RS Pvak 2014/9/3 A 8-PVAB/14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2014
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Stellungnahmen der PV zu Funktionsbesetzungen

Rechtssatz

DA und FA haben sich inhaltlich mit den Bewerbungen auseinandergesetzt und begründete Stellungnahmen an DL bzw. Dienstbehörde übermittelt. Sowohl die Geschäftsführung des DA als auch die des FA, die zu den Beschlüssen führte, sich letztlich mehrheitlich für einen Mitbewerber des Antragstellers auszusprechen, setzte sich sachlich mit der Problematik des Falls auseinander und stand auch nicht mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG von der Personalvertretung zu wahrenden Grundsätzen in einem erkennbaren Widerspruch. DA und FA haben sich im Rahmen des der Personalvertretung vom Gesetzgeber eingeräumten weiten Ermessens- und Auslegungsspielraums bewegt.DA und FA haben sich inhaltlich mit den Bewerbungen auseinandergesetzt und begründete Stellungnahmen an DL bzw. Dienstbehörde übermittelt. Sowohl die Geschäftsführung des DA als auch die des FA, die zu den Beschlüssen führte, sich letztlich mehrheitlich für einen Mitbewerber des Antragstellers auszusprechen, setzte sich sachlich mit der Problematik des Falls auseinander und stand auch nicht mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG von der Personalvertretung zu wahrenden Grundsätzen in einem erkennbaren Widerspruch. DA und FA haben sich im Rahmen des der Personalvertretung vom Gesetzgeber eingeräumten weiten Ermessens- und Auslegungsspielraums bewegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:A.8.PVAB.14

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2015
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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