Norm
PVG §9 Abs4Schlagworte
EinzelpersonalvertretungsangelegenheitenRechtssatz
Nach § 9 Abs. 4 lit. b PVG obliegt es dem DA, sofern dies von Bediensteten für ihre Person verlangt wird, diese in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten. Gemäß § 31 Abs. 1 der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014, sind die Bediensteten berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen DA einzubringen. § 31 Abs. 2 PVGO verpflichtet die Personalvertreter/innen, Anfragen der Bediensteten zu beantworten oder ihrem Ausschuss weiterzugeben; über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen der Bediensteten haben die Personalvertreter/innen jedenfalls dem Ausschuss, dem sie angehören, zu berichten, sofern dies vom Bediensteten oder von der Bediensteten verlangt wird.Nach Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG obliegt es dem DA, sofern dies von Bediensteten für ihre Person verlangt wird, diese in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2014,, sind die Bediensteten berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen DA einzubringen. Paragraph 31, Absatz 2, PVGO verpflichtet die Personalvertreter/innen, Anfragen der Bediensteten zu beantworten oder ihrem Ausschuss weiterzugeben; über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen der Bediensteten haben die Personalvertreter/innen jedenfalls dem Ausschuss, dem sie angehören, zu berichten, sofern dies vom Bediensteten oder von der Bediensteten verlangt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.31.PVAB.13Zuletzt aktualisiert am
28.10.2014