RS Vwgh 2004/7/8 2004/07/0050

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Veröffentlicht am 08.07.2004
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Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

EO §35;
VStG;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §3 Abs2;
WRG 1959 §137 Abs2 Z3;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Bescheiden vertritt der VwGH die Auffassung, dass eine nach der Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhalts an sich geeignet ist, die Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs 2 Z 1 VVG unzulässig zu machen. Dies folgt aus der Überlegung, dass die einer Vollstreckung fähigen konstitutiven, Pflichten begründeten Verwaltungsakte auf einen bestimmten Sachverhalt, nämlich grundsätzlich jenen zum Zeitpunkt der Entscheidung in oberster Instanz bezogen sind und einerseits das AVG den Parteien eines Verfahrens kein mit einem Rechtsanspruch ausgestattetes weiteres Verfahren einräumt, um im Fall einer nachträglich eingetretenen wesentlichen Sachverhaltsänderung die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides zu erreichen, andererseits aber auch das VVG in seinem § 3 Abs 2 die Erhebung von Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO nur bei der Eintreibung von Geldleistungen vorsieht. Als wesentlich kann jedoch eine Änderung des Sachverhalts nur dann angesehen werden, wenn der neue Sachverhalt die Erlassung eines auf dem selben Rechtsgrund beruhenden, mit dem Titelbescheid in seinem Spruch gleichlautenden Bescheides ausschlösse. Diese Rechtsprechung hat auch für das Verwaltungsstrafverfahren Bedeutung. Wenn ein Bescheid wegen einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes nicht mehr vollstreckt werden darf, dann bedeutet dies, dass die mit ihm getroffenen Anordnungen nicht mehr gelten, solange die Vollstreckung unzulässig ist. Es darf daher auch die Nichtbefolgung dieses Bescheides nicht bestraft werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070050.X01

Im RIS seit

19.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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