Norm
PVG §9 Abs3 litaSchlagworte
Planstellenbesetzung, Auswahlentscheidung des Dienstgebers, Gutachtensverfahren, keine Überschreitung des ErmessensspielraumesText
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über den Antrag der Bundesministerin für Justiz gemäß § 10 Abs 7 PVG nach mündlicher Verhandlung folgendesDie Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über den Antrag der Bundesministerin für Justiz gemäß Paragraph 10, Absatz 7, PVG nach mündlicher Verhandlung folgendes
G u t a c h t e n
erstattet:
Dem Vorhaben der Bundesministerin für Justiz, A mit der Leitung der Justizanstalt W zu betrauen, wird nicht entgegengetreten.
B e g r ü n d u n g :
Die Leiter/Innen der Justizanstalten haben die Aufgaben der Vollzugsbehörde erster Instanz gemäß den Bestimmungen des StVG, der Dienststellenleitung gemäß den Bestimmungen des BDG bzw des DVG und die Leitung der Justizanstalt als haushaltsführende Stelle gemäß § 7 BHG 2013 zu erfüllen. Derzeit sind 16 Strafvollzugsbedienstete der Verwendungsgruppe E1 und acht Strafvollzugsbedienstete der Verwendungsgruppe A1 (vier Juristinnen und Juristen, drei Psychologinnen und eine Pädagogin) mit der Leitung einer Justizanstalt betraut.Die Leiter/Innen der Justizanstalten haben die Aufgaben der Vollzugsbehörde erster Instanz gemäß den Bestimmungen des StVG, der Dienststellenleitung gemäß den Bestimmungen des BDG bzw des DVG und die Leitung der Justizanstalt als haushaltsführende Stelle gemäß Paragraph 7, BHG 2013 zu erfüllen. Derzeit sind 16 Strafvollzugsbedienstete der Verwendungsgruppe E1 und acht Strafvollzugsbedienstete der Verwendungsgruppe A1 (vier Juristinnen und Juristen, drei Psychologinnen und eine Pädagogin) mit der Leitung einer Justizanstalt betraut.
Die Justizanstalt W ist eine der größten Vollzugsanstalten Österreichs und für den Strafvollzug an Fahrlässigkeitstätern bzw aufgrund der beschränkten Kapazität der Justizanstalt J insbesondere von kürzeren Freiheitsstrafen zuständig. Derzeit werden rund 500 Personen in Strafhaft angehalten. Sie verbüßen schwerpunktmäßig Strafen von 1 bis 5 Jahren. Es handelt sich ausschließlich um Männer, zu 93 % um Erwachsene. Die Justizanstalt W verfügt zudem über das Schulungszentrum für Insassen in W und Umgebung und stellt gemeinsam mit den zahlreichen Lehrwerkstätten ein Zentrum der Berufsaus- und Fortbildung für Insassen dar. Darüber hinaus ist die Justizanstalt W ihrer Größe und Widmung entsprechend die deutlich führende Justizanstalt im Bereich des elektronisch überwachten Hausarrests mit mehr als 50 in dieser Form angehaltenen Insassen. Auch das Freigängerwesen hat in W die österreichweit größte Bedeutung. Der Justizanstalt stehen 173 Planstellen der Besoldungsgruppen Allgemeiner Verwaltungs-, Exekutiv- und Krankenpflegedienst zur Verfügung; der Schwerpunkt liegt bei den Bediensteten des Exekutivdienstes. Sechs Planstellen sind für die Leitung der Geschäftsbereiche „Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen“, „Wirtschaft und Beschäftigung von Insassen“, „Sicherheit“, „Sozialer Dienst“ und Psychologischer Dienst“ gewidmet. Für Betreuungsleistungen an Insassen stehen rund 10 Planstellen zur Verfügung; zusätzlich werden im Wege der Justizbetreuungsagentur für den Krankenpflegedienst 20 Wochenstunden zugekauft.
Die mit A 1/4 bewertete Funktion des Leiters/der Leiterin der Justizanstalt W wurde gemäß § 3 AusG ausgeschrieben. In der Ausschreibung wurden als Bewerber Personen angesprochen, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 oder für die Verwendungsgruppe E 1 erfüllen. Die erwarteten Kenntnisse und Fähigkeiten wurden im Wesentlichen wie folgt umschrieben:Die mit A 1/4 bewertete Funktion des Leiters/der Leiterin der Justizanstalt W wurde gemäß Paragraph 3, AusG ausgeschrieben. In der Ausschreibung wurden als Bewerber Personen angesprochen, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 oder für die Verwendungsgruppe E 1 erfüllen. Die erwarteten Kenntnisse und Fähigkeiten wurden im Wesentlichen wie folgt umschrieben:
Fach- und Managementwissen:
Reiche praktische Erfahrung und/oder ausgezeichnete theoretische Kenntnisse über den leitenden Dienst im Strafvollzug; besondere Kenntnisse über die Organisations- und Vollzugsaufgaben sowie über die wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Aufgabenstellungen der Wirtschaftsbetriebe; Beherrschung moderner Methoden des Verwaltungsmanagements; umfassende und besondere rechtliche Kompetenzen, unter dem Aspekt der Aufgabenstellung als Dienstellenleiter/in und Vollzugsbehörde I. Instanz; Kenntnis über die exekutivdienstliche Anordnungsbefugnis; Kenntnisse über psychologische Zusammenhänge und die Wirkung von pädagogischen und Betreuungsmaßnahmen 50 %
Lösungs- und Umsetzungskompetenz:
Fähigkeit zur inhaltlichen Koordinierung der verschiedenen Fachbereiche; Aufgeschlossenheit gegenüber den Grundsätzen einer modernen, der Sache dienenden und zugleich die Entwicklung der Mitarbeiter/Innen fördernden Personal- und Verwaltungsführung; Fähigkeit zu handlungs-, ziel- und ergebnisorientierter Arbeit, 25 %
Persönliche Anforderungen:
Führungskompetenzen; Initiative; Entscheidungsfreudigkeit; Organisationstalent; Innovationsbereitschaft; ausgeprägtes Verhandlungsgeschick und Kommunikationsfähigkeit; Konfliktfähigkeit; Überzeugungskraft und Motivationsfähigkeit; 25 %
Um die ausgeschriebene Funktion haben sich 9 Bewerber beworben, darunter A und B.
A ist am *** geboren und am 27.9.1990 in den Justizwachdienst eingetreten. Er wurde zunächst in der Justizanstalt für Jugendliche G im Jugendvollzug eingesetzt, von wo er 2003 dem BMJ als „Sicherheitsoffizier“ dienstzugeteilt wurde. Neben der Prüfung aller sicherheitsrelevanten Vorfälle oblag es ihm, Inspektionen in den Justizanstalten durchzuführen und deren Ergebnisse zur Hebung der inneren und der äußeren Sicherheit zu dokumentieren und zu verwerten. Seit 1.2.2006 ist A als Stellvertreter des Anstaltsleiters und als Leiter des Wirtschaftsbereichs in der Justizanstalt F eingesetzt. Diese Justizanstalt ist Maßnahmenanstalt nach §§ 22 StGB (Sucht) und hat derzeit 110 Insassen. Als Leiter der Wirtschaftsverwaltung obliegen ihm das Arbeitswesen, sämtliche Wirtschaftsbetriebe sowie der Freigang. A war im Zuge des Cards Twinning Projekts in Albanien (im Jahr 2004) als Projektleiter für den Bereich „Personalwesen im albanischen Strafvollzug“ eingesetzt. Im Juli 2008 wechselte er auf Wunsch des BMJ zum Center of Legal Competence und war für die Projektdauer eines Jahres in einem Reorganisationsprojekt für den Strafvollzug im Königreich Jordanien eingesetzt. Er übernahm die Funktion des Twinning Advisors. Dieses Projekt behandelte die Einführung humanitärer Rechte und die Implementierung europäischer Standards in den jordanischen Gefängnissen. Nebenberuflich ist A seit 2006 stellvertretender Landesrettungskommandant Niederösterreichs und seit 2012 Vizepräsident des Österreichischen Roten Kreuzes des Landesverbandes Niederösterreich.A ist am *** geboren und am 27.9.1990 in den Justizwachdienst eingetreten. Er wurde zunächst in der Justizanstalt für Jugendliche G im Jugendvollzug eingesetzt, von wo er 2003 dem BMJ als „Sicherheitsoffizier“ dienstzugeteilt wurde. Neben der Prüfung aller sicherheitsrelevanten Vorfälle oblag es ihm, Inspektionen in den Justizanstalten durchzuführen und deren Ergebnisse zur Hebung der inneren und der äußeren Sicherheit zu dokumentieren und zu verwerten. Seit 1.2.2006 ist A als Stellvertreter des Anstaltsleiters und als Leiter des Wirtschaftsbereichs in der Justizanstalt F eingesetzt. Diese Justizanstalt ist Maßnahmenanstalt nach Paragraphen 22, StGB (Sucht) und hat derzeit 110 Insassen. Als Leiter der Wirtschaftsverwaltung obliegen ihm das Arbeitswesen, sämtliche Wirtschaftsbetriebe sowie der Freigang. A war im Zuge des Cards Twinning Projekts in Albanien (im Jahr 2004) als Projektleiter für den Bereich „Personalwesen im albanischen Strafvollzug“ eingesetzt. Im Juli 2008 wechselte er auf Wunsch des BMJ zum Center of Legal Competence und war für die Projektdauer eines Jahres in einem Reorganisationsprojekt für den Strafvollzug im Königreich Jordanien eingesetzt. Er übernahm die Funktion des Twinning Advisors. Dieses Projekt behandelte die Einführung humanitärer Rechte und die Implementierung europäischer Standards in den jordanischen Gefängnissen. Nebenberuflich ist A seit 2006 stellvertretender Landesrettungskommandant Niederösterreichs und seit 2012 Vizepräsident des Österreichischen Roten Kreuzes des Landesverbandes Niederösterreich.
B ist am *** geboren und hat am 10.2.2003 als Psychologin den Dienst der Justizanstalt N angetreten. Ihr Schwerpunkt lag bei der Einzelbetreuung und bei der fallweisen bedarfsorientierten Gutachtenserstellung. Vom 19.1.2005 bis zum 2.7.2006 hat sie ihren Ausbildungsturnus absolviert. Am 23.10.2006 hat sie die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A1 mit der Ablegung der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A1 in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe mit insgesamt 10 Auszeichnungen beendet. Seit 1.5.2011 ist B die Leitung des Jugenddepartments in der Justizanstalt J übertragen und sie gehört in dieser Funktion dem Leitungsteam der Justizanstalt J an. Zuvor war sie sieben Jahre als Leiterin des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt N tätig. In dieser Zeit war sie ua mit organisatorischen und vollzugstechnischen Aufgabenstellungen im Austausch mit der Anstaltsleitung, der Vollzugsleitung, dem Justizwachkommando und allen anderen im Strafvollzug tätigen Berufsgruppen beschäftigt.
Die Begutachtungskommission hat A (als einen von zwei Bewerbern) als „im höchsten Maße geeignet“, zwei weitere Bewerber als „in hohem Maße geeignet“ und B als „in geringerem Ausmaß geeignet“ bewertet.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat sich für die Betrauung eines anderen Bewerbers ausgesprochen, dem die Begutachtungskommission wie A eine Eignung in höchstem Maße bescheinigt hatte.
Mit Schreiben vom 17.6.2013 teilte die Bundesministerin für Justiz (BMJ) dem Zentralausschuss *** (in der Folge: ZA) ihre Absicht mit, A mit der Funktion des Leiters der Justizanstalt W zu betrauen.
Der ZA schlug demgegenüber mit Schreiben vom 1.7.2013 vor, B mit der ausgeschriebenen Funktion zu betrauen und verlangte Beratungen über diesen Antrag gemäß § 10 Abs 4 PVG. Für den Fall, dass diese Beratungen kein Einvernehmen ergeben, verlangte der ZA mit Schreiben vom 4.7.2013 die Einholung eines Gutachtens der Personalvertretungs-Aufsichtskommission.Der ZA schlug demgegenüber mit Schreiben vom 1.7.2013 vor, B mit der ausgeschriebenen Funktion zu betrauen und verlangte Beratungen über diesen Antrag gemäß Paragraph 10, Absatz 4, PVG. Für den Fall, dass diese Beratungen kein Einvernehmen ergeben, verlangte der ZA mit Schreiben vom 4.7.2013 die Einholung eines Gutachtens der Personalvertretungs-Aufsichtskommission.
Die daraufhin am 9.7.2013 stattgefundenen Beratungen der BMJ mit dem ZA ergaben kein Einvernehmen, worauf der ZA an seinem Antrag auf Einholung eines Gutachtens festhielt.
Die BMJ beantragte daraufhin mit Schreiben vom 25.7.2013 unter Hinweis auf § 10 Abs 7 PVG die Erstattung des vorliegenden Gutachtens.Die BMJ beantragte daraufhin mit Schreiben vom 25.7.2013 unter Hinweis auf Paragraph 10, Absatz 7, PVG die Erstattung des vorliegenden Gutachtens.
Die Bundesministerin begründet ihren Vorschlag, A mit der Leitung der Justizanstalt W zu betrauen, mit der Reihung der Bewerber durch die Begutachtungskommission, die sich mit der Einschätzung der Vollzugsdirektion und jener der zuständigen Fachabteilung decke.
Der ZA hält dem im Wesentlichen Folgendes entgegen:
Im Begutachtungsverfahren zur Bestellung von Leiter/Innen von Justizanstalten sei der ZA *** nicht eingebunden, da die Sitze in der Begutachtungskommission, die vom (größeren) Zentralausschuss und von der Gewerkschaft zu vergeben sind, mit Vertretern der Justizwache besetzt seien. Die Funktion der Leitung einer Justizanstalt sei in der Verwendungsgruppe A1, also für Akademiker, ausgeschrieben. Den Akademikern sei Priorität eingeräumt. In der Ausschreibung sei lediglich angeführt, dass sich Personen bewerben können, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E1 erfüllen. Vom Bundeskanzleramt werde die Besetzung mit Exekutivbediensteten kritisch gesehen, da es sich vorwiegend nicht um eine exekutivdienstliche Tätigkeit handle. Der Bereich der Betreuung und Behandlung, die Begutachtung und Risikoabschätzung von Insassen, Maßnahmen zur Resozialisierung und die Vorbereitung auf die Entlassung nehmen in den Justizanstalten einen immer größeren Raum ein. Diese Aufgaben bzw. deren Planung und Beaufsichtigung nehmen Psycholog/Innen oder anderes psychosozial ausgebildetes und erfahrenes Personal wahr. Die Justizanstalt W habe einen Schwerpunkt in der Berufsausbildung und der Entlassungsvorbereitung. Für die Leitung dieser Justizanstalt sei eine akademische Ausbildung in diesem Feld (Psychologie, Pädagogik) notwendig. B sei aufgrund ihrer akademischen Ausbildung zum Doktor der Psychologie und zum Master of Science Sozialmanagement, ihrer zahlreichen zusätzlichen Aus- und Fortbildungen im Bereich der Psychologie und Erwachsenenbildung und aufgrund ihrer Leitungserfahrung als Leiterin des Jugenddepartments der Justizanstalt J besonders für diese Leitungsfunktion geeignet. Sie verfüge über das in der Ausschreibung geforderte Fach- und Managementwissen und habe Kenntnisse über die exekutivdienstliche Anordnungspraxis. Auch die verlangte Lösungs- und Umsetzungskompetenz und die übrigen Anforderungen habe sie bestätigt.
In der mündlichen Verhandlung räumte der Dienstgebervertreter ein, dass der Posten an sich in A1 ausgeschrieben sei, es entspreche aber der üblichen Praxis, derartige Posten – wie auch in der vorliegenden Ausschreibung – sowohl für Bewerber der Gruppen A1 als auch E1 auszuschreiben. Das Bundeskanzleramt nehme dann bei Bedarf die entsprechenden Bewertungen vor. Anstaltsleiter gebe es sowohl in A als auch in E; ein Grundsatz, dass sie nur aus dem Exekutivdienst kommen könnten, bestehe nicht.
Der Vertreter des ZA verwies darauf, dass die Leitungsaufgaben in einer Vollzugsanstalt sehr vielschichtig seien, sodass es schwer sei, einen fachlichen Ausgleich zu finden. Der österreichische Strafvollzug sei aber sehr „exekutivdominiert“. Die Bedingungen für Akademiker, Anstaltsleiter zu werden, hätten sich verschlechtert, weil die Vorstufen für eine solche Funktion, etwa die Leitung eines Wirtschaftsbetriebs, zunehmend nur mehr mit Exekutivbeamten besetzt werden. Im Übrigen sei die Frauenquote nach dem B-GlBG im Bereich der Anstaltsleiter bei weitem noch nicht erfüllt.
Letzteres und die Vielschichtigkeit der Aufgaben eines Anstaltsleiters wurde vom Dienstgebervertreter bestätigt, der aber darauf verwies, dass die Insassenbetreuung jedenfalls nicht zu diesen Aufgaben gehöre. Die Offiziersausbildung umfasse die Vorbereitung auf diese Aufgaben. A sei schon Stellvertreter einer Anstalt und daher auf die zu besetzende Funktion vorbereitet.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
I. Gemäß § 10 Abs 7 PVG hat die Kommission auf Antrag des Leiters einer Zentralstelle (hier der BMJ), sofern dies der Zentralausschuss verlangt, ein Gutachten über eine Angelegenheit zu erstatten, über die zwischen dem Organ der Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuss kein Einvernehmen erzielt wurde. Voraussetzung für eine Gutachtenserstattung ist, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, in der der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht vorliegt.römisch eins. Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, PVG hat die Kommission auf Antrag des Leiters einer Zentralstelle (hier der BMJ), sofern dies der Zentralausschuss verlangt, ein Gutachten über eine Angelegenheit zu erstatten, über die zwischen dem Organ der Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuss kein Einvernehmen erzielt wurde. Voraussetzung für eine Gutachtenserstattung ist, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, in der der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht vorliegt.
Sämtliche dieser Voraussetzungen sind hier gegeben.
II.1. Zu Recht haben beide Seiten darauf verwiesen, dass die Aufgaben eines Anstaltsleiters (einer Anstaltsleiterin) sehr vielschichtig sind und Kenntnisse und Fähigkeiten auf den verschiedensten Gebieten verlangen. Nach Meinung der Kommission ist es aber gerade deshalb nicht möglich, allgemeine Grundsätze – derartige Funktionen müssten immer mit Akademikern bzw immer mit Psychologen oder aber mit Exekutivbeamten besetzt werden – aufzustellen. Vielmehr bedarf es in jedem Besetzungsverfahren einer sorgfältigen Einzelfallbeurteilung, in die die Besonderheiten der zu besetzenden Justizanstalt, vor allem aber die Ernennungsvoraussetzungen der jeweiligen Bewerber einzufließen haben. Diese werden aber von weit mehr Faktoren bestimmt, als von der Art der Ausbildung der Bewerber bzw von ihrer Zugehörigkeit zu einer Verwendungsgruppe.römisch zwei.1. Zu Recht haben beide Seiten darauf verwiesen, dass die Aufgaben eines Anstaltsleiters (einer Anstaltsleiterin) sehr vielschichtig sind und Kenntnisse und Fähigkeiten auf den verschiedensten Gebieten verlangen. Nach Meinung der Kommission ist es aber gerade deshalb nicht möglich, allgemeine Grundsätze – derartige Funktionen müssten immer mit Akademikern bzw immer mit Psychologen oder aber mit Exekutivbeamten besetzt werden – aufzustellen. Vielmehr bedarf es in jedem Besetzungsverfahren einer sorgfältigen Einzelfallbeurteilung, in die die Besonderheiten der zu besetzenden Justizanstalt, vor allem aber die Ernennungsvoraussetzungen der jeweiligen Bewerber einzufließen haben. Diese werden aber von weit mehr Faktoren bestimmt, als von der Art der Ausbildung der Bewerber bzw von ihrer Zugehörigkeit zu einer Verwendungsgruppe.
II.2. Die Kommission hat sich mit Auswahlentscheidungen in Besetzungsverfahren vor allem aus Anlass von Beschwerden gegen Auswahlentscheidungen der Personalvertretung zu befassen. Dabei vertritt die Kommission in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, dass das Gesetz der Personalvertretung bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen insofern einen weiten Spielraum einräumt, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; SCHRAGEL, PVG, § 2 Rz 17).römisch zwei.2. Die Kommission hat sich mit Auswahlentscheidungen in Besetzungsverfahren vor allem aus Anlass von Beschwerden gegen Auswahlentscheidungen der Personalvertretung zu befassen. Dabei vertritt die Kommission in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, dass das Gesetz der Personalvertretung bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen insofern einen weiten Spielraum einräumt, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; SCHRAGEL, PVG, Paragraph 2, Rz 17).
Ähnliches gilt nach Ansicht der Kommission für die ihr im Gutachtensverfahren obliegende Überprüfung von Auswahlentscheidungen des Dienstgebers. Auch diesem steht bei seiner Entscheidung ein gewisser Ermessensspielraum offen, innerhalb dessen die Entscheidung mangels näherer gesetzlicher Determinierung nicht überprüfbar und zu akzeptieren ist. Entscheidungen des Dienstgebers ist daher nur dann entgegenzutreten, wenn sie diesen Ermessensspielraum überschreiten.
Dies ist aber hier nicht der Fall.
II.3. Die Kommission verkennt nicht, dass B eine bemerkenswerte akademische Ausbildung, einschlägige Berufserfahrung und Qualifikationen mitbringt, die für bestimmte Aspekte der vom Leiter/der Leiterin der Justizanstalt W zu erbringenden Aufgaben besonders bedeutsam sind. Es ist aber nicht zu verkennen, dass ihre Berufserfahrung hinter jener des A deutlich (nämlich um 13 Jahre) zurückbleibt und ihre bisherige Erfahrung in einer Führungsposition gering ist. Gerade letzteres fällt aber hier besonders ins Gewicht, geht es doch hier um die Besetzung einer der größten Justizanstalten Österreichs, deren Leitung neben besonderen Fähigkeiten auch ein besonderes Maß an Erfahrung voraussetzt. Dies deckt sich auch mit der Einschätzung der Beurteilungskommission, die A als „in höchstem Maße geeignet“, B aber nur als „in geringerem Ausmaß geeignet“ bewertet hat. Hingegen weist A eine reiche Berufserfahrung, insbesondere auch in Führungspositionen, auf, wobei besonders ins Gewicht fällt, dass er bereits längere Zeit als Anstaltsleiter-Stellvertreter in einer Maßnahmenanstalt (§ 22 StGB) tätig ist. Zudem kann er auf eine eindrucksvolle und vielfältige Laufbahn verweisen.römisch zwei.3. Die Kommission verkennt nicht, dass B eine bemerkenswerte akademische Ausbildung, einschlägige Berufserfahrung und Qualifikationen mitbringt, die für bestimmte Aspekte der vom Leiter/der Leiterin der Justizanstalt W zu erbringenden Aufgaben besonders bedeutsam sind. Es ist aber nicht zu verkennen, dass ihre Berufserfahrung hinter jener des A deutlich (nämlich um 13 Jahre) zurückbleibt und ihre bisherige Erfahrung in einer Führungsposition gering ist. Gerade letzteres fällt aber hier besonders ins Gewicht, geht es doch hier um die Besetzung einer der größten Justizanstalten Österreichs, deren Leitung neben besonderen Fähigkeiten auch ein besonderes Maß an Erfahrung voraussetzt. Dies deckt sich auch mit der Einschätzung der Beurteilungskommission, die A als „in höchstem Maße geeignet“, B aber nur als „in geringerem Ausmaß geeignet“ bewertet hat. Hingegen weist A eine reiche Berufserfahrung, insbesondere auch in Führungspositionen, auf, wobei besonders ins Gewicht fällt, dass er bereits längere Zeit als Anstaltsleiter-Stellvertreter in einer Maßnahmenanstalt (Paragraph 22, StGB) tätig ist. Zudem kann er auf eine eindrucksvolle und vielfältige Laufbahn verweisen.
Die Kommission teilt daher die Meinung der Beurteilungskommission, dass A ein Eignungsvorsprung zuzubilligen ist. Auf die Erfüllung der gleichbehandlungsrechtlich vorgesehenen Frauenquote, die nur bei gleicher Eignung maßgebend ist, kommt es daher nicht an.
Damit sieht sich die Kommission aber nicht veranlasst, der Absicht der Bundesministerin, A mit der Leitung der Justizanstalt W zu betrauen, entgegenzutreten.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2013