Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Stellungnahmen der PV zu FunktionsbesetzungenRechtssatz
DA und FA haben sich inhaltlich mit den Bewerbungen auseinandergesetzt und begründete Stellungnahmen an DL bzw. Dienstbehörde übermittelt. Sowohl die Geschäftsführung des DA als auch die des FA, die zu den Beschlüssen führte, sich letztlich mehrheitlich für einen Mitbewerber des Antragstellers auszusprechen, setzte sich sachlich mit der Problematik des Falls auseinander und stand auch nicht mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG von der Personalvertretung zu wahrenden Grundsätzen in einem erkennbaren Widerspruch. DA und FA haben sich im Rahmen des der Personalvertretung vom Gesetzgeber eingeräumten weiten Ermessens- und Auslegungsspielraums bewegt.DA und FA haben sich inhaltlich mit den Bewerbungen auseinandergesetzt und begründete Stellungnahmen an DL bzw. Dienstbehörde übermittelt. Sowohl die Geschäftsführung des DA als auch die des FA, die zu den Beschlüssen führte, sich letztlich mehrheitlich für einen Mitbewerber des Antragstellers auszusprechen, setzte sich sachlich mit der Problematik des Falls auseinander und stand auch nicht mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG von der Personalvertretung zu wahrenden Grundsätzen in einem erkennbaren Widerspruch. DA und FA haben sich im Rahmen des der Personalvertretung vom Gesetzgeber eingeräumten weiten Ermessens- und Auslegungsspielraums bewegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.8.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015