TE Pvak 2013/5/10 A30-PVAK/12

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Veröffentlicht am 10.05.2013
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Norm

PVG §9 Abs3 lita
PVG §12 Abs1 lita
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 12 heute
  2. PVG § 12 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 12 gültig von 19.08.2009 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  4. PVG § 12 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  5. PVG § 12 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. PVG § 12 gültig von 31.07.1979 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1979

Schlagworte

Mitwirkung bei Planstellenbesetzung, unzuständiges Personalvertretungsorgan

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde der *** gegen den Fachausschuss *** (in der Folge: Fachausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Verfahren über die Besetzung der Planstelle des/der Leiter/in des Ermittlungsbereiches LKA 3-Sittlichkeitsdelikte einschließlich des in diesem Verfahren gefassten Beschlusses vom 6. Juli 2012 gesetzwidrig ist.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Verfahren über die Besetzung der Planstelle des/der Leiter/in des Ermittlungsbereiches LKA 3-Sittlichkeitsdelikte einschließlich des in diesem Verfahren gefassten Beschlusses vom 6. Juli 2012 gesetzwidrig ist.

Der genannte Beschluss wird aufgehoben.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Um die im Spruch genannte Planstelle haben sich die Beschwerdeführerin (BF), A – beide tätig beim LKA V – sowie zunächst auch der bei einer anderen Dienststelle tätige B beworben. B zog jedoch am 21.5.2012 seine Bewerbung zurück.Um die im Spruch genannte Planstelle haben sich die Beschwerdeführerin (BF), A – beide tätig beim LKA römisch fünf – sowie zunächst auch der bei einer anderen Dienststelle tätige B beworben. B zog jedoch am 21.5.2012 seine Bewerbung zurück.

Am 25.6.2012 teilte der Landespolizeikommandant für V (LPK) dem Fachausschuss (FA) seine Absicht mit, mit der Planstelle die Beschwerdeführerin zu betrauen. In dieser Mitteilung wurde auf die mehr als einen Monat vorher erfolgte Rückziehung der Bewerbung des B hingewiesen. Dementsprechend wurden dem FA mit der Mitteilung nur mehr Beschreibungen der beiden am LKA V tätigen Bewerber vorgelegt.Am 25.6.2012 teilte der Landespolizeikommandant für römisch fünf (LPK) dem Fachausschuss (FA) seine Absicht mit, mit der Planstelle die Beschwerdeführerin zu betrauen. In dieser Mitteilung wurde auf die mehr als einen Monat vorher erfolgte Rückziehung der Bewerbung des B hingewiesen. Dementsprechend wurden dem FA mit der Mitteilung nur mehr Beschreibungen der beiden am LKA römisch fünf tätigen Bewerber vorgelegt.

Der FA befasste sich mit der Angelegenheit in seiner Sitzung vom 6.7.2012. Er beschloss, der Besetzung der Planstelle mit der BF nicht zuzustimmen und stattdessen für A einzutreten. Diesen Standpunkt vertrat er auch in nachfolgenden Verhandlungen mit der Dienstgeberseite, worauf der LPK schließlich am 18.8.2012 erklärte, die Planstelle nunmehr mit A besetzen zu wollen.

Die BF wirft in ihrer Beschwerde dem FA vor, gesetzwidrig gehandelt zu haben. In seiner Stellungnahme an den LPK seien eine ganze Reihe von massiven Fehlern enthalten. Insbesondere seien mehrere Daten falsch angegeben worden, und zwar immer zu ihren Lasten. Auch einige Wertungen des FA seien unsachlich und falsch. Schließlich berufe er sich zum Nachteil der BF auf die Angaben anonym bleibender Mitarbeiter, wobei diese Angaben unüberprüfbar und teilweise offenkundig unrichtig seien. Da diese „Malversationen“ und einseitigen Recherchen maßgeblich in die Entscheidungsfindung des LPK eingeflossen seien, fühle sie sich beschwert. Tatsächlich sei sie weit besser für die Planstelle geeignet, als ihr Mitbewerber. Dies gehe auch aus einer Stellungnahme der Gleichbehandlungsbeauftragten hervor, mit der sich der FA nicht auseinandergesetzt habe.

Der FA bestritt gesetzwidrig gehandelt zu haben. Es sei richtig, dass es – allerdings nicht bewusst – in der Stellungnahme des FA zu einzelnen Fehlern gekommen sei, die mittlerweile berichtigt worden seien. Von Malversationen könne aber keine Rede sein. Teilweise beruhten die unrichtigen Feststellungen auf entsprechenden Angaben des Dienstgebers. Dass Mitarbeiter, die gegen die Besetzung der Planstelle mit der BF aufgetreten seien, anonym bleiben wollten, sei nachvollziehbar und mache die Vorgangsweise des FA nicht gesetzwidrig.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Gemäß § 9 Abs 3 lit a PVG obliegt dem Dienststellenausschuss die Mitwirkung (ua) bei der Betrauung eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion. Geht die Angelegenheit jedoch über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses hinaus, ist die Mitwirkung Aufgabe des Fachausschusses (§ 12 Abs 1 lit a PVG). Damit ist die Zuständigkeit zur Mitwirkung im Planstellenbesetzungsverfahren unmissverständlich geregelt und eindeutig klargestellt, dass „in erster Instanz“ nur ein Personalvertretungsorgan zur Mitwirkung berufen ist. Dass anstelle des zuständigen Organs (des DA) ein anderes (der FA) die Mitwirkung im Besetzungsverfahren übernimmt, ist – sofern nicht ein Beschluss nach § 5 Abs 2 lit c PVG vorliegt - nicht zulässig (Schragel, PVG, § 12 Rz 6).Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG obliegt dem Dienststellenausschuss die Mitwirkung (ua) bei der Betrauung eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion. Geht die Angelegenheit jedoch über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses hinaus, ist die Mitwirkung Aufgabe des Fachausschusses (Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, PVG). Damit ist die Zuständigkeit zur Mitwirkung im Planstellenbesetzungsverfahren unmissverständlich geregelt und eindeutig klargestellt, dass „in erster Instanz“ nur ein Personalvertretungsorgan zur Mitwirkung berufen ist. Dass anstelle des zuständigen Organs (des DA) ein anderes (der FA) die Mitwirkung im Besetzungsverfahren übernimmt, ist – sofern nicht ein Beschluss nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, PVG vorliegt - nicht zulässig (Schragel, PVG, Paragraph 12, Rz 6).

Im hier zu beurteilenden Fall hatte sich zunächst auch ein Bediensteter einer anderen Dienststelle beworben, sodass die Angelegenheit über den Wirkungsbereich des für das LKA V zuständigen Dienststellenausschusses (DA) hinausgegangen wäre. Dieser Bedienstete hat seine Bewerbung aber noch vor Einleitung des Verfahrens zur Mitwirkung der Personalvertretung zurückgezogen, sodass die Zuständigkeit zur Mitwirkung nunmehr beim DA lag.Im hier zu beurteilenden Fall hatte sich zunächst auch ein Bediensteter einer anderen Dienststelle beworben, sodass die Angelegenheit über den Wirkungsbereich des für das LKA römisch fünf zuständigen Dienststellenausschusses (DA) hinausgegangen wäre. Dieser Bedienstete hat seine Bewerbung aber noch vor Einleitung des Verfahrens zur Mitwirkung der Personalvertretung zurückgezogen, sodass die Zuständigkeit zur Mitwirkung nunmehr beim DA lag.

Zwar trifft es zu, dass das LPK V das Mitwirkungsverfahren dessen ungeachtet mit dem FA eingeleitet hat. Dies enthebt den FA aber nicht seiner Verpflichtung, seine gesetzliche Zuständigkeit zur Mitwirkung zu prüfen und auf die Mitwirkung durch das zuständige Personalvertretungsorgan hinzuwirken. Dies hat der FA hier nicht getan, obwohl ihm die fehlende Zuständigkeit offenkundig sein musste, zumal bereits im Schreiben des LPK, in dem das Verfahren eingeleitet wurde, auf die Rückziehung der Bewerbung des außenstehenden Bewerbers hingewiesen und mit der Vorlage der Beschreibung der Bewerber aus dem LKA das Auslangen gefunden wurde.Zwar trifft es zu, dass das LPK römisch fünf das Mitwirkungsverfahren dessen ungeachtet mit dem FA eingeleitet hat. Dies enthebt den FA aber nicht seiner Verpflichtung, seine gesetzliche Zuständigkeit zur Mitwirkung zu prüfen und auf die Mitwirkung durch das zuständige Personalvertretungsorgan hinzuwirken. Dies hat der FA hier nicht getan, obwohl ihm die fehlende Zuständigkeit offenkundig sein musste, zumal bereits im Schreiben des LPK, in dem das Verfahren eingeleitet wurde, auf die Rückziehung der Bewerbung des außenstehenden Bewerbers hingewiesen und mit der Vorlage der Beschreibung der Bewerber aus dem LKA das Auslangen gefunden wurde.

Der Vorsitzende des FA erklärte in der mündlichen Verhandlung nach mehreren Vorhalten mit der Vermutung, dass der Landespolizeikommandant aus Gründen der Objektivität bemüht gewesen sei, das Verfahren eben nicht mit dem DA abzuführen. Da habe sicher eine Rolle gespielt, dass die BF mit dem Vorsitzenden des DA kein gutes Verhältnis habe und daher eine Beteiligung des DA offenbar nicht gewünscht gewesen sei.

Derartige Erklärungen sind aber untauglich, ein Abgehen von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu rechtfertigen. Die Behauptung der Befangenheit eines Personalvertreters des zuständigen Organs kann nicht dazu führen, ein unzuständiges Personalvertretungsorgan zur Mitwirkung heranzuziehen. Solchen Befangenheiten ist – sollten sie wirklich vorliegen – mit der dafür vorgesehenen Vorgangsweise Rechnung zu tragen, nicht aber durch einen Bruch der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Vielmehr haben sowohl der Dienstgeber als auch die Personalvertretung die gesetzlichen Zuständigkeiten zu respektieren und einzuhalten. Dies ist hier nicht geschehen, sodass die unter Ausschluss des DA erfolgte Mitwirkung des FA am Planstellenbesetzungsverfahren von vornherein gesetzwidrig war.

Der Beschwerde ist daher Folge zu geben, ohne dass auf Art und Inhalt der Mitwirkung durch den FA überhaupt eingegangen werden müsste.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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