Norm
PVG §9 Abs1 litiSchlagworte
Kündigung, Mitwirkung des DA, keine EinwendungenRechtssatz
Nach der Rechtsprechung des OGH ist für die Berechtigung der Kündigung eines Vertragsbediensteten – soweit hier von Interesse – entscheidend, ob das Verhalten des Vertragsbediensteten nicht nur seinen Kollegen gegenüber in seiner Gesamtheit unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nach der Verkehrsauffassung mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes unvereinbar ist. Vor diesem Hintergrund werden unter Umständen etwa auch Beleidigungen oder Beschimpfungen von Kollegen als Kündigungsrund akzeptiert (RIS-Justiz RS0082263; RS0082248, teilw. noch zu § 32 Abs 2 lit a und f VBG, nunmehr im Wesentlichen § 32 Z 1 und 6 VBG). Im hier zu beurteilenden Fall hat der BF über Jahre einen andauernden Konflikt mit C ausgetragen, den er beschuldigte, eine für rechtsradikales Gedankengut typische Äußerung gemacht zu haben. Die Situation ist allerdings dadurch gekennzeichnet, dass insoweit Aussage gegen Aussage steht und die Richtigkeit der Anschuldigung des BF nicht beweisbar ist. Der BF hat nicht bestritten, zur Verifizierung seiner Anschuldigung alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben; alle behördeninternen Untersuchungen und Verfahren konnten aber die Richtigkeit seiner Anschuldigungen nicht erweisen. Dennoch hat der BF sein Verhalten gegenüber C, dessen vom BF behauptete Schuld somit gerade nicht erwiesen ist, nicht eingestellt. Auch Ermahnungen und die Androhung dienstrechtlicher Maßnahmen blieben fruchtlos. Dem DA ist daher zuzubilligen, dass unter den gegebenen Umständen gewichtige Argumente für die Annahme sprachen, dass das Verhalten des BF iSd § 32 Abs 2 lit a und f VBG einen ausreichenden Grund für die Kündigung des Dienstverhältnisses des BF darstellte. Ob dies tatsächlich der Fall war, kann allerdings im Verfahren vor der PVAK nicht abschließend beurteilt werden. Alles in allem kann dem DA aus seiner Entscheidung kein Vorwurf gemacht werden. Sein Beschluss, gegen die Kündigung keine Einwände zu erheben, erweist sich somit nicht als gesetzwidrig.Nach der Rechtsprechung des OGH ist für die Berechtigung der Kündigung eines Vertragsbediensteten – soweit hier von Interesse – entscheidend, ob das Verhalten des Vertragsbediensteten nicht nur seinen Kollegen gegenüber in seiner Gesamtheit unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nach der Verkehrsauffassung mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes unvereinbar ist. Vor diesem Hintergrund werden unter Umständen etwa auch Beleidigungen oder Beschimpfungen von Kollegen als Kündigungsrund akzeptiert (RIS-Justiz RS0082263; RS0082248, teilw. noch zu Paragraph 32, Absatz 2, Litera a und f VBG, nunmehr im Wesentlichen Paragraph 32, Ziffer eins und 6 VBG). Im hier zu beurteilenden Fall hat der BF über Jahre einen andauernden Konflikt mit C ausgetragen, den er beschuldigte, eine für rechtsradikales Gedankengut typische Äußerung gemacht zu haben. Die Situation ist allerdings dadurch gekennzeichnet, dass insoweit Aussage gegen Aussage steht und die Richtigkeit der Anschuldigung des BF nicht beweisbar ist. Der BF hat nicht bestritten, zur Verifizierung seiner Anschuldigung alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben; alle behördeninternen Untersuchungen und Verfahren konnten aber die Richtigkeit seiner Anschuldigungen nicht erweisen. Dennoch hat der BF sein Verhalten gegenüber C, dessen vom BF behauptete Schuld somit gerade nicht erwiesen ist, nicht eingestellt. Auch Ermahnungen und die Androhung dienstrechtlicher Maßnahmen blieben fruchtlos. Dem DA ist daher zuzubilligen, dass unter den gegebenen Umständen gewichtige Argumente für die Annahme sprachen, dass das Verhalten des BF iSd Paragraph 32, Absatz 2, Litera a und f VBG einen ausreichenden Grund für die Kündigung des Dienstverhältnisses des BF darstellte. Ob dies tatsächlich der Fall war, kann allerdings im Verfahren vor der PVAK nicht abschließend beurteilt werden. Alles in allem kann dem DA aus seiner Entscheidung kein Vorwurf gemacht werden. Sein Beschluss, gegen die Kündigung keine Einwände zu erheben, erweist sich somit nicht als gesetzwidrig.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013