Norm
PVG §9 Abs4 litcSchlagworte
Besichtigung der Dienststelle durch Sicherheitsfachkraft, Teilnahme des DARechtssatz
Während § 89 Abs 2 B-BSG bei Besichtigungen der Dienststelle durch das Arbeitsinspektorat vorsieht, dass es (ua) einem Vertreter des zuständigen Organs der Personalvertretung freisteht, den Arbeitsinspektor bei der Überprüfung in der Dienststelle zu begleiten (wie Schragel, PVG, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung überzeugend darlegt, steht die Teilnahme ungeachtet dieser Formulierung dem gesamten DA zu), fehlt eine vergleichbare Bestimmung für die Besichtigung durch die Sicherheitsfachkraft. Eine solche ist aber auch gar nicht erforderlich, weil § 9 Abs 4 lit c PVG ohnedies eine ausreichende Regelung für die Beteiligung des DA enthält. Nach Auffassung der Kommission rechtfertigt die erörterte Rechtslage die zumindest analoge Anwendung dieser Bestimmung auch auf die Besichtigung der Dienststelle durch eine Sicherheitsfachkraft. Dies entspricht nicht nur dem Gesetzeszweck, dem DA die Teilnahme an allen Besichtigungen abseits einer Kontrolle des Dienstbetriebs zu gewähren, sondern im Ergebnis auch dem Erfordernis (dienst)behördlicher Anordnung, wird durch die Verpflichtung des Dienstgebers zur Bestellung einer Sicherheitsfachkraft doch nur seine allgemeine Pflicht, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Bediensteten im Rahmen deren dienstlichen Tätigkeit zu sorgen (vgl § 3 Abs 1 B-BSG), näher konkretisiert. Im Hinblick auf die gegenüber dem Personalvertretungsorgan bestehenden Auskunfts- und Beratungspflichten der Sicherheitsfachkraft ist die Beteiligung des DA auch durchaus sinnvoll, weil auf diese Weise der Gedankenaustausch über anstehende Probleme auf direktem Weg zielgerichtet erfolgen kann.Während Paragraph 89, Absatz 2, B-BSG bei Besichtigungen der Dienststelle durch das Arbeitsinspektorat vorsieht, dass es (ua) einem Vertreter des zuständigen Organs der Personalvertretung freisteht, den Arbeitsinspektor bei der Überprüfung in der Dienststelle zu begleiten (wie Schragel, PVG, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung überzeugend darlegt, steht die Teilnahme ungeachtet dieser Formulierung dem gesamten DA zu), fehlt eine vergleichbare Bestimmung für die Besichtigung durch die Sicherheitsfachkraft. Eine solche ist aber auch gar nicht erforderlich, weil Paragraph 9, Absatz 4, Litera c, PVG ohnedies eine ausreichende Regelung für die Beteiligung des DA enthält. Nach Auffassung der Kommission rechtfertigt die erörterte Rechtslage die zumindest analoge Anwendung dieser Bestimmung auch auf die Besichtigung der Dienststelle durch eine Sicherheitsfachkraft. Dies entspricht nicht nur dem Gesetzeszweck, dem DA die Teilnahme an allen Besichtigungen abseits einer Kontrolle des Dienstbetriebs zu gewähren, sondern im Ergebnis auch dem Erfordernis (dienst)behördlicher Anordnung, wird durch die Verpflichtung des Dienstgebers zur Bestellung einer Sicherheitsfachkraft doch nur seine allgemeine Pflicht, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Bediensteten im Rahmen deren dienstlichen Tätigkeit zu sorgen vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, B-BSG), näher konkretisiert. Im Hinblick auf die gegenüber dem Personalvertretungsorgan bestehenden Auskunfts- und Beratungspflichten der Sicherheitsfachkraft ist die Beteiligung des DA auch durchaus sinnvoll, weil auf diese Weise der Gedankenaustausch über anstehende Probleme auf direktem Weg zielgerichtet erfolgen kann.
Mag diese rechtliche Konsequenz für die DL infolge der nicht eindeutigen gesetzlichen Regelung auch nur schwer erkennbar gewesen sein, so wurde durch die Unterlassung der Verständigung des DA von der bevorstehenden Begehung durch die Sicherheitsfachkraft dennoch dessen Mitwirkungsrecht nach § 9 Abs 4 lit c PVG verletzt. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt berechtigt.Mag diese rechtliche Konsequenz für die DL infolge der nicht eindeutigen gesetzlichen Regelung auch nur schwer erkennbar gewesen sein, so wurde durch die Unterlassung der Verständigung des DA von der bevorstehenden Begehung durch die Sicherheitsfachkraft dennoch dessen Mitwirkungsrecht nach Paragraph 9, Absatz 4, Litera c, PVG verletzt. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012