TE Pvak 2012/11/15 A27-PVAK/11

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Veröffentlicht am 15.11.2012
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Norm

PVG §22
PVGO §5
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Sitzungen der Ausschüsse, konkrete Festlegung der Tagesordnungspunkte, Möglichkeit entsprechender Vorbereitung

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des A gegen den Zentralausschuss *** (in der Folge: Zentralausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Zentralausschusses in der Sitzung vom 6.6.2011 im Zusammenhang mit der provisorischen Lehrfächerverteilung der hlfs K gesetzwidrig war. Der dazu gefasste Beschluss wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Zentralausschusses in der Sitzung vom 6.6.2011 im Zusammenhang mit der provisorischen Lehrfächerverteilung der hlfs K gesetzwidrig war. Der dazu gefasste Beschluss wird aufgehoben.

Hingegen wird gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG festgestellt, dass die Geschäftsführung des Zentralausschusses in den Sitzungen vom 10.5.2011 und 21.7.2011 im Zusammenhang mit der erwähnten Angelegenheit nicht gesetzwidrig war.Hingegen wird gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG festgestellt, dass die Geschäftsführung des Zentralausschusses in den Sitzungen vom 10.5.2011 und 21.7.2011 im Zusammenhang mit der erwähnten Angelegenheit nicht gesetzwidrig war.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer (BF) ist Mitglied des Zentralausschusses (ZA).

Dieser fasste in seiner 14. Sitzung am 10.5.2011 im Zusammenhang mit der avisierten Vorlage der Angelegenheit „provisorische Lehrfächerverteilung der hlfs K“ an die Zentralstelle gemäß § 10 Abs 5 PVG mit 4:2 Stimmen den Beschluss, mit der Verhandlungsführung den Vorsitzenden des ZA sowie das weitere ZA-Mitglied C zu betrauen.Dieser fasste in seiner 14. Sitzung am 10.5.2011 im Zusammenhang mit der avisierten Vorlage der Angelegenheit „provisorische Lehrfächerverteilung der hlfs K“ an die Zentralstelle gemäß Paragraph 10, Absatz 5, PVG mit 4:2 Stimmen den Beschluss, mit der Verhandlungsführung den Vorsitzenden des ZA sowie das weitere ZA-Mitglied C zu betrauen.

Die Verhandlungen zwischen den Vertretern des ZA und jenen der Zentralstelle über die provisorische Lehrfächerverteilung (prov LFV) der hlfs K fanden am 30. 5. 2011 statt. Das Ergebnis dieser Verhandlungen wurde vom Dienstgeber in einem „Ergebnisprotokoll“ zusammengefasst. Dessen Punkt 8. lautet:

„Am Standort hlfs K besteht die dringende Notwendigkeit, land- und forstwirtschaftliche Fachkompetenz innerhalb des Lehrkörpers auszubauen und zu erweitern. Für drei Biologen fehlt für die Beschäftigung das notwendige Stundenausmaß. Da Frau D die Biologiestunden und Physikstunden innerhalb der Lehrverpflichtung zur Gänze abdecken kann, wären E und F aus fachlicher Sicht von der Lehrfächerverteilung heraus zu nehmen. Insofern kann das Einvernehmen mit dem gleichlautenden Wunsch des ZA LFW hergestellt werden. Das Präsidium nimmt diesen fachlichen Gesichtspunkt zur Kenntnis, weist aber ausdrücklich auf die arbeitsrechtliche Problematik hin, falls F und/oder E den Rechtsweg beschreitet.“

Ebenfalls am 30.5. 2011 berief der Vorsitzende des ZA die 15. Sitzung für den 6.6.2011 ein. In Punkt 7 der Tagesordnung („Dienststellenbereich“) scheint unter lit a die mit „hlfs K – Status Lehrfächerverteilung“ bezeichnete Angelegenheit auf. Am 3.6.2011 übermittelte der Dienstgeber das erwähnte „Ergebnisprotokoll“ an den ZA. Eingangs der 15. Sitzung wurden sowohl das Protokoll der 14. Sitzung als auch die Tagesordnung verlesen und einstimmig genehmigt. Im Protokoll der 15. Sitzung wurde zum Tagesordnungspunkt 7 lit a festgehalten:Ebenfalls am 30.5. 2011 berief der Vorsitzende des ZA die 15. Sitzung für den 6.6.2011 ein. In Punkt 7 der Tagesordnung („Dienststellenbereich“) scheint unter Litera a, die mit „hlfs K – Status Lehrfächerverteilung“ bezeichnete Angelegenheit auf. Am 3.6.2011 übermittelte der Dienstgeber das erwähnte „Ergebnisprotokoll“ an den ZA. Eingangs der 15. Sitzung wurden sowohl das Protokoll der 14. Sitzung als auch die Tagesordnung verlesen und einstimmig genehmigt. Im Protokoll der 15. Sitzung wurde zum Tagesordnungspunkt 7 Litera a, festgehalten:

„hlfs K – Status Lehrfächerverteilung – Verhandlungsergebnis v. 30.5.2011; Verhandlungsteilnehmer C, G; siehe Beilage 3

Bericht C/G

Beschluss mehrheitlich: 4 dafür und 2 Enthaltungen (A und B) über die Einvernehmensherstellung. Ausfertigung § 17 (2) PVGO siehe Beilage 4“Beschluss mehrheitlich: 4 dafür und 2 Enthaltungen (A und B) über die Einvernehmensherstellung. Ausfertigung Paragraph 17, (2) PVGO siehe Beilage 4“

Noch am selben Tag berichtete der ZA-Vorsitzende dem Dienstgeber, dass der ZA dem „Ergebnisprotokoll“ vom 30.5.2011 zugestimmt habe. Das Einvernehmen gelte somit als hergestellt.

In der 16. Sitzung des ZA vom 21.7.2011 wurde das Protokoll der 15. Sitzung verlesen und mit 4:1 Stimmen bei einer Stimmenthaltung genehmigt. Ein Gegenantrag des BF wurde mehrheitlich abgelehnt. Unter Punkt 6 lit a stand in dieser Sitzung die Angelegenheit „Akte Bedarfskündigung von E und F, K“ auf der Tagesordnung. Der Dienstgeber hatte neben dem DA auch den ZA mit dieser Angelegenheit befasst. Der ZA-Vorsitzende berichtete dazu ua, dass die Dienstverhältnisse der beiden genannten Vertragslehrer mit 31.8.2011 befristet seien und durch Zeitablauf enden würden. Er stellte den Antrag, der vorgesehenen Eventualkündigung gemäß § 32 Abs 4 iVm § 47e VBG (Bedarfsmangelkündigung) zuzustimmen, „da auf Grund der rechtlichen Rahmenbedingungen (Anstellungserfordernisse, provisorische Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2011/12) eine Weiterbeschäftigung bedauerlicher Weise nicht möglich ist.“ Diesem Antrag wurde mit 4:2 Stimmen zugestimmt. Der Gegenantrag eines weiteren ZA-Mitglieds blieb erfolglos.In der 16. Sitzung des ZA vom 21.7.2011 wurde das Protokoll der 15. Sitzung verlesen und mit 4:1 Stimmen bei einer Stimmenthaltung genehmigt. Ein Gegenantrag des BF wurde mehrheitlich abgelehnt. Unter Punkt 6 Litera a, stand in dieser Sitzung die Angelegenheit „Akte Bedarfskündigung von E und F, K“ auf der Tagesordnung. Der Dienstgeber hatte neben dem DA auch den ZA mit dieser Angelegenheit befasst. Der ZA-Vorsitzende berichtete dazu ua, dass die Dienstverhältnisse der beiden genannten Vertragslehrer mit 31.8.2011 befristet seien und durch Zeitablauf enden würden. Er stellte den Antrag, der vorgesehenen Eventualkündigung gemäß Paragraph 32, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 47 e, VBG (Bedarfsmangelkündigung) zuzustimmen, „da auf Grund der rechtlichen Rahmenbedingungen (Anstellungserfordernisse, provisorische Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2011/12) eine Weiterbeschäftigung bedauerlicher Weise nicht möglich ist.“ Diesem Antrag wurde mit 4:2 Stimmen zugestimmt. Der Gegenantrag eines weiteren ZA-Mitglieds blieb erfolglos.

Vor dem Hintergrund dieses unstrittigen Sachverhalts beantragte der BF in seiner Beschwerde, die in der 15. Sitzung zum Tagesordnungspunkt 7 lit a und in der 16. Sitzung zum Tagesordnungspunkt 6 lit a gefassten Beschlüsse als gesetzwidrig aufzuheben. Zusätzlich solle geprüft werden, ob die Protokollführung in der 14. und 15. Sitzung dem § 15 Abs 1 PVGO entspricht.Vor dem Hintergrund dieses unstrittigen Sachverhalts beantragte der BF in seiner Beschwerde, die in der 15. Sitzung zum Tagesordnungspunkt 7 Litera a und in der 16. Sitzung zum Tagesordnungspunkt 6 Litera a, gefassten Beschlüsse als gesetzwidrig aufzuheben. Zusätzlich solle geprüft werden, ob die Protokollführung in der 14. und 15. Sitzung dem Paragraph 15, Absatz eins, PVGO entspricht.

Der BF macht geltend, in der 15. Sitzung am 6.6.2011 mit dem „Ergebnisprotokoll“ vom 30.5.2011 und dem mündlichen Bericht der VerhandlungsführerIn konfrontiert worden zu sein. Das Dokument sei vorher nicht ausgesendet, sondern erst während der Sitzung ausgeteilt worden. Ohne dass die Tagesordnung in der Sitzung ergänzt worden wäre, und trotz des Einwands des BF, dass für die nicht involvierten ZA-Mitglieder keine hinreichenden Unterlagen vorlägen bzw eine zu geringe „Entscheidungsqualität“ gegeben sei, sei über dieses Dokument abgestimmt worden. Ein Entwurf der prov LFV sei ihm nicht ausgehändigt worden. Mangels ausreichender Informationen habe er sich daher der Stimme enthalten müssen. Es sei unklar, was überhaupt beschlossen worden sei. Dies gehe auch aus dem Sitzungsprotokoll nicht hervor, das er aus diesem Grund beeinsprucht habe. Die Bezeichnung „hlfs K – Status Lehrfächerverteilung“ in der Tagesordnung habe jedenfalls nicht erwarten lassen, dass eine Art „Einvernehmensherstellung“ mit dem Dienstgeber beschlossen werden würde. Auch ein Beschluss zur Ausfertigung nach § 17 Abs 2 PVGO sei nicht ausdrücklich gefasst worden.Der BF macht geltend, in der 15. Sitzung am 6.6.2011 mit dem „Ergebnisprotokoll“ vom 30.5.2011 und dem mündlichen Bericht der VerhandlungsführerIn konfrontiert worden zu sein. Das Dokument sei vorher nicht ausgesendet, sondern erst während der Sitzung ausgeteilt worden. Ohne dass die Tagesordnung in der Sitzung ergänzt worden wäre, und trotz des Einwands des BF, dass für die nicht involvierten ZA-Mitglieder keine hinreichenden Unterlagen vorlägen bzw eine zu geringe „Entscheidungsqualität“ gegeben sei, sei über dieses Dokument abgestimmt worden. Ein Entwurf der prov LFV sei ihm nicht ausgehändigt worden. Mangels ausreichender Informationen habe er sich daher der Stimme enthalten müssen. Es sei unklar, was überhaupt beschlossen worden sei. Dies gehe auch aus dem Sitzungsprotokoll nicht hervor, das er aus diesem Grund beeinsprucht habe. Die Bezeichnung „hlfs K – Status Lehrfächerverteilung“ in der Tagesordnung habe jedenfalls nicht erwarten lassen, dass eine Art „Einvernehmensherstellung“ mit dem Dienstgeber beschlossen werden würde. Auch ein Beschluss zur Ausfertigung nach Paragraph 17, Absatz 2, PVGO sei nicht ausdrücklich gefasst worden.

Aufgrund des vermeintlichen Einvernehmens seien unverzüglich zwei Bedarfsmangelkündigungen an der hlfs K eingeleitet worden. Dem zustimmenden Beschluss des ZA in der 16. Sitzung am 21.7.2011 fehle es an der rechtlichen Grundlage, weil schon der Beschluss über die prov LFV nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei.

Im Übrigen sei auch schon die Protokollführung in der 14. Sitzung am 10.5.2011 mangelhaft gewesen. Der vom BF gestellte Alternativantrag des Inhalts, auch das ZA-Mitglied H in das Verhandlungsteam zur Lehrfächerverteilung aufzunehmen, sei nicht einmal protokolliert worden. Allerdings habe der BF gegen dieses Protokoll keinen Einspruch erhoben.

Der ZA entgegnete diesen Vorwürfen in seiner Stellungnahme, die Beschlussfassung in der 14. Sitzung sei im Sinne des gestellten Antrags des Vorsitzenden korrekt erfolgt. Die Formulierung des Tagesordnungspunkts 7 lit a für die 15. Sitzung habe sowohl die Möglichkeit eines Statusberichts durch die Verhandler als auch – bei zwischenzeitigem Eintreffen der vom Dienstgeber verfassten Verhandlungsniederschrift – eine Beschlussfassung zum Gegenstand umfasst. Der Vorsitzende habe in der Sitzung über das „Ergebnisprotokoll“ einschließlich der das Verhandlungsergebnis bereits berücksichtigenden prov LFV mit Unterstützung von C berichtet, wobei eine Kopie der prov LFV zur Verfügung gestanden sei. Der BF habe sich eigener Aussage zufolge nur mangels vorhandenen Spezialwissens über den Schulbereich der Stimme enthalten, B habe mangelnde Kenntnisse zum Gegenstand infolge seiner Vertretungsfunktion als Begründung für die Stimmenthaltung genannt.Der ZA entgegnete diesen Vorwürfen in seiner Stellungnahme, die Beschlussfassung in der 14. Sitzung sei im Sinne des gestellten Antrags des Vorsitzenden korrekt erfolgt. Die Formulierung des Tagesordnungspunkts 7 Litera a, für die 15. Sitzung habe sowohl die Möglichkeit eines Statusberichts durch die Verhandler als auch – bei zwischenzeitigem Eintreffen der vom Dienstgeber verfassten Verhandlungsniederschrift – eine Beschlussfassung zum Gegenstand umfasst. Der Vorsitzende habe in der Sitzung über das „Ergebnisprotokoll“ einschließlich der das Verhandlungsergebnis bereits berücksichtigenden prov LFV mit Unterstützung von C berichtet, wobei eine Kopie der prov LFV zur Verfügung gestanden sei. Der BF habe sich eigener Aussage zufolge nur mangels vorhandenen Spezialwissens über den Schulbereich der Stimme enthalten, B habe mangelnde Kenntnisse zum Gegenstand infolge seiner Vertretungsfunktion als Begründung für die Stimmenthaltung genannt.

Die Stunden der beiden Biologielehrer E und F hätten in der prov LFV aus gesetzlichen Gründen keine Berücksichtigung finden können, weil ihre Dienstverhältnisse mit 31.8.2011 befristet gewesen seien. Der Dienstgeber habe erstmalig am 6.7. bzw 7.7.2011 gegenüber den betroffenen Personen festgehalten, dass deren Dienstverhältnisse per 31.8.2011 durch Zeitablauf enden würden, und für den Fall eines diese Auffassung nicht bestätigenden arbeitsgerichtlichen Urteils eine Eventualkündigung ausgesprochen.

In der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011 wiederholte der BF, dass in der 14. Sitzung der von ihm gestellte Gegenantrag auf Nominierung von H nicht protokolliert worden sei. Die prov LFV sei ihm erst vor der Sitzung vom 21.7.2011 „physisch“ ausgefolgt worden, in der Sitzung vom 6.6.2011 habe er sie noch nicht zur Verfügung gehabt. Außerdem sei in dieser Sitzung kein Antrag zur Beschlussfassung vorgelegen.

Der ZA erwiderte, der BF habe in der 14. Sitzung zwar den Wunsch geäußert, H in die Verhandlungsermächtigung einzubinden, einen ausdrücklichen Antrag habe er aber nicht gestellt. Der Vorsitzende habe in der 15. Sitzung klargestellt, dass es bei der Behandlung des Tagesordnungspunkts 7 lit a um die Herstellung des Einvernehmens gehe. Das „Ergebnisprotokoll“ habe jedes Mitglied zur Verfügung gehabt, auch die prov LFV sei vorgelegen. Es habe zumindest zwei Exemplare am Tisch gegeben, außerdem sei die prov LFV „auf einem Laptop“ vorhanden gewesen. Es sei völlig klar gewesen, dass es bei der Debatte um die Herstellung des Einvernehmens gegangen sei. Gegenstand der Beschlussfassung seien das Verhandlungsergebnis und die darauf gegründete prov LFV gewesen.Der ZA erwiderte, der BF habe in der 14. Sitzung zwar den Wunsch geäußert, H in die Verhandlungsermächtigung einzubinden, einen ausdrücklichen Antrag habe er aber nicht gestellt. Der Vorsitzende habe in der 15. Sitzung klargestellt, dass es bei der Behandlung des Tagesordnungspunkts 7 Litera a, um die Herstellung des Einvernehmens gehe. Das „Ergebnisprotokoll“ habe jedes Mitglied zur Verfügung gehabt, auch die prov LFV sei vorgelegen. Es habe zumindest zwei Exemplare am Tisch gegeben, außerdem sei die prov LFV „auf einem Laptop“ vorhanden gewesen. Es sei völlig klar gewesen, dass es bei der Debatte um die Herstellung des Einvernehmens gegangen sei. Gegenstand der Beschlussfassung seien das Verhandlungsergebnis und die darauf gegründete prov LFV gewesen.

Zu den noch strittigen Tatsachenfragen stellt die Kommission folgenden Sachverhalt fest:

Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF in der 14. Sitzung am 10.5.2011 sein Anliegen, das ZA-Mitglied H in das Verhandlungsteam über die prov LFV der hlfs K aufzunehmen, als Wunsch oder in Form eines Antrags geäußert hat.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, ob in der 15. Sitzung am 6.6.2011 die dem Ergebnis der Verhandlungen mit dem Dienstgeber bereits angepasste prov LFV in schriftlicher Fassung für alle ZA-Mitglieder zur Einsicht vorlag oder nicht.

Beweiswürdigung:

Im Hinblick auf die konträren Äußerungen des BF und der Vertreter des ZA sowie des Umstands, dass keine der beiden Seiten erhöhte Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen kann, konnten zu den strittigen Punkten nur Negativfeststellungen getroffen werden.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat erwogen:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur 14. Sitzung am 10. 5. 2011:

Der BF hat den auf diese Sitzung bezogenen Beschwerdepunkt zuletzt dahin präzisiert, dass der von ihm gestellte Antrag, H in das Verhandlungsteam über die prov LFV der hlfs K aufzunehmen, nicht protokolliert worden sei.

Richtig ist, dass die in einer Sitzung gestellten Anträge gemäß § 15 Abs 1 lit f PVGO in wörtlicher Fassung zu protokollieren sind. Ob ein solcher Antrag, über den Beschluss zu fassen gewesen wäre, auch tatsächlich gestellt wurde, oder ob der BF im Verlauf der Debatte lediglich einen unverbindlichen „Wunsch“ geäußert hat, konnte allerdings nicht festgestellt werden.Richtig ist, dass die in einer Sitzung gestellten Anträge gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Litera f, PVGO in wörtlicher Fassung zu protokollieren sind. Ob ein solcher Antrag, über den Beschluss zu fassen gewesen wäre, auch tatsächlich gestellt wurde, oder ob der BF im Verlauf der Debatte lediglich einen unverbindlichen „Wunsch“ geäußert hat, konnte allerdings nicht festgestellt werden.

Zwar hat das Protokoll gemäß § 15 Abs 1 lit i PVGO auch den wesentlichen Inhalt von wichtigen Debatten zu enthalten. So ist etwa der Verlauf der Debatte insbesondere dann zu protokollieren, wenn zu einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme abweichende Erklärungen abgegeben werden sollen (Schragel, PVG § 22 Rz 46). Um die Debatte über einen Gegenstand von vergleichbarer „Wichtigkeit“ ging es im vorliegenden Fall aber nicht; stand doch lediglich die Nominierung des Verhandlungsteams, also eine rein interne Angelegenheit des Personalvertretungsausschusses zur Diskussion. Wenn ein allenfalls dazu geäußerter (bloßer) Wunsch des BF im Protokoll nicht aufschien, so begründet dies noch keine Verletzung des § 15 Abs 1 lit i PVGO.Zwar hat das Protokoll gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Litera i, PVGO auch den wesentlichen Inhalt von wichtigen Debatten zu enthalten. So ist etwa der Verlauf der Debatte insbesondere dann zu protokollieren, wenn zu einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme abweichende Erklärungen abgegeben werden sollen (Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 46). Um die Debatte über einen Gegenstand von vergleichbarer „Wichtigkeit“ ging es im vorliegenden Fall aber nicht; stand doch lediglich die Nominierung des Verhandlungsteams, also eine rein interne Angelegenheit des Personalvertretungsausschusses zur Diskussion. Wenn ein allenfalls dazu geäußerter (bloßer) Wunsch des BF im Protokoll nicht aufschien, so begründet dies noch keine Verletzung des Paragraph 15, Absatz eins, Litera i, PVGO.

In der folgenden Sitzung wurde das Protokoll überdies einstimmig genehmigt. Ein verlässlicher Anhaltspunkt, der die Annahme rechtfertigen könnte, dass das Protokoll nicht dem tatsächlichen Verlauf der 14. Sitzung entsprach, liegt somit nicht vor.

Insoweit muss die Beschwerde daher erfolglos bleiben.

  1. 2.Ziffer 2
    Zur 15. Sitzung am 6. 6. 2011:

§ 5 Abs 1 PV-GO sieht vor, dass die Tagesordnung von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Personalvertretungsausschusses festzulegen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung ist die Tagesordnung vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses zu verlesen. Eine Ergänzung der Tagesordnung darf der Ausschuss nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschließen.Paragraph 5, Absatz eins, PV-GO sieht vor, dass die Tagesordnung von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Personalvertretungsausschusses festzulegen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung ist die Tagesordnung vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses zu verlesen. Eine Ergänzung der Tagesordnung darf der Ausschuss nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschließen.

Die Einhaltung dieser Bestimmungen soll jedem Ausschussmitglied die Gelegenheit geben, sich vorzubereiten und allenfalls als erforderlich erachtete persönliche Erhebungen anzustellen. Zu diesem Zweck sind die einzelnen Tagesordnungspunkte so konkret „festzulegen“, dass eine entsprechende Vorbereitung auch möglich ist. Ihrer Bezeichnung muss zu entnehmen sein, worüber in der Sitzung abgestimmt werden soll. Aus § 5 Abs 2 zweiter Satz PV-GO ergibt sich, dass die Tagesordnung auch noch in der Sitzung erweitert werden darf, jedoch nicht durch den Vorsitzenden, sondern nur durch einen Beschluss des Personalvertretungsorgans. Selbst bei Erweiterung der Tagesordnung wird jedoch eine abschließende Beschlussfassung aufzuschieben sein, wenn dies auch nur ein Ausschussmitglied mit dem Hinweis auf mangelnde Information und dem Wunsch nach eigenen Erhebungen verlangt (Schragel, PVG § 22 Rz 39).Die Einhaltung dieser Bestimmungen soll jedem Ausschussmitglied die Gelegenheit geben, sich vorzubereiten und allenfalls als erforderlich erachtete persönliche Erhebungen anzustellen. Zu diesem Zweck sind die einzelnen Tagesordnungspunkte so konkret „festzulegen“, dass eine entsprechende Vorbereitung auch möglich ist. Ihrer Bezeichnung muss zu entnehmen sein, worüber in der Sitzung abgestimmt werden soll. Aus Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz PV-GO ergibt sich, dass die Tagesordnung auch noch in der Sitzung erweitert werden darf, jedoch nicht durch den Vorsitzenden, sondern nur durch einen Beschluss des Personalvertretungsorgans. Selbst bei Erweiterung der Tagesordnung wird jedoch eine abschließende Beschlussfassung aufzuschieben sein, wenn dies auch nur ein Ausschussmitglied mit dem Hinweis auf mangelnde Information und dem Wunsch nach eigenen Erhebungen verlangt (Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 39).

Diesen gesetzlichen Anforderungen wird die Vorgangsweise des Vorsitzenden im Zusammenhang mit dem Tagesordnungspunkt 7 lit a der 15. Sitzung nicht gerecht. Die Kommission teilt die Ansicht des BF, dass die gewählte Bezeichnung dieses Tagesordnungspunkts („hlfs K – Status Lehrfächerverteilung“) eine Beschlussfassung über die Herstellung des Einvernehmens über die prov LFV der hlfs K nicht erwarten ließ. In Anbetracht des eher nichtssagenden Wortlauts durfte allenfalls mit einem Bericht des Verhandlungsteams über den aktuellen Stand der Verhandlungen mit dem Dienstgeber gerechnet werden. Sollte daher über die prov LFV Beschluss gefasst werden, hätte es gemäß § 5 Abs 2 zweiter Satz PVGO bereits vor Eingehen in die Tagesordnung eines Beschlusses des ZA auf deren Erweiterung bedurft. Es ist unstrittig, dass ein solcher nicht gefasst worden ist.Diesen gesetzlichen Anforderungen wird die Vorgangsweise des Vorsitzenden im Zusammenhang mit dem Tagesordnungspunkt 7 Litera a, der 15. Sitzung nicht gerecht. Die Kommission teilt die Ansicht des BF, dass die gewählte Bezeichnung dieses Tagesordnungspunkts („hlfs K – Status Lehrfächerverteilung“) eine Beschlussfassung über die Herstellung des Einvernehmens über die prov LFV der hlfs K nicht erwarten ließ. In Anbetracht des eher nichtssagenden Wortlauts durfte allenfalls mit einem Bericht des Verhandlungsteams über den aktuellen Stand der Verhandlungen mit dem Dienstgeber gerechnet werden. Sollte daher über die prov LFV Beschluss gefasst werden, hätte es gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz PVGO bereits vor Eingehen in die Tagesordnung eines Beschlusses des ZA auf deren Erweiterung bedurft. Es ist unstrittig, dass ein solcher nicht gefasst worden ist.

Selbst im Falle einer ordnungsgemäßen Erweiterung der Tagesordnung wäre aber die Beschlussfassung über die prov LFV auf Wunsch des BF aufzuschieben gewesen. Da den ZA-Mitgliedern das erzielte Verhandlungsergebnis erst in dieser Sitzung näher gebracht wurde, bestand für sie keine Möglichkeit, sich entsprechend vorzubereiten. Daran hätte auch nichts geändert, wenn in dieser Sitzung die prov LFV in ihrer endgültigen Fassung tatsächlich bereits allen ZA-Mitgliedern zumindest zur Einsicht zur Verfügung stand. Wie der ZA selbst betonte, sind einige seiner Mitglieder mit dem Schulwesen vertraut, andere aber (eher) nicht. Gerade den zur letzteren Gruppe gehörigen Mitgliedern musste daher zur Erzielung eines ausgewogenen Informationsstandes ausreichende Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine Beschlussfassung über die prov LFV gegeben werden. Fehlte es dem BF daher am erforderlichen „Spezialwissen“, wie er nach der Stellungnahme des ZA zum Ausdruck gebracht haben soll, hätte im Interesse einer sachgerechten Entscheidungsfindung von einer sofortigen Beschlussfassung Abstand genommen werden müssen.

Schließlich bemängelt der BF auch zu Recht, dass dem Protokoll nicht entnommen werden kann, was der genaue Gegenstand der Beschlussfassung war. Entgegen § 15 Abs 1 lit f und g PVGO wurde weder ein Antrag noch der Beschluss in wörtlicher Fassung protokolliert. Auch wenn der ZA den Standpunkt vertritt, der Inhalt der Debatte und des Beschlusses sei „völlig klar“ gewesen, so ändert dies nichts an dem Umstand, dass das Protokoll den Vorgaben des § 15 Abs 1 PVGO nicht entspricht.Schließlich bemängelt der BF auch zu Recht, dass dem Protokoll nicht entnommen werden kann, was der genaue Gegenstand der Beschlussfassung war. Entgegen Paragraph 15, Absatz eins, Litera f und g PVGO wurde weder ein Antrag noch der Beschluss in wörtlicher Fassung protokolliert. Auch wenn der ZA den Standpunkt vertritt, der Inhalt der Debatte und des Beschlusses sei „völlig klar“ gewesen, so ändert dies nichts an dem Umstand, dass das Protokoll den Vorgaben des Paragraph 15, Absatz eins, PVGO nicht entspricht.

Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde somit als berechtigt, soweit sie die Geschäftsführung des ZA in der Sitzung vom 6.6.2011 betrifft. Der zum Tagesordnungspunkt 7 lit a gefasste Beschluss ist als gesetzwidrig aufzuheben. Der im Protokoll aufscheinende Beschluss nach § 17 Abs 2 PVGO über die vorzeitige Ausfertigung des erwähnten Beschlusses ist damit gegenstandslos, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde somit als berechtigt, soweit sie die Geschäftsführung des ZA in der Sitzung vom 6.6.2011 betrifft. Der zum Tagesordnungspunkt 7 Litera a, gefasste Beschluss ist als gesetzwidrig aufzuheben. Der im Protokoll aufscheinende Beschluss nach Paragraph 17, Absatz 2, PVGO über die vorzeitige Ausfertigung des erwähnten Beschlusses ist damit gegenstandslos, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

  1. 3.Ziffer 3
    Zur 16. Sitzung am 21.7.2011:

Nach Auffassung des BF soll der in dieser Sitzung gefasste Beschluss, der Eventualkündigung zweier Vertragslehrer in der hlfs K zuzustimmen, deshalb gesetzwidrig sein, weil das Einvernehmen mit dem Dienstgeber über die prov LFV nicht zustande gekommen ist. Diese Argumentation vernachlässigt, dass das Dienstverhältnis der beiden Vertragslehrer mit 31.8.2011 befristet war und mit diesem Tag jedenfalls durch Zeitablauf endete. Das hat zur logischen Folge, dass die beiden Lehrer in der prov LFV für das Schuljahr 2011/12 unabhängig von deren konkreten Gestaltung nicht berücksichtigt werden konnten, sofern nicht mit einer Verlängerung der Dienstverhältnisse von Seiten des Dienstgebers zu rechnen war. Dass eine solche Absicht des Dienstgebers bestanden hätte, ist im Verfahren aber nicht hervorgekommen.

Mit den Eventualkündigungen verfolgte der Dienstgeber vielmehr den Zweck, die Beendigung der Dienstverhältnisse für den Fall abzusichern, dass diese – aus welchen Gründen immer – doch nicht am 31.8.2011 durch Fristablauf enden sollten (wofür es aber keine Anhaltspunkte gab). Diese Maßnahme stand daher mit der Gestaltung der prov LFV in keinem zwingenden Zusammenhang. Begründet wurden die Eventualkündigungen mit einem „Bedarfsmangel“, der darin gesehen wurde, dass die von den beiden Lehrern bisher verrichteten Unterrichtsstunden in zeitlicher und fachlicher Hinsicht von einer anderen Lehrkraft abgedeckt werden könnten. Diesem Sachargument vermag auch der BF nichts Stichhältiges zu entgegnen. Insbesondere geht aus seinen – durchaus umfangreichen – Ausführungen nicht hervor, dass ein solcher Bedarfsmangel tatsächlich nicht bestand.

Unter diesen Umständen lässt die Zustimmung des – vom Dienstgeber mit der Angelegenheit befassten - ZA zu den beabsichtigten Eventualkündigungen in der Sitzung vom 21.7.2011 keine gesetzwidrige Geschäftsführung erkennen.

Hinsichtlich dieses Beschwerdepunkts ist die Beschwerde somit nicht berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2012
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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