 5).Nach Paragraph 4, Absatz 3, PVG gelten die durch Verordnung des Zentralauschusses zusammengefassten bzw jede der getrennten Dienststellen iSd PVG als eine Dienststelle, deren Leiter der Zentralausschuss im Einvernehmen mit dem Leiter der Zentralstelle zu bestimmen hat. Auch die durch die Trennung einer Dienststelle entstandenen mehreren Dienststellen sind gemäß Paragraph 4, Absatz 3, PVG „Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes“, also solche iSd PVG (Schragel aaO Paragraph eins, Rz 14). Dennoch sind sie mit den Dienststellen iSd Paragraph eins, Absatz 4, PVG nicht ident. Dies ergibt sich bereits aus den in Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 PVG umschriebenen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Trennung einer Dienststelle zulässig ist. Danach können „für besonders große und organisatorisch trennbare und für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen sowie für Dienststellen, in denen Bedienstete verschiedener Besoldungsgruppen und Verwendungen tätig sind“, mehrere Personalvertretungen gebildet werden. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Bildung eines einzigen Dienststellenausschuss bei besonders großen Dienststellen – Schragel (aaO Paragraph 4, Rz 7) nennt als Beispiele Ministerien oder Landesgendarmeriekommanden – zu Schwerfälligkeit führen und daher unzweckmäßig sein kann. Das Kriterium der organisatorischen Trennbarkeit ist bereits dann erfüllt, wenn nach der innerorganisatorischen Struktur der Dienststelle eine Unterteilung möglich ist. Besonders bei örtlich getrennter Unterbringung einer „besonders großen“ Dienststelle wird die Bildung mehrerer DAe als besonders zweckmäßig anzusehen sein (Schragel aaO Paragraph 4, Rz 5).
Keine zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Trennung einer Dienststelle kann es demnach aber sein, dass jede der mehreren Dienststellen iSd § 4 Abs 3 PVG auch den Kriterien einer Dienststelle iSd § 1 Abs 4 PVG entspricht. Demgemäß ist nach der Rechtsprechung der Kommission etwa bei der Frage, welchem Dienststellenleiter gegenüber die Mitwirkung eines der mehreren Dienststellenausschüsse zu erfolgen hat, darauf abzustellen, ob die Angelegenheit nur die Abteilung, für die ein eigener Dienststellenausschuss gebildet wurde, oder eine darüber hinaus reichende dienstrechtliche Maßnahme betrifft. Nur im ersten Fall steht dem Dienststellenausschuss in der Regel allein der „Leiter der Abteilung“ iSd § 4 Abs 3 PVG gegenüber, während im zweiten Fall die Mitwirkung (auch) beim dienstrechtlich zuständigen Dienststellenleiter zu erfolgen hat (A12-PVAK/09; Schragel aaO § 4 Rz 12).Keine zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Trennung einer Dienststelle kann es demnach aber sein, dass jede der mehreren Dienststellen iSd Paragraph 4, Absatz 3, PVG auch den Kriterien einer Dienststelle iSd Paragraph eins, Absatz 4, PVG entspricht. Demgemäß ist nach der Rechtsprechung der Kommission etwa bei der Frage, welchem Dienststellenleiter gegenüber die Mitwirkung eines der mehreren Dienststellenausschüsse zu erfolgen hat, darauf abzustellen, ob die Angelegenheit nur die Abteilung, für die ein eigener Dienststellenausschuss gebildet wurde, oder eine darüber hinaus reichende dienstrechtliche Maßnahme betrifft. Nur im ersten Fall steht dem Dienststellenausschuss in der Regel allein der „Leiter der Abteilung“ iSd Paragraph 4, Absatz 3, PVG gegenüber, während im zweiten Fall die Mitwirkung (auch) beim dienstrechtlich zuständigen Dienststellenleiter zu erfolgen hat (A12-PVAK/09; Schragel aaO Paragraph 4, Rz 12).
Im hier zu beurteilenden Fall wurden für die Dienststelle „Heerestruppenschule“ mehrere Dienststellen iSd § 4 Abs 3 PVG gebildet, zu denen auch das GKZ gehört. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich um eine (von mehreren) innerorganisatorisch trennbare, örtlich getrennt untergebrachte Abteilung der Heerestruppenschule, der C. als Kommandant vorgesetzt ist. Darauf, ob diese Abteilung die Kriterien einer Dienststelle iSd § 1 Abs 4 PVG erfüllt, kommt es nach der erörterten Rechtslage nicht entscheidend an. Das gilt insbesondere für den von C. hervorgehobenen Umstand, dass er - im Gegensatz zur früheren Jägerschule - als Kommandant des GKZ keine Personalhoheit über die Bediensteten mehr hat, sondern diese nun zentral beim Kommandanten der Heerestruppenschule verankert ist.Im hier zu beurteilenden Fall wurden für die Dienststelle „Heerestruppenschule“ mehrere Dienststellen iSd Paragraph 4, Absatz 3, PVG gebildet, zu denen auch das GKZ gehört. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich um eine (von mehreren) innerorganisatorisch trennbare, örtlich getrennt untergebrachte Abteilung der Heerestruppenschule, der C. als Kommandant vorgesetzt ist. Darauf, ob diese Abteilung die Kriterien einer Dienststelle iSd Paragraph eins, Absatz 4, PVG erfüllt, kommt es nach der erörterten Rechtslage nicht entscheidend an. Das gilt insbesondere für den von C. hervorgehobenen Umstand, dass er - im Gegensatz zur früheren Jägerschule - als Kommandant des GKZ keine Personalhoheit über die Bediensteten mehr hat, sondern diese nun zentral beim Kommandanten der Heerestruppenschule verankert ist.
Die Auflassung einer Dienststelle gemäß § 23 Abs 2 lit a PVG kann je nach der Rechtslage durch Gesetz, Verordnung oder eine sonstige administrative Maßnahme geschehen. Wird sie bloß umbenannt, so ist dies für den Dienststellenausschuss ohne Bedeutung (Schragel aaO § 23 Rz 4; vgl auch § 41 Rz 10). Dienststellen können aber auch neu geschaffen werden. Eine solche Neuschaffung tritt auch ein, wenn bereits bestehende Dienststellen so neu organisiert werden, dass keine Dienststelle als aufnehmende und damit weiterexistierende) angesehen werden kann (Schragel aaO §§ 24a, 24b Rz 1). Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung der Kommission weder von einer Auflassung noch einer Neuschaffung sondern davon auszugehen, dass die zuvor (auch) als Dienststelle im Sinne des § 1 Abs 4 PVG am Standort der ***Kaserne bestehende Jägerschule nach der Reform des Jahres 2008 als Dienststelle im Sinne des § 4 Abs 3 PVG, wenn auch mit teilweise verändertem Aufgabengebiet, und unter der neuen Bezeichnung GKZ fortbestand. Tatsachen, welche allenfalls eine abweichende Beurteilung zulassen würden, haben die Verfahrensbeteiligten weder behauptet, noch haben sie entsprechende Beweise angeboten.Die Auflassung einer Dienststelle gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, PVG kann je nach der Rechtslage durch Gesetz, Verordnung oder eine sonstige administrative Maßnahme geschehen. Wird sie bloß umbenannt, so ist dies für den Dienststellenausschuss ohne Bedeutung (Schragel aaO Paragraph 23, Rz 4; vergleiche auch Paragraph 41, Rz 10). Dienststellen können aber auch neu geschaffen werden. Eine solche Neuschaffung tritt auch ein, wenn bereits bestehende Dienststellen so neu organisiert werden, dass keine Dienststelle als aufnehmende und damit weiterexistierende) angesehen werden kann (Schragel aaO Paragraphen 24 a, 24 b, Rz 1). Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung der Kommission weder von einer Auflassung noch einer Neuschaffung sondern davon auszugehen, dass die zuvor (auch) als Dienststelle im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, PVG am Standort der ***Kaserne bestehende Jägerschule nach der Reform des Jahres 2008 als Dienststelle im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, PVG, wenn auch mit teilweise verändertem Aufgabengebiet, und unter der neuen Bezeichnung GKZ fortbestand. Tatsachen, welche allenfalls eine abweichende Beurteilung zulassen würden, haben die Verfahrensbeteiligten weder behauptet, noch haben sie entsprechende Beweise angeboten.
Auf der Grundlage dieser Ausführungen sind die einzelnen Beschwerdepunkte wie folgt zu beurteilen:
Die zunächst mit drei Monaten befristete Anordnung zur vorübergehenden Verwendung des mit Wirkung vom 1.4.2009 zum GKZ versetzten A. auf dem Arbeitsplatz „S3 & S6“ erfolgte gemäß § 36 Abs 4 BDG. Danach ist der Beamte verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufungen und Verwendungen gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. Nach der freiwilligen Verlängerung dieser Verwendung um weitere drei Monate erfolgte eine weitere – nun unbefristete – Verlängerung durch Befehl des Kommandanten der Heerestruppenschule.Die zunächst mit drei Monaten befristete Anordnung zur vorübergehenden Verwendung des mit Wirkung vom 1.4.2009 zum GKZ versetzten A. auf dem Arbeitsplatz „S3 & S6“ erfolgte gemäß Paragraph 36, Absatz 4, BDG. Danach ist der Beamte verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufungen und Verwendungen gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. Nach der freiwilligen Verlängerung dieser Verwendung um weitere drei Monate erfolgte eine weitere – nun unbefristete – Verlängerung durch Befehl des Kommandanten der Heerestruppenschule.
Auch wenn dieser Befehl keine Rechtsgrundlage nennt, besteht kein Zweifel, dass er abermals auf § 36 Abs 4 BDG beruht. Die vorübergehende Verwendung nach dieser Gesetzesstelle fällt nicht unter die Fälle des § 9 Abs 3 lit a PVG, es sei denn es handelt sich um die die Dauer von 29 Tagen überschreitende Verwendung in einer Vorgesetztenfunktion. Sie gilt insbesondere nicht als Dienstzuteilung, da diese die Verwendung bei einer anderen Dienststelle voraussetzt und bedarf daher – mit der erwähnten Ausnahme – keiner Mitteilung an die Personalvertretung (vgl Schragel aaO § 9 Rz 49). Dass die Verwendung als „S3 & S6“ mit einer Vorgesetztenfunktion verbunden wäre, wurde weder behauptet, noch geht dies aus den Verfahrensergebnissen hervor. Im Befehl des Kommandanten der Heerestruppenschule vom 8.1.2009 („Personalmanagement HTS“) werden diese Funktionen vielmehr wie folgt definiert: „S3 unterstützt im Bereich ‚Sicherstellung der Ausbildung’ und Wissenstransfer (laufend)“; „S6 unterstützt durch Bereitstellung entsprechender IKT Werkzeuge (ASAP)“. Das bedeutet, dass es entgegen der Ansicht des DA bei der Anordnung einer weiteren Verwendung des A. auf dem Arbeitsplatz „S3 & S6“ um keine mitteilungspflichtige Personalmaßnahme gehandelt hat.Auch wenn dieser Befehl keine Rechtsgrundlage nennt, besteht kein Zweifel, dass er abermals auf Paragraph 36, Absatz 4, BDG beruht. Die vorübergehende Verwendung nach dieser Gesetzesstelle fällt nicht unter die Fälle des Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG, es sei denn es handelt sich um die die Dauer von 29 Tagen überschreitende Verwendung in einer Vorgesetztenfunktion. Sie gilt insbesondere nicht als Dienstzuteilung, da diese die Verwendung bei einer anderen Dienststelle voraussetzt und bedarf daher – mit der erwähnten Ausnahme – keiner Mitteilung an die Personalvertretung vergleiche Schragel aaO Paragraph 9, Rz 49). Dass die Verwendung als „S3 & S6“ mit einer Vorgesetztenfunktion verbunden wäre, wurde weder behauptet, noch geht dies aus den Verfahrensergebnissen hervor. Im Befehl des Kommandanten der Heerestruppenschule vom 8.1.2009 („Personalmanagement HTS“) werden diese Funktionen vielmehr wie folgt definiert: „S3 unterstützt im Bereich ‚Sicherstellung der Ausbildung’ und Wissenstransfer (laufend)“; „S6 unterstützt durch Bereitstellung entsprechender IKT Werkzeuge (ASAP)“. Das bedeutet, dass es entgegen der Ansicht des DA bei der Anordnung einer weiteren Verwendung des A. auf dem Arbeitsplatz „S3 & S6“ um keine mitteilungspflichtige Personalmaßnahme gehandelt hat.
Es ist jedoch auch zu bedenken, dass die – in § 36 BDG geregelte – Betrauung eines Bediensteten mit einem Arbeitsplatz Diensteinteilung iSd § 9 Abs 2 lit b PVG ist. Darüber ist mit der Personalvertretung das Einvernehmen herzustellen, soweit sich die Maßnahme auf einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht (A7-PVAK/07; Schragel aaO § 9 Rz 11). Das gilt auch in den Fällen bloß vorübergehender Betrauung iSd § 36 Abs 4 BDG, zumal dem zuständigen Personalvertretungsorgan die Möglichkeit offen stehen muss, zu prüfen, ob die beabsichtigte Maßnahme in dieser gesetzlichen Bestimmung Deckung findet (vgl Schragel aaO § 9 Rz 11). Hier fällt jedoch entscheidend ins Gewicht, dass der Befehl über die weitere, nun unbefristete Verwendung des A. vom Kommandanten der Heerestruppenschule stammte, der insoweit als zuständiger Dienststellenleiter tätig wurde. Es wäre demnach an diesem (D.) und nicht an C. gelegen gewesen, über die beabsichtigte Personalmaßnahme das Einvernehmen mit dem DA herzustellen.Es ist jedoch auch zu bedenken, dass die – in Paragraph 36, BDG geregelte – Betrauung eines Bediensteten mit einem Arbeitsplatz Diensteinteilung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG ist. Darüber ist mit der Personalvertretung das Einvernehmen herzustellen, soweit sich die Maßnahme auf einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht (A7-PVAK/07; Schragel aaO Paragraph 9, Rz 11). Das gilt auch in den Fällen bloß vorübergehender Betrauung iSd Paragraph 36, Absatz 4, BDG, zumal dem zuständigen Personalvertretungsorgan die Möglichkeit offen stehen muss, zu prüfen, ob die beabsichtigte Maßnahme in dieser gesetzlichen Bestimmung Deckung findet vergleiche Schragel aaO Paragraph 9, Rz 11). Hier fällt jedoch entscheidend ins Gewicht, dass der Befehl über die weitere, nun unbefristete Verwendung des A. vom Kommandanten der Heerestruppenschule stammte, der insoweit als zuständiger Dienststellenleiter tätig wurde. Es wäre demnach an diesem (D.) und nicht an C. gelegen gewesen, über die beabsichtigte Personalmaßnahme das Einvernehmen mit dem DA herzustellen.
Aus diesen Erwägungen kommt der Beschwerde in diesem Punkt keine Berechtigung zu.
Zu 2. Dienstzuteilung eines Beamten ohne Einbindung des DA:
Die Versetzung und die Dienstzuteilung des B. erfolgte durch den BM. Es wäre daher an der Zentralstelle gelegen gewesen, die Personalvertretung unter Wahrung der in § 9 Abs 3 letzter Absatz PVG genannten Fristen vor der Durchführung der beabsichtigten Maßnahme zu informieren. Dass dies nicht geschehen ist, begründet keine Gesetzesverletzung durch C., weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt unberechtigt ist.Die Versetzung und die Dienstzuteilung des B. erfolgte durch den BM. Es wäre daher an der Zentralstelle gelegen gewesen, die Personalvertretung unter Wahrung der in Paragraph 9, Absatz 3, letzter Absatz PVG genannten Fristen vor der Durchführung der beabsichtigten Maßnahme zu informieren. Dass dies nicht geschehen ist, begründet keine Gesetzesverletzung durch C., weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt unberechtigt ist.
Zu 3. Verspätete Weiterleitung eines Antrags:
§ 10 Abs 4 PVG eröffnet der Personalvertretung die Möglichkeit, beim Dienststellenleiter Anträge zu stellen. Will sie sich mit dem Dienststellenleiter nicht beraten und wird auch von diesem keine Beratung angestrebt, hat der Dienstellenleiter entweder dem Anliegen zu entsprechen oder, wenn er glaubt, ihm nicht nachkommen zu können, dies der Personalvertretung unter Angabe der Gründe bekanntzugeben (§ 10 Abs 5 zweiter Satz PVG). Für seine Entscheidung, ob er dem Antrag entsprechen will, steht dem Dienstellenleiter eine Frist von zwei Wochen zur Verfügung, während ihre Bekanntgabe an die Personalvertretung ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen hat. Der Dienstellenleiter verhält sich gesetzwidrig, wenn er die Entscheidung nicht binnen zwei Wochen trifft (Schragel aaO § 10 Rz 25 und 31).Paragraph 10, Absatz 4, PVG eröffnet der Personalvertretung die Möglichkeit, beim Dienststellenleiter Anträge zu stellen. Will sie sich mit dem Dienststellenleiter nicht beraten und wird auch von diesem keine Beratung angestrebt, hat der Dienstellenleiter entweder dem Anliegen zu entsprechen oder, wenn er glaubt, ihm nicht nachkommen zu können, dies der Personalvertretung unter Angabe der Gründe bekanntzugeben (Paragraph 10, Absatz 5, zweiter Satz PVG). Für seine Entscheidung, ob er dem Antrag entsprechen will, steht dem Dienstellenleiter eine Frist von zwei Wochen zur Verfügung, während ihre Bekanntgabe an die Personalvertretung ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen hat. Der Dienstellenleiter verhält sich gesetzwidrig, wenn er die Entscheidung nicht binnen zwei Wochen trifft (Schragel aaO Paragraph 10, Rz 25 und 31).
Im vorliegenden Fall stellte der DA am 16.4.2009 einen konkret formulierten Antrag an den insoweit als Dienstellenleiter fungierenden C., dem erst am 19.6.2009 – mit Abweichungen – entsprochen wurde. Ein Beratungsverlangen wurde seitens des DA nicht gestellt, es gibt auch keine Anhaltspunkte für einen Beratungswunsch des DL. Auch eine (teilweise) ablehnende Entscheidung des DL liegt nicht vor. C. ist demnach als Gesetzesverletzung vorzuwerfen, dass er dem Antrag nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist in vollem Umfang entsprochen hat. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde somit als berechtigt.
Zu 4. Abmeldung eines Lehrgangteilnehmers ohne Einbindung des DA:
§ 9 Abs 1 lit d PVG gibt der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung. Mit dem Begriff „Auswahl“ wird klargestellt, dass, um die Bestimmung anwenden zu können, die Art der Aus- und Fortbildung, aber auch die Durchführung eines entsprechenden Lehrgangs bereits feststehen muss, sodass nun zu bestimmen ist, welche Bediensteten konkret zum Lehrgang zuzulassen sind. Gemäß § 10 Abs 1 PVG sind beabsichtigte Maßnahmen des Dienststellenleiters im Sinne des § 9 Abs 1 PVG dem Dienststellenausschuss spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG gibt der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung. Mit dem Begriff „Auswahl“ wird klargestellt, dass, um die Bestimmung anwenden zu können, die Art der Aus- und Fortbildung, aber auch die Durchführung eines entsprechenden Lehrgangs bereits feststehen muss, sodass nun zu bestimmen ist, welche Bediensteten konkret zum Lehrgang zuzulassen sind. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, PVG sind beabsichtigte Maßnahmen des Dienststellenleiters im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, PVG dem Dienststellenausschuss spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Im vorliegenden Fall wurden zwei Bedienstete, die bereits zur Teilnahme an einem bestimmten Lehrgang ausgewählt worden waren, vom insoweit als DL fungierenden Kommandanten des GKZ wieder abgemeldet. Die Verfügung dieser Maßnahme durch einen Stellvertreter des DL ändert nichts daran, dass sie diesem (C.) zuzurechnen ist. Der DA erfuhr von der Abmeldung der Bediensteten erst nachträglich und auf Grund einer Urgenz. Wie C. ohnedies nicht in Zweifel zieht, wurde durch diese Vorgangsweise das gesetzliche Mitwirkungsrecht des DA nicht gewahrt. Auch in diesem Punkt kommt der Beschwerde daher Berechtigung zu.
Zu 5. Vorlage eines Antrags an die Heerestruppenschule ohne Einbindung des DA:
In allgemeinen Personalangelegenheiten, die in ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen, ist gemäß § 9 Abs 2 lit a PVG das Einvernehmen herzustellen. Allgemeine Personalangelegenheiten sind in erster Linie Durchführungserlässe zu gesetzlichen Bestimmungen oder Verordnungen, die erläutert oder vollzugsfähig gemacht werden, oder Anordnungen, die allgemeine Regelungen den Voraussetzungen bei bestimmten Dienststellen anpassen oder sie näher ausführen. Es handelt sich überwiegend um Grundsatzanordnungen über künftiges Vorgehen oder die beabsichtigte Anwendung und Auslegung von Gesetzen oder Verordnungen. Es wird klargestellt oder angeordnet, wie künftig in konkreten Einzelfällen vorzugehen beabsichtigt ist oder (von anderen) vorzugehen sein wird. Unter „Personalangelegenheiten“ sind alle das Personal (die Bediensteten) betreffenden Maßnahmen und nicht nur dienstrechtliche Angelegenheiten im engeren Sinn zu verstehen, also alle Angelegenheiten, die die im § 2 Abs 1 erster Satz PVG genannten Interessen betreffen. Der Wortteil „Personal“ bedeutet keine Begriffseinschränkung, sodass unter § 9 Abs 2 lit a PVG alle Anordnungen fallen, die allgemeine Regelungen für eine Mehrzahl von Bediensteten treffen. Auch die Schaffung einer erstmaligen oder geänderten, nicht bereits durch Gesetz vorgeschriebenen hierarchischen Strukturierung der Bediensteten einer Dienststelle kann eine allgemeine Personalangelegenheit sein (vgl Schragel aaO § 9 Rz 8). Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen herzustellen ist, sind gemäß § 10 Abs 2 PVG spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem Dienststellenausschuss nachweislich zur Kenntnis zu bringen.In allgemeinen Personalangelegenheiten, die in ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen, ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG das Einvernehmen herzustellen. Allgemeine Personalangelegenheiten sind in erster Linie Durchführungserlässe zu gesetzlichen Bestimmungen oder Verordnungen, die erläutert oder vollzugsfähig gemacht werden, oder Anordnungen, die allgemeine Regelungen den Voraussetzungen bei bestimmten Dienststellen anpassen oder sie näher ausführen. Es handelt sich überwiegend um Grundsatzanordnungen über künftiges Vorgehen oder die beabsichtigte Anwendung und Auslegung von Gesetzen oder Verordnungen. Es wird klargestellt oder angeordnet, wie künftig in konkreten Einzelfällen vorzugehen beabsichtigt ist oder (von anderen) vorzugehen sein wird. Unter „Personalangelegenheiten“ sind alle das Personal (die Bediensteten) betreffenden Maßnahmen und nicht nur dienstrechtliche Angelegenheiten im engeren Sinn zu verstehen, also alle Angelegenheiten, die die im Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz PVG genannten Interessen betreffen. Der Wortteil „Personal“ bedeutet keine Begriffseinschränkung, sodass unter Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG alle Anordnungen fallen, die allgemeine Regelungen für eine Mehrzahl von Bediensteten treffen. Auch die Schaffung einer erstmaligen oder geänderten, nicht bereits durch Gesetz vorgeschriebenen hierarchischen Strukturierung der Bediensteten einer Dienststelle kann eine allgemeine Personalangelegenheit sein vergleiche Schragel aaO Paragraph 9, Rz 8). Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen herzustellen ist, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, PVG spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem Dienststellenausschuss nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien bezog sich der von C. gestellte Antrag auf Evaluierung der von ihm erstellten Organisationspläne des GKZ und der AusbKp/GKZ auf eine allgemeine Personalangelegenheit, sollten durch die angestrebten Änderungen doch neue Strukturen, insbesondere neue personelle Führungsstrukturen geschaffen werden, von denen die Bediensteten des GKZ insgesamt betroffen sind. Da sich die Organisationspläne auf das GKZ beschränken, wäre der DA zur Mitwirkung berufen gewesen, wobei ihm C. als zuständiger DL gegenüberstand. Indem dieser dem DA die neuen Organisationspläne erst am Tag der Versendung an die Heerestruppenschule zur Kenntnis brachte, hat er die zitierten Vorschriften des PVG verletzt. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde daher berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2011